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Verfahrenserlass zur Bauleitplanung
- Schleswig-Holstein -
Vom 5. Februar 2019
(ABl. Nr. 8 vom 18.02.2019 S. 222aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2131.16
Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration vom 5. Februar 2019 - IV 529 -
1 Allgemeines zur Bauleitplanung
1.1 Aufgabe der Bauleitplanung
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die baulichen und sonstigen Nutzungen der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten ( § 1 Abs. 1) 1 und so eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten ( § 1 Abs. 5).
1.2 Arten der Bauleitpläne
Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan ( § 1 Abs. 2).
Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan. Er stellt für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar ( § 5 Abs. 1 Satz 1).
Der Bebauungsplan ist ein verbindlicher Bauleitplan. Er enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und ist Grundlage für weitere zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen ( § 8 Abs. 1). Er ist als Satzung zu beschließen ( § 10 Abs. 1).
Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan siehe Nummer 8.
Dem Flächennutzungsplan und dem Bebauungsplan sind jeweils eine Begründung beizufügen ( § 5 Abs. 5, § 9 Abs. 8).
1.3 Bauleitplanung als Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden
Die Bauleitpläne sind von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen ( § 2 Abs. 1 Satz 1), sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist ( § 1 Abs. 3). Die Bauleitplanung ist Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Das gleiche gilt für die Sicherung der Bauleitplanung durch die Gemeinden (z.B. Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen oder auf vorläufige Untersagung von Bauvorhaben nach § 15). Für das Bauleitplanverfahren gelten die Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung ( GO) und des Landesverwaltungsgesetzes ( LVwG), soweit das BauGB keine ergänzenden oder abweichenden Regelungen enthält.
1.4 Planungserfordernis
Nach § 1 Abs. 3 haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes ist erforderlich, wenn die städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet einer planerischen Leitung bedarf. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn ein Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung in dem für einen Flächennutzungsplan gängigen Zeithorizont zu ordnen (selbständiger Bebauungsplan nach § 8 Abs. 2 Satz 2; siehe hierzu Nummer 5.2). Dies kann vor allem bei ländlichen Gemeinden zutreffen, in denen eine räumliche Koordinierung der einzelnen Nutzungen nicht erforderlich ist, weil bauliche Entwicklungen nur in sehr geringem Umfang und größeren Zeitabständen zu erwarten sind.
Ein Bebauungsplan ist notwendig, wenn die Nutzung der Grundstücke geordnet und die öffentlichen und privaten Belange in einem geregelten Verfahren erfasst und koordiniert werden müssen.
Das Planungserfordernis bezieht sich nicht nur auf die Aufstellung von Bauleitplänen, sondern auch auf deren Änderung, Ergänzung oder Aufhebung ( § 1 Abs. 8). Treten bei einer Planaufhebung wesentliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ein oder sind sie zu befürchten, wird regelmäßig ein Planungserfordernis für einen neuen Bebauungsplan vorhanden sein.
Ein Planungserfordernis ergibt sich aus der Notwendigkeit, ein Gebiet städtebaulich zu entwickeln und zu ordnen. Ein Bauleitplan, der nur einzelne Grundstückseigentümer begünstigen will, ist rechtswidrig. Die Planung zugunsten einzelner oder bestimmter Vorhaben ist jedoch gerechtfertigt, wenn damit städtebauliche Ziele verfolgt werden, z.B. Festsetzung einer hohen Grundstücksausnutzung, um eine Eingangssituation städtebaulich zu betonen. Gegenteiliges kann auch nicht aus dem Satzungscharakter des Bebauungsplanes abgeleitet werden. Der Bebauungsplan ist von Natur aus auf (Einzel-)Grundstücke bezogen und in seinen Festsetzungen konkreter als der Flächennutzungsplan. Entscheidend ist, dass Gründe der städtebaulichen Ordnung, nicht aber allein private Interessen den Einzelfall-Plan fordern.
Bauleitplanung erfolgt zur Änderung der städtebaulichen Situation. Bei städtebaulicher Rechtfertigung sind auch Planungen zulässig, die eine vorhandene Situation und Nutzungsstruktur (z.B. historische Ortskerne) bewahren und gegebenenfalls entgegenstehende Vorhaben verhindern (sogenannte Negativplanung). Eine reine Verhinderungsplanung ist hingegen unzulässig.
Eine spezielle Regelung zur Negativplanung enthält § 35 Abs. 3 Satz 3. Danach stehen öffentliche Belange einer Errichtung der in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 genannten Vorhaben in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen in einem Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt (Anwendungsbeispiel: Steuerung von privilegierten Windkraftanlagen durch Darstellung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan).
Ein Anspruch auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans besteht nicht und kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Das gilt auch für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12. Die Gemeinde entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen, ob sie ein Verfahren einleitet und zu Ende führt ( § 1 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 2 Satz 1).
1.5 Anpassung an die Ziele der Raumordnung
Nach § 1 Abs. 4 haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Die Ziele ergeben sich aus dem
Zur Mitteilung der Planungsabsichten an die Landesplanungsbehörde siehe Nummer 2.4.
1.6 Grundsätze der Bauleitplanung und Abwägung der Belange
Die Grundsätze der Bauleitplanung sind in § 1 Abs. 5 in Form von generellen Planungszielen zusammengefasst. Danach sollen die Bauleitpläne unter anderem
und dazu beitragen,
Dabei ist der Vorrang der Innenentwicklung zu beachten. § 1 Abs. 6 nennt in beispielhafter, nicht abschließender Form weitere für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung wesentliche konkrete Planungsleitlinien.
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 beschreibt einen Planungsleitsatz, der der Abwägung nicht zugänglich ist.
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 enthält eine Einzelaufzählung der Umweltbelange und in § 1a Regelungen, in welcher Weise die Umweltbelange in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Mit der BauGB Novelle 2017 wurde das Schutzgut "Fläche" neben dem Schutzgut "Boden" klarstellend ausdrücklich in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a aufgenommen. In § 1 Abs. 6 Nr. 7 sind jetzt Wechselwirkungen auch zwischen den Belangen des Umweltschutzes und den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck von Natura 2000 Gebieten eingeschlossen. Durch die Umsetzung der Seveso III Richtlinie sind in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe j die Auswirkungen von schweren Unfällen und Katastrophen, die von Störfallbetrieben ausgehen können und deren Wechselwirkungen mit anderen Belangen zu berücksichtigen.
Nach § 1 Abs. 7 hat die Gemeinde bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dabei genießen öffentliche Interessen nicht aus sich heraus einen Vorrang vor privaten Interessen.
Die Abwägung ist ein Grunderfordernis rechtsstaatlicher Planung. Durch die Planung regelt die Gemeinde die zulässige Nutzung von Grundstücken und bestimmt damit den Inhalt des Eigentums an Grund und Boden.
Entgegengesetzte Interessen sollen in ein abgewogenes Verhältnis zueinander und zu einem gerechten Ausgleich untereinander gebracht werden. Ist dies nicht möglich, weil die Entscheidung sinnvollerweise ein Interesse bevorzugen muss, können der benachteiligten Eigentümerin oder dem benachteiligten Eigentümer Entschädigungsansprüche zustehen (z.B. § 40 für die Umwidmung von Flächen mit privatnütziger Nutzbarkeit in - abschließend aufgeführte - fremdnützige Nutzungen).
In der Abwägung haben Entscheidungen über Eingriffe in Natur und Landschaft und die Entscheidung über Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen zunehmend Bedeutung erlangt ( § 1a Abs. 3 BauGB, §§ 14, 15 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. S. 3434)). Insbesondere sind in diesem Zusammenhang auch Ansätze zur Minimierung der Eingriffsschwere darzulegen und Planalternativen aufzuzeigen (vergleiche Nummer 2 Buchstabe c und d der Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c. Nicht der Abwägung unterliegen die Prüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie ( § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 33 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 24 LNatSchG S.-H. sowie die Bestimmungen des Artenschutzes (siehe 10.2).
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden ( § 1a Abs. 2 Satz 1). Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinden insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen (Bodenschutzklausel).
Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sind nur im notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten vorzusehen und in Anspruch zu nehmen ( § 1a Abs. 2 Satz 2, sogenannte "Umwidmungssperrklausel").
Phasen des Abwägungsvorgangs sind:
Verstöße gegen das Gebot der Ermittlung und Bewertung des umweltrelevanten und sonstigen Abwägungsmaterials ( § 2 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1) sind Verfahrensfehler ( § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und können deshalb nicht als materielle Fehler in der Abwägung geltend gemacht werden ( § 214 Abs. 3 Satz 2, erster Halbsatz).
Sonstige Fehler im Abwägungsvorgang, die nicht von den oben dargestellten Verfahrensfehlern erfasst werden (ein eher theoretischer Fall) werden als materielle Fehler im Abwägungsvorgang angesehen ( § 214 Abs. 3 Satz 2, zweiter Halbsatz; sogenannte "Angstklausel").
Es müssen alle relevanten Belange bekannt sein und in die Abwägung einbezogen werden. Ist dies nicht der Fall, so besteht ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler, dessen Folgen in Bezug auf die Wirksamkeit des Plans sich nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 richten.
Die Gemeinde ist in ihrer Abwägung frei. Sie darf daher ihren Abwägungsspielraum nicht unzulässig einengen. Das schließt Absprachen u.ä. im Vorfeld der Planung zwar nicht aus, eine bindende Verpflichtung, einen bestimmten Plan in Kraft zu setzen, ist dagegen nicht möglich ( § 1 Abs. 3 Satz 2). Selbst wenn eine Vorhabenträgerin oder ein Vorhabenträger sich gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, Planungs- und Erschließungskosten zu übernehmen, Ausgleichsmaßnahmen zu bezahlen sowie das Vorhaben innerhalb einer vorgegebenen Frist zu errichten, muss die Gemeinde über einen Antrag der Vorhabenträgerin oder des Vorhabenträgers zur Einleitung des Planaufstellungsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden ( § 12 Abs. 2 Satz 1).
Fasst die Gemeinde eine Absprache irrtümlich als verpflichtend auf, führt dies zu einem materiellen Fehler (Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 2), der sich unmittelbar auf das Abwägungsergebnis auswirkt und den Plan unwirksam macht.
1.7 Ausgleich entgegen gesetzter Interessen benachbarter Gemeinden
Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen ( § 2 Abs. 2 Satz 1). Die Gemeinden können sich auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen ( § 2 Abs. 2 Satz 2).
Die Notwendigkeit einer Abstimmung besteht vor allem, wenn die Bauleitplanung einer Gemeinde Auswirkungen gewichtiger Art auf Belange benachbarter Gemeinden haben kann. Dabei können auch Auswirkungen auf die planerische Konzeption der Gemeinde gewichtige Belange darstellen (z.B. Einzelhandelskonzept zur Sicherung und Entwicklung der Versorgungsfunktion). Die Abstimmung zielt auf den Ausgleich entgegen gesetzter Interessen. Sie sollte zugleich mit der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (im Folgenden: TöB; zum Begriff siehe Nummer 2.6.1) erfolgen.
2 Das Verfahren der Bauleitplanung
2.1 Übersicht über die maßgebenden Vorschriften
Das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen richtet sich nach den Vorschriften der §§ 1 bis 13b. Sie gelten nicht nur für die Aufstellung, sondern auch für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen ( § 1 Abs. 8). Besonderheiten gelten insoweit für die Verfahren nach § 13 und § 13a und die bis zum 31. Dezember 2019 befristete Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13b (vergleiche § 13 Abs. 1 und § 13a Abs. 1 und 4). Örtliche Bauvorschriften können als Festsetzungen in Bebauungspläne oder Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 aufgenommen werden ( § 84 Abs. 3 LBO).
2.2 Aufstellungsbeschluss
Mit dem Aufstellungsbeschluss wird das Bauleitplanverfahren formell eingeleitet. Hiermit dokumentiert die Gemeinde nach außen ihre Absicht, einen Bauleitplan aufzustellen, zu ändern, ergänzen oder aufzuheben. Wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, ist er ortsüblich bekannt zu machen ( § 2 Abs. 1). Einzelheiten der ortsüblichen Bekanntmachung - Abdruck in der Zeitung oder im amtlichen Bekanntmachungsblatt, Aushang, Internet - richten sich nach der Hauptsatzung oder Bekanntmachungssatzung der Gemeinde (siehe Anlage 3). Im Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Flächennutzungsplanes oder Bebauungsplanes ist der Geltungsbereich mit hinreichender Bestimmtheit zu bezeichnen (siehe Anlagen 1 und 2). Inn Regelfall ist der Plangeltungsbereich auf einer Planunterlage im Sinne des § 1 der Planzeichenverordnung ( PlanZV) darzustellen.
Ein Aufstellungsbeschluss ist verfahrensrechtlich keine Voraussetzung für die Planaufstellung. Er ist jedoch Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ( § 14, Abs. 1), die Zurückstellung der Entscheidung über ein Vorhaben ( § 15 Abs. 1 und 3) und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Bauvorhaben während der Planaufstellung ( § 33 Abs. 1), soweit schon die städtebaulichen Ziele der Planung hinreichend konkretisiert sind.
Wird ein Planverfahren in irgendeinem Planungsstadium vor dem abschließenden Beschluss aufgegeben, soll der Aufstellungsbeschluss durch die Gemeindevertretung aufgehoben werden, um den Rechtsschein des nicht abgeschlossenen Verfahrens aufzuheben.
2.3 Ausarbeitung der Planentwürfe
2.3.1 Einschaltung Dritter
Die Gemeinde kann den Plan selbst ausarbeiten oder fachlich geeignete Stellen oder Personen beauftragen. Sie kann nach § 4b eine Dritte oder einen Dritten einschalten, die oder der darüber hinaus die Vorbereitung, Durchführung und Koordinierung von Verfahrensschritten übernimmt. Dritte oder Dritter kann jede geeignete natürliche oder juristische Person sein.
Übertragen werden kann neben der Ausarbeitung der Pläne z.B.
Die beauftragten Verwaltungshelfer müssen nach außen deutlich machen, dass sie im Auftrag der Gemeinde handeln.
Die rechtliche und politische Verantwortung für die Planung bleibt jedoch bei der Gemeinde. Sie hat die erforderlichen Abwägungsentscheidungen und Beschlüsse zu treffen.
2.3.2 Anwendung des BauGB, der Baunutzungs- und der Planzeichenverordnung
Bei der Ausarbeitung von Bauleitplänen sind neben den Vorschriften des BauGB die Baunutzungsverordnung ( BauNVO) und die Planzeichenverordnung ( PlanZV) zu beachten.
Bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Gemeinde nach § 12 Abs. 3 Satz 2 nicht an den Katalog des § 9 und die Vorgaben der BauNVO gebunden. Die Gemeinde kann insoweit zwar ein selbst definiertes Nutzungsgefüge festlegen, sollte dabei aber die Grundsystematik der BauNVO (z.B. das Gebot der Rücksichtnahme in § 15 BauNVO) beachten.
Maßgebend ist die Fassung der BauNVO, die im Zeitpunkt der (ersten) öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gilt oder galt. Eine spätere Änderung der BauNVO wirkt sich auf den Planinhalt nicht aus. Für eine Planänderung ist die zurzeit der (ersten) öffentlichen Auslegung geltende Fassung der BauNVO maßgebend ( § 25 BauNVO). Die neue Fassung der BauNVO gilt nur im Änderungsbereich bzw. für geänderte Festsetzungen.
Zur Klarstellung sollte auf der Planzeichnung ein Hinweis auf die maßgebende Fassung angebracht werden (z.B."Es gilt die BauNVO 1990"). Bei Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes sollte geprüft werden, ob sich eine Umstellung auf die geltende Fassung der BauNVO empfiehlt. Dies kann zu einer inhaltlichen Änderung mit den entsprechenden verfahrensrechtlichen Konsequenzen führen.
Nach § 1 Abs. 1 PlanZV 90 sind für Bauleitpläne Karten zu verwenden, die den Zustand des Plangebietes so genau und vollständig erkennen lassen, wie es für die eindeutige Feststellung des Planinhaltes erforderlich ist.
Ein fester Maßstab ist durch Gesetz nicht bestimmt, allerdings muss der Planzeichnung eine maßstabsgetreue Karte unterlegt sein. Da Pläne auch elektronisch vorgehalten werden müssen und nicht zwingend ein maßstabsgetreuer Ausdruck oder eine maßstabsgetreue Bildschirmansicht erfolgt, ist eine Bemaßung (mindestens eine Maßstabsleiste) in der Planunterlage sinnvoll, um die Festsetzungen bzw. Darstellungen nachvollziehen zu können. Ein Nordpfeil wird empfohlen, da nicht jedes geeignete Kartenmaterial nach Norden ausgerichtet ist.
Bei Bebauungsplänen sollen aus den Planunterlagen die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster zu ersehen sein. Weiterhin sollen bauliche Anlagen, Straßen, Wege und Plätze sowie Geländehöhen und weitere Sachverhalte erkennbar sein, die für die Festsetzungen von Bedeutung sind.
Die amtlichen Geodaten des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo SH) stehen den Kommunen gemäß § 13 GDIG (Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Schleswig-Holstein) kostenfrei über die zentralen GDI-SH-Stellen zur Verfügung.
Die Richtigkeit der Bebauungspläne ist in vermessungstechnischer Hinsicht durch das LVermGeo SH oder eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, für das Gebiet der Landeshauptstadt Kiel durch das Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation, zu bescheinigen.
Die Bescheinigung erstreckt sich darauf, dass alle im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstückgrenzen und -bezeichnungen sowie bauliche Anlagen in den Planunterlagen enthalten und maßstabsgerecht dargestellt sind.
Der Zeitraum zwischen der Bescheinigung der Richtigkeit und dem in der Bescheinigung angegebenen Datum soll nicht länger als zwei Jahre sein; bei zwischenzeitlichen erheblichen Veränderungen soll der Zeitraum ein Jahr nicht überschreiten.
Es wird darauf hingewiesen, dass es insbesondere Differenzen zwischen im Liegenschaftskataster nachgewiesenen und tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen geben kann (z.B. besteht die Gebäudeeinmessungspflicht erst seit 1975).
Die planende Gemeinde hat selbst oder durch Inanspruchnahme vermessungstechnischen Sachverstandes sicherzustellen, dass alle festsetzungsrelevanten Sachverhalte in den Bebauungsplänen enthalten sind.
Dies bezieht sich erforderlichenfalls auch auf nicht im Liegenschaftskataster enthaltene Angaben zu Fahrbahnkanten, Geländehöhen, weitere topographische Gegebenheiten sowie Wege und Plätze im Planungsgebiet.
Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, ist dem LVermGeo SH und, wenn mit der Erstellung der Planunterlage eine andere Stelle beauftragt werden soll, auch dieser Stelle möglichst frühzeitig mitzuteilen. Dadurch erhält das LVermGeo SH die Möglichkeit, Eigentümerinnen oder Eigentümer einmessungspflichtiger Gebäude rechtzeitig nach § 16 Abs. 2 und 3 Vermessungs- und Katastergesetz aufzufordern, die Gebäudeeinmessung zu veranlassen. In der Mitteilung an das LVermGeo SH sollte die Stelle angegeben werden, die mit der Erstellung der Planunterlage beauftragt werden soll.
Der Flächennutzungsplan muss das ganze Gemeindegebiet erfassen ( § 5 Abs. 1). Bei Gemeinden mit einem ausgedehnten Gemeindegebiet kann die Planzeichnung aus mehreren Blättern bestehen. Die Blattinhalte sind so festzulegen, dass Überschneidungen vermieden werden. Die Blätter sollten so miteinander verbunden werden, dass der Zusammenhang als rechtlich einheitlicher Plan deutlich wird. Die einzelnen Blätter müssen zusammen als Flächennutzungsplan beschlossen werden.
Entsprechendes gilt für einen aus Teilbereichen bestehenden Bebauungsplan.
2.4 Mitteilung an die Landesplanungsbehörde
Die Gemeinde hat die beabsichtigte Aufstellung eines Bauleitplanes der Landesplanungsbehörde schriftlich anzuzeigen und die allgemeinen Planungsabsichten mitzuteilen ( § 11 Abs. 1 Landesplanungsgesetz). Die Planungsanzeige ist dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration, Abteilung Landesplanung und ländliche Räume - IV 6 -, bei Gemeinden und Städten unter 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern über die Landrätin oder den Landrat zu übersenden 2. Die Anzeige der Planungsabsichten ist zusätzlich per E-Mail an die Adresse Landesplanung@im.landsh. de zu richten. Einzelheiten für die Planungsanzeige ergeben sich aus dem Erlass "Planungsanzeigen sowie Unterrichtungen nach dem Landesplanungsgesetz" vom 6. Februar 2015 (Amtsbl. Schl.-H. S. 394). Parallel ist das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration, Referat IV 52, Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht, per E-Mail über die Adresse bauleitplanung@im.landsh.de zu informieren.
Die Landesplanungsbehörde gibt der Gemeinde und der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde die Ziele der Raumordnung und die sonstigen abwägungsrelevanten Erfordernisse der Raumordnung bekannt, denen die Bauleitpläne nach § 1 Abs. 4 anzupassen sind.
2.5 Umweltprüfung
Mit Ausnahme des vereinfachten ( § 13) und des beschleunigten Verfahrens ( § 13a, § 13b) ist in jedem Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden ( § 2 Abs. 4 Satz 1). Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen ( § 2 Abs. 4 Satz 4). In der Begründung zum Bauleitplan ist darzulegen, welche Belange gegenüber den durch die Planung voraussichtlich zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen vorgezogen werden.
Die Gemeinde legt zunächst fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der umweltrelevanten Belange für die Abwägung von Bedeutung ist ( § 2 Abs. 4 Satz 2). Zu den Belangen des Umweltschutzes gehören insbesondere die in den §§ 1 und 1a genannten Regelungen. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind im Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Dabei ist die Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a anzuwenden. Auch wenn keine umweltrelevanten Auswirkungen festgestellt wurden, ist die Bewertung der in der Anlage 1 aufgeführten Indikatoren zumindest checklistenartig aufzuführen, um den Prüfvorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.
Der Umweltbericht ist als gesonderter Teil in die Begründung zu integrieren.
Für alle Verfahren (einschließlich der §§ 13 - 13b) gilt:
Das Artenschutzrecht der §§ 44 ff. BNatSchG ist zwingendes Recht und unterliegt daher - anders als die naturschutzrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Flächenschutzes hinsichtlich der Eingriffe und ihrer rechtlichen Bewältigung ( §§ 14 ff., 18 Abs. 1 BNatSchG) - nicht als "Belang" der Abwägung nationaler Planungsträger und der ihnen insoweit zugestandenen "Gestaltungsfreiheit" (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 5. September 2013 - 2 C 190/12 -, juris) 3.
Gleiches gilt gemäß § 1a Abs. 4 BauGB, soweit ein Natura 2000-Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. In diesem Falle sind die Vorschriften des § 34 Bundesnaturschutzgesetz über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Vorhaben einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission der gemeindlichen Abwägung entzogen und obligatorisch anzuwenden.
2.6 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
2.6.1 Begriff
Die Eigenschaft als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange (TöB), die oder der zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern ist ( § 4 Abs. 1 Satz 1), liegt vor, wenn der Behörde ( § 3 Abs. 2 LVwG) oder sonstigen Einrichtung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eine öffentliche Aufgabe zugewiesen wurde, die auch die Wahrnehmung solcher Belange umfasst, die von städtebaulichem Interesse für die jeweilige Bauleitplanung sind. Dazu gehören
Als benachbarte Gemeinden sind nicht nur die unmittelbar angrenzenden Gemeinden einzubeziehen, sondern Gemeinden, auf die sich die jeweilige Planung oder Satzung auswirken kann. Deren Beteiligung ist nicht erst durch § 4, sondern bereits durch § 2 Abs. 2 als Ausdruck der kommunalen Planungshoheit geboten.
Keine TöB sind Natur- und Umweltschutzvereinigungen, Sportvereine oder ähnliche Vereinigungen; sie üben keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit aus. Sie können ihre Interessen im Planaufstellungsverfahren wie andere Vereine oder Bürgerinnen oder Bürger vorbringen. Die Gemeinde ist aber nicht gehindert, Vereine und andere Organisationen im Planaufstellungsverfahren zu beteiligen, wenn ihre Interessen durch die beabsichtigte Planung besonders berührt werden. Das gilt insbesondere für die nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, auch wenn sich ihre besonderen Mitwirkungsrechte nicht auf Bauleitplanverfahren erstrecken. Den anerkannten Vereinigungen 4 kommt insofern eine besondere Bedeutung im Bauleitplanverfahren zu, weil ihnen ein Verbandsklagerecht gegen Flächennutzungspläne zusteht (siehe dazu auch § 3 Abs. 3 BauGB).
Die TöB sind nur zu beteiligen, wenn deren sachlicher und örtlicher Zuständigkeitsbereich durch die Planung betroffen ist oder betroffen werden kann. Eine formale Beteiligung aller nur denkbarer TöB ist zu vermeiden, da dadurch das Verfahren unnötig erschwert wird und zudem zu einer Überlastung der zu beteiligenden Stellen beiträgt, die sich negativ auf die Dauer anderer Verfahren auswirken kann. Eine Prüfung der möglicherweise berührten Aufgabenbereiche verringert den Verwaltungsaufwand.
2.6.2 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die frühzeitige Beteiligung der TöB ( § 4 Abs. 1) erfolgt zum einen, um zu erfahren, ob und welche öffentlichen Belange von der gemeindlichen Planung berührt werden. Dazu gehören auch Angaben über die von den TöB eingeleiteten oder beabsichtigten Planungen oder sonstige Maßnahmen sowie deren zeitlicher Abwicklung, soweit sie für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Plangebietes bedeutsam sein können. Zum anderen dient sie der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung ( § 4 Abs. 1 Satz 1). Die Gemeinde soll Informationen über die für eine sachgerechte Planung erforderlichen Ermittlungen erhalten. Zudem haben die TöB ihnen vorliegende Umweltinformationen, die für die städtebauliche Planung von Belang sein können, den Gemeinden zur Verfügung zu stellen ( § 4 Abs. 2 Satz 4).
Die Unterrichtung der TöB sollte möglichst frühzeitig erfolgen. Ein Planentwurf ist für diesen Verfahrensschritt zwar noch nicht erforderlich. Notwendig sind aber Angaben zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung (vergleiche § 2a Satz 2 Nr. 2).
Die Beteiligung kann bereits vor der förmlichen Einleitung des Bauleitplanverfahrens erfolgen, um mögliche Probleme vorab zu erkennen und die Planung nicht oder in veränderter Form durchzuführen.
Die Beteiligung der TöB kann elektronisch (per E-Mail oder über Beteiligungsplattformen im Internet), schriftlich und/oder durch mündliche Erörterung erfolgen. Zu einer mündlichen Erörterung kann eingeladen werden, wenn eine schriftliche Beteiligung nicht ausreichend erscheint. Die Planunterlagen sollten rechtzeitig 'vorab zur Verfügung gestellt werden.
Die Gemeinde bezieht die Hinweise der TöB in die Festlegung des Untersuchungsumfangs nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ein. Eine gesonderte Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Wird die Planung geändert, ist keine erneute Durchführung der frühzeitigen TöB Beteiligung nötig. Etwas anderes kann - ebenso wie bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - gelten, wenn die Änderungen so umfangreich sind, dass das Verfahren faktisch mit einem völlig anderen Plan weitergeht.
Mängel bei der Durchführung der frühzeitigen TöB-Beteiligung führen nicht zu einem beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.
2.7 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
2.7.1 Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Nach § 3 Abs. 1 ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, Alternativlösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit soll durchgeführt werden, wenn Ziele und Zwecke der Planung ausreichend konkretisiert und die Auswirkungen voraussehbar sind. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche, soweit ihre Belange berührt sind. Grundsätzlich ist vor der Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit die frühzeitige Beteiligung der TöB zu empfehlen.
Sofern die Öffentlichkeit durch eine öffentliche Veranstaltung frühzeitig unterrichtet werden soll, ist ein Termin dafür rechtzeitig bekannt zu geben. Die Bekanntgabe eine Woche vor dem Termin ist in der Regel rechtzeitig. Die Bekanntgabe muss nicht nach den Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung, der Hauptsatzung oder der Bekanntmachungssatzung erfolgen.
Über das wesentliche Ergebnis der Beteiligung ist eine Niederschrift oder ein Vermerk zu fertigen. Das Ergebnis ist für das weitere Planaufstellungsverfahren auszuwerten.
Die Beteiligung kann auch durch eine öffentliche Auslegung des Planentwurfes und/oder Einstellen ins Internet erfolgen; Stellungnahmen können elektronisch, schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.
2.7.2 Absehen von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, wenn
Für das Absehen von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist ein Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans erforderlich. Mängel bei der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung stellen keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar, da § 3 Abs. 1 (ebenso wie § 4 Abs. 1, siehe oben Nummer 2.6.2) im Katalog des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht genannt ist.
2.8 Abstimmung mit benachbarten Gemeinden
Die durch die Planung betroffenen Nachbargemeinden sind frühzeitig von den Planungsabsichten zu unterrichten. In der Regel geschieht dies zeitgleich mit der Beteiligung der TöB."Benachbart" sind nicht nur angrenzende Gemeinden, sondern alle Gemeinden, die von der Planung berührt werden (siehe Nummer 2.6.1).
Die Nachbargemeinde hat ein Abwehrrecht gegen die vorgesehene Planung, wenn ihr durch Ziele der Raumordnung bestimmte Funktionen und Aufgaben zugewiesen sind ( § 2 Abs. 2 Satz 2, erste Variante) und die planende Gemeinde diese durch ihre Planungsansätze beeinträchtigen kann.
Die durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen werden in erster Linie die Stellung im zentralörtlichen Gefüge betreffen. Sie können sich aber auch auf die Siedlungserweiterung oder zentrale Einrichtungen beziehen. Die Gemeinde muss ihre Betroffenheit nicht mehr im Einzelnen belegen (z.B. welche konkreten Nachteile für sie durch Kaufkraftabzug oder die Abwerbung von Gewerbebetrieben entstehen). Verletzt die Planung Ziele der Raumordnung, finden die Abwägungsmöglichkeiten der planenden Gemeinde ihre Grenzen. Das Abwehrrecht der Nachbargemeinde ergänzt die Anpassungspflicht der planenden Gemeinde aus § 1 Abs. 4 an die Ziele der Raumordnung.
Neben den Zielen der Raumordnung werden in § 2 Abs. 2 Satz 2, zweite Variante die "Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche" ausdrücklich genannt. Befürchtet die Nachbargemeinde eine Beeinträchtigung ihrer zentralen Versorgungsbereiche, hat sie auch hier ein Abwehrrecht. Die Art der Auswirkungen muss die Nachbargemeinde in diesem Fall allerdings konkret benennen.
2.9 Formelle Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
2.9.1 Rechtliche Grundlagen
Die Beteiligung der TöB in der Bauleitplanung ist in den §§ 4, 4a, 4c, 13 und 13a, 13b i.V.m. § 13 geregelt.
2.9.2 Verfahren
Es bietet sich an, die förmliche TöB Beteiligung ( § 4 Abs. 2) vor der öffentlichen Auslegung des Bauleitplans ( § 3 Abs. 2) durchzuführen, damit nicht auf Grund von Stellungnahmen der TöB notwendige Planänderungen eine erneute öffentliche Auslegung erforderlich machen. Die Beteiligung der TöB kann auch gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung erfolgen ( § 4a Abs. 2).
Die TöB haben über die von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen oder sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung Auskunft zu geben, soweit diese Angaben für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Plangebietes bedeutsam sein können 5. Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 beteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben ( § 7 Satz 1).
Verfügen TöB über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen 6.
Die Beteiligung der TöB und die Beteiligung der Öffentlichkeit können gleichzeitig durchgeführt werden ( § 4a Abs. 2). Die Zusammenfassung beider Verfahrensstufen kann das Planverfahren beschleunigen. Sollte die Planzeichnung aufgrund der Stellungnahme eines TöBs geändert werden, ist die Öffentlichkeit erneut zu beteiligen ( § 4a Abs. 3). In diesem Fall ist die Zusammenfassung beider Verfahrensschritte nicht mit einem zeitlichen Vorteil verbunden.
2.9.3 Verfahrensunterlagen
Den von der Planung berührten TöB wird nur noch auf Verlangen der Entwurf des Bauleitplanes mit Begründung in Papierform übersendet ( § 4a Abs. 4 Satz 3). Obligatorisch ist den TöBs Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung und die Internetadresse mitzuteilen unter der der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen eingesehen werden können. Diese Mitteilung kann nach § 4a Abs. 4 Satz 2 elektronisch erfolgen (z.B. per E-Mail) oder über eine Beteiligungsplattform.
Bei einer erneuten Beteiligung nach § 4a Abs. 3 wird empfohlen, in den Dokumenten die Änderungen im Text und in der Planzeichnung kenntlich zu machen.
Es wird empfohlen, bei kleineren Änderungen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen einen Übersichtsplan beizufügen, aus dem die Lage des Plangebietes innerhalb der Gemeinde ersichtlich ist. In diesen Übersichtsplan sollten die städtebaulichen Ausweisungen der an den Plangeltungsbereich angrenzenden Bereiche, Anlagen, die sich auf das Plangebiet auswirken können (z.B. Flugplätze, Bahnanlagen, Autobahnen, stark befahrene Straßen, Betriebe mit Intensivtierhaltung, störfallrechtliche Betriebsbereiche, Sondergebiete wie Bund oder Abfalldeponien) sowie schutzwürdige Flächen und Objekte, auf die sich die Planung auswirken kann, eingetragen werden.
2.9.4 Nutzung elektronischer Informationstechnologien
Die Bereitstellung der Planungsunterlagen auf den eigenen Internetseiten ist für die Gemeinden während der öffentlichen Auslegung des Bauleitplanverfahrenes obligatorisch. Eine Nichtbeachtung führt zu einem beachtlichen Mangel, aus denn ein Bebauungsplan angegriffen werden kann 7. Das Unterlassen einer zeitlich befristeten Veröffentlichung im Landesportal während der öffentlichen Auslegung hingegen stellt einen unbeachtlichen Fehler dar 8. Planentwürfe sind spätestens mit Beginn der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 ins Internet einzustellen. Werden die Pläne abweichend davon bereits zu einem früheren Zeitpunkt ins Internet eingestellt ist dies nach heutigen Erkenntnissen unschädlich.
2.9.5 Frist für die Abgabe der Stellungnahme
Die TöB haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats (siehe dazu Ausführungen unter 2.11, zweiter Absatz) abzugeben. ( § 4 Abs. 2 Satz 2). Dies gilt auch, wenn die Beteiligung zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 erfolgt. Es handelt sich um eine gesetzliche Frist; sie muss deshalb nicht vorgegeben werden. Bei einer Beteiligung in den Verfahren mit einer Verkürzungsmöglichkeit 9 dieser Frist sollte die Frist zwei Wochen nicht unterschreiten.
Die Gemeinde soll die jeweilige Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern ( § 4 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz). Ein wichtiger Grund besteht in der besonderen Schwierigkeit eines Planungsfalles, dem besonderen Grad der Betroffenheit eines Belanges oder nötigen ergänzenden Untersuchungen. Die Abgabe der Stellungnahme innerhalb eines Monats (mindestens 30 Tage) bedeutet, dass die Stellungnahme die Gemeinde innerhalb eines Monats erreichen muss. Der Tag, an denn die Aufforderung bei dem TöB eingeht, rechnet nicht mit.
2.9.6 Benachrichtigung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die öffentliche Auslegung
Die TöB werden über die öffentliche Auslegung des Bauleitplanentwurfes benachrichtigt ( § 3 Abs. 2 Satz 3). Der Planentwurf mit Begründung ist der Benachrichtigung nur dann beizufügen, wenn auf Grund von Stellungnahmen aus der formellen Beteiligung nach § 4 Abs. 2 Planänderungen erfolgten.
2.9.7 Grenzüberschreitende Beteiligung 10
§ 4a Abs. 5 Satz 1 regelt die Unterrichtung der Gemeinden und Behörden eines Nachbarstaats, wenn ein Bauleitplan erhebliche Auswirkungen auf diese haben kann. Erheblich sind Auswirkungen, wenn sie abwägungserheblich sind. Handelt es sich bei erheblichen Auswirkungen auch um Umweltauswirkungen, richtet sich nach § 4a Abs. 5 Satz 2 die Beteiligung insoweit nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine Trennung der Beteiligung wegen erheblicher Umweltauswirkungen einerseits und sonstiger erheblicher Auswirkungen andererseits ist zwar rechtlich möglich, in der Regel aber nicht praktikabel. Abweichend von den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes ( UVPG) gelten für die Beteiligungsfristen die Bestimmungen des Baugesetzbuchs ( § 4 Abs. 2; § 4a Abs. 5 Satz 2, zweiter Halbsatz; Abs. 6).
2.9.8 Verspätete oder ausgebliebene Stellungnahmen
Äußert sich ein TöB nicht oder erst nach Ablauf der Frist, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass die hier wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Bauleitplan nicht berührt werden. Verspätet vorgebrachte Belange können bei der Abwägung unberücksichtigt bleiben. Drängen sich der Gemeinde jedoch nicht oder verspätet geäußerte öffentliche Belange oder Sachverhalte auf ("hätte kennen müssen") oder sind sie ihr anderweitig bekannt geworden und ist ihr Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans von Bedeutung, muss die Gemeinde ihnen nachgehen und sie in die Abwägung einstellen ( § 4a Abs. 6 Satz 1).
2.9.9 Behandlung der Stellungnahmen
Die Stellungnahmen der TöB sind von der Gemeinde in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 und § 1a Abs. 2 einzubeziehen. Das gilt entsprechend für öffentliche Belange, die der Gemeinde auf andere Weise bekannt geworden sind oder sich ihr hätten aufdrängen müssen.
Werden einzelne TöB, die von der Bauleitplanung betroffen sind, von der Gemeinde nicht beteiligt, führt dies allein nicht zur Unwirksamkeit des Bauleitplanes (vergleiche im Einzelnen § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, zweiter Halbsatz). Die Nichtbeteiligung kann zu einem Abwägungsmangel ( § 1 Abs. 7) führen, der Auswirkung auf die Wirksamkeit des Bauleitplans hat, weil die Gemeinde abwägungsrelevantes Material nicht kennt (Ermittlungsdefizit). Voraussetzung ist, dass der Abwägungsmangel offensichtlich ist und Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte ( § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Die Verpflichtung der Genehmigungsbehörde eines Bauleitplanverfahrens, die Einhaltung auch solcher Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 nicht auf die Rechtswirksamkeit des Bauleitplans auswirkt, bleibt unberührt ( § 216).
2.9.10 Unterrichtungen
Mit der Beteiligung der TöB nach § 4 oder § 4a Abs. 3 sind zu beteiligen:
2.10 Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Auch wenn Bundesrecht keinen förmlichen Beschluss über die Offenlage der Planentwürfe fordert, sollte die Gemeinde durch einen Mehrheitsbeschluss zum Ausdruck bringen, dass der auslegungsreife Planentwurf durch die Mehrheit der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses getragen wird. Die Billigung der Planentwürfe und die Beteiligung der Bevölkerung über die öffentliche Auslegung und das Einstellen ins Internet ist eine gemeindepolitisch bedeutsame Angelegenheit und nicht ein Geschäft der laufenden Verwaltung (siehe Anlage 4).
2.11 Beteiligung der Öffentlichkeit
Durch die öffentliche Auslegung ( § 3 Abs. 2) sollen die von der Planung berührten privaten Belange ermittelt werden. Auszulegen sind der Planentwurf mit Begründung und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen ( § 3 Abs. 2 Satz 1). Darunter fallen umweltbezogene Fachpläne und Fachbeiträge, wie z.B. Stellungnahmen der TöB, Berichte, Gutachten und regelmäßig Landschaftspläne. Zudem sollten die abwägungsrelevanten Inhalte des Durchführungsvertrages eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zumindest in die Begründung übernommen werden. Der Inhalt der Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich in das Internet und in ein Landesportal einzustellen. Die auszulegenden Unterlagen müssen für die Öffentlichkeit ohne wesentlichen Aufwand an der bekannt gemachten Stelle einsehbar sein. Bei Bedarf müssen Erläuterungen gegeben werden. Weitergehende Auskunftsansprüche regelt das Informationszugangsgesetz 11 für das Land Schleswig-Holstein.
Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, dabei ist eine gesetzliche Mindestdauer von 30 Tagen vorgeschrieben. Dies ist von Bedeutung bei einem Fristbeginn im Februar oder am 30. und 31. Januar. Die Monatsfrist ist aus einem wichtigen Grund angemessen zu verlängern. Verlängert die Gemeinde irrtümlich die Monatsfrist nicht, ist dieser Fehler unbeachtlich, wenn die Begründung der Gemeinde nachvollziehbar ist, wie sie zu dieser Entscheidung gekommen ist 12. Wichtige Gründe, eine Auslegungsfrist zu verlängern, könnten beispielsweise ein Auslegungszeitraum in den Sommerferien oder über den Jahreswechsel hinweg sein oder umfangreiche Planungsinhalte.
2.11.1 Beteiligung der Öffentlichkeit über das Internet
Seit dem 13. Mai 2017 ist die Öffentlichkeit in jedem Bauleitplanverfahren über das Internet durch die Bereitstellung von Planentwürfen zu beteiligen. Dies ist geregelt im § 4a Abs. 4, der die Gemeinde verpflichtet, die nachfolgend stehenden Inhalte des Bauleitplanverfahrens während der öffentlichen Auslegung zusätzlich im Internet bereitzustellen:
Dies muss die Gemeinde auf ihren eigenen Seiten und über ein zentrales Portal des Landes vollziehen. Eine ausschließliche Beteiligung über das Internet ist nicht ausreichend. Die Auslegung in Papierform bleibt weiterhin erforderlich.
Grundsätzlich hat die Gemeinde ein Ermessen, welche Unterlagen aus den vorliegenden Informationen der Öffentlichkeit zusammen mit den Planentwürfen während der Öffentlichkeitsbeteiligung zugänglich gemacht werden sollen. Dies gilt sowohl für die herkömmliche Öffentlichkeitsbeteiligung als auch bei der Beteiligung über das Internet. Jedoch gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes, dass alle Informationen, die die Gemeinde öffentlich auslegt, ausnahmslos ins Internet eingestellt werden müssen. Gerade bei alten und unhandlichen Plänen (z.B. Landschaftsplänen) kann ein technisches Problem darin bestehen, diese Unterlagen zu digitalisieren. Es empfiehlt sich in diesem Fall, relevante Teile des Landschaftsplans als Ausschnitt in die Begründung einzubetten. Bei jedem Bauleitplanverfahren sind nach § 2 Abs. 4 Satz 6 die Bestandaufnahmen und Bewertungen des Landschaftsplanes in die Umweltprüfung einzubeziehen. Sofern es erforderlich ist, den Landschaftsplan fortschreiben zu lassen, kann dabei eine digitale Version erstellt werden.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit über das Internet muss in der Verfahrensakte dokumentiert werden. Nach derzeitigem Stand wird eine Bestätigung der Gemeinde, gegebenenfalls mit Screenshots, als ausreichend angesehen. Möglich ist auch die Protokollierung in einer Ereignisdatei.
Sofern die Beteiligung der Öffentlichkeit über das Internet nicht oder unvollständig durchgeführt wird, hat dies einen beachtlichen Verfahrensmangel zur Folge ( § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).
2.11.2 Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
Die öffentliche Auslegung ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen ( § 3 Abs. 2 Satz 2, erster Halbsatz). Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Planentwürfe ist zusammen mit den nach § 3 Abs. 2 auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen und über ein zentrales Landesportal zugänglich zu machen ( § 4a Abs. 4 Satz 1). Die Einstellung in das Internet sollte zeitgleich mit der ortsüblichen Bekanntmachung erfolgen.
Die Bekanntmachung muss den Hinweis enthalten, dass während der Auslegung Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können 13.
2.11.3 Form der Bekanntmachung
Die Form der Bekanntmachung (Abdruck in der Zeitung, im Bekanntmachungsblatt, durch Aushang 14 richtet sich nach der Hauptsatzung oder der Bekanntmachungssatzung. Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich 15 ins Internet einzustellen. Es wird empfohlen, die Hauptsatzung gegebenenfalls um die Angabe einer Internetadresse zu ergänzen auf der die Gemeinde diese Bekanntmachungen durchführt.
2.11.4 Anstoßwirkung der Umschreibung des Plangeltungsbereiches
Der Inhalt der Bekanntmachung muss die Angabe der Art des Planes - Flächennutzungsplan oder Bebauungsplan - und die Umschreibung des räumlichen Geltungsbereiches enthalten. Die Umschreibung des Geltungsbereiches muss so genau erfolgen, dass Interessierte erkennen können, welcher Teil des Gemeindegebietes von der Bauleitplanung erfasst wird.
Am eindeutigsten ist eine Skizze des Plangeltungsbereiches, die neben dem Nordpfeil die Namen der jenen begrenzenden Straßen und eine Ortsteil- oder eine andere geläufige Bezeichnung enthält.
Besitzt das Gebiet eine allgemein bekannte geographische Bezeichnung, genügt die Angabe dieser Bezeichnung. Es ist unschädlich, wenn keine vollständige Deckungsgleichheit zwischen Bezeichnung und Plangebiet besteht. Der Verweis auf eine geographische Bezeichnung ist unzureichend, wenn es keine allgemein bekannte gibt oder wenn das überplante Gebiet mit der Bezeichnung nichthinreichend übereinstimmt.
Die Beschreibung des Planbereiches durch Nennung von Flurstücknummern ist nicht ausreichend (sie ist zwar exakt, erzielt aber keine Anstoßwirkung, da die Flurstücknummern ohne Einsicht in Katasterunterlagen keine Kenntnis der Belegenheit vermitteln).
Auch bei einer Änderung eines Bauleitplanes ist eine Beschreibung des räumlichen Geltungsbereiches erforderlich.
2.11.5 Angabe der Internetseite, des Ortes, der Dauer und der Zeiten der öffentlichen Auslegung
Die Bekanntmachung muss den Ort der Auslegung, einschließlich Straßenbezeichnung, Angabe der Dienststelle und der Zimmernummer, und die Dauer der Auslegung unter Angabe des Beginns und des Endes der Auslegung sowie der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr enthalten (vergleiche § 3 Abs. 2 Satz 2, erster Halbsatz). Mit der Angabe des Ortes der öffentlichen Auslegung ist einerseits die Auslage der Planentwürfe auf Papier als auch die Internetseite der Gemeinde zu benennen, auf der die Unterlagen des Bauleitplanverfahrens verfügbar sind. Die Gemeinde muss den Inhalt der örtlichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zusätzlich ins Internet einstellen ( § 4a Abs. 4). Diese Verpflichtung gilt auch für Innen- und Außenbereichssatzungen 16, wenn eine Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchgeführt wird. Da heute noch nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Fehlen der Internetadresse in der Hauptsatzung wenigstens für Bekanntmachungen im Bauleitplanverfahren von einem Gericht beispielsweise als (orts-) landesrechtlicher Verfahrensfehler gewertet werden könnte, sollte die Hauptsatzung ergänzt werden 17.
2.11.6 Anstoßwirkung bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen
Stellt eine Gemeinde einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ( § 12) auf und ist erkennbar, dass das Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen auf die Nachbarschaft einhergehen kann, ist es geboten, in der Bekanntmachung der Planauslegung neben der Umschreibung des Plangeltungsbereiches auch die Art des Vorhabens anzugeben. Denn allein die Ortsbezeichnung sowie die allgemeine Beschreibung der baulichen Nutzung reichen nicht aus, um potentiell betroffenen Bürgerinnen und Bürgern ihre Betroffenheit ausreichend vor Augen zu führen. Außerdem soll die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht nur die Möglichkeiten schaffen, Interessen und Rechte geltend zu machen, sondern dient auch der effektiven und umfassenden Ermittlung aller abwägungserheblichen Belange und damit der Zusammenstellung des notwendigen Abwägungsmaterials 18.
2.11.7 Umweltbezogene Informationen
Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung muss Angaben über die verfügbaren und einsehbaren Arten umweltbezogener Informationen enthalten ( § 3 Abs. 2 Satz 2, erster Halbsatz). Bei der Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ist sicherzustellen, dass die planende Gemeinde die (objektiv) wesentlichen Stellungnahmen auslegt, und nicht nur diejenigen, die mit ihren Absichten vereinbar sind 19. Nach dem Wortlaut des § 4a Abs. 4 Satz 1 sind alle Unterlagen, die öffentlich ausgelegt werden, zusätzlich zur Beteiligung der Öffentlichkeit ins Internet einzustellen.
Die Arten der umweltbezogenen Informationen können nach Themenblöcken zusammengefasst werden ("Es liegen Informationen vor zu Lärm- und Geruchsimmissionen sowie zum gegenwärtigen Zustand und zu den Eingriffen in Landschaft und Natur.") Ein unspezifischer, nicht weiter erläuterter Hinweis auf die "vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zu den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgütern" ist offensichtlich nicht geeignet, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu wecken und daher dem Fall eines völligen Fehlens der Angaben gleichzustellen 20.
Eine Zusammenfassung nach Themenblöcken empfiehlt sich insbesondere dann, wenn andernfalls eine größere Zahl von Stellungnahmen einzeln aufgeführt werden müsste. Zulässig ist auch eine Orientierung an den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 aufgeführten Schutzgütern. Eine Qualifizierung der verfügbaren Informationen ("Stellungnahmen zu ...", "Berichte über ....", Pläne zu ....", Altlastenkataster") in der Bekanntmachung ist nicht erforderlich. Um der Anstoßwirkung der Bekanntmachung gerecht zu werden, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit sinnvoll, die Bekanntmachung des Hinweises auf die Arten umweltbezogener Informationen im Sinne einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung der in Themenblöcken zusammengefassten Informationen zu gestalten (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013, - 4 CN 3.12 - ). Im Genehmigungsverfahren für Bauleitpläne durch die höhere Verwaltungsbehörde wird geprüft, dass alle abwägungserheblichen, vor der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung vorliegenden Umweltinformationen ausgelegen haben und somit auch in den Themenblöcken der Bekanntmachung erwähnt waren.
Fehlen mehr als nur einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen vorliegen, liegt ein beachtlicher Verfahrensfehler vor ( § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, zweiter Halbsatz, zweiter Fall), der eine Wiederholung der öffentlichen Auslegung erfordert.
2.11.8 Präklusionshinweis
In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ist darauf hinzuweisen ( § 3 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz), dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben können (vergleiche § 4a Abs. 6 Satz 2).
Fehlt ein entsprechender Hinweis, hat dies zur Folge, dass die Präklusionswirkung nicht eintritt. Verspätet eingegangene Stellungnahmen müssen dann berücksichtigt werden.
Im Übrigen entbindet auch ein Präklusionshinweis die Gemeinde nicht von der Pflicht, alle Belange, die ihr bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen in die Abwägung einzustellen ( § 4a Abs. 6 Satz 1).
2.11.9 Bekanntmachungs- und Auslegungsfristen
Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen ( § 3 Abs. 2 Satz 2, erster Halbsatz). Der Beginn der Wochenfrist richtet sich nach § 89 Abs. 1 LVwG i.V.m. § 187 Abs. 1 Bürgerlichen Gesetzbuchs ( BGB).
Nach § 7 der Verordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung - BekanntVO) vom 14. September 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 338) sind örtliche Bekanntmachungen "bewirkt" (d.h. sie werden wirksam):
Die Kommunalabteilung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration empfiehlt zur Vermeidung jeglichen rechtlichen Risikos in ihrem Satzungsmuster für die Hauptsatzungen der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie für die Verbandssatzungen der Zweckverbände vom 15. Mai 2018 (Amtsbl. Schl.-H. S. 472), nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde ausschließlich in der Zeitung oder im amtlichen Bekanntmachungsblatt bekannt zu machen. In Gemeinden bis 20.000 Einwohner kann eine Bekanntmachung in Schaukästen erfolgen.
Am Tage nach dem Erscheinungstag der Bekanntmachung in der Zeitung beginnt die Bekanntmachungsfrist von einer Woche ( § 89 Abs. 1 LVwG i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, erste Alternative BGB). Die Bekanntmachung muss deshalb spätestens am achten Tag vor Beginn der Auslegung veröffentlicht werden.
Beispiel:
| Bekanntmachung: | Montag 4. Juni (zählt nicht mit) |
| Fristbeginn: | Dienstag 5. Juni (00.00 Uhr) |
| Fristende: | Montag 11. Juni (24.00 Uhr) |
| Beginn der Auslegung: | Dienstag 12. Juni (00.00 Uhr) |
In der gemeindlichen Praxis beginnt bzw. endet die Frist mit Beginn bzw. Ende der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr.
Bei einer Bekanntmachung durch Aushang ist die Bekanntmachung mit Ablauf der einwöchigen Aushangfrist bewirkt ( § 5 Abs. 3 Satz 2 BekanntVO). Bei Berechnung dieser Frist werden der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme des Aushanges nicht mitgerechnet ( § 5 Abs. 3 Satz 3 BekanntVO). Die Bekanntmachung mit denn Hinweis auf die öffentliche Auslegung muss deshalb gleichermaßen spätestens am achten Tag vor Beginn der Auslegung ausgehängt werden.
Die Bekanntmachung an einem Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ist zulässig. Die Vorschriften des § 89 LVwG i.V.m. den §§ 187 bis 193 BGB enthalten keine entgegenstehenden Regelungen. Auch der Ablauf der Bekanntmachungsfrist an einem Sonnabend, Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag ist unschädlich ( § 89 Abs. 3 Satz 2, zweite Alternative LVwG).
Die Nichteinhaltung der Wochenfrist stellt einen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Verfahrensfehler dar, wenn sie nicht durch eine verlängerte und entsprechend bekannt gemachte Auslegungsfrist kompensiert wird 21. Deshalb ist es unschädlich oder sogar nützlich, die Frist für die öffentliche Auslegung grundsätzlich um wenige Tage zu verlängern.
Die öffentliche Auslegung erfolgt für die Dauer eines Monats 22 (mindestens 30 Tage). Bei einer erneuten öffentlichen Auslegung kann die Dauer der erneuten Beteiligung angemessen verkürzt werden ( § 4a Abs. 3 Satz 3); sie sollte aber mindestens zwei Wochen betragen.
Beispiel:
| Auslegung: | Dienstag 12. Juni |
| Fristbeginn: | Dienstag 12. Juni (00.00 Uhr) |
| Fristende: | Mittwoch 11. Juli (24.00 Uhr) |
In der gemeindlichen Praxis beginnt bzw. endet die Frist mit Beginn bzw. Ende der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr.
Die Auslegungsfrist darf nicht an einem Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag beginnen. Das schließen Sinn und Zweck der Auslegung aus, wonach eine Einsichtnahme für die volle Dauer der Auslegung möglich sein soll.
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des folgenden Werktages ( § 89 Abs. 3 Satz 1 LVwG).
Beginn und Ende der Frist sollen in der Bekanntmachung der bevorstehenden öffentlichen Auslegung angegeben werden. Es reicht aus, wenn in der Bekanntmachung nur mitgeteilt wird, dass der Plan ab einem bestimmten Datum für die Dauer eines Monats (mindestens 30 Tage) bzw. bei erneuter öffentlicher Auslegung für die Dauer von (mindestens) zwei Wochen ausliegt. Besonders bei einem Fristbeginn Ende Januar oder im Februar ist darauf zu achten, dass bei einer einmonatigen Auslegungsfrist das gesetzliche Minimum von 30 Tagen nicht unterschritten wird.
Die Planunterlagen müssen nicht während der gesamten Dienststunden der Gemeindeverwaltung einzusehen sein. Es reicht, wenn dies während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr möglich ist. Notwendig ist jedoch, dass die Planunterlagen auch an Nachmittagen mehrere Stunden ausliegen, um die Bedürfnisse der Berufstätigen berücksichtigen zu können 23.
2.12 Stellungnahmen und ihre Behandlung in der Abwägung
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 können während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden, mit denen sich die Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung zu befassen hat. Zu den Ausnahmen für die Behandlung in öffentlicher Sitzung siehe Nummer 2.15.3. Das Ergebnis ist den Einsenderinnen und Einsendern mitzuteilen ( § 3 Abs. 2 Satz 4).
Geben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt ab, kann anstelle der Mitteilung an jede einzelne Person die Einsichtnahme in das Prüfungsergebnis ermöglicht werden. Die Gemeinde hat ortsüblich bekannt zu machen, wo das Prüfungsergebnis während der Sprechstunden eingesehen werden kann ( § 3 Abs. 2 Satz 5).
Die Gemeindevertretung muss sich im Rahmen des abschließenden Beschlusses oder Satzungsbeschlusses mit allen abgegebenen Stellungnahmen befassen. Sämtliche im Bauleitplanverfahren dokumentierten Stellungnahmen sollten in der Beschlussvorlage oder in der Begründung zum Bauleitplan dargelegt werden. In die gleiche Richtung gehende Stellungnahmen können zusammengefasst und gemeinsam behandelt werden. Stellungnahmen, die nach der Auslegungsfrist eingehen, entbinden die Gemeinde nicht von der Pflicht, alle Belange, die ihr bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen und die für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans bedeutsam sind, in die Abwägung einzustellen (vergleiche § 4a Abs. 6).
Werden Stellungnahmen nicht oder nur teilweise berücksichtigt, ist dies zu begründen. Alle Stellungnahmen sowie die Begründungen zu den nicht berücksichtigten Stellungnahmen sind zur Verfahrensakte zu nehmen.
2.13 Änderungen oder Ergänzungen des Entwurfs nach der öffentlichen Auslegung
Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 ist bei Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs nach der öffentlichen Auslegung ein erneutes Beteiligungsverfahren durchzuführen. Es sind drei Verfahrensgestaltungen möglich:
Die erneute öffentliche Auslegung ist in gleicher Weise wie eine erste Auslegung durchzuführen. Die Vorschriften zur (obligatorischen) Beteiligung über das Internet nach § 4a Abs. 4 gelten auch für die erneute öffentliche Auslegung.
Die Dauer der erneuten öffentlichen Auslegung kann angemessen verkürzt werden ( § 4a Abs. 3 Satz 3). Sie sollte aber nicht weniger als zwei Wochen betragen.
Wird für die erneute öffentliche Auslegung bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können, ist in der Bekanntmachung hierauf hinzuweisen ( § 4a Abs. 3 Satz 2). Auszulegen ist der vollständige Planentwurf. Die Änderungen oder Ergänzungen müssen im Planentwurf oder einer Anlage hervorgehoben und erläutert bzw. begründet werden.
Werden Stellungnahmen zu nicht geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs abgegeben, sind sie zu berücksichtigen, wenn sie abwägungserheblich sind.
Eine eingeschränkte Beteiligung ( § 4a Abs. 3 Satz 4) ist nur möglich, wenn die Änderungen oder Ergänzungen die Grundzüge der Planung nicht berühren. Die Grundzüge der Planung werden berührt, wenn das im Planentwurf niedergelegte Konzept der städtebaulichen Ordnung verändert wird.
Bei der eingeschränkten Beteiligung ist der betroffenen Öffentlichkeit sowie den berührten TöB Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben. Betroffene Öffentlichkeit sind nicht nur Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer ( § 200 Abs. 2), sondern auch alle Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter.
2.14 Abschließender Beschluss
Der Bauleitplan ist von der Gemeindevertretung , zu beschließen (siehe Anlage 7). Handelt es sich um einen Bebauungsplan, ist dieser nach § 10 Abs. 1 als Satzung zu beschließen (siehe Anlage 8). Gleichzeitig ist die Begründung durch Beschluss der Gemeindevertretung zu billigen. Beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan muss der Durchführungsvertrag zumindest durch den Vorhabenträger vorher unterschrieben worden sein ( § 12 Abs. 1 Satz 1).
2.15 Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gemeinderates bei Beschlüssen
Ergänzend sind landesrechtliche und ortsrechtliche Vorschriften anzuwenden, nämlich die Gemeindeordnung, das Landesverwaltungsgesetz, die Bekanntmachungsverordnung und die Hauptsatzung/die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde.
2.15.1 Delegation von Beschlusszuständigkeiten
Die Vorschriften des Baugesetzbuches erläutern den Begriff "die Gemeinde" nicht. Der Gesetzgeber verdeutlicht damit, dass durch Bundesrecht nicht geregelt werden kann, welches Organ der Gemeinde für verfahrensleitende Entscheidungen zuständig ist. Maßgeblich ist allein das landesrechtliche Kommunalverfassungsrecht.
Die Gemeindevertretung kann lediglich die in § 28 GO genannten Aufgaben nicht übertragen. Dies sind nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 GO der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen, einschließlich der Bebauungspläne und sonstiger Satzungen nach dem Baugesetzbuch, sowie nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 GO die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Flächennutzungsplänen.
Nicht übertragbar sind danach die dem abschließenden Beschluss vorausgehenden Entscheidungen über Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (Abwägung), da sie den Inhalt des Beschlusses über den Flächennutzungsplan bzw. den Inhalt des Satzungsbeschlusses bestimmen, der abschließende Beschluss selbst sowie Beschlüsse zur Behebung der im Genehmigungsverfahren festgestellten Rechtsverstöße. Alle anderen verfahrensleitenden Entscheidungen sind nicht strikt der Gemeindevertretung vorbehalten und können deshalb delegiert werden (z.B. Aufstellungsbeschluss, Auslegungsbeschluss).
Ob eine Gemeindevertretung Zuständigkeiten delegiert, in welcher Weise sie delegiert (durch Einzelbeschluss, Regelung in der Hauptsatzung oder Zuständigkeitsordnung) bzw. auf wen sie delegiert, ist ihr überlassen. Die Delegation kann kommunalverfassungsrechtlich auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, den Hauptausschuss oder einen anderen Ausschuss erfolgen.
Wesentlicher Vorteil einer Delegation ist u.a. die aufgrund häufigerer Sitzungen der Ausschüsse eintretende Beschleunigung in den Entscheidungsprozessen und die daraus resultierende Verfahrensbeschleunigung. Aus Vereinfachungsgründen ist in dem Erlass und in den Anlagen ausschließlich die Gemeindevertretung als zuständiges Organ benannt. Bei einer Delegation sind die Anlagen entsprechend abzuändern.
2.15.2 Ausschließungsgründe
Nach § 32 Abs. 3 i.V.m. § 22 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein ( GO) darf eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter nicht in einer Angelegenheit tätig werden, wenn die Tätigkeit oder die Entscheidung in dieser Angelegenheit ihr bzw. ihm oder einer in § 22 Abs. 1 GO genannten natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn das Eigentum an einem Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht ( § 200 Abs. 2) von der Planung betroffen ist.
Durch das Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 3. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 788) wurde die vorige Legaldefinition des Merkmals "unmittelbar" in § 22 Abs. 1 GO wieder gestrichen.
Diese Änderung kann nur so verstanden werden, dass der Gesetzgeber eine an eine reine Kausalitätsbetrachtung anknüpfende Bewertung der Befangenheit als zu einschränkend angesehen hat. Es ist daher im Sinne einer wertenden Betrachtung darauf abzustellen, ob bei dem jeweiligen Gemeindevertreter ein individuelles Sonderinteresse (Vermeidung jeglichen "bösen Scheins") zu bejahen ist. Bei der Aufstellung oder Änderung eines Flächennutzungsplanes sind Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter nicht schon deshalb betroffen, weil sie Eigentümerin oder Eigentümer oder Inhaberin oder Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts sind. Eine Betroffenheit liegt vor, wenn die (neuen) Darstellungen den Zulässigkeitsrahmen von Vorhaben erweitern oder einengen und somit eine positive oder negative Bodenwertänderung der Grundstücke im Planbereich bewirken können. Gleiches gilt, wenn Auswirkungen des Planes über seinen Geltungsbereich hinausgehen und zu einer Bodenwertänderung führen. Deshalb besteht z.B. keine Betroffenheit, wenn landwirtschaftlich genutzte Flächen weiterhin als solche dargestellt oder eine Fläche, die nach § 34 einem Dorfgebiet (MD) entspricht, als solche dargestellt wird.
Bei Bebauungsplänen kann eine Betroffenheit auch dann bestehen, wenn das Grundstück zwar nicht im Plangebiet liegt, die Planung jedoch Auswirkungen - über den Plangeltungsbereich hinaus hat. Solange die nnöglicherweise entstehenden Nachteile (z.B. durch Immissionen) unterhalb der gesetzlichen Grenzen und Nachteilsschwellen liegen, können jedoch keine ernsthafte Zweifel an der Gemeinwohlbezogenheit einer Mitwirkung bei der Beschlussfassung bestehen; aber auch unabhängig davon können sich solche Interessen durchaus als ein Gruppeninteresse im Sinne des § 22 Abs. 3 GO darstellen. Es liegt dann eine gewollte Wahrung kollektiver Interessen vor. Eine schematische Betrachtung verbietet sich indes auch hier. Spitzen sich die negativen Auswirkungen auf einzelne Mitglieder in herausgehobener Weise zu, vermag dies im konkreten Einzelfall ein individuelles Sonderinteresse zu begründen.
Eine Mitwirkung Betroffener ist unschädlich, wenn sie rechnerisch für das Abstimmungsergebnis nicht entscheidend war ( § 22 Abs. 5 Nr. 1 GO). Ein Verstoß ist ebenfalls unerheblich, wenn ihm die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nicht innerhalb eines Jahres widerspricht, die Kommunalaufsichtsbehörde ihn innerhalb dieser Frist nicht beanstandet oder (nur bei einer Satzung) kein förmlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde ( § 22 Abs. 5 Nr. 2 GO).
Eine Erklärung über das Vorliegen bzw. das Fehlen von Ausschließungsgründen nach § 22 GO ist den Verfahrensunterlagen beizufügen und mit dem Genehmigungsantrag (siehe 2.19 Anlage 9) vorzulegen. Generell empfehlenswert ist ein entsprechender Vermerk unter den Protokollauszügen der Sitzungen der jeweiligen gemeindlichen Gremien.
2.15.3 Öffentlichkeit der Sitzungen
Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich öffentlich ( § 35 GO). Ein Verstoß gegen § 35 GO hat die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge; dieser Verstoß wird auch durch § 4 Abs. 3 und 4 GO nicht geheilt. Wird die Öffentlichkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GO ausgeschlossen, ist die Begründung hierfür den Verfahrensunterlagen und dem Genehmigungsantrag beizufügen. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist insoweit geboten, wie vertrauliche Daten, wie z.B. Betriebsgeheimnisse, bekannt würden (siehe Nummer 2.17).
2.16 Begründung/Zusammenfassende Erklärung
Den Bauleitplänen ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen ( § 5 Abs. 5; § 9 Abs. 8). In ihr sind darzulegen
Der Bauleitplan soll zusammen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung dauerhaft ins Internet eingestellt werden und über ein zentrales, Landesportal zugänglich sein ( §§ 6a, § 10a).
Der Inhalt der Begründung muss die zentralen Punkte der Planung und das von der Gemeinde ausgeübte Planungsermessen beschreiben. Auch auf die voraussichtlichen Kosten ist einzugehen (z.B. für Erschließung, Ausgleichsmaßnahmen).
Entsprechendes gilt für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplanes ( § 1 Abs. 8).
Mit der Bekanntmachung ist dem Bauleitplan eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde ( § 6a Abs. 1 für den Flächennutzungsplan; § 10a Abs. 1 für den Bebauungsplan). Die zusammenfassende Erklärung bedarf nicht der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung. Eine zusammenfassende Erklärung ist nicht erforderlich bei den Verfahren nach §§ 13, 13a und 13b.
2.17 Datenschutz
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sollen die Namen der Personen, die Stellungnahmen abgegeben haben, in öffentlicher Sitzung nicht genannt werden. Etwas anderes gilt für die Angabe der Adresse, soweit erst hieraus die Lage zum Plangebiet und das Maß der Betroffenheit erkennbar werden.
Durchführungsverträge zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (siehe § 12) sind ebenfalls in öffentlicher Sitzung zu behandeln. Der Inhalt dieser Verträge ist ein wesentliches Abwägungskriterium. Bei der Behandlung von Betriebsgeheimnissen und ähnlich sensiblen Inhalten des Vertrages ist dagegen ein (zeitweiser) Ausschluss der Öffentlichkeit angebracht. Dies gilt ebenso für städtebauliche Verträge im Sinne von § 11 BauGB.
Wird einer Person Einblick in Verfahrensunterlagen gewährt (siehe Nummer 2.12), ist darauf zu achten, dass Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die in öffentlicher Sitzung nicht genannt werden dürfen, von der Einsichtnahme ausgeschlossen werden.
Auf die Datenschutzgrundverordnung der EU ( DSGVO), die seit dem 25. Mai 2018 in allen Mitgliedsstaaten der EU gilt, wird im Folgenden hingewiesen. Die DSGVO ist bei der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem BauGB zu beachten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung persönlicher Daten ist die Generalklausel für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben nach § 3 Landesdatenschutzgesetz SH ( LDSG). Es sind die Informationspflichten nach Artikel 13 ff. der DSGVO zu erfüllen.
Dies betrifft die Verfahren der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder der Aufhebung von Bauleitplänen (F- und B-Plan) sowie Satzungen gemäß § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 6. In der Konsequenz ist bereits in der ortsüblichen Bekanntmachung auf die Erfassung personenbezogener Daten hinzuweisen.
Die ausgefüllte Anlage 18 "Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem BauGB ( Artikel 13 DSGVO)" soll die Gemeinde im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung mit den Unterlagen nach § 3 Abs. 2 auslegen und ins Internet einstellen.
2.18 Verfahrensvermerke
Vermerke über einzelne Verfahrensschritte (z.B. Aufstellungsbeschluss, Auslegung, TöB-Beteiligung) sind rechtlich nicht erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch, jeden Verfahrensschritt zu dokumentieren (siehe Anlagen 10 und 12). Verfahrensvermerke haben die Beweiskraft öffentlicher Urkunden im Sinne des. § 415 der Zivilprozessordnung ( ZPO), wenn sie unterzeichnet und mit einem Siegelabdruck versehen sind. Die Vermerke sind auf der Planunterlage anzubringen. Sind sie in einer Anlage zusammen gefasst, sollte die Anlage mit der Plangrundlage so verbunden werden, dass der Zusammenhang als einheitliche Plangrundlage deutlich wird. Die Verfahrensvermerke dokumentieren den Verfahrensablauf. Dies wird besonders dann bedeutsam, wenn die Verfahrensakte bereits vernichtet ist.
2.19 Genehmigung der Bauleitpläne
2.19.1 Genehmigungsvorbehalt
Genehmigungspflichtig sind
Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen sowie für das vereinfachte Verfahren
Die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung ( § 13a) sowie die Einbeziehung von Außenbereichsflächen zum Zweck des Wohnungsbaus ( § 13b) sind nicht allein durch die Inanspruchnahme eines Sonderverfahrens genehmigungspflichtig. Sofern solche Pläne dem § 10 Abs. 2 unterfallen, bestimmt sich dadurch deren Genehmigungsbedürftigkeit.
2.19.2 Zuständigkeiten
Genehmigungsbehörde für
ist das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration, Referat 52 Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht.
Die Landrätinnen oder Landräte sind Genehmigungsbehörde für genehmigungsbedürftige Bebauungspläne der Städte und Gemeinden, die ihrer Kommunalaufsicht unterliegen (§ 1 NBehZustÜV).
Ist der Bauleitplan von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern einer Kreisverwaltung ausgearbeitet worden, dürfen sie im Genehmigungsverfahren nicht mitwirken ( § 81 Abs. 1 LVwG).
2.19.3 Vorlage zur Genehmigung
Es sind vorzulegen:
Ist das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration Genehmigungsbehörde, sind ihm die Unterlagen über die Landrätin oder den Landrat, soweit diese oder dieser die Funktion als Kommunalaufsicht innehat, zuzuleiten.
Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan ( § 12) ist der Durchführungsvertrag beizufügen.
2.19.4 Erteilung der Genehmigung
Über den Genehmigungsantrag ist binnen drei Monaten zu entscheiden. Dies folgt für Flächennutzungspläne aus § 6 Abs. 4 Satz 1 und für genehmigungspflichtige Bebauungspläne aus § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 1. Die Frist kann aus wichtigen Gründen verlängert werden ( § 6 Abs. 4 Satz 2). Ist die Landrätin oder der Landrat Genehmigungsbehörde, muss eine Verlängerung beim Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration als höherer Verwaltungsbehörde beantragt werden 25.
Die Gemeinde ist von der Verlängerung zu unterrichten 26; dabei sollten die Gründe der Verlängerung genannt werden.
Wird über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Dreimonatsfrist oder der verlängerten Genehmigungsfrist entschieden, gilt der Bauleitplan als genehmigt, ohne dass hierdurch Verfahrens- oder andere Rechtsverstöße geheilt werden 27.
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen (in der Regel Bedingungen) nach § 107 LVwG versehen werden. Die Nebenbestimmungen sollen sicherstellen, dass verfahrensrechtliche und inhaltliche Fehler behoben werden. Erst die Erfüllung der Nebenbestimmungen macht die Genehmigung endgültig wirksam. Im Gegensatz zu Nebenbestimmungen dienen Hinweise einer Verbesserung des Planes unter den Gesichtspunkten der Klarheit und Rechtssicherheit. Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, darf die Genehmigungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplanes von der Genehmigung ausnehmen ( § 6 Abs. 3). Voraussetzung ist, dass die Grundkonzeption des Planes nicht verändert wird. Auch dürfen Planungsinhalte, die von übergreifender Bedeutung sind, nicht entfallen. Ferner darf der ausgenommene Teil in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum genehmigten Teil stehen. Das ist z.B. bei aufeinander bezogenen Eingriffs- und Ausgleichsflächen der Fall.
Räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplanes dürfen vorweg genehmigt werden, wenn die zunächst ausgenommenen Teilbereiche innerhalb der verlängerten Frist genehmigt werden können 28.
Wird ein Bebauungsplan durch eine Landrätin oder einen Landrat (als höherer Verwaltungsbehörde) gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2 vor Bekanntmachung des Flächennutzungsplans genehmigt, ist vor der Genehmigung das Benehmen mit dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration - als Genehmigungsbehörde für den Flächennutzungsplan - im Hinblick auf die Planreife des Flächennutzungsplans herzustellen. Denn Voraussetzung für das Inkrafttreten des Bebauungsplans vor dem Flächennutzungsplan ist die Genehmigungsfähigkeit des Flächennutzungsplans. Es muss feststehen, dass der Bebauungsplan aus denn künftigen Flächennutzungsplan entwickelt sein wird (siehe auch Nummer 5.1).
2.19.5 Versagung der Genehmigung
Die Genehmigung für Flächennutzungspläne ist nach § 6 Abs. 2 und für Bebauungspläne nach § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 zu versagen, wenn der Bauleitplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (also an Verfahrens- und Formfehlern leidet), inhaltlich dem Baugesetzbuch, der Baunutzungsverordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht und Versagungsgründe nicht durch Nebenbestimmungen ausgeräumt werden können. Die Feststellung, dass ein Bauleitplan nicht realisierbar ist, wird im Hinblick auf ein fehlendes Planerfordernis ( § 1 Abs. 3 Satz 1) regelmäßig zur Versagung der Genehmigung führen.
Gegen die Versagung der Genehmigung durch die Landrätin oder den. Landrat kann die Gemeinde Widerspruch einlegen. Gegen die Versagung der Genehmigung durch das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration kann unmittelbar Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben werden.
2.19.6 Erfüllung von Nebenbestimmungen und Hinweisen
Die Erfüllung von Nebenbestimmungen bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung (sogenannter "Beitrittsbeschluss"). Dies ist bei Satzungen ein satzungsändernder Beschluss. Planzeichnungen, textliche Darstellungen oder Festsetzungen sowie die Begründung sind entsprechend den Beschlüssen zu ändern. Im Hinblick auf Änderungen oder Ergänzungen des Bauleitplans nach der öffentlichen Auslegung ist § 4a Abs. 3 zu beachten.
Eines Beitrittsbeschlusses bedarf es nicht, wenn Planzeichnung und/oder Text einem früheren, versehentlich nicht beachteten Beschluss der Gemeindevertretung anzupassen sind.
Werden aufgrund von Hinweisen nachrichtliche Übernahmen nachgetragen oder redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen (z.B. Nachtragen eines Beschlussdatums, Aufnahme der Gebietsbezeichnung eines Bebauungsplanes in die Satzungsüberschrift, Klarstellung des Gewollten), ist kein Beschluss notwendig.
Werden Erläuterungen oder Begründungen ausführlicher formuliert, ist ein Beschluss notwendig, auch wenn die Sachaussagen unverändert bleiben.
Die Änderung vorhandener Urkunden aufgrund von Nebenbestimmungen oder Hinweisen sind nach Inhalt und Umfang kenntlich zu machen (Beurkundungsvermerk).
Ein Bauleitplan darf erst bekannt gemacht werden, wenn die Genehmigungsbehörde die Erfüllung der Nebenbestimmungen bestätigt hat.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann die Bekanntmachung der Genehmigung von dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses abhängig machen ("... darf erst bekannt gemacht werden, wenn ..."), z.B. der Erteilung oder Inaussichtstellung einer bislang ausstehenden naturschutzrechtlichen Genehmigung. Liegt die Genehmigung oder Inaussichtstellung vor, kann die Plangenehmigung auch ohne Beitrittsbeschluss oder Bestätigung der Erfüllung der Nebenbestimmung bekannt gemacht werden.
2.20 Bekanntmachung der Genehmigung oder des Beschlusses
Die Gemeinde hat die Genehmigung des Bauleitplanes ortsüblich bekannt zu machen 29. Bei Bebauungsplänen, die nicht der Genehmigung bedürfen, ist der Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen ( § 10 Abs. 3 Satz 1). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Nummer 3.3 (Flächennutzungsplan) und auf Nummer 4.2 (Bebauungsplan) verwiesen.
2.21 Archivierung
Die Gemeinde ist verantwortlich dafür, bekannt gemachte Bauleitpläne archivmäßig zu sichern und dauerhaft im Internet bereit zu halten. Das archivierte Papierexemplar darf nicht als ständige Arbeitsunterlage dienen und dadurch unscharf (z.B. abgegriffen) werden. Darüber hinaus soll die Gemeinde Bauleitpläne mit Begründung und zusammenfassender Erklärung dauerhaft im Internet bereitstellen ( §§ 6a, 10a).
3 Besondere Vorschriften für Flächennutzungspläne
3.1 Ausnehmen von Flächen oder einzelnen Darstellungen
Die Gemeinde kann nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Flächen und andere Darstellungen aus dem Flächennutzungsplan ausnehmen, wenn
Die Gründe für das Ausnehmen von Flächen sind in der Begründung darzulegen.
Das Ausnehmen bietet sich an, wenn wegen nicht abgeschlossener Untersuchungen oder Fachplanungen noch keine Entscheidung getroffen werden kann. Der Flächennutzungsplan muss trotz Herausnahme einzelner Flächen oder Darstellungen bereits eine schlüssige Gesamtkonzeption liefern. Ein Ausnehmen von Flächen oder Darstellungen scheidet aus, wenn die laufenden Untersuchungen oder Fachplanungen die Grundkonzeption noch verändern können.
3.2 Begründung
Die Begründung ( § 5 Abs. 5) soll die Ziele der gemeindlichen Entwicklung und Planung aufzeigen und die Gründe für bestimmte Darstellungen darlegen. Der Umweltbericht ist Teil der Begründung ( § 5 Abs. 5 i.V.m. § 2a Satz 3). Wird vom Landschaftsplan abgewichen, ist die Abweichung zu begründen ( § 9 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG).
3.3 Bekanntmachung der Genehmigung
Die Gemeinde hat die Erteilung der Genehmigung des Flächennutzungsplanes nach § 6 Abs. 5 Satz 1 ortsüblich bekannt zu machen ("Ersatzbekanntmachung", siehe Anlage 11). Anstelle der Bekanntmachung des kompletten Flächennutzungsplans wird jedermann das Recht eingeräumt, den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung einzusehen und über deren Inhalt Auskunft zu verlangen ( § 6 Abs. 5 Satz 4). Es braucht nur die Tatsache der Genehmigung unter Bezeichnung der Genehmigungsbehörde und des Datums des Genehmigungsbescheides bekannt gemacht zu werden. Ein Hinweis auf (im Verfahren berücksichtigte) Nebenbestimmungen ist nicht erforderlich. Bei Änderungen des Flächennutzungsplanes ist der räumliche Geltungsbereich durch textliche Beschreibung oder Abdruck einer Lageskizze zu kennzeichnen.
In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für eine Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen ( § 215 Abs. 2, siehe Nummer 15.1 sowie beispielsweise Anlagen 11 und 14).
3.4 Neubekanntmachung der geänderten Fassung
Die Gemeinde kann mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der geänderten oder ergänzten Fassung neu bekannt zu machen ist ( § 6 Abs. 6). Für diesen Zweck wird eine Planzeichnung erstellt, die alle Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt (Zusammenzeichnung). Bei Zweifeln über Art und Umfang einer Änderung oder Ergänzung ist deren genehmigte und bekannt gemachte Fassung maßgeblich. Änderungen der beschlossenen Planzeichnungen, auch wenn sie als "redaktionell" eingeschätzt werden sowie Anpassungen an den aktuell tatsächlich vorhandenen Nutzungs-/Bestand sind nicht zulässig. Eine Neufassung der Begründung ist ebenfalls nicht zulässig. Der Neubekanntmachung kann eine Beschreibung der Ursprungsfassung, soweit sie noch gilt, und der einzelnen Änderungen beigefügt werden.
3.5 Gemeinsamer Flächennutzungsplan und Planungsverbände
Beim gemeinsamen Flächennutzungsplan handelt es sich um einen Plan für das gesamte Gebiet der beteiligten Gemeinden, der von allen Gemeinden gemeinsam aufgestellt wird ( § 204; siehe auch Nummer 12). Daher ist das Aufstellungsverfahren parallel in allen beteiligten Gemeinden durchzuführen:
Sind die Voraussetzungen für die Aufstellung eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes entfallen, kann nach Zustimmung durch das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration ( § 204 Abs. 1 Satz 5) jede Gemeinde den Flächennutzungsplan für ihr Gemeindegebiet wieder selbst ändern oder ergänzen.
Die Gemeinden können vereinbaren, dass sich die Bindung an einen gemeinsamen Flächennutzungsplan nur auf bestimmte räumliche oder sachliche Teilbereiche erstreckt ( § 204 Abs. 1 Satz 3, zweiter Halbsatz); in derartigen Fällen genügt anstelle eines gemeinsamen Flächennutzungsplanes eine Vereinbarung der beteiligten Gemeinden über bestimmte Darstellungen in ihren Flächennutzungsplänen.
Unter Umständen empfiehlt es sich, den gemeinsamen Flächennutzungsplan durch einen Planungsverband gemäß § 205 aufstellen zu lassen. Die Gemeinden übertragen jeweils für ihr Gemeindegebiet, oder Teilflächen davon, die Aufstellung und Änderung von Flächennutzungsplänen.
3.6 Teilflächennutzungspläne
Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen ( § 5 Abs. 1 Satz 1). Ergänzend dazu kann dem Flächennutzungsplan im Hinblick auf die Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 eine weitergehende planerische Steuerungsfunktion zukommen, sofern Darstellungen mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 getroffen werden. Die Gemeinden sind ermächtigt, hierfür sachliche Teilflächennutzungspläne aufstellen ( § 5 Abs. 2b, erster Halbsatz). Auch bei wirksamen Flächennutzungsplänen können sie als eigenständige Pläne aufgestellt werden. In diesem Fall ist aber das Verhältnis zum bestehenden Flächennutzungsplan insbesondere dann klarzustellen, wenn dieser ebenfalls Flächen für Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 darstellt.
Teilflächennutzungspläne können auch für einen Teil des Gemeindegebiets aufgestellt werden (räumliche Teilflächennutzungspläne, § 5 Abs. 2 b, zweiter Halbsatz). Die Ausschlusswirkung bezieht sich dann nur auf diesen Teil.
3.7 Berichtigung des Flächennutzungsplanes im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gem. § 13a
(vergleiche Ziffer 7)
4 Besondere Vorschriften für Bebauungspläne einschließlich vorhabenbezogener Bebauungspläne
4.1 Satzungsbeschluss und Form der Satzung
Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung ( § 10 Abs. 1); dies gilt auch für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung ( § 1 Abs. 8). Aus der Niederschrift über die Sitzung der Vertretungskörperschaft muss eindeutig hervorgehen, dass der Beschluss als Satzungsbeschluss gefasst wurde. Die Begründung ist durch (einfachen) Beschluss zu billigen (siehe Anlage 8).
4.1.1 Überschrift
Satzungen müssen in der Überschrift als Satzung gekennzeichnet sein ( § 66 Abs. 1 Nr. 1 LVwG); die Überschrift soll ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen ( § 66 Abs. 2 Nr. 1 LVwG).
Bebauungspläne bestehen in der Regel aus einer Planzeichnung (Teil A) und einem Text (Teil B). Sind Planzeichnung und Text auf einer Urkunde zusammen gefasst, reicht eine Überschrift aus.
4.1.2 Einleitungsformel (Präambel)
Satzungen müssen die Rechtsvorschriften angeben, die zu ihrem Erlass berechtigen ( § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG). Dies ist für Bebauungspläne (einschließlich vorhabenbezogener Bebauungspläne) § 10 Abs. 1. Außerdem ist auf die erfolgte Fassung des Satzungsbeschlusses hinzuweisen ( § 66 Abs. 1 Nr. 3 LVwG). Sind Planzeichnung (Teil A) und Text (Teil B) auf verschiedenen Unterlagen enthalten, muss jede die Einleitungsformel enthalten. in der Einleitungsformel kann die Nennung der Rechtsgrundlage § 10 BauGB ausreichen 30. Es ist nicht erforderlich, das Baugesetzbuch hier in der ausführlichen Form zu zitieren. Es ist auch nicht erforderlich die Nummer des jeweiligen Gesetzblattes anzuführen. Der Bebauungsplan ist bestimmt durch den Satzungsbeschluss und damit ist das an dem Tage geltende Recht anzuwenden. Sollte vor denn Satzungsbeschluss im Verfahren das Baugesetzbuch geändert worden sein und eine Überleitungsvorschrift anzuwenden, ist altes Recht nach Maßgabe dieser Überleitungsvorschrift eingeschlossen.
4.1.3 Hinweis auf die Genehmigung
Sofern Bebauungspläne nach § 10 Abs. 2 der Genehmigung bedürfen, ist in der Einleitungsformel der Satzung auch auf die Genehmigung hinzuweisen ( § 66 Abs. 1 Nr. 3 LVwG, siehe Anlage 12).
4.1.4 Zeitpunkt und Form der Ausfertigung
Die Ausfertigung ist notwendiger Bestandteil der Satzung ( § 66 LVwG i.V.m. § 4 Abs. 2 GO). Sie obliegt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister bzw. der jeweiligen Stellvertreterin oder dem jeweiligen Stellvertreter als dem nach § 4 Abs. 2 GO zuständigen Gemeindeorgan. Mit der Ausfertigung der Satzung bezeugt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister durch handschriftliche Zeichnung mit dem vollen Familiennamen unter Angabe des Datums der Ausfertigung ( § 66 Abs. 1 Nr. 4 LVwG) die Übereinstimmung des Satzungstextes mit der von der Gemeindevertretung beschlossenen Satzung (Authentizität) sowie die Beachtung der für die Rechtswirksamkeit der Satzung sonst maßgebenden Umstände mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (Legalität). Sie sollte zusammen mit eventuellen Verfahrenshinweisen an geeigneter Stelle auf der Planzeichnung erfolgen (siehe Anlage 12). Zur Ausfertigungsformel siehe Anlage 12, Verfahrensvermerk Nummer 11.
4.2 Bekanntmachung des Bebauungsplanes
Der Bebauungsplan wird mit seiner Bekanntmachung rechtskräftig. Da er in aller Regel aus Planzeichnung und Text besteht, ist die für Satzungen vorgeschriebene Bekanntmachung durch vollständigen Abdruck kaum möglich. § 10 Abs. 3 Satz 1 schreibt daher eine Ersatzbekanntmachung vor.
Die Bekanntmachung darf erst nach erfolgter Ausfertigung erfolgen (vergleiche Nummer 4.1.4):
Es muss nur die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplanes oder, wenn keine Genehmigung erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplanes sowie die Stelle und die Uhrzeiten, bei der der Bebauungsplan mit Begründung von jedermann eingesehen werden kann, ortsüblich bekannt gemacht werden ( § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3).
In der Bekanntmachung ist der Geltungsbereich des Bauleitplans anzugeben. Eine allgemein bekannte schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebietes genügt, wenn hierdurch der Geltungsbereich hinreichend genau beschrieben wird. Zwar sind die Anforderungen an die Gebietsbezeichnung der Schlussbekanntmachung etwas geringer als an die Gebietsbezeichnung in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2. Es empfiehlt sich aber, in beiden Fällen dieselbe Gebietsbezeichnung zu verwenden, sofern der Plangeltungsbereich sich im Verfahren nicht verändert hat.
Da die Aufstellung eines Bebauungsplanes Entschädigungsansprüche nach §§ 39 ff. auslösen kann, muss die Bekanntmachung die Hinweise nach § 44 Abs. 5 enthalten.
Mit der Bewirkung der ortsüblichen Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft ( § 10 Abs. 3 Satz 4). Die Wirksamkeit der Bekanntmachung richtet sich nach § 7 BekanntVO (Einzelheiten siehe Nummer 2.11.9).
Der Plan ist ab dem Tag des Inkrafttretens (Zeitpunkt der bewirkten Bekanntmachung) zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Über den Planinhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben ( § 10 Abs. 3 Satz 2).
Der Plan soll mit dem Tag des Inkrafttretens zusammen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung auf Dauer ins Internet eingestellt und über ein zentrales Landesportal zugänglich werden ( § 10a) 31. Diese Dokumente kann die Gemeinde auf den eigenen Seiten, auf den Seiten des Amtes oder in ein anderes Internetportal einstellen, sofern diese Seiten über die Seiten der Gemeinde verlinkt/erreichbar sind.
Sofern DIN Normen zum Bestandteil von Festsetzungen gemacht werden, muss die Gemeinde sicherstellen, dass die Öffentlichkeit verlässlich und in zumutbarer Weise, die DIN-Normen einsehen kann (BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2013, - 4 BN 48/13 - ).
4.3 Aufhebung von Bebauungsplänen
Nach § 1 Abs. 8 gelten die Vorschriften über die Aufstellung von Bebauungsplänen auch für die
4.3.1 Aufhebung und gleichzeitige Neuaufstellung eines Bebauungsplans
Jeweils eigenständige Verfahren zur Aufhebung und Neuaufstellung sind nicht erforderlich. Es ist einfacher, beide Verfahren miteinander zu verbinden.
Beispiel: "Aufstellungsbeschluss über
Teil B - Text - des neuen Planes muss eine Regelung zur Aufhebung des alten Planes enthalten (z.B.: "Der Bebauungsplan Nummer ... (einschließlich seiner 1., 2., 3. ... Änderung) für das Gebiet ... wird gleichzeitig aufgehoben.")
4.3.2 Ersatzlose Aufhebung eines Bebauungsplanes:
Der Satzungstext könnte lauten:
"Der Bebauungsplan Nummer ... (einschließlich seiner 1., 2., 3. ... Änderung) für das sich aus der Anlage ergebende Gebiet "...Name..." wird aufgehoben."
Die Aufhebung ist zu begründen. Teil der Begründung ist der Umweltbericht ( § 1 Abs. 8, i.V.m. § 2a Satz 3). Die Verfahrensschritte, die für die Aufstellung eines Bebauungsplanes gelten, sind auch bei der Aufhebung zu beachten. Nur die Aufhebung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans kann im vereinfachten Verfahren erfolgen ( § 12 Abs. 6 Satz 3). Der aufzuhebende Bebauungsplan mit Begründung sollte der Begründung als Anlage beigefügt werden.
Wird der alte Bebauungsplan nicht aufgehoben, geht das neuere Satzungsrecht dem älteren vor. Der ursprüngliche Plan lebt wieder auf, wenn der neue Plan erfolgreich gerügt oder im Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt wird.
5 Verhältnis von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen
5.1 Parallelverfahren/vorgezogene Bebauungspläne
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Das Entwicklungsgebot betrifft den Inhalt eines Bebauungsplanes und damit dessen materielle Rechtmäßigkeit; es ist keine Verfahrensvorschrift. Ergibt die Prüfung, dass der aufzustellende Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Dies kann im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 geschehen. Soweit die Aufstellung oder Änderung des Flächennutzungsplans nicht zeitgerecht abgeschlossen werden kann, kann der Bebauungsplan bekannt gemacht werden, wenn die parallel laufende Änderung des Flächennutzungsplans den Stand der Planreife erreicht hat und anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird ( § 8 Abs. 3 Satz 2, sogenannter vorgezogener Bebauungsplan). Diese Bebauungspläne bedürfen der Genehmigung ( § 10 Abs. 2). Die Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der für die Genehmigung des Flächennutzungsplans zuständigen Genehmigungsbehörde (siehe auch Nummer 2.19.4).
5.2 Selbständige Bebauungspläne
Ein Flächennutzungsplan ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht erforderlich, wenn ein Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Das kann der Fall sein, wenn in einer Gemeinde keine, erhebliche oder vielgestaltige Entwicklung oder Strukturänderung zu erwarten ist und deshalb auf eine Koordination durch einen Flächennutzungsplan verzichtet werden kann. Dies kann z.B. in kleinen dörflichen Gemeinden der Fall sein, wo die Festsetzung von Baugebieten in einem Bebauungsplan ausreicht, um das bauliche Geschehen im Zeithorizont eines Flächennutzungsplans (10-15 Jahre) zu ordnen.
5.3 Vorzeitige Bebauungspläne
Wenn dringende Gründe es erfordern und der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung nicht entgegenstehen wird, kann ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor das Verfahren zu erstmaligen Aufstellung des Flächennutzungsplanes abgeschlossen ist ( § 8 Abs. 4 Satz 1). Gilt ein Flächennutzungsplan bei Gebiets- oder Bestandsänderungen fort, kann in der Übergangszeit ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist ( § 8 Abs. 4 Satz 2).
Ob ein vorzeitiger Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung entgegenstehen würde, kann sich z.B. aus einer gemeindlichen Entwicklungsplanung oder den Vorarbeiten zu einem Flächennutzungsplan ergeben. Hat das Verfahren zur Aufstellung des Flächennutzungsplanes einen fortgeschrittenen Stand erreicht, liegen in der Regel keine dringenden Gründe für einen vorzeitigen Bebauungsplan vor, es wird sich vielmehr um ein Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 handeln.
In der Begründung muss die Gemeinde darlegen, aus welchen Gründen der Bebauungsplan dringend der Aufstellung bedarf und dass er der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht.
6 Vereinfachtes Verfahren ( § 13)
Das vereinfachte Verfahren nach § 13 ist durch bestimmte Erleichterungen im Verfahren zur Aufstellung bzw. Änderung des Bauleitplans gekennzeichnet; insbesondere ist im vereinfachten Verfahren keine Umweltprüfung 32 durchzuführen.
Das vereinfachte Verfahren kann gemäß § 13 Abs. 1 angewandt werden, wenn
Außerdem ist das vereinfachte Verfahren anwendbar, wenn ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgehoben wird ( § 12 Abs. 6 Satz 3).
Das vereinfachte Verfahren ist durch folgende Erleichterungen im Aufstellungsverfahren gekennzeichnet:
Im vereinfachten Verfahren findet keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 statt ( § 13 Abs. 3 Satz 1). Dementsprechend ist weder ein Umweltbericht nach § 2a noch die Angabe in § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, erforderlich. Auch die Vorschriften über die Überwachung (Monitoring gemäß § 4c) sind nicht anzuwenden.
Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird ( § 13 Abs. 3 Satz 2). Dieser Hinweis wird, wenn eine öffentliche Auslegung des Planentwurfs durchgeführt wird, in der ortsüblichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 gegeben. Wird der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben, wird der Hinweis mit dem entsprechenden Anschreiben gegeben.
Leitet die Gemeinde das Verfahren mit einem Beschluss über die vereinfachte Änderung ein, so ist dieser ortsüblich bekannt zu machen ( § 2 Abs. 1 Satz 2). Die Stellungnahmen der Beteiligten sind als Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 4 und 6 zu behandeln. Der geänderte Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Der geänderte Flächennutzungsplan wird durch Beschluss festgestellt.
Für die Bekanntmachung und das Wirksamwerden des geänderten oder ergänzten Flächennutzungsplans gelten § 6 Abs. 5 und § 6a mit der Einschränkung, dass die Regelungen über die zusammenfassende Erklärung ( § 6a Abs. 1) nicht anzuwenden sind ( § 13 Abs. 3 Satz 1). Für die Bekanntmachung und das In-Kraft-Treten des geänderten oder ergänzten Bebauungsplans gelten § 10 Abs. 3 und § 10a ebenfalls mit der Einschränkung hinsichtlich der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 ( § 13 Abs. 3 Satz 1).
7 Bebauungspläne zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung ( § 13a)
Das beschleunigte Verfahren ist im Wesentlichen dem vereinfachten Verfahren ( § 13) nachgebildet. Hauptunterschied ist, dass in bestimmten Fällen die Eingriffsregelung nicht anwendbar ist 33 und der Flächennutzungsplan bei abweichenden Planinhalten durch Berichtigung angepasst werden kann aber auch muss.
Grundvoraussetzung für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist, dass es sich um die Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung handelt. Das sind Bebauungspläne, die die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum Ziel haben ( § 13a Abs. 1 Satz 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Außenbereich der Anwendung des § 13a entzogen 34, soweit sie außerhalb des Siedlungszusammenhanges liegen. Außenbereichsflächen können bis zum 31. Dezember 2019 auf der Grundlage des § 13b in das beschleunigte Verfahren einbezogen werden, wenn sie der Entwicklung von Wohnbauflächen dienen.
Ausgeschlossen ist das beschleunigte Verfahren in Fällen, in denen die Zulässigkeit von Vorhaben begründet werden soll, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Anlage 1 zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz ( UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen( § 13a Abs. 1 Satz 4) oder Anhaltspunkte für die Pflicht zur Berücksichtigung von Störfallbelangen (" Seveso-III") vorliegen ( § 13a Abs. 1 Satz 5).
Ergibt sich die UVP-Pflicht erst über das Ergebnis der Vorprüfung im Einzelfall, ist diese entsprechend den Vorschriften des UVPGs, vor der Wahl des Verfahrens für die Bauleitplanung durchzuführen. Nur wenn das geplante Vorhaben keine UVP-Pflicht auslöst, kann das beschleunigte Verfahren angewandt werden. Die Prüfung und ihre Ergebnisse sind in der Begründung zum Bauleitplan zu dokumentieren.
Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen 35.
Erfasst werden damit solche Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vergleiche § 1 Abs. 6 Nr. 4). In Betracht kommen insbesondere:
Bei den weiteren Voraussetzungen differenziert das Gesetz nach der im Bebauungsplan festgesetzten Grundfläche. Es ist die im Geltungsbereich des Bebauungsplans zulässige Grundfläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob die Flächen bereits bebaut oder noch unbebaut sind. Bei der Flächenberechnung sind Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, einheitlich zu betrachten. D.h. die festgesetzte Grundfläche aller betreffenden Bebauungspläne ist zusammen zu rechnen ( § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Anstelle der Grundfläche tritt, wenn der Bebauungsplan keine entsprechende Festsetzung enthält, die Fläche, die bei seiner Durchführung voraussichtlich versiegelt wird ( § 13a Abs. 1 Satz 3).
Bebauungspläne, durch die eine Grundfläche von weniger als 20.000 m2 festgesetzt wird, können im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden ( § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).
Bebauungspläne, die eine Grundfläche von 20.000 m2 bis weniger als 70.000 m2 festsetzen, können dann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn eine so genannte "Vorprüfung des Einzelfalls" ergibt, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird ( § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2).
Die Vorprüfung des Einzelfalls muss die in Anlage 2 zum BauGB genannten Kriterien berücksichtigen. Die Begründung sollte auf die einzelnen in der Anlage 2 genannten Punkte eingehen. Die TöB, deren Aufgabenbereiche durch die beabsichtigte Bauleitplanung berührt werden können, sind an dieser Vorprüfung zu beteiligen ( § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, letzter Halbsatz). Die Vorprüfung und deren Ergebnis sind in der Begründung zu dokumentieren.
Hat sich die Gemeinde zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens entschieden, muss sie zusätzlich zu den in jedem Bauleitplanverfahren üblichen Hinweispflichten weitere Hinweise geben und ortsüblich bekannt machen:
Die Bekanntmachung dieser Hinweise kann mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ( § 2 Abs. 1 Satz 2) verbunden werden ( § 13a Abs. 3 Satz 2). In den Fällen einer umweltbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles ( § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) kann die Bekanntmachung erst nach deren Abschluss ( § 13a Abs. 3 Satz 3) erfolgen, da anhand des Ergebnisses der Vorprüfung die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens entschieden werden muss. Das beschleunigte Verfahren entspricht im Wesentlichen dem vereinfachten Verfahren ( § 13a Abs. 2 Nr. 1).
Zentraler Unterschied ist die Nichtanwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ( § 13a Abs. 2 Nr. 4). Sie entfällt aber nur bei Bebauungsplänen mit einer festgesetzten Grundfläche von weniger als 20.000 m2 und daher nicht für Bebauungspläne mit einer festgesetzten Grundfläche von mehr als 20.000 m2 bis weniger als 70.000 m2 ( § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2). Klarstellend ist hervorzuheben, dass die Belange von Natur und Landschaft bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials und bei der Abwägung zu berücksichtigen sind.
Im beschleunigten Verfahren ist die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans möglich, der nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist. Der Flächennutzungsplan kann nach Inkrafttreten des Bebauungsplans berichtigt ( § 13a Abs. 2 Nr. 2) werden. Es empfiehlt sich, in der Begründung zum Bebauungsplan die Änderungen des Flächennutzungsplans zeichnerisch darzustellen und zu begründen, mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes auch die Berichtigung des Flächennutzungsplanbereichs ortsüblich bekannt zu machen und den berichtigten Flächennutzungsplan gleichzeitig mit dem Bebauungsplan zur Einsicht bereit zu halten (vergleiche Anlagen 14 und 15). Es empfiehlt sich die Berichtigung redaktionell in die fortlaufende Nummerierung der F-Plan-Änderungen einzugliedern. Damit ist für die Öffentlichkeit klar, welche aktuelle Fassung des Flächennutzungsplans gilt.
Den Behörden, die Ausfertigungen oder Abdrucke von Bauleitplänen erhalten (siehe Nummer 12), sind Abdrucke des Inhalts der Berichtigung zu übersenden.
Weitere Ausführungen zur Abweichung vom Flächennutzungsplan finden sich in Nummer 2.1.3.2 des Einführungserlasses zum BauGB-ÄndG 2007.
8 Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren ( § 13b)
Durch § 13b wird der Anwendungsbereich des beschleunigten Verfahrens ( § 13a) auf Außenbereichsflächen im Anschluss an im Zusammenhang bebaute Ortsteile erweitert. Hierdurch soll insbesondere den Gemeinden, die mit ihrem Innenentwicklungspotential an ihre Grenze gekommen sind, bei Bedarf eine weitere Wohnbaulandmobilisierung ermöglicht werden. Die erweiterte Anwendbarkeit des Beschleunigten Verfahrens auch auf Außenbereichsflächen ist bis zum 31. Dezember 2019 gegeben.
Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:
Die Zulässigkeit der Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren ist durch einen Schwellenwert begrenzt, der sich - wie in der in Bezug genommenen Regelung des § 13a Abs. 1 Satz 2 auf die Festsetzung der "zulässigen Grundfläche" bzw. der "Größe der Grundfläche" bezieht. Die zulässige Grundfläche ( § 19 Abs. 2 BauNVO) muss weniger als 10.000 m2 betragen ( § 13b Satz 1). Die Überschreitungsmöglichkeiten nach § 19 Abs. 4 BauNVO bleiben - wie auch bei § 13a - unberücksichtigt.
Auch im Rahmen des § 13b ist die Kumulationsregelung des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu beachten, wonach "...die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind." (vergleiche hierzu BauGBÄndG 2007-Mustererlass, Nummer 2.1.2.2).
Außenbereichsflächen können nach § 13b nur in das beschleunigte Verfahren einbezogen werden, wenn diese sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Als im Zusammenhang bebaute Ortsteile kommen sowohl nach § 34 zu beurteilende Flächen in Betracht als auch bebaute Flächen, die nach § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB zu beurteilen sind.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans nach § 13b muss daher an den unbeplanten Innenbereich oder einen beplanten Bereich anschließen, wobei eine städtebauliche Betrachtung zugrunde zu legen ist. Ein Anschließen an im Zusammenhang bebaute Ortsteile ist jedenfalls dann gegeben, wenn das Grundstück, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden soll, unmittelbar an die bebauten Flächen nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder § 34 angrenzt.
§ 13b gilt für "Bebauungspläne, durch die "...die Zulässigkeit von Wohnnutzungen ... begründet wird". Der Planungsanlass ist daher beschränkt auf die Schaffung von Wohnbauland. Die Gemeinde muss sich auf die Festsetzung der typisierten Wohngebiete der BauNVO beschränken. Der Grundsatz "Innen- vor Außenentwicklung" gilt auch für Verfahren nach § 13b.
9 Vorhaben- und Erschließungsplan - vorhabenbezogener Bebauungsplan
Für Projekte, die in der Hand einer Vorhabenträgerin oder eines Vorhabenträgers liegen, wird das Instrument des Bebauungsplans durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ( § 12) ergänzt. Dieses Instrument des § 12 verbindet - vereinfacht ausgedrückt - Elemente eines Bebauungsplans mit einem Erschließungsvertrag und einer vertraglichen Baupflicht (Durchführungsvertrag). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss, im Gegensatz zum herkömmlichen Bebauungsplan als Angebotsplanung, auf die Umsetzung eines konkreten Vorhabens abzielen.
Die Vorteile eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegen für die Gemeinde in der Möglichkeit einer weitgehenden Übertragung von Planungs- und Erschließungskosten auf die Vorhabenträgerin oder den Vorhabenträger. Diese oder dieser profitieren von dem Vorhaben angepassten Bebauungsplan ("maßgeschneidertes Baurecht").
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan regelt die Zulässigkeit von Bauvorhaben in seinem Geltungsbereich abschließend ( § 30 Abs. 2). Er darf jedoch nur erlassen werden, um neues (bzw. zusätzliches) Baurecht zu schaffen. Der Geltungsbereich kann Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplanes einbeziehen ( § 12 Abs. 4), die für eine geordnete städtebauliche Entwicklung in Bezug auf das Vorhaben erforderlich sind und zu keiner substanziellen Veränderung des Planbereichs führen. Die einzubeziehenden Flächen dürfen zu den Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplanes regelmäßig nur von untergeordneter Größe und Bedeutung sein. Darunter fallen auch Bereiche, in denen Regelungen für Maßnahmen getroffen werden, die mittelbar zur Umsetzung des Vorhabens beitragen (z.B. Erschließungsanlagen oder Bereiche, in denen passive Maßnahmen gegen schädliche Umwelteinwirkungen erforderlich werden). Eine weitergehende Einbeziehung von Flächen zur Umsetzung weiterer, vom Vorhaben- und Erschließungsplan nicht erfasster, selbständiger Vorhaben der Gemeinde ist nicht möglich 36.
Voraussetzung ist außerdem, dass die Vorhabenträgerin oder der Vorhabenträger zur Durchführung des Projekts bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung in einer bestimmten Frist sowie zur gänzlichen oder teilweisen Tragung der Planungs- und Erschließungskosten in einem Durchführungsvertrag verpflichtet ( § 12 Abs. 1 Satz 1).
Der von der Vorhabenträgerin oder dem Vorhabenträger erarbeitete und mit der Gemeinde abgestimmte Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des von der Gemeinde beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplans ( § 12 Abs. 3 Satz 1). Der dazugehörige Durchführungsvertrag muss dabei vor Satzungsbeschluss abgeschlossen werden ( § 12 Abs. 1 Satz 1). Durch den direkten Vorhabenbezug des Planes besteht keine Bindung an den sonst für Bebauungspläne geltenden abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 i.V.m. der BauNVO ( § 12 Abs. 3 Satz 2). Es ist nach § 12 Abs. 3a möglich, ein den Kategorien der BauNVO entsprechendes Baugebiet festzusetzen und die Zulässigkeit durch entsprechende Festsetzung zusätzlich an die konkreten Verpflichtungen des Durchführungsvertrages zu knüpfen (bedingte Zulässigkeit). Der Durchführungsvertrag muss nicht Gegenstand der öffentlichen Auslegung sein. Allerdings müssen bei der Neuaufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen die abwägungsrelevanten Vertragsinhalte in der Begründung des Bebauungsplans, die mit dem Planentwurf auszulegen ist ( § 2a Satz 1), dargestellt sein 37. Auf diese Weise wird die Durchführung eines transparenten Planverfahrens gewährleistet.
Wird das Vorhaben nach Rechtskraft der Satzung geändert, bedarf dieses dann nur der Änderung des Durchführungsvertrages ohne erneut ein Beteiligungsverfahren durchführen zu müssen.
Bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sind folgende Regelungen des Baugesetzbuches nicht anwendbar:
10 Bauleitpläne und Naturschutzrecht
10.1 Bauleitplanung und Landschaftsplanung
10.1.1 Abweichungen vom Landschaftsplan
Sollen Darstellungen des Flächennutzungsplanes oder Festsetzungen des Bebauungsplanes von der Landschaftsplanung 38 abweichen, sind die Abweichungen in der Begründung zu erläutern ( § 9 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG).
10.1.2 Übernahme geeigneter Inhalte in den Bauleitplan
Die zur Übernahme geeigneten Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne sind nach Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB in den Flächennutzungsplan bzw. in den Bebauungsplan zu übernehmen 39.
10.2 Artenschutz in der Bauleitplanung
Der artenschutzrechtliche Prüfungsmaßstab für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30, während der Planaufstellung nach § 33 und im Innenbereich nach § 34 bestimmt sich nach § 18 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 44 Abs. 5 BNatSchG.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind vor allem bei der Verwirklichung von Bauvorhaben anwendbar. Sie erfassen - wie bei Eingriffen in gesetzlich geschützte Biotope - im Regelfall nur die tatsächliche Vorhabenverwirklichung, nicht dagegen deren planerische Vorbereitung durch die Bauleitplanung.
Für Vorhaben nach § 30, § 33 und § 34 gelten die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG nur für die in Anhang IV a und b der FFH-RL aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie für alle europäischen Vogelarten (vergleiche § 44 Abs. 5 Sätze 1 bis 4 BNatSchG). Ein Verstoß gegen das Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. ( § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG) 40.
Die Gemeinde kann neben Vermeidungsmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen auch vorgezogene funktionserhaltende Ausgleichsmaß nahmen (sogenannte CEF-Maßnahmen = Continuous Ecological Functionality) festsetzen.
Die rechtlichen Mindestanforderungen an die Bauleitplanung bleiben hinter den Anforderungen des speziellen Artenschutzes im Baurecht zurück. Während im Baurecht im Grundsatz eine Ermittlung von Betroffenheiten auf Einzelartenniveau erforderlich ist, genügt auf der Ebene der Bauleitplanung für eine fehlerfreie Abwägung der Artenschutzbelange ein indikatorischer Ansatz.
Bauleitpläne, denen nicht ausräumbare Hindernisse des Artenschutzes im Baurecht gegenüberstehen, sind, nicht vollziehbar; sie sind daher nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3.
Die Angaben über die Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes sind im Umweltbericht niederzulegen. Die Qualität der Aussagen zu diesem Themenkreis ist in erheblichem Maße abhängig von der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1. Erforderlich ist neben der Übermittlung vorhandener Kenntnisse über den Bestand europarechtlich geschützter Arten auch eine Relevanzprüfung in Form einer projektspezifischen Abschichtung des prüfungsrelevanten Artenspektrums. Auszuscheiden sind damit diejenigen Arten, bei denen eine Betroffenheit durch die Bauleitplanung nach gegenwärtigern Wissenstand und auf der Basis allgemein anerkannter Prüfmethoden nicht angenommen werden kann. Eine bloß theoretische Betroffenheit reicht nicht.
Den zu untersuchenden Rahmen sollte die Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Unteren Naturschutzbehörde frühzeitig und bezogen auf das Projekt abstecken.
Detaillierte Angaben und Beispiele zur Berücksichtigung des Artenschutzes sind in den Hinweisen zur Beachtung des Artenschutzes bei der Planfeststellung des Landesbetriebs für Straßenbau Und Verkehr Schleswig-Holstein (Stand 2012) enthalten (Download: www.lbv-sh.de, dort unter Aufgaben/Umwelt/Artenschutz bei der Planfeststellung). Inhaltlich gelten diese Aussagen auch im Bauplanungsrecht.
10.3 Bauleitpläne und Ausnahmen oder Befreiungen nach dem Naturschutzrecht
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in seinem Beschluss vom 25. August 1997, - 4 NB 12/97 - (ZfBR S. 320, NuR 1998, S. 135) zu dem Ergebnis, dass ein Bebauungsplan mit Festsetzungen, deren Verwirklichung den artenschutzrechtlichen Verboten des § 20f Abs. 1 BNatSchG (a.F. = § 44 Abs. 1 - 3 BNatSchG 2009) widerspricht, auch dann genehmigungsfähig sein kann, wenn eine Befreiung (noch) nicht vorliegt. Die Genehmigungsfähigkeit soll nur entfallen, wenn abzusehen ist, dass eine Befreiung nicht erteilt werden wird. Nach Ansicht des Gerichts richtet sich das naturschutzrechtliche Verbot nicht an die planende Gemeinde, sondern an den Bauherrn. Es sei letztlich seine Sache, die Befreiung zu erwirken, um die Festsetzungen des Bebauungsplanes ausnutzen zu können. Zwischenzeitlich sind die artenschutzrechtlichen Befreiungstatbestände als Ausnahmetatbestände in § 45 Abs. 7 BNatSchG aufgenommen worden. Diese Rechtsprechung ist auf die Planung von Vorhaben in gesetzlich geschützten Biotopen, in Schutzstreifen an Gewässern nach § 35 LNatSchG, im Deichschutzstreifen ( § 80 des Landeswassergesetzes), in Waldflächen sowie in Waldabstandsflächen ( § 24 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes - LWaldG) übertragbar. Nach dem o.a. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts muss für die Fortführung der Planung eine "Befreiungslage" gegeben sein. Es genügt, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme oder Befreiung in Aussicht stellt oder förmlich nach § 108a LVwG zusichert. Dagegen reicht es nicht, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Stellungnahme als Trägerin öffentlicher Belange zu einer ihren Interessen entgegenstehenden Planung keine Bedenken äußert oder schweigt.
Sollen Landschaftsbestandteile, die durch gemeindliche Satzung nach § 18 Abs. 3 LNatSchG (z.B. Baumschutzsatzung) geschützt sind, überplant werden, empfiehlt es sich gleichermaßen, bereits im Planaufstellungsverfahren notwendige Entlassungen aus der Unterschutzstellung zu bewirken.
Die Planung von Bauflächen in einem unter Landschaftsschutz gestellten und dadurch mit einem Bauverbot belegten Gebiet ist nur zulässig, wenn die Flächen zuvor, spätestens aber im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Flächennutzungsplanes rechtswirksam aus dem Landschaftsschutz entlassen worden sind (siehe BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999, - 4 C 1/99 -; BVerwGE 109, S. 371 ff.). In solchen Fällen, in denen eine Ausnahme oder Befreiung vom Bauverbot erteilt werden kann, reicht eine Inaussichtstellung durch die untere Naturschutzbehörde.
11 Berücksichtigung der Betriebsbereiche nach Störfallverordnung in der Bauleitplanung - angemessenen Abstand
Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nr. 13 der Richtlinie 2012/18/EU ( Seveso-III-RL) in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Dieses Abstandsgebot ist insbesondere auf der Planungsebene zu berücksichtigen. Einzelne Begrifflichkeiten hierzu werden in § 3 Abs. 5a - 5d BImSchG legal definiert; z.B. der Begriff "angemessener Sicherheitsabstand" in § 3 Abs. 5c BImSchG. Als Hilfestellung zur näheren Bestimmung des angemessenen Abstandes kann auf den Leitfaden 18 der Kommission für Anlagensicherheit "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach Störfallverordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG" SFK/TAA-GS-1 (www.kas-bmu.de) zurückgegriffen werden. Eine Verwaltungsvorschrift "Ta Abstand" nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BImSchG zur näheren Festlegung eines angemessenen Sicherheitsabstandes zwischen Betriebsbereichen und Schutzobjekten befindet sich in der Erarbeitung. Diese wird allerdings keine unmittelbare Wirkung auf die Bauleitplanung entfalten, sondern wird sich insbesondere an die Zulassungsbehörden im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren richten, um dieser im Beteiligungsverfahren Hinweise zu geben, ob und wenn ja in welchem Umfang eine "nachvollziehenden Abwägung" im Genehmigungsverfahren einen entsprechenden Planungsausfall kompensieren kann. Sofern durch die Planung Störfallbelange betroffen sind, ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen (siehe Abschnitt 7).
12 Fortgeltung von Bauleitplänen bei Gebiets- und Bestandsänderungen oder einem Wechsel der Zuständigkeiten
Flächennutzungspläne gelten bei Gebiets- und Bestandsänderungen oder einem Übergang der Zuständigkeit auf einen Planungsverband fort 41. Die Zuständigkeit zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung bestehender Pläne geht auf die neue Gebietskörperschaft bzw. den Planungsverband über. Eingeleitete Verfahren werden kraft Gesetzes beendet; sie können aber von der neuen Gebietskörperschaft oder dem Verband neu eingeleitet werden 42. Im Wesentlichen gilt das gleiche für Bebauungspläne. Eingeleitete Verfahren können jedoch von der neuen Gebietskörperschaft oder dem Verband weitergeführt werden 43. Die höhere Verwaltungsbehörde kann verlangen, dass bestimmte Verfahrensabschnitte wiederholt werden 44.
Besteht ein Flächennutzungsplan bei einer Gebiets- oder Bestandsänderung einer Gemeinde oder einer sonstigen Veränderung der Zuständigkeit für die Aufstellung eines Flächennutzungsplans fort ( § 204 Abs. 2 Satz 1), ist - abweichend vom Grundsatz des § 8 Abs. 4 Satz 1 - die Aufstellung eines Bebauungsplans auch dann zulässig, wenn der Flächennutzungsplan noch nicht entsprechend der geänderten Situation ergänzt oder geändert wurde ( § 8 Abs. 4 Satz 2). Auch für den vorzeitigen Bebauungsplan nach § 8 Abs. 4 Satz 2 sind dringende Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 erforderlich.
13 Gemeinsame Bauleitplanung mehrerer Gemeinden
Benachbarte Gemeinden können auf der Grundlage einer, öffentlich-rechtlichen Vereinbarung einen gemeinsamen Flächennutzungsplan aufstellen ( § 204 Abs. 1 Satz 1), gegebenenfalls beschränkt auf räumliche oder sachliche Teilbereiche ( § 204 Abs. 1 Satz 4; siehe auch Nummer 3.5). Sie können sich auch - ebenfalls aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - zu einem Planungsverband zusammenschließen, um durch eine zusammen gefasste Bauleitplanung einen Ausgleich der verschiedenen Belange zu erreichen ( § 205 Abs. 1 Satz 1).
14 Übersendung von Planausfertigungen nach der Bekanntmachung
Ab 1. Januar 2018 gilt Folgendes: Nach der Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung bzw. des Beschlusses des Bebauungsplanes ( §§ 6, 10) hat die Gemeinde folgende Unterlagen:
umgehend zu übersenden an:
Die Vorlagepflicht gilt für die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen. Auf Verlangen hin ist den oben genannten Behörden ein beglaubigter Ausdruck auf Papier zu übersenden.
Über Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zur Gültigkeit von Bauleitplänen sind die höhere Verwaltungsbehörde und die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. Entscheidungen der Gerichte zu grundsätzlichen Fragen des Baugesetzbuches sind auch dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration, Referat Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht - IV 52 -, mitzuteilen.
15 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Vorschriften zum Inhalt von Bauleitplänen
Damit nicht jeder unwesentliche Verfahrens- oder Formfehler des Bauleitplans zur Unwirksamkeit des Planes führt, ist im BauGB der Grundsatz der Planerhaltung gesetzlich geregelt ( §§ 214 ff.).
15.1 Planerhaltung
In Bezug auf Verfahrensfehler sieht § 214 Unbeachtlichkeitsregelungen vor, die sich in folgende Kategorien einteilen lassen:
Vorschriften, deren Verletzung stets unbeachtlich sind, alle in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht genannten Bestimmungen.
Vorschriften, deren Verletzung beachtlich ist, nämlich alle in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bestimmungen. Beachtlich sind Mängel der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials 46, Mängel in der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung 47, Mängel in der Begründung oder der Auskunftspflicht der Gemeinde 48. Die Beachtlichkeit dieser Mängel kann durch eine "interne Unbeachtlichkeitsregelung" modifiziert sein (z.B."...wenn die Begründung nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist."). Absolute Verfahrens- und Formfehler sind immer beachtlich 49.
Sämtliche beachtlichen Fehler, ob mit oder ohne Rüge, können durch ein ergänzendes Verfahren beseitigt werden ( § 214 Abs. 4; siehe Nummer 15).
Für Flächennutzungspläne ( § 6 Abs. 1) und für Bebauungspläne, die einer Genehmigung bedürfen ( § 10 Abs. 2), stellt § 216 klar, dass im Verhältnis von Genehmigungsbehörde zur Gemeinde der rechtliche Maßstab bei der Kontrolle von Bauleitplänen durch die Genehmigungsbehörde umfassend ist. Er wird insbesondere nicht durch die Bestimmungen der §§ 214, 215 über die Unbeachtlichkeit der Verletzung bestimmter Vorschriften eingeschränkt.
15.2 Fehlerhafte Bauleitpläne
15.2.1 Rüge von Bauleitplänen
Werden Bauleitpläne im Hinblick auf beachtliche formelle oder materielle Fehler gerügt ( § 215 Abs. 1), hat sich die Gemeindevertretung mit der Rüge zu befassen. Die Rüge muss innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde erhoben werden. Sie muss den die Verletzung von Vorschriften begründenden Sachverhalt darlegen. Zur Rüge berechtigt ist jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts. Hält die Gemeindevertretung die Rüge für berechtigt, hilft sie ihr durch ein ergänzendes Verfahren ab (siehe Nummer 14). Kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Rüge unberechtigt sei, dokumentiert sie diese Entscheidung ebenso durch Beschluss. Die Rüge, der Beschluss und gegebenenfalls die Unterlagen, die im ergänzenden Verfahren anfallen, sind zu den Verfahrensunterlagen zu nehmen. Die Person, die die Rüge erhoben hat, die zuständige höhere Verwaltungsbehörde und die zuständige Bauaufsichtsbehörde sind von denn Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 BauGB nicht anwendbar. Diese bleiben auch ohne Rüge beachtlich.
Zur Bekanntmachung von Flächennutzungsplänen und Satzungen siehe Nummer 3.3 und 4.2 sowie Anlagen 11 und 14.
15.2.2 Nichtanwendung fehlerhafter Bebauungspläne
Zur Normenverwerfung, d.h. zur Nichtanwendung mängelbehafteter und damit nichtiger (unwirksamer) untergesetzlicher Rechtsvorschriften sind grundsätzlich allein die Gerichte befugt ( Artikel 1 Abs. 3, Artikel 20 Abs. 3 GG). Alle Bebauungsplan-Satzungen sind daher solange zu beachten, als diese nicht von der Gemeinde als Satzungsgeberin wieder aufgehoben oder abgeändert worden sind oder durch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO mit allgemeiner Verbindlichkeit für unwirksam erklärt wurden.
Die unteren Bauaufsichtsbehörden und andere Genehmigungsbehörden sind nur in besonderen Ausnahmefällen zur Nichtanwendung befugt. Nämlich dann, wenn in eindeutigen Fällen der gleiche Sachverhalt gerichtlich geklärt ist und keine vernünftigen Zweifel an der Unwirksamkeit des Bebauungsplans bestehen. Andernfalls besteht die Gefahr der Amtshaftung, wenn sich in einem späteren gerichtlichen Verfahren herausstellen sollte, dass die Genehmigungsbehörde zu einer Fehleinschätzung gelangt ist und deswegen ein nach dem vermeintlich unwirksamen Bebauungsplan bestehender Anspruch der Bauherrin oder des Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung rechtswidrig und schuldhaft untersagt wurde. In den vorstehend genannten Ausnahmefällen soll die betroffene Gemeinde vor der behördlichen Entscheidung über die Nichtanwendung eines Bebauungsplans angehört werden. Ihr ist als Trägerin der Planungshoheit Gelegenheit zu geben, Rechtssicherheit herzustellen und die aus Sicht des Städtebaus gebotenen Konsequenzen zu ziehen. Hat die Gemeinde die Unwirksamkeit ihres Bebauungsplans erkannt, so hat sie allein die Befugnis, den Bebauungsplan aufzuheben oder zu ändern ( § 1 Abs. 8).
Wurde der Bebauungsplan gerichtlich für unwirksam erklärt, ist er offensichtlich unwirksam oder wurde er durch die Gemeinde aufgehoben, so findet der vorher geltende Bebauungsplan wieder Anwendung. Besteht für den Bereich kein Bebauungsplan (mehr), gelten ausschließlich die Bestimmungen des § 34 oder des § 35.
16 Heilung fehlerhafter Pläne durch ein ergänzendes Verfahren
Fehler, die sich aus der Verletzung der in § 214 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften ergeben, sind heilbar. Gleiches gilt für sonstige Verfahrens- oder Formfehler nach Bundes- oder Landesrecht. Die Heilung erfolgt durch Wiederholung der fehlerhaften Schritte. Für die Wiederholung verfahrensleitender Schritte ist jeweils ein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich.
Das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 trifft Regelungen über die Änderung oder Ergänzung von in Kraft getretenen Bauleitplänen, nicht aber im laufenden Bauleitplanverfahren. Hier ist § 4a Abs. 3 anzuwenden.
Die Gemeinde kann das ergänzende Verfahren durchführen, wenn
Auch während eines Normenkontrollverfahrens ( § 47 VwGO) kann noch das ergänzende Verfahren angewendet werden.
Das ergänzende Verfahren ist nicht nur für die Beseitigung der in § 214 genannten Mängel anwendbar, sondern auch zur Beseitigung sämtlicher sonstiger formeller und materieller Mängel.
Das ergänzende Verfahren kommt daher in Betracht, wenn der Bauleitplan nicht an einem grundsätzlichen Mangel leidet und unter Ausnutzung der bereits geleisteten Vorarbeiten nachgebessert werden kann. Die Planung insgesamt erfassende Verstöße gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 Satz 1 und den Kern der Abwägung ( § 1 Abs. 7) berührende Abwägungsfehler dürfen nicht in einem ergänzenden Verfahren ausgeräumt werden 50.
Bei einer grundlegenden Veränderung der Sach- oder Rechtslage, die zur Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes geführt hat oder das ursprüngliche Abwägungsergebnis als nicht mehr haltbar erscheinen lässt, darf die Gemeinde von der Vorschrift des § 214 Abs. 4 keinen Gebrauchmacher 51. Von der Funktionslosigkeit einer Satzung ist auszugehen, wenn die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse sich soweit verselbständigt hat, dass ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient 52. Deshalb hat die Gemeinde zu prüfen, ob eine derartige Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich erfüllen kann. Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens richtet sich dann nach § 34 oder § 35 (vergleiche BVerwG a.a.O.).
Das Verfahren zur Mängelbehebung setzt wieder in dem Verfahrensstand an, in dem der Mangel aufgetreten ist und setzt das Verfahren mit den üblichen Verfahrensschritten fort (z.B. öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2). Das ergänzende Verfahren ist durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 abzuschließen.
Wird ein Plan oder eine Satzung zur Behebung von Mängeln (beispielsweise eines Ausfertigungsmangels), gemäß § 214 Abs. 4 ein zweites Mal bekannt gemacht, so wird die Rügefrist des § 215 (ein Jahr ab Bekanntmachung) nicht erneut in Lauf gesetzt. Maßgeblich ist grundsätzlich die ursprüngliche Bekanntmachung des Planes. Voraussetzung für den Ausschluss von Rügen nach Fristablauf ist allerdings eine Bekanntmachung (des ursprünglichen Planes), die als solche fehlerfrei und damit geeignet war, den Plan der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich bekannt zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von seinem Inhalt verschaffen konnten 53.
Der fehlerhafte Bauleitplan bleibt ohne Rechtswirkung, bis im ergänzenden Verfahren der Fehler beseitigt worden ist. Insbesondere ist der Bebauungsplan bis zur Fehlerbehebung - durch Abschluss des ergänzenden Verfahrens - Baugenehmigungen nicht zugrunde zu legen. Es gilt das vor Inkrafttreten dieses Bebauungsplans vorhandene Planungsrecht ( §§ 34, 35; bisheriger Bebauungsplan); § 33 ist jedoch grundsätzlich anwendbar.
§ 214 Abs. 4 lässt unabhängig von der Fehlerqualität - also bei Verfahrens- und bei Abwägungsfehlern - ein rückwirkendes Inkraftsetzen zu. Die rückwirkende Inkraftsetzung ist nur auf den Zeitpunkt möglich, an dem der ursprüngliche (fehlerhafte) Plan "in Kraft gesetzt" wurde. Die Rückwirkung ist ausgeschlossen, wenn der Bauleitplan im ergänzenden Verfahren andere Festsetzungen oder sonstige materiell-rechtlichen Änderungen erfährt.
17 Normenkontrolle
Das Oberverwaltungsgericht als Normenkontrollgericht kann einen Bebauungsplan oder eine sonstige städtebauliche Satzung mit allgemein verbindlicher Wirkung für unwirksam erklären ( § 47 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Absatz 5 Satz 2 VwGO). Sofern (mindestens) ein beachtlicher und rechtzeitig gerügter Verstoß gegen formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen vorliegt, ist ein entsprechender Antrag begründet.
Die Gemeinde hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bekannt zu machen und die höhere Verwaltungsbehörde sowie die Behörden, die den Plan anwenden, zu unterrichten.
Den Antrag auf Normenkontrolle kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen ( § 47 VwGO).
Das BVerwG 54 hat entschieden, dass Darstellungen im Flächennutzungsplan mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 (hier: Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen) in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der abstrakten Normenkontrolle unterliegen.
Eine anerkannte Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes kann ein Rechtsbehelfsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht betreiben und einen Flächennutzungsplan mit dem die Zulassung eines UVP-pflichtigen Vorhabens vorbereitet wird, beklagen. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 UmwRG, auf welchen die Hinweispflicht in § 3 Abs. 3 Bezug nimmt, ist der Umweltvereinigung dieses Rechtsmittel verwehrt, wenn sie sich im Rahmen der förmlichen Beteiligung nicht rechtzeitig eingebracht hat.
18 Sonstige Satzungen
Für die Aufstellung von Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 und der Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 verweisen § 34 Abs. 6 Satz 1 und § 35 Abs. 6 Satz 5 für das Aufstellungsverfahren auf die Regelungen der Öffentlichkeits- und TöB-Beteiligung im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3. Die Bestimmungen in § 13 erlauben auch die Wahl der üblichen Verfahrensschritte ( § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2).
Für weitere Satzungen (z.B. Veränderungssperre nach §§ 14 und 16) gelten die allgemeinen Vorschriften der GO, des LVwG und der BekanntVO, soweit das BauGB im Einzelfall keine zusätzlichen Anforderungen stellt oder Alternativen anbietet.
Für die Beteiligung des Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration, Referat Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht - IV 52 -, am Aufstellungsverfahren und für die Übersendung von sonstigen Satzungen gilt Nummer 2.9.10 entsprechend.
Dem Finanzamt sind nur Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 zuzuleiten.
19 Verfahrensoptimierung
Problemstellungen sollten frühzeitig aufgegriffen und einer Lösung zugeführt werden. Es wird empfohlen, bei schwierigen praktischen Fragestellungen oder unklarer Rechtslage auf die Beratungsleistungen der Kreisverwaltungen und des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration zurückzugreifen. Insoweit sollten Fristsetzungen so gestaltet werden, dass den Behörden ein ausreichendes Maß an Detailkenntnis ermöglicht wird, um die Planung frühzeitig zu erörtern. Konkrete Ansatzpunkte für ein effektives Verfahrensmanagement bieten mehrere Stationen im Bauleitplanverfahren. Eine Verfahrensoptimierung lässt sich insbesondere erreichen durch
20 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2023.
| Aufstellungsbeschluss für einen F-Plan | Anlage 1 |
Beschluss:
1. Für das Gemeindegebiet wird ein F-Plan aufgestellt. Zu dem bestehenden F-Plan wird für das Gebiet ... (Gebietsbezeichnung) die ... Änderung aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt:...2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen ( § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll ... in ..., mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung der Gemeinden und Behörden des Königreichs Dänemark 55 soll ... in ... beauftragt werden.
4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung ( § 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich / in einem Scoping-Termin erfolgen.
5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden 56:
oder, falls die Voraussetzungen dafür gegeben sind:
Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung wird nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BauGB abgesehen, weil ...
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: ...;
davon anwesend: ...; Ja-Stimmen: ...; Nein-Stimmen: ...;
Stimmenthaltungen: ...
Bemerkungen:
Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: ...
| Aufstellungsbeschluss für einen B-Plan | Anlage 2 |
Beschluss:
1. Für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung) wird ein B-Plan aufgestellt. Der B-Plan Nr. ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung) soll wie folgt geändert werden: ... Es werden folgende Planungsziele verfolgt: ...2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen ( § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll ... in ..., mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung der Gemeinden und Behörden des Königreichs Dänemark 57 soll ... in ... beauftragt werden.
4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung ( § 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich / in einem Scoping-Termin erfolgen.
5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden 58:
oder, falls die Voraussetzungen dafür gegeben sind:
Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung wird nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BauGB abgesehen, weil ... / wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 / § 13a / § 13b BauGB abgesehen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: ...;
davon anwesend: ...; Ja-Stimmen: ...; Nein-Stimmen: ...;
Stimmenthaltungen: ...
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: ...
| Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für einen F-Plan / die Änderung eines F-Planes 59 | Anlage 3 |
Bekanntmachung des Amtes / der Gemeinde ...
Betr.: Aufstellung des F-Planes / der ... Änderung des F-Planes der Gemeinde...
Die Gemeindevertretung der Gemeinde ... hat in ihrer Sitzung am ... beschlossen, für das Gemeindegebiet einen F-Plan / die ... Änderung des F-Planes der Gemeinde für den Bereich ... (hinreichende Gebietsbezeichnung) aufzustellen.
Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
| (Ort, Datum) | Amt / Gemeinde
(Unterschrift) |
| Ausgehängt am: ...
Abzunehmen am: ... (Unterschrift) |
Abgenommen am: ...
(Unterschrift) |
oder
Bei der Bekanntmachung in einer Zeitung oder dem amtlichen Bekanntmachungsblatt:
Abdruck der Bekanntmachung mit folgendem Zusatz:
"Diese Bekanntmachung ist am ... in ... (Zeitung / amtliches Bekanntmachungsblatt) veröffentlicht worden."
| Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für einen F-Plan / die Änderung eines F-Planes 60 | Anlage 4 |
Beschluss:
1. Der Entwurf des F-Planes / der ... Änderung des F-Planes für das Gebiet (hinreichende Gebietsbezeichnung) und die Begründung werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt/mit folgenden Änderungen gebilligt: ...2. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen ins Internet einzustellen und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich zu machen. 61
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter ....;
davon anwesend: ...; Ja-Stimmen: ...; Nein-Stimmen: ...;
Stimmenthaltungen: ...
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: ...
| Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines F-Planes/der Änderung eines F-Planes nach § 3 Abs. 2 BauGB | Anlage 5 |
Bekanntmachung des Amtes / der Gemeinde ....
Betr.: Öffentliche Auslegung des Entwurfs des F-Planes / der Änderung des F-Planes der Gemeinde ... nach § 3 Abs. 2 BauGB
Der von der Gemeindevertretung in der Sitzung am ... gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des F-Planes der Gemeinde .../ der ... Änderung des F-Planes der Gemeinde ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung) und die Begründung liegen vom ... bis ...in der Amts- / Gemeindeverwaltung ... in ..., Zimmer ..., während folgender Zeiten (Werktage, Stunden) öffentlich aus.
Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar: ..; die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus. 62.
Zusätzlich ist der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen im Internet unter der Adresse"www.....de" eingestellt und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich. 63
Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und umweltbezogenen Stellungnahmen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den F-Plan / über die Änderung des F-Planes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des F-Planes / die Änderung des F-Planes nicht von Bedeutung ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung ( DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt "Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem BauGB ( Artikel 13 DSGVO), das mit ausliegt. 64
Auf das Verbandsklagerecht von Umweltverbänden bezieht sich der folgende Hinweis: Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. 65
Nur bei der Aufstellung Flächennutzungsplänen/Änderungen von Flächennutzungsplänen mit grenzüberschreitender Wirkung: Abweichend von den Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sind für die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden des Königreichs Dänemark die Vorschriften des Baugesetzbuchs einschließlich der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen anzuwenden. 66
| (Ort, Datum) | Amt/Gemeinde ...
(Unterschrift) |
| Ausgehängt am: ...
Abzunehmen am: ... (Unterschrift) |
Abgenommen am: ...
(Unterschrift) |
| Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines B-Planes / der Änderung eines B-Planes nach § 3 Abs. 2 BauGB | Anlage 6 |
Bekanntmachung des Amtes / der Gemeinde ....
Betr.: Öffentliche Auslegung des Entwurfs des B-Planes Nr. ..../ der ... Änderung des B-Planes der Gemeinde ... nach § 3 Abs. 2 BauGB
Der von der Gemeindevertretung in der Sitzung am ... gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des B-Planes Nr. der Gemeinde .../ der ... Änderung des B-Planes Nr. der Gemeinde ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung) und die Begründung liegen vom ... bis ... in der Amts- / Gemeindeverwaltung ... in ..., Zimmer ..., während folgender Zeiten ... (Werktage, Stunden) öffentlich aus.
Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:...,:die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls mit aus 67.(Entfällt bei B-Plänen nach § 13 oder § 13a/ § 13b)
Zusätzlich ist der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen im Internet unter der Adresse".....www de" eingestellt und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich. 68
Nur bei Bebauungsplänen nach § 13, § 13a oder § 13b:
Beispiele: Von einer Umweltprüfung wird abgesehen, weil der Bebauungsplan nach § 13a BauGB der Innenentwicklung dient. Oder. Von einer Umweltprüfung wird abgesehen, weil der Bebauungsplan nach § 13b BauGB Wohnnutzungen auf Außenbereichsflächen begründet.
Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und umweltbezogenen Stellungnahmen einsehen sowie Stellungnahmen , hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den B-Plan/über die Änderung des B-Planes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des B-Planes nicht von Bedeutung ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung ( DSGVO) in Verbindung mit § 3 BauGB und dem Landesdatenschutzgesetz. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt "Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem BauGB ( Artikel 13 DSGVO), das mit ausliegt. 69
Nur bei Bebauungsplänen mit grenzüberschreitender Wirkung:
Abweichend von den Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sind für die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden des Königreichs Dänemark die Vorschriften des Baugesetzbuchs einschließlich der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen anzuwenden 70
| (Ort, Datum) | Amt / Gemeinde ...
(Unterschrift) |
| Ausgehängt am: ...
Abzunehmen am: ... (Unterschrift) |
Abgenommen am: ...
(Unterschrift) |
| Abschließender Beschluss über einen F-Plan / die Änderung eines F-Planes | Anlage 7 |
Beschluss:
1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des F-Planes / der ... Änderung des F-Planes abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
- berücksichtigt werden die Stellungnahmen von ...
- teilweise berücksichtigt werden die Stellungnahmen von
- nicht berücksichtigt werden die Stellungnahmen von ... 71
Die / Der ... wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Die nicht berücksichtigten Stellungnahmen sind bei der Vorlage des Planes zur Genehmigung mit einer Stellungnahme beizufügen.
2. Die Gemeindevertretung beschließt den F-Plan / die ... Änderung des F-Planes.
3. Die Begründung wird gebilligt.
4. Die / Der ... wird beauftragt, den F-Plan / die ... Änderung des F-Planes zur Genehmigung vorzulegen und danach die Erteilung der Genehmigung nach § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass der wirksame Flächennutzungsplan und die zusammenfassende Erklärung ins Internet unter der Adresse "www de" eingestellt ist und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich ist. 72
5. (Neubekanntmachung des F-Planes nach § 6 Abs. 5 BauGB) 73
Die Gemeindevertretung beschließt, dass der F-Plan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist. Dafür ist eine Planzeichnung zu erstellen, in die alle bisherigen Änderungen und Ergänzungen des F-Planes einzuarbeiten sind. Dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein und der Landrätin / dem Landrat des Kreises ... sind jeweils eine Ausfertigung zu übersenden
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: ...;
davon anwesend: ...; Ja-Stimmen: ...; Nein-Stimmen: ...;
Stimmenthaltungen: ...
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:
| Satzungsbeschluss über einen B-Plan / die Änderung eines B-Planes nach § 10 BauGB 74 | Anlage 8 |
Beschluss:
1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des B-Planes / der ... Änderung des B-Planes abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
- berücksichtigt werden die Stellungnahmen von ...
- teilweise berücksichtigt werden die Stellungnahmen von ...
- nicht berücksichtigt werden die Stellungnahmen von ... 75
Die / Der ... wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
2. Aufgrund des § 10 (bei Festsetzungen nach § 172 BauGB: Aufgrund der §§ 10 und 172) des Baugesetzbuches (bei Aufnahme örtlicher Bauvorschriften als Festsetzungen in den B-Plan zusätzlich: sowie nach § 84 der Landesbauordnung) beschließt die Gemeindevertretung den B-Plan Nr.... für das Gebiet / die ... Änderung des B-Planes Nr. ... für das Gebiet ..., bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
3. Die Begründung wird gebilligt. 76
4. Der Beschluss des B-Planes durch die Gemeindevertretung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Zusätzlich ist in der Bekanntmachung anzugeben, dass der rechtskräftige Bebauungsplan und die zusammenfassende Erklärung ins Internet unter der Adresse "www.....de" eingestellt ist und über den Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich ist. 77
5. Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister wird beauftragt, den F-Plan zu berichtigen. 78
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: ...;
davon anwesend ...; Ja-Stimmen: ...; Nein-Stimmen: ...Stimmenthaltungen: ...
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine /folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: ...
| Verfahrensübersicht für die Aufstellung eines F-Planes / einer Änderung eines F-Planes / für die Aufstellung eines B-Planes / einer Änderung eines B-Planes | Anlage 9 |
Verfahrensübersicht zur Aufstellung
| Verfahrensteil | Datum | Verfahrensakte Nr. | Blatt Nr. |
| 1. Aufstellungsbeschluss der Gemeindevertretung | |||
| 2. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses | |||
| 3. Planungsanzeige an das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration - IV 6 - als Landesplanungsbehörde | |||
| 4. Kopie der Planungsanzeige an das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration - IV 52 - als höhere Verwaltungsbehörde | |||
| 5. Landesplanerische Stellungnahme | |||
| 6. Frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - entweder in dieser Verfahrensübersicht oder in einer Anlage im einzelnen aufzuzählen - unter Angabe des Datums der Abgabe der Stellungnahme und ggf. einer Fristverlängerung im Einzelfall | |||
| 7. Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit | |||
| 8. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde durchgeführt / entfällt nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BauGB gem. Beschluss der Gemeindevertretung / entfällt nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 / § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB | |||
| 9. Abstimmung mit den Nachbargemeinden (im Einzelnen aufzuzählen) Beteiligung / Stellungnahme | |||
| 10. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB - entweder in dieser Verfahrensübersicht oder in einer Anlage im Einzelnen aufzuzählen - unter Angabe des Datums der Abgabe der Stellungnahme und ggf. einer Fristverlängerung im Einzelfall | |||
| 11. Beteiligung der höheren Verwaltungsbehörde (Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration über die Landrätin / den Landrat) | |||
| 12. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss der Gemeindevertretung | |||
| 13. Unterrichtung der Behörden und Träger öffentlicher Belange über die Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB | |||
14. Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
|
|||
| 15. Bestätigung der Gemeinde, ggf. der Amtsverwaltung über:
die ausgelegten Umweltinformationen den Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung im Internet die Internet Beteiligung (Zeitraum und Dokumente 79 Identität von Auslegung- und Internetexemplar. |
|||
| 16. Eingegangene Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit (entweder in dieser Verfahrensübersicht oder in einer Anlage im einzelnen aufzählen unter Angabe des Eingangsdatums) | |||
| 17. Ausgebliebene Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (im einzelnen aufzählen) | |||
18. Behandlung der Stellungnahmen
|
|||
| 19. Abschließende Beschlussfassung der Gemeindevertretung über den F-Plan / die ... Änderung des F-Planes (einfacher Beschluss) den B-Plan / die ... Änderung des B-Planes (bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) nach § 10 BauGB als Satzung - ggf. den Durchführungsvertrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB | |||
| 20. Billigung der Begründung durch (einfachen) Beschluss der Gemeindevertretung | |||
| 21. Auszug aus der Hauptsatzung mit den Vorschriften über die örtliche Bekanntmachung |
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine / folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von den Beratungen und den Abstimmungen ausgeschlossen; sie waren weder bei den Beratungen noch bei den Abstimmungen anwesend: ...
(Ort, Datum) (Unterschrift)
| Verfahrensvermerke für einen F-Plan / die Änderung eines F-Planes | Anlage 10 |
Verfahrensvermerke:
1. Aufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses der Gemeindevertretung vom ...
Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln vom ... bis .../ durch Abdruck in der ... (Zeitung) / im amtlichen Bekanntmachungsblatt am ....
2. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wurde am ... durchgeführt / Auf Beschluss der Gemeindevertretung vom ... wurde nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BauGB von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen.
3. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein können, wurden gem. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB am ... unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
4. Die Gemeindevertretung hat am ... den Entwurf des F-Planes / der ... Änderung des F-Planes und die Begründung beschlossen und zur Auslegung bestimmt.
5. Der Entwurf des F-Planes / der ... Änderung des F-Planes und die Begründung haben in der Zeit vom ... bis ... während folgender Zeiten ... (Tage, Stunden) nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung wurde mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift geltend gemacht werden können, am ... in ... (Zeitung, amtliches Bekanntmachungsblatt), - bei Bekanntmachungen durch Aushang: in der Zeit vom ... bis ... durch Aushang - ortsüblich bekannt gemacht. Der Inhalt der Bekanntmachung der Auslegung der Planentwürfe und die nach § 3 Absatz 2 BauGB auszulegenden Unterlagen wurden unter"www.....de" zur Beteiligung der Öffentlichkeit zusätzlich ins Internet eingestellt.
6. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein können, wurden gem. § 4 Abs. 2 BauGB am ... zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
7. Die Gemeindevertretung hat die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am ... geprüft. Das Ergebnis wurde mitgeteilt.
8. Der Entwurf des F-Planes / der ...Änderung des F-Planes wurde nach der öffentlichen Auslegung (Nr. 5) geändert. Der Entwurf und die Begründung haben in der Zeit vom ... bis ... während folgenden Zeiten ... (Tage, Stunden) erneut öffentlich ausgelegen. (Dabei wurde bestimmt, dass Anregungen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen vorgebracht werden können.) Die öffentliche Auslegung wurde mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von allen Interessierten schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können, am ... in ... (Zeitung, amtliches Bekanntmachungsblatt) - bei Bekanntmachung durch Aushang: in der Zeit vom ... bis ... durch Aushang - ortsüblich bekannt gemacht. Der Inhalt der Bekanntmachung der Auslegung der Planentwürfe und die nach § 3 Absatz 2 BauGB auszulegenden Unterlagen wurden zusätzlich unter"www.....de" ins Internet eingestellt.
oder: Es wurde eine eingeschränkte Beteiligung nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB durchgeführt.
9. Die Gemeindevertretung hat den F-Plan / die ... Änderung des F-Planes am ... beschlossen und die Begründung durch Beschluss gebilligt.
10. Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein hat den F-Plan / die ... Änderung des F-Planes mit Bescheid ... vom ... Az.: ... - mit Nebenbestimmungen und Hinweisen - genehmigt.
11. Die Gemeindevertretung hat die Nebenbestimmungen durch Beschluss vom ... erfüllt, die Hinweise sind beachtet. Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein hat die Erfüllung der Nebenbestimmungen mit Bescheid vom ... Az.: ... bestätigt.
12. Die Erteilung der Genehmigung des F-Planes / der ... Änderung des F-Planes sowie Internetadresse der Gemeinde und Stelle, bei denen der Plan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung auf Dauer während der Sprechstunden von allen Interessierten eingesehen werden kann und die über den Inhalt Auskunft erteilt, wurden am ... (vom ... bis ...) ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde auf die Möglichkeit einer Geltendmachung von Verfahrens- und Formverstößen und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen ( § 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen. Der F-Plan / Die ... Änderung des F-Planes wurde mithin am ... wirksam.
(Ort, Datum, Siegelabdruck)
Amt / Gemeinde
(Unterschrift)
Authentizitätsnachweis / Übereinstimmungsvermerk 80
Hiermit wird bestätigt, dass die vorliegende digitale Fassung mit der Ausfertigungsfassung des Flächennutzungsplans / der ... Änderung des Flächennutzungsplans. ... der Gemeinde / Stadt ........ übereinstimmt.
Auf Anfrage beim Amt Abteilung / Fachbereich ...... kann die Übereinstimmung der digitalen Fassung mit der Originalurkunde bestätigt werden.
| Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung eines F-Planes / der Änderung eines F-Planes | Anlage 11 |
Bekanntmachung des Amtes / der Gemeinde ...
Betr.: Genehmigung des F-Planes der Gemeinde .../ der ... Änderung des F-Plans der Gemeinde ...
Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein hat den von der Gemeindevertretung in der Sitzung am ... beschlossenen F-Plan der Gemeinde .../ die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am ... beschlossene ... Änderung des F-Planes der Gemeinde ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung) mit Bescheid vom ... Az.: ... nach § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
Alle Interessierten können den F-Plan / die ... Änderung des F-Planes, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung in der Amts- / Gemeindeverwaltung ... in ..., Zimmer ..., während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten Ergänzend sind diese Dokumente ins Internet eingestellt unter der Adresse"www ..... de".
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt / der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen ( § 215 Abs. 1 BauGB).
(Ort, Datum, Amt/Gemeinde ..).
(Unterschrift)
Ausgehängt am: ...
Abzunehmen am: ... (Unterschrift) Abgenommen am: ... (Unterschrift)
| B-Plan-Satzung mit Verfahrensvermerken | Anlage 12 |
Satzung der Gemeinde ... über den B-Plan Nr. ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung)
Aufgrund des § 10 (bei Festsetzungen nach § 172 BauGB: "Aufgrund der §§ 10 und 172 des Baugesetzbuches (bei Aufnahme örtlicher Bauvorschriften als Festsetzungen in den B-Plan: "sowie nach § 84 der Landesbauordnung") 81 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom ... (und mit Genehmigung des Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein/der Landrätin / des Landrats des Kreises ... vom ...) 82 folgende Satzung über den B-Plan Nr. ... für das Gebiet ..., bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), erlassen:
| Planzeichnung (Teil a ): | Zeichenerklärung:.
Festsetzungen: Nachrichtliche Übernahmen und Kennzeichnungen: ... Darstellungen ohne Normcharakter:.. |
| Es gilt die BauNVO 1990
Maßstab 1 : 1.000 Straßenquerschnitte... |
Text (Teil B): 83
..... |
Verfahrensvermerke:
1. Aufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses der Gemeindevertretung vom ...
Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln vom ... bis .../ durch Abdruck in der ... (Zeitung)/im amtlichen Bekanntmachungsblatt am ....
2. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wurde am ... durchgeführt. / Auf Beschluss der Gemeindevertretung vom ... wurde nach § 3 Abs. 1 Satz 3 / § 13 Abs. 2 Nr. 1 / § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB / § 13b von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen.
3. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein können, wurden gem. § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB am ... unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
4. Die Gemeindevertretung hat am ... den Entwurf des B-Planes / der ... Änderung des B-Planes und die Begründung beschlossen und zur Auslegung bestimmt.
5. Der Entwurf des B-Planes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie die Begründung haben in der Zeit vom ... bis ... während folgender Zeiten ... (Tage, Stunden) nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung wurde mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von allen Interessierten schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können, am ... in ... (Zeitung, amtliches Bekanntmachungsblatt) - bei Bekanntmachungen durch Aushang: in der Zeit vom ... bis ... durch Aushang - ortsüblich bekannt gemacht. Der Inhalt der Bekanntmachung der Auslegung der Planentwürfe und die nach § 3 Absatz 2 BauGB auszulegenden Unterlagen wurden unter "www de" ins Internet eingestellt.
6. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein können, wurden gem. § 4 Abs. 2 BauGB am ... zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert
| (Ort, Datum, Siegelabdruck) | Amt/Gemeinde ...
(Unterschrift) |
7. Es wird bescheinigt, dass alle im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen und -bezeichnungen sowie Gebäude in den Planunterlagen enthalten und maßstabsgerecht dargestellt sind.
| (Ort, Datum, Siegelabdruck) | Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo SH)
oder Öffentlich bestellte/r Vermessungsingenieur/in oder Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation der Landeshauptstadt Kiel* |
| (Unterschrift) |
|
| *) nur für das Gebiet der Landeshauptstadt Kiel | |
8. Die Gemeindevertretung hat die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am ... geprüft. Das Ergebnis wurde mitgeteilt.
9. Der Entwurf des B-Planes / der Änderung des B-Planes wurde nach der öffentlichen Auslegung (Nr. 5) geändert. Der Entwurf des B-Planes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie die Begründung haben in der Zeit vom ... bis ... während folgenden Zeiten (Tage, Stunden) erneut öffentlich ausgelegen. (Dabei wurde bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden konnten.) Die öffentliche Auslegung wurde mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von allen Interessierten schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können, am ... in ... (Zeitung, amtliches Bekanntmachungsblatt) - bei Bekanntmachung durch Aushang: in der Zeit vom ... bis ... durch Aushang - ortsüblich bekannt gemacht. Der Inhalt der Bekanntmachung über die Auslegung der Planentwürfe und die nach § 3 Absatz 2 BauGB auszulegenden Unterlagen wurden unter"www.....de" ins Internet eingestellt.
oder: Es wurde eine eingeschränkte Beteiligung nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchgeführt.
10. Die Gemeindevertretung hat den B-Plan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) am ... als Satzung beschlossen und die Begründung durch (einfachen) Beschluss gebilligt.
| (Ort, Datum, Siegelabdruck) |
(Unterschrift) |
11. (Ausfertigung:) Die B-Plansatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
| (Ort, Datum, Siegelabdruck) |
(Unterschrift) Bürgermeisterin/Bürgermeister |
12. Der Beschluss des B-Planes durch die Gemeindevertretung sowie Internetadresse der Gemeinde und Stelle, bei der der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung auf Dauer während der Sprechstunden von allen Interessierten eingesehen werden kann und die über den Inhalt Auskunft erteilt, sind am ... (vom ... bis ... durch Aushang) ortsüblich bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit, eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung einschließlich der sich ergebenden Rechtsfolgen ( § 215 Abs. 2 BauGB) sowie auf die Möglichkeit, Entschädigungsansprüchen geltend zu machen und das Erlöschen dieser Ansprüche ( § 44 BauGB) hingewiesen worden. Auf die Rechtswirkungen des § 4 Abs. 3 GO wurde ebenfalls hingewiesen. Die Satzung ist mithin am ... in Kraft getreten.
| (Ort, Datum, Siegelabdruck) |
(Unterschrift) |
Zusatz:
Bei Bebauungsplänen, die der Genehmigungspflicht unterliegen (Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BauGB), sind die vorstehenden Nummern 11 und 12 durch folgende Nummern 11 bis 14 zu ersetzen:
11. Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein/die Landrätin/der Landrat des Kreises hat mit Bescheid ... vom ... Az.: ... diese B-Plan-Satzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), - mit Nebenbestimmungen und Hinweisen - genehmigt.
12. Die Gemeindevertretung hat die Nebenbestimmungen durch den satzungsändernden Beschluss vom ... erfüllt, die Hinweise sind beachtet. Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein / die Landrätin / der Landrat des Kreises ... hat die Erfüllung der Nebenbestimmungen mit Bescheid vom ... Az.: ... bestätigt.
| (Ort, Datum, Siegelabdruck) |
(Unterschrift) |
13. (Ausfertigung:) Die B-Plansatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
| (Ort, Datum, Siegelabdruck) |
(Unterschrift)
Bürgermeisterin/Bürgermeister |
14. Die Erteilung der Genehmigung des B-Planes sowie die Internetadresse der Gemeinde und Stelle, bei denen der Plan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung auf Dauer während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr von allen Interessierten eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist, wurden am ... (vom ... bis ...) ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit, eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung einschließlich der sich ergebenden Rechtsfolgen ( § 215 Abs. 2 BauGB) sowie auf die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche geltend zu machen und das Erlöschen dieser Ansprüche ( § 44 BauGB) hingewiesen worden. Auf die Rechtswirkungen des § 4 Abs. 3 GO wurde ebenfalls hingewiesen. Die Satzung ist mithin am ... in Kraft getreten.
| (Ort, Datum, Siegelabdruck) |
(Unterschrift) |
Authentizitätsnachweis / Übereinstimmunsvermerk 84
Hiermit wird bestätigt, dass die vorliegende digitale Fassung mit der Ausfertigungsfassung des Bebauungsplanes Nr. ... der Gemeinde / Stadt ..... übereinstimmt.
Auf Anfrage beim Amt Abteilung / Fachbereich ..... kann die Übereinstimmung der digitalen Fassung mit der Originalurkunde bestätigt werden.
| Satzung über einen vorhabenbezogenen B-Plan | Anlage 13 |
Satzung der Gemeinde ... über den vorhabenbezogenen B-Plan Nr. ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung)
Aufgrund der §§ 10 und 12 des Baugesetzbuches (bei Aufnahme örtlicher Bauvorschriften als Festsetzungen in die Satzung: "sowie nach § 84 der Landesbauordnung") wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom ... (und mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein / der Landrätin / des Landrates des Kreises ... vom ...) folgende Satzung über den vorhabenbezogenen B-Plan Nr.... für das Gebiet ..., bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) erlassen:
Planzeichnung (Teil A)
Maßstab: ...
Zeichenerklärung: ...
Ergänzende Bestimmungen: ... (z.B. zeichnerische Darstellung von Querschnitten)
Nachrichtliche Übernahmen und Kennzeichnungen: ...
Text (Teil B) 85
Verfahrensvermerke: (wie bei einem B-Plan, Muster siehe Anlage 12)
| Bekanntmachung des Beschlusses eines B-Planes 86 einer Änderung eines B-Planes | Anlage 14 |
Bekanntmachung des Amtes / der Gemeinde ...
Betr.: Beschluss des B-Planes Nr. ... der Gemeinde .../ der ... Änderung
des B-Planes Nr.... der Gemeinde ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung)
Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am ... den B-Plan Nr. .../ die ... Änderung des B-Planes Nr. ... der Gemeinde ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Der B-Plan tritt mit Beginn des ... in Kraft. Alle Interessierten können den B-Plan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung 87 dazu von diesem Tage an in der Amts- / Gemeindeverwaltung ... in ..., Zimmer ..., während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Zusätzlich wurden der B-Plan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung ins Internet unter der Adresse "www de" eingestellt.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt / der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen ( § 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die tristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen B-Plan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Der F-Plan ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB durch Berichtigung angepasst worden. Der berichtigte Plan kann wie oben angegeben eingesehen werden; ebenso können Auskünfte über den Inhalt gegeben werden. 88
| (Ort, Datum, Siegelabdruck) | Amt/Gemeinde ...
(Unterschrift) |
Ausgehängt am: ...
| Abzunehmen am: ... | Abgenommen am: ... |
| (Unterschrift) | (Unterschrift) |
| Bekanntmachung der Genehmigung eines B-Planes nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 BauGB 89 | Anlage 15 |
Bekanntmachung des Amtes / der Gemeinde ...
Betr.: Genehmigung des B-Planes Nr. ... der Gemeinde ..../der Änderung des B-Planes Nr. ... der Gemeinde ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung)
Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein / die Landrätin / der Landrat des Kreises ... hat mit Bescheid vom ... Az.: ... den von der Gemeindevertretung in der Sitzung am ... als Satzung beschlossenen B-Plan Nr. ... der Gemeinde ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der B-Plan tritt mit Beginn des ... in Kraft. Alle Interessierten können den genehmigten B-Plan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung 90 von diesem Tag sowohl dauerhaft im Internet unter der Adresse "www de" als auch an in der Amts- / Gemeindeverwaltung ... in ..., Zimmer ..., während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt/der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen ( § 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen B-Plan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Der F-Plan ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB durch Berichtigung angepasst worden. Der berichtigte Plan kann wie oben angegeben eingesehen werden; ebenso können Auskünfte über den Inhalt gegeben werden. 91
| Ort, Datum, Siegelabdruck) |
Amt/Gemeinde ...
(Unterschrift) |
Ausgehängt am: ...
| Abzunehmen am: ... | Abgenommen am: ... |
| (Unterschrift) | (Unterschrift) |
| Satzungsbeschluss über die vereinfachte Änderung eines B-Planes 92 | Anlage 16 |
Beschluss:
1. Die betroffenen Öffentlichkeit und die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt; die Stellungnahmen hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die / Der ... wird beauftragt, die Personen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von dem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Die nicht berücksichtigten Stellungnahmen sind bei der Vorlage des Planes zur Genehmigung mit einer Stellungnahme beizufügen.
2. Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (bei Aufnahme örtlicher Bauvorschriften als Festsetzungen in den B-Plan oder bei deren Änderung zusätzlich: "sowie nach § 84 der Landesbauordnung") beschließt die Gemeindevertretung die ... (vereinfachte) Änderung des B-Planes Nr. ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
3. Die Begründung wird gebilligt.
4. Die / Der ... wird beauftragt, den Beschluss der Gemeindevertretung über die vereinfachte Änderung des B-Planes nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen; dabei sind sowohl die Internetadresse anzugeben, als auch die Stelle an der der Plan mit Begründung und zusammenfassende Erklärung dauerhaft im Internet als auch die Stelle an der er während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr von allen Interessierten eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: ...;
davon anwesend: ...; Ja-Stimmen: ..., Nein-Stimmen: ...;
Stimmenthaltungen: ....
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreterinnen / Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: ...
| Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB | Anlage 17 |
Satzung der Gemeinde ... nach § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung)
Aufgrund § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom ... folgende Satzung erlassen:
§ 1
Die Satzung gilt für den Bereich, der in der beigefügten Planzeichnung festgesetzt ist. Die Planzeichnung ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2
Für den Geltungsbereich der Satzung wird bestimmt, dass Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches, die Wohnzwecken dienen, nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung des F-Planes über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Falls erforderlich: Dies gilt auch für Vorhaben,
die folgenden kleinen Handwerksbetrieben und Gewerbebetrieben dienen: ...).
§ 3
Über die Zulässigkeit von Vorhaben werden folgende Bestimmungen getroffen: .... (z.B.: Zulässig sind nur Erweiterungen und / oder Umbauten. Die Höhe baulicher Anlagen wird auf ... m festgesetzt. Die überbaubaren Flächen ergeben sich aus den Festsetzungen in der Planzeichnung).
.
| Planzeichnung mit dem Plangeltungsbereich | Anlage: |
Verfahrensvermerke:
1. Der von der Satzung betroffenen Öffentlichkeit und den von ihr berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom ... unter Fristsetzung bis ... Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.Alternativ
Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom ... zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Der Entwurf der Satzung hat in der Zeit vom ... bis ... während folgenden Zeiten (Tage, Stunden) nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung wurde mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können, am ... in (Zeitung, amtliches Bekanntmachungsblatt) - bei Bekanntmachungen durch Aushang: in der Zeit vom ... bis ... durch Aushang - ortsüblich bekannt gemacht.
Zusätzlich wurden der Entwurf der Satzung und die ausgelegten Informationen zur Beteiligung der Öffentlichkeit ins Internet eingestellt.
2. Die Gemeindevertretung hat die vorgebrachten Stellungnahmen am ... geprüft. Das Ergebnis wurde mitgeteilt.
3. Die Gemeindevertretung hat die Satzung, bestehend aus dem Text und der Planzeichnung, am ... beschlossen.
| (Ort, Datum, Siegelabdruck) | Amt / Gemeinde ...
(Unterschrift) |
4. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen:
| (Ort, Datum, Siegelabdruck) | (Unterschrift)
Bürgermeisterin/Bürgermeister |
5. Der Beschluss der Gemeindevertretung über die Außenbereichssatzung sowie die Stelle, bei der die Satzung auf Dauer im Internet oder während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr von allen Interessierten eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist, wurden am ... (vom ... bis ...) ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung und die Rechtsfolgen ( § 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen. Die Satzung ist mithin am ... in Kraft getreten.
| (Ort, Datum, Siegelabdruck) | Amt / Gemeinde ...
(Unterschrift) |
| Informationspflichten bei der Erhebung von Daten der betroffenen Person im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem BauGB ( Artikel 13 DSGVO) | Anlage 18 |
1. Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit
Um die abgegebenen Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Bauleitplanverfahren 94 zu bearbeiten, müssen auch die darin enthaltenen personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet werden.
2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Datenerhebung
Dienststelle / Behördenname: ...
Name: ...
Anschrift: ...
E-Mail-Adresse: ...
Telefonnummer: ...
Internet-Adresse: ...
3. Kontaktdaten des örtlichen Datenschutzbeauftragten
Der / die Datenschutzbeauftragte ist erreichbar unter:
Dienststelle / Behördenname/(ggf. Firma): ...
Ansprechpartner: ... 95
Anschrift: ...
E-Mail Adresse: ...
Telefonnummer: ...
Internet-Adresse: ...
4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
4.a) Zwecke der Verarbeitung
Ihre Daten werden erhoben zum Zwecke der Durchführung des Bauleitplanverfahrens insbesondere zur Wahrnehmung der Pflicht der Gemeinde, im Rahmen der Planungshoheit eine geordnete städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu sichern. Im Rahmen dieser Verfahren sind das Planerfordernis und die Auswirkungen der Planung zu ermitteln und die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dazu erfolgt eine Erhebung personenbezogener Daten, soweit dies zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange erforderlich ist.
Die Erhebung erfolgt unter anderem durch Untersuchungen der Kommunalverwaltung oder im Auftrag der Kommunalverwaltung durch Dritte, durch eingehende Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange.
Da die abschließende Beschlussfassung über den Umgang mit den Stellungnahmen (Abwägungsentscheidung) nach der Gemeindeordnung SH zu den vorbehaltenen Aufgaben der Gemeindevertretung gehört, werden die personenbezogenen Daten, die für die Gewichtung und Abwägung der Belange erforderlich sind, den zuständigen kommunalpolitischen Gremien (z.B. Gemeindevertretung, Ausschüsse, Ortsbeirat) vorgelegt. Die in den Stellungnahmen enthaltenen Adressdaten werden im Rahmen der Veröffentlichung von Beschlussunterlagen anonymisiert und mit einer Kennziffer versehen. Die Verarbeitung von Adressdaten ist erforderlich, um der Pflicht zur Mitteilung des Abwägungsergebnisses nachzukomen. Die Gewährleistung eines Rechtsschutzes im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung erfordert die dauerhafte Speicherung personenbezogener Daten.
4.b) Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Ihre Daten werden auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e DGSVO in Verbindung mit § 3 Landesdatenschutzgesetz SH verarbeitet.
5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten
Ihre personenbezogen Daten werden weitergegeben an:
[ ] die Mitglieder der Gemeindevertretung / des Bauausschusses / der Ortsbeiräte im Rahmen der Bauleitplanung
[ ] die höhere Verwaltungsbehörde nach BauGB zur Prüfung des Bauleitplans auf Rechtsmängel
[ ] das zuständige Gericht zur Überprüfung der Wirksamkeit von Bauleitplänen oder Satzungen
[ ] Dritte, denen zur Beschleunigung die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten übertragen wurde.
Firma/Unternehmen: ...
Ansprechpartner: ...
Anschrift: ...
E-Mail Adresse: ...
Telefonnummer: ...
Internet-Adresse: ...
6. Dauer und Speicherung der personenbezogenen Daten
Ihre Daten werden nach der Erhebung bei der Gemeinde solange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen erforderlich ist. Im Rahmen eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens kann der Bauleitplan auch nach Ablauf der Fristen für eine gerichtliche Überprüfung (z.B. Normenkontrolle) inzident überprüft werden. Eine dauerhafte Speicherung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Daten in der betreffenden Verfahrensakte ist daher solange erforderlich, wie der Bauleitplan rechtswirksam ist.
7. Betroffenenrechte
Nach der DSGVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:
Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
8. Beschwerderecht
Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden. Wenn Sie sich an die Landesbeauftragte für den Datenschutz wenden möchten, können Sie sie wie folgt kontaktieren:
Marit Hansen
ULD - Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Holstenstraße 98
Telefon: 0431 988 1200
Telefax: 0431 988 1223
E-Mail:mail@datenschutzzentrum.de
Weitere Informationen können Sie dem Internetauftritt der Landesbeauftragten entnehmen: www.datenschutzzentrum.de.
Hinweis zur Verfahrensoptimierung (insbesondere zu den Anlagen 10 bis 13 und 17):
Unterschriftsleistung unter den Verfahrensvermerken aller Bauleitpläne und städtebaulichen Satzungen:
Die Verfahrensvermerke können statt zusammengefasst auch einzeln unterschrieben werden. Die Unterschrift kann auch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung geleistet werden, wenn sie im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches hierzu ermächtigt sind oder ermächtigt werden.
Eine solche Ermächtigung kann ebenso wie die Delegation der Beschlusszuständigkeit zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen.
3) Siehe dazu auch Kapitel 10.
4) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
5) § 4 Abs. 2 Satz 3, zweiter Halbsatz
8) § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e
9) § 4a Abs. 3 Satz 3, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
10) Bei der Durchführung grenzüberschreitender UVP- und SUP Verfahren ist die dänische Espoo-Kontaktstelle zu beteiligen:
Ms. Karin Anette Pedersen
Environmental Protection Agency
Ministry of the Environment and Food of Denmark Haraldsgade 53
DK-2100 Kobenhavn Osterbro
Telefon 00 45 72 54 47 42 oder 00 45 93 58 80 94
E-Mail mst@mst.dk
11) IZG-SH vom 19. Januar 2012 GVOBl. Schl.-H. S. 89, ber. S. 279
13) VGH BW, Urteil vom 1. März 2007, - 3 S 129/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 455; - siehe Anlagen 5 und 6
14) §§ 2, 3 und 5 Bekanntmachungsverordnung Schleswig-Holstein ( BekanntVO)
15) § 4a Abs. 4, siehe dazu auch § 3 Abs. 3 bei F-Plänen und Ziffer 2.11.8
16) Siehe Verweis in § 35 Abs. 6 Satz 1 und § 35 Abs. 6 Satz 5 auf § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2
18) BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004-, - 4 BN 48/04 - , Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nummer 11; VGH München, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 1 NE 07.2981
19) Vergleiche insoweit für die Bekanntmachung der Auslegung VGH München, Beschl. vom 18. Juni 2010, - 1 NE 09.3166 - , rech. nach juris, Rdnr. 16
20) OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2009, - OVG 2 a 13.08 - , rech. nach juris, Rdnr. 34 = NuR 2010, S. 48 ff.
21) Vergleiche BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2003, - 4 BN 36/03 - , NVwZ 2003 S. 1391.
23) BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C 25/78 - DÖV 1980, 764
25) § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 2
26) § 6 Abs. 4 Satz 3; § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 3
27) § 6 Abs. 4 Satz 4; § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 4
28) § 6 Abs. 4 Satz 1, zweiter Halbsatz
29) § 6 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 1
30) Sollten örtliche Bauvorschriften nach § 84 LBO mit dem Bebauungsplan verbunden werden, wäre die Nennung der Rechtsgrundlage entsprechend zu erweitern.
31) § 6a für den Flächennutzungsplan, siehe Nummer 3.3
32) Anmerkung: Der Artenschutz und die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Naturschutzes und Landschaftspflege, sind in allen Bauleitplanverfahren zu beachten.
33) Anmerkung: Der Artenschutz und die Belange des Naturschutzes sind in allen Bauleitplanverfahren zu beachten.
34) Urteil vom 4. November 2015, - 4 CN 9/14 -
36) Sächsisches OVG, 1. Senat; Urteil vom 7. Dezember 2007, - 1 D 18/06 -, juris Rdnr. 134
37) BVerwG 4. Senat, Urteil vom 18. September 2003, - 4 CN 3/02 - , juris, Rdnr. 24 zu einem Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1
38) Landschaftspläne und sonstige Pläne § 1 Abs. 6 (siehe § 2 Abs. 4 Satz 6)
39) ( § 11 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 7 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz-LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.- H. S. 773). Einzelheiten erläutert der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und des Innenministeriums " Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht" vom 9. Dezember 2013 - IV 268/V 531 - 5310.23 -(Amtsbl. Schl.-H. S. 1170)
43) § 204 Abs. 3 Sätze 1 und 2
45) So sieht es auch der gemeinsame Erlass - Mitteilungen der Bauaufsichtsbehörden an die Finanzämter über Neubauten und bauliche Veränderungen für Zwecke der Einheitsbewertung und der Grundsteuer - von MILI und FM vom 7. November 2017 vor, siehe Auszüge: "Für die Städte und Gemeinden ist die Einheitsbewertung der bebauten und unbebauten Grundstücke sowie der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wegen der Grundsteuer von besonderer Bedeutung, da ihnen das Aufkommen im vollen Umfang zufließt. Erst eine zutreffende Einheitsbewertung des Grundbesitzes ermöglicht es den Gemeinden, die Grundsteuer richtig zu erheben. Dies setzt voraus, dass die Finanzämter über zugelassene Vorhaben, über bauliche Anlagen und über planungsrechtliche Regelungen rechtzeitig Kenntnis erhalten.
Ferner haben die Gemeinden den Finanzämtern fortlaufend Abdrucke rechtsverbindlicher Bauleitpläne und städtebaulicher Satzungen zu übersenden. Die Verpflichtung zur Amtshilfe gegenüber den Finanzämtern ergibt sich aus § 111 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -. Bereichsspezifische Ermächtigungsnorm für die Datenübermittlung gemäß § 12 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz ( LDSG) ist § 29 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes."
48) § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2
49) § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Ein fehlerhafter Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB führt nicht zur Unwirksamkeit des Bauleitplanes, sondern bewirkt, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (VGH BW a.a.O., Randnummer 65 m.w.N.).
50) Bay. VGH, Urteil vom 24. Juli 2007, - 1 N 07.1624 - , ZfBR 2008, S. 374., 376 m.w.N.
51) BVerwG, Beschl. vom 7. April 1997, ZfBR 1997, S. 209 betr. § 215 a a.F.
52) ständige Rechtsprechung, siehe BVerwG, Urteil vom 28. April 2004, - 4 C 10/03 - , juris, Rdnr. 15 = NVwZ 2004, S. 1244 ff.
53) BVerwG, Beschl. vom 25. Februar 1997, - 4 NB 40/96 -, DVBI. 1997, S. 828 ff. zur Rügefrist des § 244 Abs. 2 BauGB 1987 für Abwägungsmängel
54) Urteil vom 26. April 2007, - 4 CN 3/06 - , BVerwGE 128, S. 382 ff.
55) Bei Planungen mit möglichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen ist zu beteiligen: Environmental Protection agency
Ministry of the Environment and Food of Denmark
Haraldsgade 53
DK-2100 Kopenhagen Osterbro
Tel +45 72 54 47 42
Mobil +45 93 58 80 94
E-Mail mst@mst.de
56) Kommt in Betracht, wenn zusammen mit dem Aufstellungsbeschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen wird.
58) Kommt in Betracht, wenn zusammen mit dem Aufstellungsbeschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen wird.
59) Für Bebauungspläne ist das Muster sinngemäß abzuändern; auf die Angabe einer hinreichenden Gebietsbezeichnung wird besonders hingewiesen.
60) Für Bebauungspläne ist das Muster sinngemäß abzuändern.
61) Der Digitale Atlas Nord ist das Landesportal im Sinne des § 4a Abs. 4 BauGB, erreichbar unter www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung.
62) Siehe Bundesverwaltungsgerichtes, Urteil vom 18.07.2013, Az. 4 CN 3.12, siehe auch Ziffer 2.11.6 Umweltbezogene Informationen im Verfahrenserlass zur Bauleitplanung.
63) Der Digitale Atlas Nord ist das Landesportal im Sinne des § 4a Abs. 4 BauGB, erreichbar unter www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung.
65) Siehe § 3 Abs. 3 BauGB (Novelle 2017).
68) Der Digitale Atlas Nord ist das Landesportal im Sinne des § 4a Abs. 4 BauGB, erreichbar unter www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung.
71) Der Umfang der Berücksichtigung und eine eingehende Begründung sind einzufügen, um die ordnungsgemäße Abwägung nachzuweisen. Wird durch die Berücksichtigung von Anregungen oder aus anderen Gründen den Planentwurf geändert oder ergänzt, ist nach § 4a Abs. 3 BauGB über das weitere Verfahren zu entscheiden.
72) Siehe § 6a Abs. 2 BauGB (Novelle 2017).
73) Nach dieser Nummer wird verfahren, wenn die Gemeinde mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des F-Planes zugleich bestimmen will, dass der F-Plan in der geänderten Fassung neu bekannt zu machen ist.
74) Das Muster ist beim Satzungsbeschluss über einen genehmigungsbedürftigen B-Plan ( § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BauGB) um die Durchführung des Genehmigungsverfahrens zu ergänzen (vgl. dazu Nr. 4 der Anlage 6 und § 10 Abs. 2 BauGB).
75) Der Umfang der Berücksichtigung und eine eingehende Begründung sind einzufügen, um die ordnungsgemäße Abwägung nachzuweisen. Wird durch die Berücksichtigung von Stellungnahmen oder aus anderen Gründen der Planentwurf geändert oder ergänzt, ist nach § 4a Abs. 3 BauGB über das weitere Verfahren zu entscheiden.
76) Bei einem vorhabenbezogenen B-Plan ( § 12 BauGB) muss die Gemeinde auch über den Durchführungsvertrag beschließen. Der Text unter Nr. 2 ist entsprechend zu ergänzen.
77) Siehe § 10a Abs.2 BauGB (Novelle 2017).
78) Gilt nur bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB, bzw. bei Verfahren nach § 13b.
79) Alle ausgelegten Umweltinformationen müssen auch ins Internet eingestellt werde ( § 4a Absatz 4 BauGB)
80) Erforderlich, wenn der auf Dauer ins Internet eingestellte Flächennutzungsplan / die Änderung des Flächennutzungsplans nach § 6a Absatz 1 nicht ein Scan der ausgefertigten Planurkunde ist, sondern eine ausschließlich digital erstellte Fassung.
81) BauGB und LBO sind allgemein bekannte Gesetze. Fundstelle und letzte Änderung des Gesetzes brauchen daher nicht genannt zu werden.
82) Erforderlich nur bei B-Plänen, die einer Genehmigung bedürfen.
83) Textliche Festsetzungen sollten mit auf die Planunterlage gesetzt werden.
84) Erforderlich, wenn der auf Dauer ins Internet eingestellte Flächennutzungsplan nach § 6a Absatz 1 nicht ein Scan der ausgefertigten Planurkunde ist, sondern eine ausschließlich digital erstellte Fassung.
85) Textliche Festsetzungen sollten mit auf die Planunterlage gesetzt werden.
Hinweis:
Ein Muster für den Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände als "Arbeitshilfe 7" veröffentlicht. Fundstelle: Arbeitshilfe 7, Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht - Vertrags- und Satzungsmuster mit Erläuterungen, 2. Auflage 1994; Berliner Büro der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, Postfach 126224, 10593 Berlin; Straße des 17. Juni 112, 10623 Berlin.
86) für die Bekanntmachung einer Satzung über einen vorhabenbezogenen B-Plan ( § 12 BauGB) ist das Muster entsprechend abzuändern.
87) Bei einem B-Plan nach § 13 oder 13a BauGB zu streichen.
88) Gilt nur bei einem B-Plan nach § 13a BauGB, der nicht aus dem F-Plan entwickelt wurde.
89) Für die Bekanntmachung der Genehmigung einer Satzung über einen vorhabenbezogenen B-Plan ( § 12 BauGB) ist das Muster entsprechend abzuändern.
90) Für die Bekanntmachung der Genehmigung einer Satzung über einen vorhabenbezogenen B-Planes nach § 13a oder nach § 13b BauGB ist der Hinweis auf die zusammenfassende Erklärung zu streichen.
91) Gilt nur bei einem B-Plan nach § 13a / § 13b BauGB, der nicht aus dem F-Plan entwickelt wurde.
92) Für die vereinfachte Änderung eines F-Planes ( § 13 BauGB) ist Nr. 4 um die Durchführung des Genehmigungsverfahrens zu ergänzen, im Übrigen ist das Muster entsprechend abzuändern.
93) Der Umfang der Berücksichtigung und eine eingehende Begründung sind einzufügen und die ordnungsgemäße Abwägung nachzuweisen.
94) Auch anwendbar bei der Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6.
95) Die Nennung eines Namens ist nicht zwingend erforderlich.
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