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Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Vom 17. Juli 2017
(BGBl. Nr. 49 vom 24.07.2017 S. 2532)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag". |
b) Die Angabe zu § 23b wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
" § 23b Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag § 23c Anteilige Zahlung". |
Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 53 Verringerung der Einspeisevergütung und des Mieterstromzuschlags". |
c) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 99 Mieterstrombericht". |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter "Berechnung der Marktprämie oder der Einspeisevergütung" durch die Wörter "Berechnung der Marktprämie, der Einspeisevergütung oder des Mieterstromzuschlags" ersetzt.
b) In Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird das Wort "und" am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
3. In § 15 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 5" ersetzt.
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf
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"(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf
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b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 bis 4 sind für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend anzuwenden."
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Einspeisevergütung | " § 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag". |
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 besteht für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sind, soweit er an einen Letztverbraucher geliefert und verbraucht worden ist
§ 3 Nummer 50 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mindestens 40 Prozent der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dient. Im Fall der Nutzung eines Speichers besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 nicht für Strom, der in den Speicher eingespeist wird. Die Strommenge nach Satz 1 muss so genau ermittelt werden, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden ist."
6. § 21b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:
|
"Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden Veräußerungsformen zuordnen:
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(Stand: 26.04.2021)
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