umwelt-online: Richtlinie 2000/29/EG Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (8)

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19. Pflanzen von Humulus lupulus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Amtliche Feststellung, daß auf dem Hopfen am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Verticillium alboatrum Reinke et Berthold und Verticillium dahliae Klebahn festgestellt wurden.
19.1. Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu den folgenden Gattungen gehören: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf. Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a) ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Paysandisia archon (Burmeister) anerkannt wurde; oder

b) während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Verbringung an einem Ort der Erzeugung gestanden haben,

- der eingetragen ist und von der zuständigen amtlichen Stelle im UrsprungsMitgliedstaat überwacht wird, und

- an dem die Pflanzen auf einer Fläche gestanden haben, die einen vollständigen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Paysandisia archon (Burmeister) aufwies oder auf der geeignete Präventivbehandlungen durchgeführt wurden, und

- an dem bei drei amtlichen Kontrollen pro Jahr, die zu geeigneter Zeit durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Paysandisia archon (Burmeister) festgestellt wurden.

20. Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul., Dianthus L. und Pelargonium l'Hérit. ex Ait., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Amtliche Feststellung, dass

aa) die Pflanzen ihren Ursprung in einem von Helicoverpa armigera (Hübner) und Spodoptera littoralis (Boisd.) freien Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitlichen Maßnahmen anerkannt wurde,

oder

a) am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Helicoverpa armigera (Hübner) oder Spodoptera littoralis (Boisd.) festgestellt wurden,

oder

b) die Pflanzen einer geeigneten Behandlung zum Schutz vor diesen Organismen unterzogen wurden

21.1. Pflanzen von Dendranthema (DC) Des Moul., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel II Nummer 20 gelten, amtliche Feststellung, daß

a) die Pflanzen höchstens die F3-Generation von Material sind, das sich bei Tests auf Chrysanthemum stunt viroid als frei von diesem Virus erwiesen hat, oder unmittelbar von Material abstammen, das sich bei einer repräsentativen Probe von mindestens 10% bei einer amtlichen Prüfung im Zeitpunkt der Blüte als frei von Chrysanthemum stunt viroid erwiesen hat;

b) die Pflanzen oder Stecklinge

- aus Betrieben stammen, die in den drei Monaten unmittelbar vor dem Versand mindestens einmal monatlich amtlich untersucht wurden und bei denen in dieser Zeit keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden und in deren unmittelbarer Umgebung in den drei Monaten vor der Vermarktung keine Anzeichen von Puccinia horiana Hennings festgestellt wurden, oder

- einer geeigneten Behandlung gegen Puccinia horiana Hennings unterzogen wurden;

c) bei nichtbewurzelten Stecklingen weder auf ihnen noch auf den Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock et Davis) v. Arx festgestellt wurden oder bei bewurzelten Stecklingen weder auf ihnen noch auf dem Wurzelbett Anzeichen von Didymella ligulicola (Baker, Dimock et Davis) v. Arx festgestellt wurden.

21.2. Pflanzen von Dianthus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel II Nummer 20 gelten, amtliche Feststellung, daß

- die Pflanzen in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die sich bei den in den letzten zwei Jahren mindestens einmal durchgeführten amtlich anerkannten Tests als frei von Erwinia chrysanthemi pv. dianthicola (Hellmers) Dickey, Pseudomonas caryophylli (Burkholder) Starr et Burkholder und Phialophora cinerescens (Wollenw.) van Beyma erwiesen haben,

- keine Anzeichen der vorgenannten Schadorganismen auf den Pflanzen festgestellt wurden.

22. Zwiebeln von Tulipa L. und Narcissus L., außer solchen, bei denen aus der Verpackung oder anderweitig hervorgeht, daß sie zum Direktverkauf an den Endverbraucher bestimmt sind, der keine gewerbliche Schnittblumenerzeugung betreibt Amtliche Feststellung, daß auf den Pflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden.
23. Pflanzen von krautigen Arten, zum Anpflanzen bestimmt, außer

- Zwiebeln,

- Kormi,

- Pflanzen der Familie Gramineae,

- Rhizomen,

- Samen,

- Knollen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel II Nummern 20, 21.1 oder 21.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen

a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) bekannt ist, oder

b) bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Monaten vor der Ernte mindestens einmalbmonatlich durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt wurden, oder

c) die Pflanzen unmittelbar vor der Vermarktung amtlich untersucht und als frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) befunden und einer geeigneten Behandlung gegen Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) unterzogen worden sind

oder

d) von Pflanzenmaterial (Explantat) stammen, das frei ist von Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza tnfolii (Burgess), in einem sterilen Medium in vitro unter sterilen Bedingungen gezüchtet wurden, die einen Befall mit Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza tnfolii (Burgess) ausschließen und in durchsichtigen Behältern unter sterilen Bedingungen verschickt wurden

24. Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt Der Erzeugungsort muss nachweislich als frei von Clavibacter michiganensis ssp. Sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. und Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival bekannt sein
24.1. Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen von Allium porrum L., Asparagus officinalis L., Beta vulgaris L., Brassica spp. und Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt,

und

im Freiland gezogene Zwiebeln, Knollen und Rhizome von Allium ascalonicum L., Allium cepa L., Dahlia spp., Gladiolus Tourn. ex L., Hyacinthus spp., Iris spp., Lilium spp., Narcissus L. und Tulipa L., außer solchen Pflanzen, Zwiebeln, Knollen und Rhizomen, die gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a oder c der Richtlinie 2007/33/EG des Rates gepflanzt werden sollen

Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel II Nummer 24 gelten, ist ein Nachweis erforderlich, dass die Unionsbestimmungen zur Bekämpfung von Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens eingehalten wurden
25. Pflanzen von Beta vulgaris L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Amtliche Feststellung, daß

a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Beet leaf curl virus bekannt sind, oder

b) das Auftreten von Beet leaf curl virus im Anbaugebiet nicht bekannt ist und weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Beet leaf curl virus festgestellt wurden.

26. Samen von Helianthus annuus L. Amtliche Feststellung, daß

a) die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni bekannt sind, oder

b) die Samen, außer denen, die aus Sorten erzeugt wurden, die gegen alle im Anbaugebiet anwesenden Rassen von Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni resistent sind, einer angemessenen Behandlung gegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni unterzogen wurden.

26.1. Pflanzen von Solanum lycopersicum L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Unbeschadet der Anforderungen, die gegebenenfalls für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Abschnitt II Nummern 18.6 und 23 gelten, amtliche Feststellung, daß

a) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Tomato Yellow Leaf Curl Virus bekannt sind, oder

b) an den Pflanzen keine Anzeichen von Tomato Yellow Leaf Curl Virus beobachtet wurden und

aa) die Pflanzen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Bemisia tabaci Genn. bekannt sind, oder

bb) der Ort der Erzeugung bei amtlichen Kontrollen, die während der letzten drei Monate vor der Ausfuhr zumindest monatlich durchgeführt wurden, als frei von Bemisia tabaci Genn. befunden wurde, oder

c) der Ort der Erzeugung keine Symptome von Tomato Yellow Leaf Curl Virus gezeigt hat und einer geeigneten Behandlung und Überwachung unterzogen wurde, die die Freiheit von Bemisia tabaci Genn. gewährleistet.

27. Samen von Solanum lycopersicum L. Amtliche Feststellung, daß die Samen durch eine geeignete Säureextraktionsmethode oder eine nach dem Verfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 genehmigte gleichwertige Methode gewonnen wurden und

a) die Samen entweder ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen weder das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al. noch Xanthomonas campestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye bekannt ist, oder

b) an den Pflanzen am Ort der Erzeugung während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen für die durch diese Schadorganismen verursachten Krankheiten festgestellt wurden, oder

c) die Samen einem amtlichen Test zumindest auf diese Schadorganismen an einer repräsentativen Probe und unter Verwendung geeigneter Methoden unterzogen wurden und sich dabei als frei von diesen Schadorganismen erwiesen haben.

28.1. Samen von Medicago sativa L. Amtliche Feststellung, daß

a) am Ort der Erzeugung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurden und daß nach Labortests anhand repräsentativer Proben ebenfalls kein Ditylenchus dipsaci (Kühn) Filipjev festgestellt wurde oder

b) daß vor der Vermarktung eine Entseuchung vorgenommen wurde

oder

c) die Samen mit einem geeigneten physikalischen Verfahren gegen Dielenchus dipsaci (Kühn) Filipjev behandelt worden sind und dieser Schadorganismus bei Laboruntersuchungen anhand einer repräsentativen Probe nicht festgestellt wurde

28.2. Samen von Medicago sativa L. Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel II Nummer 28.1 gelten, amtliche Feststellung, daß

a) die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, in denen das Auftreten von Clavibacter michiganensis spp. insidiosus Davis et al. nicht bekannt ist, oder

b) - das Auftreten von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. seit Beginn der letzten zehn Jahre weder im Betrieb noch in seiner unmittelbaren Umgebung bekannt wurde und

- es sich bei dem Material um eine Sorte handelt, die als hochresistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. anerkannt ist, oder

- das Material zum Erntezeitpunkt noch nicht seine vierte Vegetationsperiode seit der Aussaat begonnen hatte und es höchstens eine vorhergehende Samenernte von der Kultur gegeben hatte oder

- der gewichtsmäßige Anteil an unschädlichem Besatz, der nach den Regeln bestimmt wurde, die für die Zertifizierung von in der Gemeinschaft vermarktetem Saatgut gelten, 0,1% nicht übersteigt,

- während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode oder gegebenenfalls den letzten beiden dieser Perioden weder auf der Anbaufläche noch auf einer benachbarten Kultur von Medicago sativa L. Anzeichen von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al. festgestellt wurden,

- auf der betreffenden Anbaufläche während der letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Medicago sativa L. angebaut wurde.

29. Samen von Phaseolus L. Amtliche Feststellung, daß

a) die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye bekannt sind, oder

b) eine repräsentative Probe der Samen getestet wurde und sich dabei als frei von Xanthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye erwiesen hat.

30.1. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden Die Verpackung muß eine geeignete Ursprungskennzeichnung tragen.
31. Maschinen und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden Die Maschinen oder Fahrzeuge müssen
  1. aus einem Gebiet verbracht werden, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde,

    oder

  2. vor der Verbringung aus dem mit Ceratocystis platani (J. M. Walter) befallenen Gebiet gereinigt werden und frei von Erde und Pflanzenresten sein.
1) ABl. L 225 vom 12.10.1970 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG (ABl. L 25 vom 01.02.1999 S. 27).

Teil B
Von den Mitgliedstaaten zu stellende besondere Anforderungen für das Verbringen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die und innerhalb bestimmter Schutzgebiete
05 06 08 09 10 14 14a 17 19

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände Besondere Anforderungen Schutzgebiete
1. Holz von Nadelbäumen (Coniferales) Unbeschadet der Anforderungen, die für Holz gemäß Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.7 gegebenenfalls gelten,

a) ist das Holz entrindet, oder

b) amtliche Feststellung, daß das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Dendroctonus micans Kugelan bekannt sind, oder

c) wird durch die Handelsklasse "Kilndried", "KD" oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angegeben ist, nachgewiesen, daß das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.

EL, IRL, UK (Nordirland, Insel Man und Jersey)
2. Holz von Nadelbäumen (Coniferales) Unbeschadet der Anforderungen, die für das Holz gemäß Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.7 sowie Anhang IV Teil B Nummer 1 gegebenenfalls gelten,

a) ist das Holz entrindet, oder

b) amtliche Feststellung, daß das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips duplicatus Sahlberg bekannt sind, oder

c) wird durch die Handelsklasse "Kilndried", "KD" oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angegeben ist, nachgewiesen, daß das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.

EL, IRL, UK
3. Holz von Nadelbäumen (Coniferales) Unbeschadet der Anforderungen, die für das Holz in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.7 sowie Anhang IV Teil B Nummern 1 und 2 gegebenenfalls gelten,

a) ist das Holz entrindet, oder

b) amtliche Feststellung, daß das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips typographus Heer bekannt sind, oder

c) wird durch die Handelsklasse "Kilndried", "KD" oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angegeben ist, nachgewiesen, daß das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.

IRL, UK
4. Holz von Nadelbäumen (Coniferales) Unbeschadet der Anforderungen, die für das Holz in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.7 sowie Anhang IV Teil B Nummern 1, 2 und 3 gegebenenfalls gelten,

a) ist das Holz entrindet, oder

b) amtliche Feststellung, daß das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips amitinus Eichhof bekannt sind, oder

c) wird durch die Handelsklasse "Kilndried", "KD" oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angegeben ist, nachgewiesen, daß das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.

EL, IRL, UK
5. Holz von Nadelbäumen (Coniferales) Unbeschadet der Anforderungen, die für das Holz in Anhang IV Teil A, Kapitel I Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.7 sowie Anhang IV Teil B Nummern 1, 2, 3 und 4 gegebenenfalls gelten,

a) ist das Holz entrindet, oder

b) amtliche Feststellung, daß das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips cembrae Heer bekannt sind, oder

c) wird durch die Handelsklasse "Kilndried", "KD" oder eine andere international anerkannte Handelsklasse, die nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angegeben ist, nachgewiesen, daß das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.

EL, IRL, UK (N-IRL, Insel Man)
6. Holz von Nadelbäumen (Coniferales) Unbeschadet der Bestimmungen, die für das Holz in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6 und 1.7 sowie Anhang IV Teil B Nummern 1, 2, 3, 4 und 5 gegebenenfalls gelten,

a) ist das Holz entrindet, oder

b) amtliche Feststellung, daß das Holz seinen Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips sexdentatus Hörner bekannt sind, oder

c) wird durch die Handelsklasse "Kilndried", "KD" oder einet andere international anerkannte Handelsklasse, die nach geltendem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angegeben ist, nachgewiesen, daß das Holz einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS zur Zeit der Behandlung unterzogen wurde.

IRL, CY, UK (N-IRL, Insel Man)
6.3. Holz von Castanea Mill. a) Das Holz ist rindenfrei oder

b) amtliche Feststellung, dass das Holz

i) aus Gebieten stammt, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill.) Harr. bekannt sind oder

ii) einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung "Kilndried", "K.D." oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird.

CZ, IRL, S, UK
6.4. Holz von Platanus L., auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in der Union oder in Armenien, der Schweiz oder den USA Unbeschadet der Bestimmungen, die für das in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 5 und 7.1.2 sowie Anhang IV Teil a Kapitel II Nummer 2 aufgeführte Holz gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass:
  1. das Holz aus einem Gebiet stammt, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. anerkannt ist, oder
  2. durch die Markierung ,Kilndried', ,KD' oder eine andere international anerkannte Markierung, die nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder seiner Verpackung angebracht ist, nachgewiesen wird, dass das Holz zur Zeit der Behandlung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kilndrying), oder
  3. das Holz aus einem Schutzgebiet stammt, das in der rechten Spalte aufgeführt ist.

IRL, UK
7. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Cam, von mehr als 3 m Höhe, außer Früchten und Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil a Nummer 1, Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 8.1, 8.2, 9 und 10 und Anhang IV Teil a Kapitel II Nummern 4 und 5 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß der Ort der Erzeugung frei von Dendroctonus micans Kugelan ist. EL, IRL, UK (Nordirland, Insel Man und Jersey)
8. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., von mehr als 3 m Höhe, außer Früchten und Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III, Teil A, Nummer 1, Anhang IV Teil A, Kapitel I, Nummern 8.1 t, 8.2, 9 und 10, Anhang IV Teil a Kapitel II Nummern 4 und 5 sowie Anhang IV Teil B Nummer 7 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß der Ort der Erzeugung frei von Ips duplicatus Sahlberg ist. EL, IRL, UK
9. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr., von mehr als 3 m Höhe, außer Früchten und Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil a Nummer 1, Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 8.1, 8.2, 9 und 10 sowie Anhang IV Teil B Kapitel II Nummern 4, 5 und Anhang IV Teil B Nummern 7 und 8 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß der Ort der Erzeugung frei von Ips typographus Heer ist. IRL, UK
10. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., von mehr als 3 m Höhe, außer Früchten und Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil a Nummer 1, Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 8.1, 8.2, 9 und 10, Anhang IV Teil a Kapitel II Nummern 4 und 5 sowie Anhang IV Teil B Nummern 7, 8 und 9 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß der Ort der Erzeugung frei von Ips amitinus Eichhof ist. EL, IRL, UK
11. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L. und Pseudotsuga Carr., von mehr als 3 m Höhe, außer Früchten und Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil a Nummer 1, Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 8.1, 8.2, 9 und 10, Anhang IV Teil a Kapitel II und Nummern 4 und 5 sowie Anhang IV Teil B Nummern 7, 8, 9 und 10 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß der Ort der Erzeugung frei von Ips cembrae Heer ist. EL, IRL, UK (N-IRL, Insel Man)
12. Pflanzen von Abies Mill., Larix Mill., Picea A. Dietr., Pinus L., von mehr als 3 m Höhe, außer Früchten und Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil a Nummer 1, Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 8.1, 8.2, 9 und 10, Anhang IV Teil a Kapitel II Nummern 4 und 5 sowie Anhang IV Teil B Nummern 7, 8, 9, 10 und 11 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, daß der Ort der Erzeugung frei von Ips sexdentatus Bömer ist. IRL, CY, UK (N-IRL, Insel Man)
12.1. Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in der Union oder in Armenien, der Schweiz oder den USA Unbeschadet der Bestimmungen, die für die in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 12 und Anhang IV Teil a Kapitel II Nummer 8 aufgeführten Pflanzen gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass:
  1. die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. anerkannt ist, oder
  2. die Pflanzen ununterbrochen in einem Schutzgebiet gestanden haben, das in der rechten Spalte aufgeführt ist.
IRL, UK
14.1. Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) Amtliche Feststellung, dass die Sendung

a) einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde oder

b) ihren Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Dendroctonus micans Kugelan bekannt sind.

EL, IRL, UK (Nordirland, Insel Man und Jersey)
14.2. Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Rinde in Anhang IV Teil B Nummer 14.1 gelten, amtliche Feststellung , dass die Sendung

a) einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde oder

b) ihren Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips amitinus Eichhof bekannt sind.

EL, IRL, UK
14.3. Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Rinde in Anhang IV Teil B Nummern 14.1 und 14.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Sendung

a) einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde oder

b) ihren Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips cembrae Heer bekannt sind.

EL, IRL, UK (N-IRL, Insel Man)
14.4. Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Rinde in Anhang IV Teil B Nummern 14.1, 14.2 und 14.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Sendung

a) einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde oder

b) ihren Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips duplicatus Sahlberg bekannt sind.

EL, IRL, UK
14.5. Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Rinde in Anhang IV Teil B Nummern 14.1, 14.2, 14.3 und 14.4 gelten, amtliche Feststellung , dass die Sendung

a) einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde oder b) ihren Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips sexdentatus Bömer bekannt sind.

IRL, Al , CY t, UK (N-IRL, Insel Man)
14.6. Lose Rinde von Nadelbäumen (Coniferales) Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Rinde in Anhang IV Teil B Nummern 14.1, 14.2, 14.3, 14.4 und 14.5 gelten, amtliche Feststellung , dass die Sendung

a) einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlungen gegen Borkenkäfer unterzogen wurde oder

b) ihren Ursprung in Gebieten hat, die als frei von Ips typographus Heer bekannt sind.

IRL, UK
14.9. Lose Rinde von Castanea Mill. Amtliche Feststellung, dass die lose Rinde

a) aus Gebieten stammt, die als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill.) Baff. bekannt sind oder

b) einer Begasung oder anderen sachgerechten Behandlung gegen Cryphonectria parasitica (Murrill.) Barr. gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 zugelassenen Spezifikation unterzogen worden ist. Dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass in dem Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii) der Wirkstoff, die Mindesttemperatur der Rinde, die Dosierung (g/m3) und die Expositionsdauer (Std.) angegeben werden.

CZ, IRL, S, UK
15. Pflanzen von Larix Mill., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil a Nummer 1, Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 8.1, 8.2 und 10, Anhang IV Teil a Kapitel II Nummer 5 und Anhang IV Teil B Nummern 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13 gelten, amtliche Fest- stellung, daß die Pflanzen aus Baumschulen stammen und daß der Ort der Erzeugung frei von Cephalcia lariciphila (Klug.) ist. IRL, UK (N-IRL, Insel Man und Jersey)
16. Pflanzen von Pinus L., Picea A. Dietr., Larix Mill., Abies Mill. und Pseudotsuga Carr., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1, Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 8.1, 8.2 und 9, Anhang a Kapitel II Nummer 4 sowie Anhang IV Teil B Nummern 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 15 gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen aus Baumschulen stammen und daß der Ort der Erzeugung frei von Gremmeniella abietina (Lag.) Morelet ist. IRL
16.1. Pflanzen von Cedrus Trew, Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1, Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 8.1, 8.2, 9, 10, Anhang IV Teil a Kapitel II Nummern 4 und 5 bzw. Anhang IV Teil B Nummern 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 16 gelten, amtliche Feststellung, dass
  1. die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen das Vorkommen von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller nicht bekannt ist,

    oder

  2. die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller befunden wurde,

    oder

  3. die Pflanzen aus Baumschulen stammen, die ebenso wie ihre Umgebung, bei zu geeigneten Zeitpunkten durchgeführten amtlichen Kontrollen und amtlichen Erhebungen frei von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller waren,

    oder

  4. die Pflanzen ununterbrochen auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller geschützt war und die zu geeigneten Zeitpunkten inspiziert wurde und dabei frei von Thaumetopoea pityocampa Denis & Schiffermüller war.
UK
16.2. Pflanzen von Quercus L., ausgenommen Quercus suber L., mit einem Umfang von mindestens 8 cm, gemessen 1,2 m über dem Wurzelhals, zum Anpflanzen bestimmt, außer Früchte und Samen Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil a Nummer 2, Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 11.01, 11.1 und 11.2 sowie Kapitel II Nummer 7 gelten, amtliche Feststellung, dass
  1. die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen das Vorkommen von Thaumetopoea processionea L. nicht bekannt ist,

    oder

  2. die Pflanzen ununterbrochen in einem der in der dritten Spalte aufgeführten Schutzgebiete oder in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumetopoea processionea L. befunden wurde,

    oder

  3. die Pflanzen

    seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode in Baumschulen gezogen wurden, die ebenso wie ihre Umgebung bei amtlichen Kontrollen, die so kurz vor der Verbringung wie praktisch möglich durchgeführt wurden, als frei von Thaumetopoea processionea L. befunden wurden,

    und

    seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Erhebungen in der Baumschule und ihrer Umgebung durchgeführt wurden, um Larven und andere Anzeichen von Thaumetopoea processionea L. festzustellen,

    oder

  4. die Pflanzen ununterbrochen auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Thaumetopoea processionea L. geschützt war, und zu geeigneten Zeitpunkten inspiziert und dabei als frei von Thaumetopoea processionea L. befunden wurden.
IRL, UK (ohne die Verwaltungsbezirke Barking and Dagenham; Barnet; Basildon; Basingstoke and Deane; Bexley; Bracknell Forest; Brent; Brentwood; Bromley; Broxbourne; Camden; Castle Point; Chelmsford; Chiltem; City of London; City of Westminster; Crawley; Croydon; Dacorum; Dartford; Ealing; East Hertfordshire; Elmbridge District; Enfield; Epping Forest; Epsom and Ewell District; Gravesham; Greenwich; Guildford; Hackney; Hammersmith & Fulham; Haringey; Harlow; Harrow; Hart; Havering; Hertsmere; Hillingdon; Horsham; Hounslow; Islington; Kensington & Chelsea; Kingston upon Thames; Lambeth; Lewisham; Littlesford; Medway; Merton; Mid Sussex; Mole Valley; Newham; North Hertfordshire; Reading; Redbridge; Reigate and Banstead; Richmond upon Thames; Runnymede District; Rushmoor; Sevenoaks; Slough; South Bedfordshire; South Bucks; South Oxfordshire; Southwark; Spelthorne District; St Albans; Sutton; Surrey Heath; Tandridge; Three Rivers; Thurrock; Tonbridge and Malling; Tower Hamlets; Waltham Forest; Wandsworth; Watford; Waverley; Welwyn Hatfield; West Berkshire; Windsor and Maidenhead; Woking, Wokingham und Wycombe)
18. Pflanzen von Picea A. Dietr., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 1, Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 8.1, 8.2 und 10, Anhang IV Teil a Kapitel II Nummer 5 sowie Anhang IV Teil B Nummern 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 16 gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen aus Baumschulen stammen und daß der Ort der Erzeugung / frei von Gilpinia hercyniae (Hartig) ist. EL, IRL, UK (N-IRL, Insel Man und Jersey)
19. Pflanzen von Eucalyptus l'Herit, außer Samen und Früchten Amtliche Feststellung, daß

a) die Pflanzen frei von Erde sind und gegen Gonipterus scutellatus Gyll. behandelt wurden oder

b) ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Gonipterus scutellatus Gyll. bekannt sind.

EL, P (Azoren)
19.1. Pflanzen von Castanea Mill., zum Anpflanzen bestimmt Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 sowie Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 11.1 und 11.2 gelten, amtliche Feststellung, dass

a) die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr bekanntermaßen nicht vorkommt,

oder

b) die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das frei ist von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen anerkannt wurde,

oder

c) die Pflanzen ununterbrochen in den Schutzgebieten gestanden haben, die in der rechten Spalte aufgeführt sind

CZ, IRL, S, UK
20.1. Knollen von Solanum tuberosum L., zum Anpflanzen bestimmt Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 10 und 11 sowie Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 25.1, 25.2, 25.3, 25.4, 25.5 und 25.6 sowie Anhang IV Teil a Kapitel II Nummern 18.1, 18.2, 18.3, 18.4 und 18.6 gelten, amtliche Feststellung, daß die Knollen

a) in einem Gebiet angebaut wurden , von dem bekannt ist, dass Beet necrotic yellow vein virus (BNYVV) dort nicht auftritt, oder

b) auf einer Fläche oder einem bodenhaltigen Kultursubstrat angebaut wurden, die bzw. das als frei von BNYVV bekannt ist oder sich bei einem amtlichen Test unter Verwendung eines geeigneten Verfahrens als frei von BNYVV herausgestellt hat, oder

c) von Erde freigespült wurden.

F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), UK (Nordirland)
20.2. Knollen von Solanum tuberosum L., außer denen gemäß Anhang IV Teil B Nummer 20.1 a) Die Sendung bzw. Partie darf höchstens 1 Gewichtsprozent Erde enthalten oder

b) die Knollen sind zur Verarbeitung in Anlagen mit zugelassenen Abfallbeseitigungseinrichtungen bestimmt, die gewährleisten, dass keine Gefahr der Ausbreitung von BNYVV besteht.

F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), UK (Nordirland)
20.3. Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt Die Pflanzen müssen nachweislich von einer Anbaufläche stammen, die als frei von Globodera pallida (Stone) Behrens bekannt ist FI, LV, P (Azoren), SI, SK
20.4. Im Freiland gezogene, bewurzelte Pflanzen, eingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt Die Pflanzen müssen nachweislich von einer Anbaufläche stammen, die als frei von Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens bekannt ist. P (Azoren)
20.5. Pflanzen von Prunus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18 oder Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 19.2, 23.1 und 23.2 oder Anhang IV Teil a Kapitel II Nummern 12 und 16 gelten, amtliche Feststellung, dass
  1. die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen das Vorkommen von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. nicht bekannt ist,

    oder

  2. die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. befunden wurde,

    oder

  3. die Pflanzen in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen, die während der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. gezeigt haben,

    und

    auf den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. festgestellt wurden,

    oder

  4. bei Pflanzen von Prunus laurocerasus L. und Prunus lusitanica L., bei denen aufgrund ihrer Verpackung oder anderer Merkmale offenkundig ist, dass sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzenbau betreiben, auf den Pflanzen am Erzeugungsort seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Xanthomonas arboricola pv. pruni (Smith) Vauterin et al. festgestellt wurden.
UK
21. Pflanzen und lebender Blütenstaub zur Bestäubung von: Amelanchier Med., Chaenomeles Lindl., Cotoneaster Ehrh., Crataegus L., Cydonia Mill., Eriobotrya Lindl., Malus Mill., Mespilus L., Photinia davidiana (Dcne.) Cardot, Pyracantha Roem., Pyrus L. und Sorbus L., außer Früchten und Samen Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil a Nummer 9, 9.1, 18 sowie Anhang III Teil B Nummer 1 gegebenenfalls gelten, amtliche Feststellung, dass

a) die Pflanzen aus Drittländern stammen, die. nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 als frei von Erwnia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt worden sind, oder

b) die Pflanzen aus in Drittländern gelegenen Gebieten stammen, die nach dem einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als schadorganismusfrei in Bezug auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. ausgewiesen und nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 entsprechend anerkannt worden sind, oder

c) die Pflanzen aus dem schweizerischen Kanton Wallis stammen, oder

d) die Pflanzen aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten stammen, oder

e) die Pflanzen auf einer Fläche erzeugt wurden bzw. bei Verbringung in eine Pufferzone während eines Zeitraums von mindestens sieben Monaten, einschließlich des Zeitraums vom 1. April bis 31. Oktober der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode, auf einer Fläche erhalten wurden,

aa) die mindestens 1 km innerhalb der Grenze einer amtlich bezeichneten Pufferzone von mindestens 50 km2 liegt, in der die Wirtspflanzen einem amtlich zugelassenen und überwachten Bekämpfungssystem unterliegen, das spätestens vor Beginn der vollständigen Vegetationsperiode, die der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode vorausgeht, mit dem Ziel eingerichtet wurde, das Risiko der Ausbreitung von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. von den dort angebauten Pflanzen zu minimieren. Die Angaben zur Beschreibung dieser Pufferzone sind für die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten bereitzuhalten. Sobald die Pufferzone eingerichtet ist, sind in der Zone außerhalb der Fläche und deren Umkreis von 500 m Breite mindestens einmal seit Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode zum geeignetsten Zeitpunkt amtliche Inspektionen durchzuführen und alle Wirtspflanzen mit Anzeichen von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. unverzüglich zu beseitigen. Ergebnisse dieser Inspektionen sind der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten am 1. Mai jedes Jahres zu übermitteln; und

bb) die ebenso wie die Pufferzone vor Beginn der vollständigen Vegetationsperiode, die der letzten vollständigen Vegetationsperiode vorausgeht, für den Anbau von Pflanzen nach Maßgabe dieser Nummer amtlich zugelassen wurde, und

cc) die ebenso wie der Umkreis von mindestens 500 m Breite seit Beginn der letzten vollständigen Vegetationsperiode bei amtlichen Inspektionen, die wie folgt durchgeführt wurden, als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. befunden wurde:

- zweimal zum geeignetsten Zeitpunkt auf der Fläche selbst, d. h. einmal in der Zeit von Juni bis August und einmal in der Zeit von August bis November; und

- einmal zum geeignetsten Zeitpunkt im genannten Umkreis, d. h. in der Zeit von August bis November, und

dd) von der Pflanzen anhand von amtlichen Proben, die zu den geeignetsten Zeitpunkten genommen wurden, nach einer geeigneten Labormethode amtlich auf latente Infektionen untersucht wurden.

Zwischen dem 1. April 2004 und 1. April 2005 gelten diese Vorschriften nicht für Pflanzen, die in die bzw. innerhalb der in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebiete verbracht werden, und die auf Feldern erzeugt und erhalten wurden, die sich in amtlich ausgewiesenen Pufferzonen befinden, die den vor dem 1. April 2004 anzuwendenden einschlägigen Anforderungen entsprechen.

21.1. Pflanzen von Vitis L., außer Früchten und Unbeschadet des Verbots, das gemäß Anhang III Teil a Nummer 15 für das Verbringen von Pflanzen von Vitis L., außer Früchten, aus Drittländern (außer der Schweiz) in die Union gilt, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
  1. aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten stammen
  2. oder
  3. einer geeigneten Behandlung gemäß einer nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 genehmigten Spezifikation unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Daktulosphaira vitifoliae (Fitch).
CY
21.2. Früchte von Vitis L. Die Früchte müssen frei von Blättern sein und amtliche Feststellung, dass die Früchte

a) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das als frei von Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) bekannt ist; oder

b) in einem Gebiet erzeugt wurden, das bei amtlichen, in den letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden durchgeführten Besichtigungen als frei von Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) befunden wurde; oder

c) einer Begasung oder anderen geeigneten Behandlung gegen Daktulosphaira vitifoliae (Fitch) unterzogen wurden.

CY
21.3. Bienenstöcke, vom 15. März bis 30. Juni Es muss schriftlich nachgewiesen sein, dass die Bienenstöcke

a) aus Drittländern stammen, die nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 als frei von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt sind, oder

b) aus dem schweizerischen Kanton Wallis stammen, oder

c) aus den in der rechten Spalte aufgeführten Schutzgebieten stammen, oder

d) vor der Verbringung einer geeigneten Quarantänemaßnahme unterzogen wurden.

21.4. Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu folgenden Gattungen zählen: Brahea Mart., Butia Becc., Chamaerops L., Jubaea Kunth, Livistona R. Br., Phoenix L., Sabal Adans., Syagrus Mart., Trachycarpus H. Wendl., Trithrinax Mart., Washingtonia Raf. Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 17 oder Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 37 und 37.1 oder Anhang IV Teil a Kapitel II Nummer 19.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
  1. ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Paysandisia archon (Burmeister) bekanntermaßen nicht vorkommt,

    oder

  2. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Paysandisia archon (Burmeister) befunden wurde,

    oder

  3. vor der Ausfuhr bzw. der Verbringung mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben,
    • der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,

    und

    • an dem die Anbaufläche für die Pflanzen physisch vollständig gegen die Einschleppung von Paysandisia archon (Burmeister) geschützt war,

    und

    • an dem bei drei jährlichen amtlichen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten, eine davon unmittelbar vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort, keine Anzeichen von Paysandisia archon (Burmeister) beobachtet wurden.
IRL, MT, UK
21.5. Pflanzen von Palmae, zum Anpflanzen bestimmt, die an der Basis des Stammes einen Durchmesser von über 5 cm aufweisen und zu folgenden Taxa zählen: Areca catechu L., Arenga pinnata (Wurmb) Merr., Bismarckia Hildebr. & H. Wendl., Borassus flabellifer L., Brahea armata S. Watson, Brahea edulis H. Wendl., Butia capitata (Mart.) Becc., Calamus merrillii Becc., Caryota maxima Blume, Caryota cumingii Lodd. ex Mart., Chamaerops humilis L., Cocos nucifera L., Copernicia Mart., Corypha utan Lam., Elaeis guineensis Jacq., Howea forsteriana Becc., Jubea chilensis (Molina) Baill., Livistona australis C. Martius, Livistona decora (W. Bull) Dowe, Livistona rotundifolia (Lam.) Mart., Metroxylon sagu Rottb., Phoenix canariensis Chabaud, Phoenix dactylifera L., Phoenix reclinata Jacq., Phoenix roebelenii O'Brien, Phoenix sylvestris (L.) Roxb., Phoenix theophrasti Greuter, Pritchardia Seem. & H.Wendl., Ravenea rivularis Jum. & H. Perrier, Roystonea regia (Kunth) O. F. Cook, Sabal palmetto (Walter) Lodd. ex Schult. & Schult. f., Syagrus romanzoffiana (Cham.) Glassman, Trachycarpus fortunei (Hook.) H. Wendl. und Washingtonia Raf. Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 17 oder Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 37 und 37.1 oder Anhang IV Teil a Kapitel II Nummer 19.1 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
  1. ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) bekanntermaßen nicht vorkommt,

    oder

  2. ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) befunden wurde,

    oder

  3. vor der Ausfuhr bzw. der Verbringung mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben,
    • der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird,

    und

    • an dem die Anbaufläche der Pflanzen physisch vollständig gegen die Einschleppung von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) geschützt war,

    und

    • an dem bei drei jährlichen amtlichen Kontrollen zu geeigneten Zeitpunkten, eine davon unmittelbar vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort, keine Anzeichen von Rhynchophorus ferrugineus (Olivier) beobachtet wurden.
IRL, P (Azoren), UK
22. Pflanzen von Allium porrum L., Apium L., Beta L., außer denen gemäß Anhang IV Teil B Nummer 25 und denen, die zur Verfütterung bestimmt sind, Brassica napus L., Brassica rapa L., Daucus L., außer Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind a) Die Sendung bzw. Partie darf höchstens 1 Gewichtsprozent Erde enthalten oder

b) die Pflanzen sind zur Verarbeitung in Anlagen mit zugelassenen Abfallbeseitigungseinrichtungen bestimmt, die gewährleisten, dass keine Gefahr der Ausbreitung von BNYVV besteht.

F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), UK (Nordirland)
23. Pflanzen von Beta vulgaris L., die zum Anpflanzen bestimmt sind, außer Samen a) Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 35.1 und 35.2, des Anhangs IV Teil a Kapitel II Nummer 25 und des Anhangs W Teil B Nummer 22 gelten, amtliche Feststellung, daß die Pflanzen

aa) C1 in amtlichen Einzeltests als frei von Beet necrotic yellow vein virus (BNYVV) befunden wurden oder

bb) aus Saatgut erwachsen sind, das den Anforderungen des Anhangs IV Teil B Nummern 27.1 und 27.2 genügt, und

- in Gebieten angebaut wurden , von denen bekannt ist, dass BNYVV dort nicht auftritt, oder

- auf einer Fläche oder Kultursubstrat angebaut wurden, das in amtlichen Untersuchungen als frei von BNYVV befunden wurde, oder

- der Probenahme unterzogen wurde und bei der Analyse der Probe als frei von BNYVV befunden wurde.

b) Die das Material haltende Einrichtung oder Forschungsstelle meldet das betreffende Material der für sie zuständigen amtlichen Pflanzenschutzbehörde.

F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), UK (Nordirland)
24.1. Unbewurzelte Stecklinge von Euphorbia pulcherrima Willd., zum Anpflanzen bestimmt Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass
  1. die unbewurzelten Stecklinge ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist,

    oder

  2. bei amtlichen Kontrollen dieser Pflanzen, die während der gesamten Produktionssaison mindestens alle drei Wochen an diesem Erzeugungsort durchgeführt wurden, weder auf den Stecklingen noch auf den an diesem Erzeugungsort aufbewahrten oder erzeugten Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) an diesem Erzeugungsort festgestellt wurden,

    oder

  3. in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die Stecklinge und die an diesem Erzeugungsort aufbewahrten oder erzeugten Pflanzen, von denen sie stammen, einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) durchgeführt worden sind; die letzte der vorgenannten wöchentlichen Kontrollen muss unmittelbar vor der vorgenannten Verbringung durchgeführt werden.
IRL, P (Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho und Trásos-Montes), S, UK
24.2. Pflanzen von Euphorbia pulcherrima Willd., zum Anpflanzen bestimmt, außer
  • Samen
  • denjenigen, die unter Nummer 24.1 genannt sind
Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass
  1. die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist,

    oder

  2. bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Vermarktung mindestens alle drei Wochen durchgeführt wurden, am Erzeugungsort und auch auf den Pflanzen keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) beobachtet wurden,

    oder

  3. in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die an diesem Erzeugungsort aufbewahrten oder erzeugten Pflanzen einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) durchgeführt worden sind; die letzte der vorgenannten wöchentlichen Kontrollen muss unmittelbar vor der vorgenannten Verbringung durchgeführt werden;

    und

  4. die Pflanzen nachweislich aus Stecklingen erzeugt wurden, die

    da) ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist,

    oder

    db) an einem Erzeugungsort angebaut worden sind, an dem bei amtlichen Kontrollen dieser Pflanzen, die während der gesamten Produktionssaison mindestens alle drei Wochen durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Bemisia tabaci (europäische Populationen) festgestellt wurden, auch nicht auf den Pflanzen,

    oder

    dc) in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, aus Pflanzen gezogen wurden, die an diesem Erzeugungsort aufbewahrt oder erzeugt und einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) durchgeführt worden sind; die letzte der vorgenannten wöchentlichen Kontrollen muss unmittelbar vor der vorgenannten Verbringung durchgeführt werden.

    oder

  5. Pflanzen, bei denen aufgrund der Verpackung, der Entwicklung der Blüten (oder Brakteen) oder anderer Merkmale offenkundig ist, dass sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzenbau betreiben, vor ihrer Verbringung amtlich kontrolliert und als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden worden sind.
IRL, P (Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho und Trás-os-Montes), S, UK
24.3. Pflanzen von Begonia L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, Knollen und Kormi, und Pflanzen von Ajuga L., Crossandra Salisb., Dipladenia A.DC., Ficus L., Hibiscus L., Mandevilla Lindl. und Nerium oleander L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen nbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil a Kapitel I Nummer 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass
  1. die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist,

    oder

  2. bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Vermarktung mindestens alle drei Wochen durchgeführt wurden, am Erzeugungsort und auch auf den Pflanzen keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) beobachtet wurden,

    oder

  3. in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die an diesem Erzeugungsort aufbewahrten oder erzeugten Pflanzen einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) durchgeführt worden sind; die letzte der vorgenannten wöchentlichen Kontrollen muss unmittelbar vor der vorgenannten Verbringung durchgeführt werden;

    oder

  4. Pflanzen, bei denen aufgrund der Verpackung, der Entwicklung der Blüten oder anderer Merkmale offenkundig ist, dass sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzenbau betreiben, unmittelbar vor ihrer Verbringung amtlich kontrolliert und als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden worden sind.
IRL, P (Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho und Trás-os-Montes), S, UK
25. Pflanzen von Beta vulgaris L., zur industriellen Verarbeitung bestimmt Amtliche Feststellung, dass:

a) die Pflanzen in einer Weise transportiert werden, bei der eine Verbreitung von BNYVV ausgeschlossen ist, und zur Lieferung an ein Verarbeitungsuntemehmen bestimmt sind, das über eine amtlich genehmigte Abwasseraufbereitungsanlage verfügt, die gewährleistet, dass keine Gefahr der Ausbreitung von BNYVV besteht, oder

b) die Pflanzen in einem Gebiet angezogen worden sind, in dem das Auftreten von BNYVV nicht bekannt ist.

F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), UK (Nordirland)
26. Rübenerde und unsterilisierter Abfall von Rüben (Beta vulgaris L.) Amtliche Feststellung, dass die Erde bzw. der Abfall

a) einer Behandlung zwecks Bekämpfung des Befalls mit BNYVV unterzogen worden ist, oder

b) dazu bestimmt ist, transportiert und auf eine amtlich zugelassene Weise vernichtet zu werden, oder

c) von Betavulgaris-Pflanzen stammt, die in einem Gebiet angezogen worden, in dem das Auftreten von BNYVV nicht bekannt ist.

F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), UK (Nordirland)
27.1. Samen von Futter- und Zuckerrüben von Beta vulgaris L. Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut2 gegebenenfalls amtliche Feststellung, daß

a) das Saatgut der Kategorien "Basissaatgut" und "zertifiziertes Saatgut" die Bedingungen der Anlage I Teil B Nummer 3 der Richtlinie 66/400/EWG erfüllt, oder

b) bei "nicht endgültig zertifiziertem Saatgut" das Saatgut

- die Bedingungen des Artikels 15 Absatz 2 der Richtlinie 66/400/EWG erfüllt und

- zu einer industriellen Verarbeitung bestimmt ist, die die Bedingungen der Anlage I Teil B der Richtlinie 66/400/EWG erfüllt und an Fabriken geliefert wird, die über eine amtlich zugelassene überwachte Abfallbeseitigungsanlage zur Verhinderung der Verbreitung von Beet necrotic yellow vein virus (BNYVV) verfügen, oder

c) das Saatgut von Samenträgerbeständen gewonnen wurde, die in einem Gebiet angebaut wurden , von dem bekannt ist, dass BNYVV dort nicht auftritt.

F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), UK (Nordirland)
27.2. Gemüsesamen von Beta vulgaris L. Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut3 gegebenenfalls amtliche Feststellung, daß

a) bei verarbeitetem Saatgut der gewichtsmäßige Anteil an unschädlichen Verunreinigungen 0,5 v. H. nicht überschreitet - bei umhülltem Saatgut ist diese Bedingung von der Umhüllung einzuhalten - oder

b) bei nicht verarbeitetem Saatgut das Saatgut

- amtlich so verpackt wird, daß keine BNYVV-Verbreitung zu befürchten ist, und

- zu einer industriellen Verarbeitung bestimmt ist, die die Bedingungen von Buchstabe a) erfüllt und an Fabriken geliefert wird, die über eine amtlich zugelassene überwachte Abfallbeseitigungsanlage zur Verhinderung der Verbreitung von Beet necrotic yellow vein virus (BNYVV) verfügen, oder

c) das Saatgut von Samenträgerbeständen gewonnen wurde, die in einem Gebiet angebaut wurden, von dem bekannt ist, dass BNYVV dort nicht auftritt.

F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), UK (Nordirland)
28. Samen von Gossypium spp. Amtliche Feststellung, daß

a) der Samen durch Säurebehandlung entfasert wurde und

b) auf der Anbaufläche seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode keine Anzeichen von Glomerella gossypii Edgerton festgestellt wurden und eine repräsentative Probe untersucht wurde und sich dabei als frei von Glomerella gossypii Edgerton erwiesen hat.

EL
28.1. Samen von Gossypium spp. Amtliche Bestätigung, daß die Samen mit Säure entkömt wurden. EL, E (Andalucia, Catalonia, Extremadura, Murcia, Valencia)
29. Samen von Mangifera spp. Amtliche Feststellung, daß die Samen ihren Ursprung in Gebieten haben, die als frei von Sternochetus mangiferae Fabricius bekannt sind. E (Granada und Málaga), P (Altentejo, Algarve und Madeira)
30. Gebrauchte Landmaschinen und Geräte a) Landmaschinen und Geräte, die an Erzeugungsorten eingesetzt werden, an denen Rüben angebaut werden, sind zu säubern und von Erde- und Pflanzenresten freizuhalten, oder

b) Landmaschinen und Geräte müssen aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten von BNYVV nicht bekannt ist.

F (Bretagne), FI, IRL, P (Azoren), UK (Nordirland)
31. Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden mit Ursprung in BG, HR, SI, EL (Regionalbezirke Argolida, Arta, Chania und Lakonia), P (Algarve, Madeira und der Kreis Odemira im Alentejo), E, F, CY und I Unbeschadet der Bestimmung in Anhang IV Teil a Kapitel II Nummer 30.1, dass die Verpackung eine Ursprungskennzeichnung tragen muss, gilt Folgendes:
  1. Die Früchte müssen frei von Blättern und Stielen sein,

    oder

  2. im Fall von Früchten mit Blättern oder Stielen, amtliche Feststellung, dass sie in geschlossenen amtlich versiegelten Behältern verpackt sind, dass diese Behälter während des Transports durch ein für diese Früchte anerkanntes Schutzgebiet verschlossen bleiben und dass sie ein im Pflanzenpass anzugebendes Kennzeichen tragen.
EL (ausgenommen die regionalen Gebietseinheiten Argolida, Arta, Chania und Lakonia), M, P (ausgenommen die Algarve, Madeira und der Kreis Odemira im Alentejo)
32. Pflanzen von Vitis L., außer Früchten und Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die in Anhang III Teil a Nummer 15, Anhang IV Teil a Kapitel II Nummer 17 und Anhang IV Teil B Nummer 21.1 aufgeführten Pflanzen gelten, amtliche Feststellung, dass

a) die Pflanzen von einem Erzeugungsort in einem Land stammen und dort aufgezogen wurden, in dem Grapevine flavescence dorée MLO bekanntermaßen nicht vorkommt, oder

b) die Pflanzen von einem Erzeugungsort in einem Gebiet stammen und dort aufgezogen wurden, das frei ist von Grapevine flavescence dorée MLO und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen internationalen Standards anerkannt wurde, oder

c) die Pflanzen entweder aus der Tschechischen Republik, Frankreich (Elsass, Champagne-Ardenne, Picardie (D6partement Aisne), Ile-de-France (Gemeinden Citry, Nanteuil-sur-Marne und Saâcy-sur-Marne) und Lothringen) oder Italien (Apulien, Basilicata und Sardinien) stammen und dort aufgezogen wurden oder

cc) die Pflanzen aus der Schweiz (ausgenommen der Kanton Tessin und das Misox) stammen und dort aufgezogen wurden oder

d) die Pflanzen von einem Erzeugungsort stammen und dort aufgezogen wurden, an dem:

aa) seit Beginn der letzten beiden abgeschlossenen Vegetationsperioden keine Symptome von Grapevine flavescence dorée MLO an den Mutterpflanzen beobachtet wurden und

bb) entweder

i) keine Symptome von Grapevine flavescence dorée MLO an den Pflanzen am Erzeugungsort festgestellt wurden oder

ii) die Pflanzen mit mindestens 50 °C warmem Wasser 45 Minuten lang behandelt wurden, um das Vorhandensein von Grapevine flavescence dorée MLO auszuschließen

CZ, FR (Elsass, Champagne-Ardenne, Picardie (Département Aisne), Ilede-France (Gemeinden Citry, Nanteuil-sur-Marne und Saâcy-sur-Marne) und Lothringen), I (Apulien, Basilicata und Sardinien)
33. Pflanzen von Castanea Mill., außer Pflanzen in Gewebekultur, Früchten und Samen Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2 sowie Anhang IV Teil a Kapitel I Nummern 11.1 und 11.2 gelten, amtliche Feststellung, dass

a) die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu bekanntermaßen nicht vorkommt,

oder

b) die Pflanzen ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das frei ist von Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu und von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen anerkannt wurde,

oder

c) die Pflanzen ununterbrochen in den Schutzgebieten gestanden haben, die in der rechten Spalte aufgeführt sind

IRL, UK
1) ABl. L 323 24.12.1969, S. 3.
2) ABl. 125 vom 11.07.1966 S. 2290/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG (ABl. L 25 vom 01.02.1999 S. 27).
3) ABl. L 225 vom 12.10.1970 S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/96/EG.
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