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Regelwerk, EU-chronologisch (2005)

Richtlinie 2005/77/EG der Kommission vom 11. November 2005 zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(ABl. Nr. L 296 vom 12.11.2005 S. 17)


Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 2000/29/EG sieht bestimmte Maßnahmen gegen die Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse in der Gemeinschaft vor. Sie sieht auch die Verwendung von Pflanzenpässen vor, die belegen, dass die Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ohne Beanstandung der Kontrollregelung der Gemeinschaft unterzogen wurden.

(2) Pflanzenpässe sind zurzeit für zertifizierten Samen von Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. und Phaseolus L. vorgeschrieben, der innerhalb der Gemeinschaft über größere Entfernungen verbracht wird.

(3) Zur Verbesserung des Pflanzenschutzes bei Samen von Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. und Phaseolus L. sollte die Auflage, dass dem Samen bei der Verbringung innerhalb der Gemeinschaft über größere Entfernungen ein Pflanzenpass beigefügt sein muss, für alle Samen dieser Arten gelten.

(4) Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

In Anhang V Teil a Abschnitt I der Richtlinie 2000/29/EG erhält der letzte Gedankenstrich von Nummer 2.4 folgende Fassung:

"- Samen von Helianthus annuus L., Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. und Phaseolus L."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. April 2006 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle der Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab 1. Mai 2006 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. November 2005

___________________
1
) ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/16

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