Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

Vom 27. März 2024
(BGBl. I Nr. 107 vom 27.03.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes

Das Luftverkehrsteuergesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885; 2013 I S. 81), das zuletzt durch Artikel 198 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Gültig ab 01.05.2024)
1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe "13,03 Euro" durch die Angabe "15,53 Euro" ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "33,01 Euro" durch die Angabe "39,34 Euro" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe "59,43 Euro" durch die Angabe "70,83 Euro" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird  ab 2013 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Absatz 1 jeweils mit Wirkung zu Beginn eines Kalenderjahres prozentual abzusenken. Die prozentuale Absenkung errechnet sich aus dem Verhältnis der jeweiligen Einnahmen des Vorjahres aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten zu 1,75 Milliarden Euro. Die Einnahmen aus der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden auf Basis der Einnahmen des jeweils ersten Halbjahres des Vorjahres geschätzt. Der abgesenkte Steuersatz wird auf volle Cent gerundet. "(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ab dem Jahr 2025 ermächtigt und verpflichtet, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze nach Absatz 1 jeweils mit Wirkung für das folgende Kalenderjahr prozentual abzusenken, sofern das Luftverkehrsteueraufkommen in dem Vorjahr den Betrag von 2,33 Milliarden Euro übersteigt. Die prozentuale Absenkung errechnet sich aus dem Verhältnis des 2,33 Milliarden Euro übersteigenden Aufkommensbetrags zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres zu 2,33 Milliarden Euro. Der abgesenkte Steuersatz wird auf volle Cent gerundet."

2. § 17 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Luftfahrt-Bundesamt anlassbezogen oder auf Anforderung Auskünfte aus dem steuerlichen Verfahren erteilen, die erforderlich sind, um die nach dem Luftverkehrsrecht geforderte Zuverlässigkeit eines Luftverkehrsunternehmens zu beurteilen. "(3) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Luftfahrt-Bundesamt anlassbezogen oder auf Anforderung Auskünfte aus dem steuerlichen Verfahren erteilen, die erforderlich sind, um die nach dem Luftverkehrsrecht geforderte Zuverlässigkeit eines Luftverkehrsunternehmens oder die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes durch Luftverkehrsunternehmen mit Hauptsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Luftrechts der Europäischen Union zu beurteilen."

Artikel 2
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes

Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 58 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 58 Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente " § 58 Meeresnaturschutz-, Fischerei- und Transformationskomponente".

2. Nach § 23 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Der bezuschlagte Bieter, der im dynamischen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag erhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente für Ausschreibungen im Jahr 2023 nach Maßgabe der folgenden Ziffern:

  1. eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Stromkostensenkungskomponente an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 59 entsprechend,
  2. eine Zahlung in Höhe von 3,125 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Meeresnaturschutzkomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 1 entsprechend,
  3. eine Zahlung in Höhe von 1 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Fischereikomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 2 entsprechend und
  4. eine Zahlung in Höhe von 5,875 Prozent des Gesamtbetrags der zweiten Gebotskomponente als Transformationskomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 3 entsprechend.

Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt entsprechend."

3.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.04.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion