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Regelwerk, EU 2017, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsrichtlinie (EU) 2017/1920 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich der Verbringung von Samen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in der Union

(ABl. Nr. L 271 vom 20.10.2017 S. 34)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit Anhang IV Teil a Kapitel II Nummer 18.3 der genannten Richtlinie enthält besondere Vorschriften für die Verbringung von Pflanzen von stolon- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, die zum Anpflanzen bestimmt sind, außer den in Anhang IV Teil a Kapitel II Nummern 18.1, 18.1.1 oder 18.2 der genannten Richtlinie genannten Knollen von Solanum tuberosum L. sowie Erhaltungszüchtungsmaterial in Genbanken oder Genmaterialsammlungen.

(2) Einige Mitgliedstaaten haben genauere Vorschriften für die Verbringung von Samen von Solanum tuberosum L., gemeinhin auch als "Kartoffelsamen" bezeichnet, mit Ursprung in der Union (im Folgenden "spezifizierte Samen") gefordert. Durch diese Vorschriften soll der Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen, für die die spezifizierten Samen möglicherweise einen Wirt darstellen, auf dem Hoheitsgebiet der Union sichergestellt werden.

(3) Samen von Pflanzen von zum Anpflanzen bestimmten stolon- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, die in Genbanken oder Genmaterialsammlungen liegen, sollten nicht als spezifizierte Samen gelten, da sie Forschungs- und Erhaltungszwecken dienen.

(4) Da Synchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival, Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al., Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. und Potato spindle tuber viroid das größte pflanzengesundheitliche Risiko für die spezifizierten Samen darstellen sowie unter Berücksichtigung der Schadorganismus-Risikoanalyse der Niederländischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz aus dem Jahr 2015 2 ist es angemessen, entweder vorzuschreiben, dass die spezifizierten Samen aus Gebieten stammen müssen, die nachweislich frei von diesen Organismen sind, oder dass die spezifizierten Samen und ihre Erzeugungsflächen spezifische Anforderungen erfüllen müssen.

(5) Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. März 2018 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. April 2018 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Oktober 2017

1) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1.

2) PRa EU internal movement of True Potato Seeds of official varieties, NVWA, Juni 2015.

.

Anhang

Anhang IV Teil a Kapitel II der Richtlinie 2000/29/EG wird wie folgt geändert:

1. Nummer 18.3 erhält folgende Fassung:

"18.3. Pflanzen von stolon- oder knollenbildenden Arten der Gattung Solanum L. oder ihren Hybriden, zum Anpflanzen bestimmt, außer den in den Nummern 18.1, 18.1.1 oder 18.2 genannten Knollen von Solanum tuberosum L., Erhaltungszüchtungsmaterial in Genbanken oder Genmaterialsammlungen sowie den in Nummer 18.3.1 genannten Samen von Solanum tuberosum L. a) Die Pflanzen wurden unter Quarantänebedingungen gehalten und haben sich bei Quarantänetests als frei von jeglichen Schadorganismen erwiesen.

b) Die Quarantänetests gemäß Buchstabe a werden

aa) überwacht vom amtlichen Pflanzenschutzdienst des betroffenen Mitgliedstaats und durchgeführt von wissenschaftlich geschultem Personal dieses Dienstes oder einer anderen amtlich anerkannten Stelle;

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