Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung

Vom 8. Mai 2024
(BGBl. I Nr. 151 vom 15.05.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:

" § 10a Messstellenbetrieb; Übergangsregelung für Steckersolargeräte".

b) Nach der Angabe zu § 10b wird die folgende Angabe zu § 10c eingefügt:

" § 10c Zuordnung geringfügiger Verbräuche".

c) Nach der Angabe zu § 11 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 11a Recht zur Verlegung von Leitungen

§ 11b Recht zur Überfahrt während der Errichtung und des Rückbaus".

d) Die Angabe zu § 21c wird wie folgt gefasst:

" § 21c Verfahren für die Zuordnung und den Wechsel".

e) Die Angabe zu den §§ 37c und 37d wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

" § 37c Nichtberücksichtigung von Geboten in benachteiligten Gebieten; Verordnungsermächtigung für die Länder

§ 37d Besonderes Zuschlagsverfahren für Solaranlagen des ersten Segments

§ 37e Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments".

f) Nach der Angabe zu § 85c wird folgende Angabe eingefügt:

" § 85d Festlegung zu flexibler Speichernutzung".

2. In § 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "der öffentlichen" die Wörter "Gesundheit und" eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:

"15a."dazugehörige Nebenanlage" eine Nebenanlage, die der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage dient, einschließlich elektrischer Leitungen, Steuerungs- und Kommunikationsleitungen, Montage- und Kranstellflächen, Zuwegungen, Transformator- und Übergabestationen, wobei Anlagen jenseits der Übergabestation, einschließlich des Umspannwerks, nicht erfasst sind,".

b) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a eingefügt:

"21a."Flugwindenergieanlage an Land" jede Windenergieanlage an Land, die Strom aus Windenergie mittels unbemannter Flugkörper erzeugt, die über Seile oder Leinen mit einer stationären Bodenstation verbunden sind,".

c) Nummer 43 wird wie folgt gefasst:

alt neu
43. (aufgehoben) "43. "Steckersolargerät" ein Gerät, das aus einer Solaranlage oder aus mehreren Solaranlagen, einem Wechselrichter, einer Anschlussleitung und einem Stecker zur Verbindung mit dem Endstromkreis eines Letztverbrauchers besteht,"

d) Nach Nummer 46 wird folgende Nummer 46a eingefügt:

"46a."unentgeltliche Abnahme" die Veräußerungsform der Einspeisevergütung in der Variante nach § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,".

4. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:

"Dabei soll für die Steigerung der installierten Leistung nach Satz 1 Nummer 3 ein Zubau von Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand mindestens im Umfang des Zubaus von Freiflächenanlagen und Solaranlagen auf, an oder in einer baulichen Anlage, die weder Gebäude noch Lärmschutzwand ist, angestrebt werden."

5. § 6 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der Schriftform und dürfen bereits geschlossen werden
  1. vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder
  2. vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Freiflächenanlage.
"Vereinbarungen über Zuwendungen nach diesem Paragrafen bedürfen der schriftlichen oder der elektronischen Form und dürfen bereits geschlossen werden
  1. vor der Genehmigung der Windenergieanlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder
  2. vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Anlage, wenn vor Erteilung der für die Anlage erforderlichen Genehmigung ein Bebauungsplan zur Herstellung der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit beschlossen wird."

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Eingang eines Netzanschlussbegehrens" die Wörter ", einschließlich eines Begehrens auf Änderung oder Erweiterung einer Anlage zur Erhöhung der installierten Leistung," eingefügt.

bb) In Satz 2 Nummer 2 wird nach dem Wort "welche" das Wort "weiteren" eingefügt und werden die Wörter "den Verknüpfungspunkt ermitteln" durch die Wörter "ihre Pflichten nach diesem Paragrafen erfüllen" ersetzt.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 21.05.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion