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Regelwerk, EU 2010, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Richtlinie 2010/1/EU der Kommission vom 8. Januar 2010 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(ABl. Nr. L 7 vom 12.01.2010 S. 17, ber. L 142 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c und d,

nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2000/29/EG sieht vor, dass bestimmte Gebiete als Schutzgebiete anerkannt werden.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft 2 wurden bestimmte Gebiete der italienischen Region Venetien mit Wirkung bis zum 31. März 2010 als Schutzgebiet im Hinblick auf den Schadorganismus Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt.

(3) Infolge der Anmerkungen, die die Kommission bei einem Inspektionsbesuch in Italien (31. August bis 11. September 2009) bezüglich des Vorkommens dieses Schadorganismus in bestimmten Gebieten der Region Venetien gemacht hatte, teilte Italien der Kommission am 23. Oktober 2009 die Ergebnisse der jüngsten Untersuchung mit, die im September und Oktober 2009 zum Vorkommen dieses Schadorganismus in der Region Venetien durchgeführt wurde. Gemäß diesen Untersuchungsergebnissen gibt es in der Provinz Venedig 14 Stellen, an denen der genannte Schadorganismus mindestens in den letzten drei Jahren aufgetreten ist, und dies trotz der von den italienischen Behörden ergriffenen Maßnahmen zu seiner Tilgung. Damit haben sich diese Maßnahmen als unwirksam erwiesen.

(4) Die genannten Untersuchungsergebnisse wurden am 19. und 20. Oktober 2009 auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz erörtert. Es wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. als in der Provinz Venedig angesiedelt gilt. Aus diesem Grund sollte diese Provinz nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf den genannten Schadorganismus in den Listen in den Anhängen II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt werden.

(5) Aus den schweizerischen Pflanzenschutzvorschriften geht hervor, dass die Kantone Freiburg und Waadt seit 15. November 2009 in der Schweiz nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt werden. Die Ausnahmeregelung, der zufolge bestimmte Einfuhren aus diesen Regionen in bestimmte Schutzgebiete unter besonderen Bedingungen erlaubt sind, sollte daher gestrichen und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG entsprechend geändert werden.

(6) Die Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2 Umsetzung

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 28. Februar 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. März 2010 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Januar 2010

____________

1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

2) ABl. Nr. L 193 vom 22.07.2008 S. 1.

.

  Anhang

Die Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG werden wie folgt geändert:

1. In Anhang II Teil B Buchstabe b Nummer 2 erhält die dritte Spalte mit der Bezeichnung "Schutzgebiet(e)" folgende Fassung:

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