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WindSeeG - Windenergie-auf-See-Gesetz
Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See
Vom 13. Oktober 2016
(BGBl. I Nr. 49 vom 18.10.2016 S. 2258; 22.12.2016 S. 3106 16; 17.07.2017 S. 2532 17; 20.07.2017 S. 2808 17a; 17.12.2018 S. 2549 18; 13.05.2019 S. 706 19; 25.05.2020 S. 1070 20; 03.12.2020 S. 2682 20a; 21.12.2020 S. 3138 20b; 16.07.2021 S. 3026 21; 20.07.2022 S. 1325 22 i.K.; 08.10.2022 S. 1726 22a; 20.12.2022 S. 2512 22b; 23.03.2023 Nr. 88 23 °; 27.03.2024 Nr. 107 24; 08.05.2024 Nr. 151 24a; 23.10.2024 Nr. 323 24b)
Gl.-Nr.: 754-29
(Entscheidung BVerfG vom 30.08.2020 siehe =>)
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes 18 20a 22 24a
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Nutzung der Windenergie auf See insbesondere unter Berücksichtigung des Naturschutzes, der Schifffahrt sowie der Offshore-Anbindungsleitungen auszubauen.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, die installierte Leistung von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, auf insgesamt mindestens 30 Gigawatt bis zum Jahr 2030, auf insgesamt mindestens 40 Gigawatt bis zum Jahr 2035 und auf insgesamt mindestens 70 Gigawatt bis zum Jahr 2045 zu steigern. Diese Steigerung soll kosteneffizient und unter Berücksichtigung der für die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms erforderlichen Netzkapazitäten erfolgen. Der Ausbau von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, ist mit dem Ausbau der für die Übertragung des darin erzeugten Stroms erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen unter Berücksichtigung der Netzverknüpfungspunkte an Land zu synchronisieren. Ziel ist ein Gleichlauf der jeweiligen Planungen, Zulassungen, Errichtungen und Inbetriebnahmen.
(3) Die Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen liegt im überragenden öffentlichen Interesse und dient Gesundheit und Sicherheit.
§ 2 Anwendungsbereich 20a 22 22a
(1) Dieses Gesetz regelt
(2) Dieses Gesetz ist im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und, soweit die nachfolgenden Bestimmungen dies ausdrücklich regeln, im Küstenmeer und auf der Hohen See anzuwenden.
§ 2a Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotstermine 22
(1) Das Ausschreibungsvolumen nach Teil 3 beträgt
Das genaue Ausschreibungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf Gebiete und Flächen regelt der Flächenentwicklungsplan nach § 5.
(2) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 wird beginnend mit dem Jahr 2027 grundsätzlich zur Hälfte auf die zentral voruntersuchten Flächen und zur Hälfte auf die nicht zentral voruntersuchten Flächen verteilt. Die zur Ausschreibung kommenden Flächen sollen dabei grundsätzlich jeweils eine zu installierende Leistung von 500 bis 2.000 Megawatt erlauben.
(3) Zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. August entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans und mit der in der Eignungsfeststellung nach § 12 Absatz 5 festgestellten zu installierenden Leistung ausgeschrieben.
(4) Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Juni entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans ausgeschrieben.
(Stand: 06.11.2024)
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