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Regelwerk

Richtlinie 2008/64/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Änderung der Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(ABl. Nr. L 168 vom 28.06.2008 S. 31)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c und d,

nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2000/29/EG enthält Maßnahmen zum Schutz der Mitgliedstaaten gegen die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern. Sie sieht auch vor, dass bestimmte Gebiete als Schutzgebiete anerkannt werden.

(2) Anhand der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen wurde festgestellt, dass nur einige zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Dendranthema (DC.) Des Moul, Dianthus L., Pelargonium l*Hérit. ex Ait. und Solanaceae die Gefahr der Ausbreitung von Heliothis armigera Hübner bergen. Da die Gefahr der Ausbreitung dieses Organismus auf diese Pflanzen beschränkt ist, sollte dieser Organismus aus Anhang I der Richtlinie 2000/29/EG, der ein generelles Verbot vorschreibt, gestrichen und stattdessen in Anhang II dieser Richtlinie, der nur ein Verbot für spezifische, eine Gefahr darstellende Pflanzen vorschreibt, aufgenommen werden. Außerdem sollte die Bezeichnung Heliothis armigera Hübner aufgrund der kürzlich vorgenommenen Änderung der wissenschaftlichen Bezeichnung in Helicoverpa armigera (Hübner) umgewandelt werden.

(3) Aus den Informationen der Mitgliedstaaten geht hervor, dass Colletotrichum acutatum Simmonds in der Gemeinschaft weit verbreitet ist. Daher sollte dieser Organismus nicht länger als Schadorganismus in der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt werden und es sollten im Rahmen dieser Richtlinie keine weiteren Schutzmaßnahmen gegen diesen Organismus ergriffen werden. Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Aus Informationen Portugals geht hervor, dass das Virus der Tristeza-Krankheit der Orange (europäische Isolate) nun in Madeira vorkommt. Dieser Teil des portugiesischen Hoheitsgebiets sollte daher nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anerkannt werden und die Anhänge II und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollten entsprechend geändert werden.

(5) Aus Informationen Spaniens geht hervor, dass Thaumetopoea pityocampa (Den. et Schiff.) nun in Ibiza vorkommt. Dieser Teil des spanischen Hoheitsgebiets sollte daher nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf diesen Schadorganismus anerkannt werden und die Anhänge II und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollten entsprechend geändert werden.

(6) Aus Informationen Sloweniens geht hervor, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nun in den Regionen Koroska und Notranjska vorkommt. Diese Regionen sollten daher nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt werden und die Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollten entsprechend geändert werden.

(7) Von Italien übermittelte Angaben belegen, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. nun in mehreren Teilen der italienischen Regionen Emilia-Romagna, Lombardei und Venetien vorkommt. Diese Teile des italienischen Hoheitsgebiets sollten daher nicht mehr als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt werden und die Anhänge II, III und IV der Richtlinie 2000/29/EG sollten entsprechend geändert werden.

(8) Aus den schweizerischen Pflanzenschutzvorschriften geht hervor, dass die Kantone Bern und Graubünden hinsichtlich von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. in der Schweiz nicht mehr als Schutzgebiet anerkannt werden. Die Ausnahmeregelung, der zufolge bestimmte Einfuhren aus diesen Regionen in bestimmte Schutzgebiete unter besonderen Bedingungen erlaubt sind, sollte daher gestrichen werden und Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG sollte entsprechend geändert werden.

(9) Die Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG sollten daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I bis IV der Richtlinie 2000/29/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

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