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Regelwerk

Richtlinie 2006/35/EG der Kommission vom 24. März 2006 zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(ABl. Nr. L 88 vom 25.03.2006 S. 9)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c,

nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2000/29/EG enthält Maßnahmen zum Schutz der Mitgliedstaaten gegen die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern. Sie sieht auch vor, dass bestimmte Gebiete als Schutzgebiete anerkannt werden.

(2) Aus Informationen Portugals geht hervor, dass Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) nun in der Region Alentejo und in mehreren Gemeinden der Region Ribatejo e Oeste vorkommt. Diese Teile des portugiesischen Hoheitsgebiets sollten daher nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anerkannt werden.

(3) Aus Informationen Sloweniens geht hervor, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nun in den Regionen Gorenjska und Maribor vorkommt. Diese Regionen sollten daher nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt werden.

(4) Aus Informationen der Slowakei geht hervor, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nun in bestimmten Gemeinden der Bezirke Dunajská Streda, Levice, topol'cany, Poltár, Roznava und Trebisov vorkommt. Diese Gemeinden sollten daher nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt werden.

(5) Italien hat Angaben übermittelt, die belegen, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nun in mehreren Teilen seines Hoheitsgebiets vorkommt. Diese Teile des italienischen Hoheitsgebiets sollten daher nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt werden.

(6) Litauen hat Angaben übermittelt, die belegen, dass Beet necrotic yellow vein virus (BNYVV) nun in seinem Hoheitsgebiet vorkommt. Litauen sollte daher nicht mehr als Schutzgebiet hinsichtlich des Beet necrotic yellow vein virus (BNYVV) anerkannt werden.

(7) Die betreffenden Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(8) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG werden entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. April 2006 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Mai 2006 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. März 2006

.

  Anhang

Die Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG werden wie folgt geändert:

1. Anhang I Teil B wird wie folgt geändert:

a) Unter Buchstabe a Nummer 1 erhalten die Worte in der Klammer nach der Angabe "P" folgende Fassung:

"Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho, Madeira, Ribatejo e Oeste (Gemeinden Alcobaça, Alenquer, Bombarral, Cadaval, Caldas da Rainha, Lourinhã, Nazaré, Obidos, Peniche und Torres Vedras) und Trás-os-Montes";

b) unter Buchstabe b Nummer 1 wird "LT" gestrichen.

2. Anhang II Teil B wird wie folgt geändert:

Unter Buchstabe b Nummer 2 dritte Spalte

a) werden nach dem Wort "Rimini" und nach den Worten "Forlì-Cesena" jeweils die Worte "(ausgenommen das Gebiet der Provinz nördlich der Staatsstraße Nr. 9 - Via Emilia)" eingefügt;

b) werden die Worte "Trentino-Alto Adige: autonome Provinz Trento" gestrichen;

c) werden nach der Angabe "SI" die Worte "(ausgenommen die Regionen Gorenjska und Maribor)" eingefügt;

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