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Regelwerk, EU 2005

Richtlinie 2005/16/EG der Kommission vom 2. März 2005 zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(ABl. Nr. L 57 vom 03.03.2005 S. 19)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c) und d),

nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2000/29/EG enthält Maßnahmen zum Schutz der Mitgliedstaaten gegen die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern. Sie sieht auch vor, dass bestimmte Gebiete als Schutzgebiete bezeichnet werden.

(2) Aufgrund eines materiellen Fehlers in der Beitrittsakte von 2003 ist die Liste der schwedischen Grafschaften, die hinsichtlich von Leptinotarsa decemlineata Say als Schutzgebiete anerkannt sind, falsch und muss berichtigt werden.

(3) Aus Informationen Dänemarks geht hervor, dass dieser Mitgliedstaat nicht mehr als Schutzgebiet hinsichtlich von Beet necrotic yellow vein virus anerkannt werden sollte, da dieser Schadorganismus nunmehr in Dänemark vorkommt.

(4) Aus Informationen des Vereinigten Königreichs geht hervor, dass Dendroctonus micans Kugelan nunmehr in einigen Teilen des Vereinigten Königreichs vorkommt. Das Schutzgebiet hinsichtlich von Dendroctonus micans Kugelan ist daher auf Nordirland zu beschränken. Außerdem ist das Schutzgebiet hinsichtlich dieses Schadorganismus auch auf die Insel Man und Jersey zu beschränken.

(5) Aus Informationen Estlands geht hervor, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. in diesem Mitgliedstaat nicht auftritt. Estland kann daher als Schutzgebiet hinsichtlich dieses Schadorganismus anerkannt werden.

(6) Aus Informationen Italiens und aus vom Lebensmittel- und Veterinäramt auf einer Dienstreise nach Italien im Mai 2004 gesammelten zusätzlichen Informationen geht hervor, dass der Citrus tristeza virus nunmehr in diesem Mitgliedstaat vorkommt. Italien sollte daher nicht mehr als Schutzgebiet hinsichtlich dieses Schadorganismus anerkannt werden.

(7) Aus den schweizerischen Pflanzenschutzrechtsvorschriften geht hervor, dass der Kanton Tessin hinsichtlich von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. in der Schweiz nicht mehr als Schutzgebiet anerkannt wird. Die Einfuhrvorschriften der Gemeinschaft sind anzupassen, um die Sonderbehandlung von Pflanzen mit Ursprung im Tessin abzuschaffen.

(8) Aufgrund eines materiellen Fehlers bei der Ausarbeitung der Richtlinie 2004/31/EG der Kommission 2 sind die besonderen Anforderungen für das Verbringen von Vitis-Pflanzen nach und innerhalb von Zypern in Anhang IV Teil B Nummer 21.1 der Richtlinie 2000/29/EG versehentlich gestrichen worden. Der Anhang ist entsprechend zu ändern.

(9) Um den Pflanzenschutz bei Gemeinschaftssamen von Medicago sativa L. und zertifizierten Gemeinschaftssamen von Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. und Phaseolus L. zu verbessern, müssen diese Samen von einem Pflanzenpass begleitet werden, wenn sie innerhalb der Gemeinschaft über größere Abstände verbracht werden.

(10) Die einschlägigen Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(11) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG werden gemäß dem Text im Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 14. Mai 2005 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 15. Mai 2005 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichen im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 2. März 2005

.

  Anhang

Die Anhänge I, II, III

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