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Regelwerk, EU 2017, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1279 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(ABl. Nr. L 184 vom 15.07.2017 S. 33)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Infolge der jüngst veröffentlichten Überprüfung der entsprechenden wissenschaftlichen Bezeichnung kann Anoplophora malasiaca (Forster) als Synonym für die Bezeichnung Anoplophora chinensis (Thomson) gelten, die bereits in Anhang I Teil a Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist. Daher sollte Anoplophora malasiaca (Forster) in Anhang I Teil a Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG gestrichen werden.

(2) Zum Schutz von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, mit Blick auf den verstärkten internationalen Handel und von der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum durchgeführten und veröffentlichten aktuellen Schädlingsrisikobewertungen ist es fachlich begründet und steht im Verhältnis zu den von ihnen ausgehenden Schädlingsrisiken, die Schadorganismen Bactericera cockerelli (Sulc.), Keiferia lycopersicella (Walsingham), Saperda candida Fabricius und Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) in Anhang I Teil a Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG aufzunehmen.

(3) Es ist fachlich begründet, den Schadorganismus Xylella fastidiosa (Wells et al.) in Anhang I Teil a Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG zu streichen und ihn in Kapitel II dieses Teils aufzunehmen, da dieser Schadorganismus bekanntermaßen in der Union vorkommt.

(4) Das Auftreten des Schadorganismus Xanthomonas campestris (alle für Citrus pathogenen Stämme) stellt ein nicht hinnehmbares Risiko für die Erzeugung von und den Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen dar. Die für Citrus pathogenen Stämme von Xanthomonas campestris sind zudem neu eingestuft worden. Xanthomonas citri pv. citri und Xanthomonas citri pv. aurantifolii verursachen Zitruskrebs. Es ist daher wissenschaftlich begründet und steht im Verhältnis zu dem von ihm ausgehenden Schädlingsrisiko, den Schadorganismus Xanthomonas campestris in Anhang II Teil a Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG zu streichen und ihn unter den Bezeichnungen Xanthomonas citri pv. aurantifolii und Xanthomonas citri pv. citri in Anhang I Teil a Kapitel I der genannten Richtlinie aufzunehmen.

(5) Infolge der Überprüfung der entsprechenden wissenschaftlichen Bezeichnung wurde der die Schwarzfleckenkrankheit bei Zitrusfrüchten auslösende Schadorganismus Guignardia citricarpa Kiely (alle für Citrus pathogenen Stämme) in Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa umbenannt. Er stellt auch ein nicht hinnehmbares Risiko für die Erzeugung von und den Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen dar. Es ist daher fachlich begründet und steht im Verhältnis zu dem von ihm ausgehenden Schädlingsrisiko, diesen Schadorganismus von Anhang II Teil a Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG nach Anhang I Teil a Kapitel I der genannten Richtlinie zu verschieben und ihn in Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa umzubenennen.

(6) Falsche Schreibweisen der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Schadorganismen Phyloosticta solitaria Ell. and Ev. und Popilia japonica Newman in Anhang I Teil a Kapitel I bzw. II der Richtlinie 2000/29/EG sowie Aleurocantus spp. und Aonidella citrina Coquillet in Anhang II Teil a Kapitel I der genannten Richtlinie sollten erforderlichenfalls durch die richtige Schreibweise Phyllosticta solitaria Ellis & Everhart, Popillia japonica Newman, Aleurocanthus spp. bzw. Aonidiella citrina Coquillet ersetzt werden. Ebenso sollten falsche Schreibweisen der wissenschaftlichen Bezeichnung Zea mays L. in allen Anhängen, in denen darauf Bezug genommen wird, berichtigt werden. Die falsch geschriebene wissenschaftliche Bezeichnung Amiris P. Browne in Anhang V Teil B Abschnitt I der genannten Richtlinie sollte durch Amyris P. Browne ersetzt werden.

(7) Infolge der jüngst veröffentlichten Überprüfung der entsprechenden wissenschaftlichen Bezeichnung wurde Elm phlöem necrosis mycoplasm in "Candidatus Phytoplasma ulmi" umbenannt. Es ist zudem fachlich begründet, diesen Schadorganismus in Anhang I Teil a Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG zu streichen, wo er als Elmphloemnecrosismycoplasm aufgeführt ist, und ihn als "Candidatus Phytoplasma ulmi" in Kapitel II dieses Teils aufzunehmen, da dieser Schadorganismus bekanntermaßen in der Union vorkommt. Dies stimmt mit der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vorgenommenen Kategorisierung des Organismus überein 2. Die neue Bezeichnung sollte auch in Anhang IV

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