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Regelwerk

Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
Schleswig Holstein

Vom 18. November 2008
(ABl. Nr. 50 vom 08.12.2008 S. 1062aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2131.14


aufgehoben gem. Befriestung; siehe Nr. 18

Zur aktuellen Fassung

1 Allgemeines zur Bauleitplanung

1.1 Aufgabe der Bauleitplanung

Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die baulichen und sonstigen Nutzungen der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten (§ 1 Abs. 1) 1 und so eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten (§ 1 Abs. 5).

1.2 Arten der Bauleitpläne

Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (F-Plan) und der Bebauungsplan (B-Plan) (§ 1 Abs. 2).

Der F-Plan ist ein vorbereitender Bauleitplan. Er stellt für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar (§ 5 Abs. 1 Satz 1).

Der B-Plan ist ein verbindlicher Bauleitplan. Er enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und ist Grundlage für weitere zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen (§ 8 Abs. 1). Er ist als Satzung zu beschließen (§ 10 Abs. 1).

Zum vorhabenbezogenen B-Plan siehe Nummer 8.

Dem F-Plan und dem B-Plan sind jeweils eine Begründung beizufügen (§ 5 Abs. 5, § 9 Abs. 8).

1.3 Bauleitplanung als Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden

Die Bauleitpläne sind von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1), sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3). Die Bauleitplanung ist Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Das gleiche gilt für die Sicherung der Bauleitplanung durch die Gemeinden (z.B. Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen oder auf vorläufige Untersagung von Bauvorhaben nach § 15). Für das Bauleitplanverfahren gelten die Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung (GO) und des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG), soweit das BauGB keine ergänzenden oder abweichenden Regelungen enthält.

1.4 Planungserfordernis

Nach § 1 Abs. 3 haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Es steht nicht im Belieben der Gemeinden, ob und wann sie einen Bauleitplan aufstellt.

Die Aufstellung eines F-Planes ist erforderlich, wenn die städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet einer planerischen Leitung bedarf. Ein F-Plan ist nicht erforderlich, wenn ein B-Plan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen (selbständiger B-Plan nach § 8 Abs. 2 Satz 2; siehe hierzu Nummer 5.2). Dies kann vor allem bei ländlichen Gemeinden zutreffen, in denen eine räumliche Koordinierung der einzelnen Nutzungen nicht erforderlich ist, weil bauliche Entwicklungen nur in sehr geringem Umfang und größeren Zeitabständen zu erwarten sind.

Ein B-Plan ist notwendig, wenn die Nutzung der Grundstücke geordnet und die öffentlichen und privaten Belange in einem geregelten Verfahren erfasst und koordiniert werden müssen.

In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten wird stets ein Planungserfordernis bestehen. Die Pflicht zur Aufstellung von Bebauungsplänen in städtebaulichen Entwicklungsbereichen ergibt sich aus § 166 Abs. 1 Satz 2.

Das Planungserfordernis bezieht sich nicht nur auf die Aufstellung von Bauleitplänen, sondern auch auf deren Änderung, Ergänzung oder Aufhebung (§ 1 Abs. 8). Treten bei einer Planaufhebung wesentliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ein oder sind sie zu befürchten, wird regelmäßig ein Planungserfordernis für einen neuen B-Plan vorhanden sein.

Ein Planungserfordernis ergibt sich aus der Notwendigkeit, ein Gebiet städtebaulich zu entwickeln und zu ordnen. Ein Bauleitplan, der nur einzelne Grundstückseigentümer begünstigen will, ist rechtswidrig. Die Planung zugunsten einzelner oder bestimmter Vorhaben ist jedoch gerechtfertigt, wenn damit städtebauliche Ziele verfolgt werden, z.B. Festsetzung einer hohen Grundstücksausnutzung, um eine Eingangssituation städtebaulich zu betonen. Gegenteiliges kann auch nicht aus dem Satzungscharakter des B-Planes abgeleitet werden. Der B-Plan ist von Natur aus auf (Einzel-)Grundstücke bezogen und in seinen Festsetzungen konkreter als andere normative Regelungen. Entscheidend ist, dass Gründe der städtebaulichen Ordnung, nicht aber private Interessen, den Einzelfall-Plan fordern.

Bauleitplanung erfolgt zur Änderung der städtebaulichen Situation. Bei städtebaulicher Rechtfertigung sind auch Planungen zulässig, die eine vorhandene Situation und Nutzungsstruktur (z.B. historische Ortskerne) bewahren und gegebenenfalls entgegenstehende Vorhaben verhindern (sogenannte Negativplanung). Eine reine Verhinderungsplanung ist hingegen unzulässig.

Eine spezielle Regelung zur Negativplanung enthält § 35 Abs. 3 Satz 3. Danach stehen öffentliche Belange einer Errichtung der in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 genannten Vorhaben in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen in einem F-Plan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt.

Ein Anspruch auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans besteht nicht und kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Das gilt auch für den vorhabenbezogenen B-Plan nach § 12. Die Gemeinde entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen, ob sie ein Verfahren einleitet und zu Ende führt (§ 1 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 2 Satz 1).

1.5 Anpassung an die Ziele der Raumordnung

Nach § 1 Abs. 4 haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Die Ziele ergeben sich aus dem

Zur Mitteilung der Planungsabsichten an das Innenministerium als Landesplanungsbehörde siehe Nummer 2.4.

1.6 Grundsätze der Bauleitplanung und Abwägung der Belange

Die Grundsätze der Bauleitplanung sind in § 1 Abs. 5 in Form von generellen Planungszielen zusammengefasst. Danach sollen die Bauleitpläne u.a.

und dazu beitragen,

§ 1 Abs. 6 nennt in beispielhafter, nicht abschließender Form weitere für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung wesentliche konkrete Planungsleitlinien.

§ 1 Abs. 6 Nr. 1 beschreibt einen Planungsleitsatz, der der Abwägung nicht zugänglich ist.

§ 1 Abs. 6 Nr. 7 enthält eine Einzelaufzählung der Umweltbelange und in § 1a Regelungen, in welcher Weise die Umweltbelange in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind (zur Umweltprüfung siehe Nummer 2.5 und 9 ).

Nach § 1 Abs. 7 hat die Gemeinde bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dabei genießen öffentliche Interessen nicht aus sich heraus einen Vorrang vor privaten Interessen.

Die Abwägung ist ein Grunderfordernis rechtsstaatlicher Planung. Durch die Planung regelt die Gemeinde die zulässige Nutzung von Grundstücken und bestimmt damit den Inhalt des Eigentums an Grund und Boden.

Entgegengesetzte Interessen sollen in ein abgewogenes Verhältnis zueinander und zu einem gerechten Ausgleich untereinander gebracht werden. Ist dies nicht möglich, weil die Entscheidung sinnvollerweise ein Interesse bevorzugen muss, können der benachteiligten Eigentümerin oder dem benachteiligten Eigentümer Entschädigungsansprüche zustehen (siehe § 40 für die Umwidmung von Flächen mit privatnütziger Nutzbarkeit in - abschließend aufgeführte - fremdnützige Nutzungen).

In der Abwägung haben Entscheidungen über Eingriffe in Natur und Landschaft und die Entscheidung über Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen zunehmend Bedeutung erlangt (§ 1a Abs. 3, § 21 Abs. 1 BNatSchG). Insbesondere sind in diesem Zusammenhang auch Ansätze zur Minimierung der Eingriffsschwere darzulegen und Planalternativen aufzuzeigen (vergleiche Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c, Nr. 2 Buchstabe c und d). Im Einzelnen wird auf den gemeinsamen Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten "Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht" vom 3. Juli 1998 (Amtsbl. Schl.-H. S. 604) verwiesen. Nicht der Abwägung unterliegen die Prüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (§ 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 35 BNatSchG) sowie die Bestimmungen des Artenschutzes (siehe Nummer 9.2).

Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden (§ 1a Abs. 2 Satz 1). Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinden insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen (Bodenschutzklausel).

Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sind nur im notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten vorzusehen und in Anspruch zu nehmen (§ 1a Abs. 2 Satz 2, sogenannte "Umwidmungssperrklausel").

Phasen des Abwägungsvorgangs sind

Verstöße gegen das Gebot der Ermittlung und Bewertung des umweltrelevanten und sonstigen Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1) sind Verfahrensfehler (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und können deshalb nicht als materielle Fehler in der Abwägung geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2, erster Halbsatz).

Sonstige Fehler im Abwägungsvorgang, die nicht von den oben dargestellten Verfahrensfehlern erfasst werden (ein eher theoretischer Fall), werden als materielle Fehler im Abwägungsvorgang angesehen (§ 214 Abs. 3 Satz 2, zweiter Halbsatz; sogenannte "Angstklausel").

Es müssen alle relevanten Belange bekannt sein und in die Abwägung einbezogen werden. Ist dies nicht der Fall, so besteht ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler, dessen Folgen in Bezug auf die Wirksamkeit des Plans sich nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 richten.

Die Gemeinde ist in ihrer Abwägung frei. Sie darf daher ihren Abwägungsspielraum nicht unzulässig einengen. Das schließt Absprachen u.ä. im Vorfeld der Planung zwar nicht aus, eine bindende Verpflichtung, einen bestimmten Plan in Kraft zu setzen, ist dagegen nicht möglich (§ 1 Abs. 3 Satz 2). Selbst wenn eine Vorhabenträgerin oder ein Vorhabenträger sich gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, Planungs- und Erschließungskosten zu übernehmen, Ausgleichsmaßnahmen zu bezahlen sowie das Vorhaben innerhalb einer vorgegebenen Frist zu errichten, muss die Gemeinde über einen Antrag der Vorhabenträgerin oder des Vorhabenträgers zur Einleitung des Planaufstellungsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (§ 12 Abs. 2 Satz 1).

Fasst die Gemeinde eine Absprache irrtümlich als verpflichtend auf, führt dies zu einem materiellen Fehler (Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 2), der sich unmittelbar auf das Abwägungsergebnis auswirkt und den Plan unwirksam macht.

1.7 Ausgleich entgegen gesetzter Interessen benachbarter Gemeinden

Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Die Gemeinden können sich auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2).

Die Notwendigkeit einer Abstimmung besteht vor allem, wenn die Bauleitplanung einer Gemeinde Auswirkungen gewichtiger Art auf Belange benachbarter Gemeinden haben kann. Dabei können auch Auswirkungen auf die planerische Konzeption der Gemeinde gewichtige Belange darstellen (z.B. Einzelhandelskonzept zur Sicherung und Entwicklung der Versorgungsfunktion). Die Abstimmung zielt auf den Ausgleich entgegen gesetzter Interessen. Sie sollte zugleich mit der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (im Folgenden: TöB; zum Begriff siehe Nummer 2.6.1) erfolgen.

2 Das Verfahren der Bauleitplanung

2.1 Übersicht über die maßgebenden Vorschriften

Das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen richtet sich nach den Vorschriften der §§ 1 bis 13a. Sie gelten nicht nur für die Aufstellung, sondern auch für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen (§ 1 Abs. 8). Besonderheiten gelten insoweit für die Verfahren nach § 13 und § 13a (vergleiche § 13 Abs. 1 und § 13a Abs. 1 und 4). Örtliche Bauvorschriften können als Festsetzungen in Bebauungspläne oder Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 aufgenommen werden (§ 92 Abs. 4 LBO).

2.2 Aufstellungsbeschluss

Mit dem Aufstellungsbeschluss wird das Bauleitplanverfahren formell eingeleitet. Hiermit dokumentiert die Gemeinde nach außen ihre Absicht, einen Bauleitplan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben. Wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, ist er ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1). Einzelheiten der ortsüblichen Bekanntmachung - Abdruck in der Zeitung oder im amtlichen Bekanntmachungsblatt, Aushang, Internet - richten sich nach der Hauptsatzung oder Bekanntmachungssatzung der Gemeinde (siehe Anlage 3). Im Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines F-Planes oder B-Planes ist der Geltungsbereich mit hinreichender Bestimmtheit zu bezeichnen (siehe Anlagen 1 und 2).

Ein Aufstellungsbeschluss ist verfahrensrechtlich keine Voraussetzung für die Planaufstellung. Er ist jedoch Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1), die Zurückstellung der Entscheidung über ein Vorhaben (§ 15 Abs. 1 und 3) und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von Bauvorhaben während der Planaufstellung (§ 33 Abs. 1).

2.3 Ausarbeitung der Planentwürfe

2.3.1 Einschaltung Dritter

Die Gemeinde kann den Plan selbst ausarbeiten oder fachlich geeignete Stellen oder Personen beauftragen. Sie kann nach § 4b eine Dritte oder einen Dritten einschalten, die oder der darüber hinaus die Vorbereitung, Durchführung und Koordinierung von Verfahrensschritten übernimmt. Dritte oder Dritter kann jede geeignete natürliche oder juristische Person sein.

Übertragen werden kann z.B.

Die Beauftragten müssen nach außen deutlich machen, dass sie im Auftrag der Gemeinde handeln.

Ebenso können z.B. erfahrene Planerinnen oder Planer als Dritte eingeschaltet werden, die im Auftrag der Gemeinde zwischen Gemeinde und Betroffenen als "Mediatorin" oder "Mediator" vermitteln. Die rechtliche und politische Verantwortung für die Planung bleibt jedoch bei der Gemeinde. Sie hat die erforderlichen Abwägungsentscheidungen und Beschlüsse zu treffen:

2.3.2 Anwendung des BauGB, der Baunutzungs- und der Planzeichenverordnung

Bei der Ausarbeitung von Bauleitplänen sind neben den Vorschriften des BauGB die Baunutzungsverordnung ( BauNVO) und die Planzeichenverordnung ( PlanzV) zu beachten.

Bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Gemeinde nach § 12 Abs. 3 Satz 2 nicht an den Katalog des § 9 und die Vorgaben der BauNVO gebunden. Die Gemeinde kann insoweit zwar ein selbst definiertes Nutzungsgefüge festlegen, sollte dabei aber die Grundsystematik der BauNVO (z.B. das Gebot der Rücksichtnahme in § 15 BauNVO) beachten.

Maßgebend ist die Fassung der BauNVO, die im Zeitpunkt der (ersten) öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gilt oder galt. Eine spätere Änderung der BauNVO wirkt sich auf den Planinhalt nicht aus. Für eine Planänderung ist die zurzeit der (ersten) öffentlichen Auslegung geltende Fassung der BauNVO maßgebend. Die neue Fassung der BauNVO gilt nur im Änderungsbereich bzw. für geänderte Festsetzungen.

Zur Klarstellung sollte auf der Planzeichnung ein Hinweis auf die maßgebende Fassung angebracht werden (z.B. "Es gilt die BauNVO 1990."). Bei Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes sollte geprüft werden, ob sich eine Umstellung auf die geltende Fassung der BauNVO empfiehlt. Dies kann zu einer inhaltlichen Änderung mit den entsprechenden verfahrensrechtlichen Konsequenzen führen.

Nach § 1 Abs. 1 PlanzV 90 sind für Bauleitpläne Karten zu verwenden, die den Zustand des Plangebietes so genau und vollständig erkennen lassen, wie es für die eindeutige Feststellung des Planinhaltes erforderlich ist.

Bei Bebauungsplänen sollen aus den Planunterlagen die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster, bauliche Anlagen, Straßen, Wege und Plätze, Geländehöhen sowie weitere für die Planung notwendige Angaben zu ersehen sein.

Die Richtigkeit der Bebauungspläne ist in vermessungstechnischer Hinsicht durch das zuständige Katasteramt, für das Gebiet der Landeshauptstadt Kiel durch das Stadtvermessungsamt, oder eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu bescheinigen.

Die vorangehende Prüfung hat sich insbesondere auf folgende Punkte zu erstrecken:

Der Zeitraum zwischen der Bescheinigung der Richtigkeit und dem in der Bescheinigung angegebenen Datum soll nicht länger als zwei Jahre sein; bei zwischenzeitlichen erheblichen Veränderungen soll der Zeitraum ein Jahr nicht überschreiten.

Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, soll dem Katasteramt und, wenn mit der Erstellung der Planunterlage eine andere Vermessungsstelle beauftragt werden soll, auch dieser Stelle möglichst frühzeitig mitgeteilt werden. In der Mitteilung an das Katasteramt ist die Stelle anzugeben, die mit der Erstellung der Planunterlage beauftragt werden soll. Dadurch erhält das Katasteramt die Möglichkeit, Eigentümerinnen oder Eigentümer einmessungspflichtiger Gebäude rechtzeitig nach § 16 Abs. 4 Vermessungs- und Katastergesetz aufzufordern, die Gebäudeeinmessung zu veranlassen.

Der Flächennutzungsplan muss das ganze Gemeindegebiet erfassen (§ 5 Abs. 1). Bei Gemeinden mit einem ausgedehnten Gemeindegebiet kann die Planzeichnung aus mehreren Blättern bestehen. Die Blattinhalte sind so festzulegen, dass Überschneidungen vermieden werden. Die Blätter sollten so miteinander verbunden werden, dass der Zusammenhang als rechtlich einheitlicher Plan deutlich wird. Die einzelnen Blätter müssen zusammen als Flächennutzungsplan beschlossen werden.

Entsprechendes gilt für einen aus Teilbereichen bestehenden Bebauungsplan.

2.4 Mitteilung an die Landesplanungsbehörde

Die Gemeinde hat die beabsichtigte Aufstellung eines Bauleitplanes dem Innenministerium als Landesplanungsbehörde schriftlich anzuzeigen und die allgemeinen Planungsabsichten mitzuteilen (§ 16 Abs. 1 Landesplanungsgesetz). Die Planungsanzeige ist dem Innenministerium, Abteilung Landesplanung und Vermessungswesen, - IV 5 -, bei Städten unter 20.000 Einwohnern und Gemeinden über die Landrätin oder den Landrat zu übersenden. Einzelheiten für die Planungsanzeige ergeben sich aus dem Erlass "Planungsanzeigen sowie Unterrichtungen nach dem Landesplanungsgesetz" vom 12. Oktober 2006 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1406). Parallel ist das Innenministerium - Abteilung Ausländer- und Migrationsangelegenheiten, Städtebau, Bau- und Wohnungswesen - IV 6 - zu informieren.

Die Landesplanungsbehörde gibt der Gemeinde und der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde die Ziele der Raumordnung und die sonstigen abwägungsrelevanten Erfordernisse der Raumordnung bekannt, denen die Bauleitpläne nach § 1 Abs. 4 anzupassen sind.

2.5 Umweltprüfung

Mit Ausnahme des vereinfachten (§ 13) und des beschleunigten Verfahrens (§ 13a) ist in jedem Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden (§ 2 Abs. 4 Satz 1). Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 4 Satz 4). In der Begründung zum Bauleitplan ist darzulegen, welche Belange gegenüber durch die Planung entstehenden wesentlichen Umweltauswirkungen vorgezogen werden.

Die Gemeinde legt zunächst fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der umweltrelevanten Belange für die Abwägung von Bedeutung ist (§ 2 Abs. 4 Satz 2). Zu den Belangen des Umweltschutzes gehören insbesondere die in den §§ 1 und 1a genannten Regelungen. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind im Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten (§ 2 Abs. 4 Satz 1, erster Halbsatz). Dabei ist die Anlage zu § 2 Abs. 4 und 2a anzuwenden (§ 2 Abs. 4 Satz 1, zweiter Halbsatz; Anlage 1 zum BauGB). Auch wenn keine umweltrelevanten Auswirkungen festgestellt wurden, sollte die Bewertung der in der Anlage 1 aufgeführten Indikatoren zumindest checklistenartig aufgeführt werden, um den Prüfvorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.

Der Umweltbericht ist als gesonderter Teil in die Begründung zu integrieren (§§ 2a Satz 3, 5 Abs. 5; 9 Abs. 8, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 und 3).

Die Satzungen nach § 34 (Innenbereichssatzungen) bedürfen keiner Umweltprüfung und daher keines Umweltberichts. Voraussetzung für die Anwendung der Satzung ist daher, dass die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben nach Anlage 1 zum UVPG oder nach Landesrecht nicht begründet wird (§ 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2) und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von FFH-Gebieten oder Europäischen Vogelschutzgebieten bestehen (§ 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3).

Bei der Entwicklungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2) entfällt die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Bei der Ergänzungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3) kommt sie dagegen zur Anwendung (§ 34 Abs. 5 Satz 4).

2.6 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

2.6.1 Begriff

Die Eigenschaft als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange (TöB), die oder der zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1), liegt vor, wenn der Behörde (§ 3 Abs. 2 LVwG) oder sonstigen Einrichtung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eine öffentliche Aufgabe zugewiesen wurde, die auch die Wahrnehmung solcher Belange umfasst, die von städtebaulichem Interesse für die jeweilige Bauleitplanung sind. Dazu gehören

Als benachbarte Gemeinden sind nicht nur die unmittelbar angrenzenden Gemeinden einzubeziehen, sondern Gemeinden, auf die sich die jeweilige Planung oder Satzung auswirken kann. Deren Beteiligung ist nicht erst durch § 4, sondern bereits durch § 2 Abs. 2 als Ausdruck der kommunalen Planungshoheit geboten.

Keine TöB sind Natur- und Umweltschutzvereine, Sportvereine oder ähnliche Vereinigungen; sie üben keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit aus. Sie können ihre Interessen im Planaufstellungsverfahren wie andere Vereine oder Bürgerinnen oder Bürger vorbringen. Die Gemeinde ist aber nicht gehindert, Vereine und andere Organisationen im Planaufstellungsverfahren zu beteiligen, wenn ihre Interessen durch die beabsichtigte Planung besonders berührt werden. Das gilt insbesondere für die nach § 59 BNatSchG oder § 58 LNatSchG anerkannten Vereine, auch wenn sich ihre besonderen Mitwirkungsrechte nicht auf Bauleitplanverfahren erstrecken.

Die TöB sind nur zu beteiligen, wenn deren sachlicher und örtlicher Zuständigkeitsbereich durch die Planung betroffen ist oder betroffen werden kann. Eine formale Beteiligung aller nur denkbarer TöB ist zu vermeiden, da dadurch das Verfahren unnötig erschwert wird und zudem zu einer Überlastung der zu beteiligenden Stellen beiträgt, die sich negativ auf die Dauer anderer Verfahren auswirken kann. Eine Prüfung der möglicherweise berührten Aufgabenbereiche verringert den Verwaltungsaufwand.

2.6.2 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange/Scoping

Die frühzeitige Beteiligung der TöB (§ 4 Abs. 1) erfolgt zum einen, um zu erfahren, ob und welche öffentlichen Belange von der gemeindlichen Planung berührt werden. Dazu gehören auch Angaben über die von den TöB eingeleiteten oder beabsichtigten Planungen oder sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung, soweit sie für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Plangebietes bedeutsam sein können. Zum anderen dient sie der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 Satz 1). Die Gemeinde soll Informationen über die für eine sachgerechte Planung erforderlichen Ermittlungen erhalten. Zudem haben die TöB ihnen vorliegende Umweltinformationen, die für die städtebauliche Planung von Belang sein können, den Gemeinden zur Verfügung zu stellen (§ 4 Abs. 2 Satz 4),

Die Unterrichtung der TöB sollte möglichst frühzeitig erfolgen. Ein Planentwurf ist für diesen Verfahrenschritt zwar noch nicht erforderlich. Notwendig sind aber Angaben zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung, die sich wesentlich unterscheidenden Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung (vergleiche § 2a Satz 2 Nr. 2). Ein frühzeitiger und fortlaufender Kontakt empfiehlt sich insbesondere zu den TöB, die in ihren Belangen durch die Planung in besonderer Weise berührt sind.

Die TöB-Beteiligung kann bereits dann erfolgen, wenn Klarheit hinsichtlich der Inhalte besteht, die insbesondere für die Prognose der Umweltauswirkungen erforderlich sind. So kann es im B-Plan-Verfahren ausreichen, bei der Ausweisung eines Wohngebiets nur die voraussichtlichen Baugebietsgrenzen die zulässige Höhe baulicher Anlagen und gegebenenfalls noch die voraussichtliche Zahl der Wohneinheiten zu kennen.

Die Beteiligung kann auch bereits vor der förmlichen Einleitung des Bauleitplanverfahrens erfolgen, um möglicherweise schon vorab Probleme erkennen zu können und die Planung nicht oder in veränderter Form durchzuführen.

Sie kann schriftlich und/oder durch mündliche Erörterung (sogenannter Scoping-Termin) erfolgen. Zu einem Scoping-Termin sollte im Regelfall eingeladen werden, wenn eine schriftliche Beteiligung nicht ausreichend erscheint. Die Planunterlagen sollten rechtzeitig vorab zur Verfügung gestellt werden.

Da Umweltprüfungen auf mehreren Ebenen erforderlich sind und aufeinander aufbauen sollen (§ 2 Abs. 4 Satz 5), ist es sinnvoll, im Rahmen der frühzeitigen TöB-Beteiligung auch das Untersuchungskonzept darzustellen, insbesondere welche Untersuchungen auf welcher Ebene für erforderlich gehalten werden und auf welche Untersuchungen aus vorangegangenen, seitens der TöB durchgeführten Umweltprüfungen zurückgegriffen werden soll.

Die Gemeinde bezieht die Hinweise der TöB in die Festlegung des Untersuchungsumfangs nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ein. Eine gesonderte Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Wird die Planung geändert, ist keine erneute Durchführung des Scopings nötig. Etwas anderes kann - ebenso wie bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - gelten, wenn die Änderungen so umfangreich sind, dass das Verfahren faktisch mit einem völlig anderen Plan weitergeht.

Mängel bei der Durchführung der frühzeitigen TöB-Beteiligung führen nicht zu einem beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

2.7 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

2.7.1 Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Nach § 3 Abs. 1 ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, Alternativlösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit soll durchgeführt werden, wenn Ziele und Zwecke der Planung ausreichend konkretisiert und die Auswirkungen voraussehbar sind. Deshalb ist eine vorherige Grobabstimmung mit der Landesplanungsbehörde und den TöB (siehe § 4 Abs. 1) zu empfehlen.

Der Termin ist rechtzeitig bekannt zu geben. Die Bekanntgabe eine Woche vor dem Termin ist in der Regel rechtzeitig. Die Bekanntgabe muss nicht nach den Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung, der Hauptsatzung oder der Bekanntmachungssatzung erfolgen.

Die Unterrichtung und Erörterung muss öffentlich, also für jedermann zugänglich sein. Sie ist nicht auf Betroffene oder Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde beschränkt.

Die Veranstaltung kann von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Verwaltung, von Personen, die den Entwurf aufgestellt haben, von sonstigen Stellen oder "Mediatorinnen" oder "Mediatoren" (siehe Nummer 2.3.1) durchgeführt werden.

Über das wesentliche Ergebnis der Beteiligung ist eine Niederschrift oder ein Vermerk zu fertigen. Das Ergebnis ist für das weitere Planaufstellungsverfahren auszuwerten.

Die Beteiligung kann auch durch eine öffentliche Auslegung des Planentwurfes erfolgen; Stellungnahmen können schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.

Bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen können die Erörterungen über die Sanierung (§ 137) und die Ermittlungen im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen (§ 141 Abs. 1) mit der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 verbunden werden. Die Niederschrift über die Erörterung und der Sozialplan (§ 180) sind zu den Verfahrensunterlagen zu nehmen.

2.7.2 Absehen von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, wenn

Für das Absehen von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist ein Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans erforderlich. Mängel bei der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung stellen keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar, da § 3 Abs. 1 (ebenso wie § 4 Abs. 1, s.o. Nummer 2.6.3) im Katalog des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht genannt ist.

2.8 Abstimmung mit benachbarten Gemeinden

Die durch die Planung betroffenen Nachbargemeinden sind frühzeitig von den Planungsabsichten zu unterrichten. In der Regel geschieht dies zeitgleich mit der Beteiligung der TöB (siehe Nummer 2.6). "Benachbart" sind nicht nur angrenzende Gemeinden, sondern alle Gemeinden, die von der Planung berührt werden (siehe Nummer 2.6.1).

Die Nachbargemeinde hat ein Abwehrrecht gegen die vorgesehene Planung, wenn ihr durch Ziele der Raumordnung bestimmte Funktionen und Aufgaben zugewiesen sind (§ 2 Abs. 2 Satz 2, erste Variable) und die planende Gemeinde diese durch ihre Planungsansätze beeinträchtigen kann.

Die durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen werden in erster Linie die Stellung im zentralörtlichen Gefüge betreffen, sie können sich aber auch auf die Siedlungserweiterung oder zentrale Einrichtungen beziehen. Die Gemeinde muss für ihr Betroffensein nicht mehr im Einzelnen belegen, welche konkreten Nachteile für sie z.B. durch Kaufkraftabzug oder Abwerbung von Gewerbebetrieben entstehen. Verletzt die Planung Ziele der Landesplanung, finden die Abwägungsmöglichkeiten der planenden Gemeinde ihre Grenzen. Die der Nachbargemeinde zugewiesene Funktion ist insoweit Bestandteil ihrer Planungshoheit. Das Abwehrrecht der Nachbargemeinde ergänzt die Anpassungspflicht der planenden Gemeinde aus § 1 Abs. 4 an die Ziele der Landesplanung.

Neben den Zielen der Raumordnung werden in § 2 Abs. 2 Satz 2, zweite Variable, die "Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche" ausdrücklich genannt. Die Art der Auswirkungen muss die Nachbargemeinde allerdings konkret benennen.

2.9 Formelle Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

2.9.1 Rechtliche Grundlagen

Die Beteiligung der TöB in der Bauleitplanung und sonstigen städtebaulichen Verfahren ist in mehreren Vorschriften des BauGB geregelt:

2.9.2. Verfahren

Das förmliche Verfahren der Beteiligung der TöB (§ 4 Abs. 2) sollte vor der öffentlichen Auslegung des Bauleitplans (§ 3 Abs. 2) erfolgen, damit nicht auf Grund von Stellungnahmen der TöB notwendige Planänderungen eine erneute öffentliche Auslegung erforderlich machen. Die Beteiligung der TöB kann auch gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung erfolgen (§ 4a Abs. 2).

Die TöB haben über die von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen oder sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung Auskunft zu geben, soweit diese Angaben für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Plangebietes bedeutsam sein können (§ 4 Abs. 2 Satz 3, zweiter Halbsatz). Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 beteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem F-Plan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben (§ 7 Satz 1).

Verfügen TöB über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen (§ 4 Abs. 2 Satz 4).

2.9.3 Verfahrensunterlagen

Den von der Planung berührten TöB ist der Entwurf des Bauleitplanes mit Begründung zu übersenden. Bei einer erneuten Beteiligung nach § 4a Abs. 3 empfiehlt sich zusätzlich eine Beschreibung der Änderungen und deren gesonderte Kenntlichmachung im Text, um den Arbeitsaufwand der Beteiligten zu verringern.

Bei kleineren Änderungen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen empfiehlt es sich, im Hinblick auf die Abwägung einen Übersichtsplan beizufügen, aus dem die Lage des Plangebietes innerhalb der Gemeinde ersichtlich ist. In diesen Übersichtsplan sollten die städtebaulichen Ausweisungen der, an den Plangeltungsbereich angrenzenden Bereiche, Anlagen, die sich auf das Plangebiet auswirken können (z.B. Flugplätze, Bahnanlagen, Autobahnen, stark befahrene Straßen, Betriebe mit Intensivtierhaltung, Sondergebiete wie Bund oder Abfalldeponien), sowie schutzwürdige Flächen und Objekte, auf die sich die Planung auswirken kann, eingetragen werden.

2.9.4 Nutzung elektronischer Informationstechnologien

Die Beteiligung der TöB kann auch durch die Einstellung des Bauleitplanentwurfes in das Internet und die Mitteilung (in Papierform) von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung mit Angabe der Internetadresse erfolgen. Diese Mitteilung kann durch E-Mail erfolgen, wenn der TöB einen Zugang hierfür eröffnet hat (§ 4a Abs. 4 Satz 2, zweiter Halbsatz). Wegen der Bedeutung des Beteiligungsverfahrens und weil die Verarbeitung umfangreicher Pläne im Internet Schwierigkeiten bereiten kann, wird empfohlen, sich von der zu beteiligenden Behörde ausdrücklich bestätigen zu lassen, dass der Zugang für die elektronische Kommunikation zu diesem Zweck eröffnet ist. Die TöB können gleichwohl Planentwurf und Begründung in Papierform von der Gemeinde anfordern; die Monatsfrist des § 4 Abs. 2 Satz 2 verlängert sich dadurch nicht (§ 4a Abs. 4 Satz 3, erster Halbsatz).

Die vorgenannte Art der Beteiligung durch Nutzung elektronischer Informationsmedien ist erkennbar darauf abgestellt, dass öffentliche Auslegung und Beteiligung der TöB parallel erfolgen (§ 4a Abs. 4 Satz 2, erster Halbsatz: "Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2"). Für eine Beteiligung der TöB durch elektronische Informationsmedien zeitlich vor der öffentlichen Auslegung bestehen keine Regelungen.

Um Übereinstimmungen in den Verfahrensabläufen (zeitgleiche Beteiligungen TöB und Öffentlichkeit bzw. zeitlich auseinander fallende Beteiligungen) zu erreichen, wird empfohlen, mit den einzelnen TöB die jeweilige Art der Übermittlung von Planentwurf und Begründung abzustimmen.

2.9.5 Frist für die Abgabe der Stellungnahme

Die TöB haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben (§ 4 Abs. 2 Satz 2). Dies gilt auch, wenn die Beteiligung zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 erfolgt. Es handelt sich um eine gesetzliche Frist; sie muss deshalb nicht vorgegeben werden. Ein Hinweis auf die Frist ist aber wegen der durch Fristverletzung eintretenden Präklusionswirkung empfehlenswert. Bei einer Beteiligung in den Verfahren nach § 4a Abs. 3 Satz 4, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sollte die Frist nicht kürzer als zwei Wochen sein.

Die Gemeinde soll die jeweilige Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern (§ 4 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz). Personelle Probleme sind kein wichtiger Grund für eine Verlängerung. Die Abgabe der Stellungnahme innerhalb eines Monats bedeutet, dass sie die Gemeinde innerhalb eines Monats erreichen muss. Der Tag, an dem die Aufforderung bei dem TöB eingeht, rechnet nicht mit.

2.9.6 Benachrichtigung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die öffentliche Auslegung

Die TöB sind über die öffentliche Auslegung des Bauleitplanentwurfes zu benachrichtigen. Der Planentwurf mit Begründung ist der Benachrichtigung nur dann beizufügen, wenn auf Grund von Stellungnahmen aus der formellen Beteiligung nach § 4 Abs. 2 Planänderungen erfolgten.

2.9.7 Gleichzeitigkeit der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung

Die Beteiligung der TöB und die öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit Begründung können gleichzeitig durchgeführt werden (§ 4a Abs. 2). Die Zusammenfassung beider Verfahrensstufen kann das Planverfahren beschleunigen. Sie empfiehlt sich aber nur, wenn schon eine Vorabstimmung mit den wesentlichen TöB durchgeführt worden ist oder Stellungnahmen zu erwarten sind, die nicht zu Änderungen des Planentwurfs führen. Anderenfalls entfiele die zunächst erreichte Beschleunigung des Planverfahrens wieder, wenn aufgrund von Planänderungen der Entwurf erneut öffentlich ausgelegt werden müsste.

2.9.8 Grenzüberschreitende Beteiligung

§ 4a Abs. 5 Satz 1 regelt die Unterrichtung der Gemeinden und Behörden eines Nachbarstaats, wenn ein Bauleitplan erhebliche Auswirkungen auf diese haben kann. Erheblich sind Auswirkungen, wenn sie abwägungserheblich sind.

Die Unterrichtung bedeutet nur, dass die Stellen des Nachbarstaats über den Inhalt des Planentwurfs in geeigneter Weise so informiert werden, dass ihnen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der beabsichtigten Planung möglich ist. Da die Unterrichtung nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu erfolgen hat, bietet es sich an, Umfang und Form der Beteiligungen unmittelbar untereinander abzustimmen.

Handelt es sich bei erheblichen Auswirkungen auch um Umweltauswirkungen, richtet sich nach § 4a Abs. 5 Satz 2 die Beteiligung insoweit nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine Trennung der Beteiligung wegen erheblicher Umweltauswirkungen einerseits und sonstiger erheblicher Auswirkungen andererseits ist zwar rechtlich möglich, in der Regel aber nicht praktikabel.

Abweichend von den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) gelten für die Beteiligungsfristen einschließlich der Präklusion die Bestimmungen des Baugesetzbuchs (§ 4 Abs. 2; § 4a Abs. 5 Satz 2, zweiter Halbsatz; Absatz 6).

2.9.9 Verspätete oder ausgebliebene Stellungnahmen

Äußert sich ein TöB nicht oder erst nach Ablauf der Frist, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass die hier wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Bauleitplan nicht berührt werden. Verspätet vorgebrachte Belange können bei der Abwägung unberücksichtigt bleiben. Drängen sich der Gemeinde jedoch nicht oder verspätet geäußerte öffentliche Belange oder Sachverhalte auf ("hätte kennen müssen") oder sind sie ihr anderweitig bekannt geworden und ist ihr Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans von Bedeutung, muss die Gemeinde ihnen nachgehen und sie in die Abwägung einstellen (§ 4a Abs. 6 Satz 1). Dies führt zu einer wesentlichen Einschränkung der Präklusionswirkung.

2.9.10 Behandlung der Stellungnahmen

Die Stellungnahmen der TöB sind von der Gemeinde in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 und § 1a Abs. 2 einzubeziehen. Das gilt entsprechend für öffentliche Belange, die der Gemeinde auf andere Weise bekannt geworden sind oder sich ihr hätten aufdrängen müssen.

Werden einzelne TöB, die von der Bauleitplanung betroffen sind, von der Gemeinde nicht beteiligt, führt dies allein nicht zur Unwirksamkeit des Bauleitplanes (vergleiche im Einzelnen § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, zweiter Halbsatz). Die Nichtbeteiligung kann aber zu einem Abwägungsmangel (§ 1 Abs. 7) führen, der Auswirkung auf die Wirksamkeit des Bauleitplans hat, weil die Gemeinde abwägungsrelevantes Material nicht kennt (Ermittlungsdefizit). Voraussetzung ist, dass der Abwägungsmangel offensichtlich ist, Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte und rechtzeitig gerügt wurde (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Die Verpflichtung der Genehmigungsbehörde, die Einhaltung auch solcher Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 nicht auf die Rechtswirksamkeit des Bauleitplans auswirkt, bleibt unberührt (§ 216).

2.9.11 Unterrichtungen und Zuständigkeiten

Gleichzeitig mit der Beteiligung der TöB nach § 4 oder § 4a Abs. 3 sind die Abteilung 5 - Landesplanung und Vermessungswesen - und die Abteilung 6 - Ausländer- und Migrationsangelegenheiten, Städtebau, Bau- und Wohnungswesen - des Innenministeriums jeweils eigenständig zu unterrichten.

Auch in den Fällen, in denen das Innenministerium Plangenehmigungsbehörde ist, ist die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde von der Planung zu unterrichten. Unberührt davon bleibt die Zuständigkeit des Kreises als Träger von Aufgaben der Selbstverwaltung oder staatlicher Aufgaben.

Die Zuständigkeiten für die Genehmigung von Bauleitplänen ergeben sich aus § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden vom 9. April 1984 (GVOBl. Schl.-H. S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 165):

2.10 Entwurfs- und Auslegungsbeschluss

Der Entwurf des Planes, dessen Begründung und deren öffentliche Auslegung sind zu beschließen (siehe Anlage 4).

2.11 Öffentliche Auslegung

Durch die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2) sollen die von der Planung berührten privaten Belange ermittelt werden. Auszulegen sind der Planentwurf mit Begründung und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (§ 3 Abs. 2 Satz 1; zu den in der Bekanntmachung erforderlichen Angaben über umweltbezogene Informationen siehe Nummer 2.11.6). Darunter fallen umweltbezogene Fachpläne und Fachbeiträge wie z.B. Stellungnahmen der TöB, Berichte, Gutachten und regelmäßig Landschaftspläne. Die auszulegenden Unterlagen müssen für die Öffentlichkeit ohne wesentlichen Aufwand im Zusammenhang an der bekannt gemachten Stelle einsehbar sein. Bei Bedarf müssen Erläuterungen gegeben werden. Weitergehende Auskunftsansprüche regeln das Informationsfreiheitsgesetz für das Land Schleswig-Holstein ( IFG-SH) und das Umweltinformationsgesetz für das Land Schleswig-Holstein ( UIG-SH).

2.11.1 Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung

Die öffentliche Auslegung ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2, erster Halbsatz).

2.11.2 Form der Bekanntmachung

Die Form der Bekanntmachung (Abdruck in der Zeitung, im Bekanntmachungsblatt, durch Aushang oder durch Bereitstellung im Internet) richtet sich nach der Hauptsatzung oder der Bekanntmachungssatzung.

2.11.3 Anstoßwirkung der Umschreibung des Plangeltungsbereiches

Der Inhalt der Bekanntmachung muss die Angabe der Art des Planes - F-Plan oder B-Plan - und die Umschreibung des räumlichen Geltungsbereiches enthalten. Die Umschreibung des Geltungsbereiches muss so genau erfolgen, dass Interessierte erkennen können, welcher Teil des Gemeindegebietes von der Bauleitplanung erfasst wird.

Am eindeutigsten ist eine Skizze des Plangeltungsbereiches, die neben dem Nordpfeil die begrenzenden Straßen mit ihren Namen und gegebenenfalls Ortsteil- oder andere geläufige Bezeichnungen enthält.

Besitzt das Gebiet eine allgemein bekannte geographische Bezeichnung, genügt die Angabe dieser Bezeichnung. Es ist unschädlich, wenn keine vollständige Deckungsgleichheit zwischen Bezeichnung und Plangebiet besteht. Der Verweis auf eine geographische Bezeichnung ist unzureichend, wenn es keine das Plangebiet kennzeichnende Namensgebung gibt oder wenn das überplante Gebiet mit der Bezeichnung nicht hinreichend übereinstimmt.

Die Beschreibung des Planbereiches durch Nennung von Flurstücksnummern ist zwar exakt. Sie erzielt aber keine Anstoßwirkung, da die Flurstücksnummern ohne Einsicht in Katasterunterlagen keine Kenntnis der Belegenheit vermitteln.

Auch bei einer Änderung eines Bauleitplanes ist eine Beschreibung des räumlichen Geltungsbereiches erforderlich.

2.11.4 Angabe des Ortes, der Dauer und der Zeiten der öffentlichen Auslegung

Die Bekanntmachung muss ferner den Ort der Auslegung einschließlich Straßenbezeichnung und Angabe der Zimmernummer und die Dauer der Auslegung unter Angabe des Beginns und des Endes sowie der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr enthalten (vergleiche § 3 Abs. 2 Satz 2, erster Halbsatz).

2.11.5 Anstoßwirkung bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen

Stellt eine Gemeinde einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ("maßgeschneidertes Baurecht mit Standortbestimmung", § 12) auf und ist erkennbar, dass das Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen auf die Nachbarschaft einhergehen kann, ist es aus Gründen einer "fairen Verfahrensgestaltung" geboten, in der Bekanntmachung der Planauslegung neben der Umschreibung des Plangeltungsbereiches auch die Art des Vorhabens anzugeben. Denn allein die Ortsbezeichnung sowie die allgemeine Beschreibung der baulichen Nutzung reichen nicht aus, um potentiell betroffenen Bürgern ihre Betroffenheit ausreichend vor Augen zu führen. Außerdem soll die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht nur die Möglichkeiten schaffen, Interessen und Rechte geltend zu machen, sondern dient auch der effektiven und umfassenden Ermittlung aller abwägungserheblichen Belange und damit der Zusammenstellung des notwendigen Abwägungsmaterials (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, Az.: 4 BN 48/04, Buchholz 406.1 1, § 3 BauGB Nr. 11; VGH München, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 1 NE 07.2981).

2.11.6 Umweltbezogene Informationen

Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung muss zusätzlich zu den bisherigen Anforderungen auch Angaben über die verfügbaren und einsehbaren Arten umweltbezogener Informationen enthalten (§ 3 Abs. 2 Satz 2, erster Halbsatz). Dies erfordert eine inhaltliche Übereinstimmung mit den "nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen" (§ 3 Abs. 2 Satz 1, siehe Nummer 2.11).

Die Arten der umweltbezogenen Informationen können nach Themenblöcken zusammengefasst werden ("Es liegen Informationen vor zu Lärm- und Geruchsimmissionen sowie zum gegenwärtigen Zustand und zu den Eingriffen in Landschaft und Natur."). Eine Zusammenfassung nach Themenblöcken empfiehlt sich insbesondere dann, wenn andernfalls eine größere Zahl von Stellungnahmen einzeln aufgeführt werden müsste. Zulässig ist auch eine Orientierung an den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 aufgeführten Schutzgütern. Eine Qualifizierung der verfügbaren Informationen ("Stellungnahmen zu ...", "Berichte über ...", Pläne zu ... ", "Altlastenkataster") in der Bekanntmachung ist nicht erforderlich.

Im rechtsaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch die höhere Verwaltungsbehörde wird insbesondere darauf abzustellen sein, dass alle abwägungserheblichen, vor der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung vorliegenden Umweltinformationen ausgelegen haben und somit auch in den Themenblöcken der Bekanntmachung erwähnt waren.

Schließlich muss die Bekanntmachung den Hinweis enthalten, dass während der Auslegung Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können (siehe Anlage 5 und 6).

Fehlen mehr als nur einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen vorliegen, liegt ein beachtlicher Verfahrensfehler vor (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, zweiter Halbsatz, zweiter Fall), der eine Wiederholung der öffentlichen Auslegung erfordert.

2.11.7 Präklusionshinweis

In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ist darauf hinzuweisen (§ 3 Abs. 2 Satz 2, zweiter Halbsatz), dass

Fehlt ein entsprechender Hinweis, hat dies zur Folge, dass die Präklusionswirkung nicht eintritt.

Im Übrigen entbindet auch ein Präklusionshinweis die Gemeinde nicht von der Pflicht, alle Belange, die ihr bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen, in die Abwägung einzustellen (§ 4a Abs. 6 Satz 1).

2.11.8 Bekanntmachungs- und Auslegungsfristen

Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2, erster Halbsatz).

Der Beginn der Wochenfrist richtet sich nach § 89 Abs. 1 des LVwG i.V.m. § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Nach § 7 der Verordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung - BekanntVO) vom 11. November 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 527) sind örtliche Bekanntmachungen "bewirkt" (d.h. sie werden wirksam)

Auf die Bereitstellung der Bekanntmachung über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und über die öffentliche Auslegung des Bauleitplans im Internet ist in der Zeitung oder durch Aushang an mindestens einer Bekanntmachungstafel hinzuweisen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 BekanntVO). Die gilt zwar nur für Rechtsetzungsvorhaben (wie z.B. Aufstellungsverfahren für einen B-Plan); wegen der zum Teil unmittelbaren Auswirkungen besteht hier aber kein Anlass, die Aufstellung oder Änderung eines F-Planes anders zu behandeln.

Der Hinweis in der Zeitung muss abgedruckt sein innerhalb eines Zeitraumes von drei Tagen vor der Bereitstellung der Bekanntmachung im Internet (§ 7 Abs. 1 Nr. 3, zweiter Halbsatz BekanntVO). Der Aushang muss spätestens an dem Tag erfolgen, an dem die Bereitstellung der Bekanntmachung im Internet erfolgt (§ 7 Abs. 1 Nr. 3, dritter Halbsatz BekanntVO). Ist der Hinweis erfolgt, ist die Bekanntmachung bewirkt mit Ablauf des Tages, in dem sie im Internet bereitgestellt wurde (§ 7 Abs. 1 Nr. 3, erster Halbsatz BekanntVO).

Zur Bekanntgabe von B-Plänen siehe Nummer 4.2.

Am Tage nach dem Erscheinungstag der Bekanntmachung in der Zeitung beginnt die Bekanntmachungsfrist von einer Woche (§ 89 Abs. 1 LVwG i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, erste Alternative BGB). Die Bekanntmachung muss deshalb spätestens am achten Tag vor Beginn der Auslegung veröffentlicht werden.

Beispiel:  
Bekanntmachung:
Montag 4. Juni

(zählt nicht mit)
Fristbeginn:
Dienstag 5. Juni

(00.00 Uhr)
Fristende:
Montag 11. Juni

(24.00 Uhr)
Beginn der Auslegung:
Dienstag 12. Juni

(00.00 Uhr)

In der gemeindlichen Praxis beginnt bzw. endet die Frist mit Beginn bzw. Ende der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr.

Bei einer Bekanntmachung durch Aushang ist die Bekanntmachung mit Ablauf der einwöchigen Aushangsfrist bewirkt (§ 5 Abs. 3 Satz 2 BekanntVO). Bei Berechnung dieser Frist werden der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme des Aushanges nicht mitgerechnet (§ 5 Abs. 3 Satz 3 BekanntVO). Die Bekanntmachung mit dem Hinweis auf die öffentliche Auslegung muss deshalb gleichermaßen spätestens am achten Tag vor Beginn der Auslegung ausgehängt werden.

Die Bekanntmachung an einem Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ist zulässig. Die Vorschriften des § 89 LVwG i.V.m. den §§ 187 bis 193 BGB enthalten keine entgegenstehenden Regelungen. Auch der Ablauf der Bekanntmachungsfrist an einem Sonnabend, Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag ist unschädlich (§ 89 Abs. 3 Satz 2, zweite Alternative LVwG).

Die Nichteinhaltung der Wochenfrist stellt einen zur Unwirksamkeit des B-Plans führenden Verfahrensfehler dar, wenn sie nicht durch eine verlängerte und entsprechend bekannt gemachte Auslegungsfrist kompensiert wird (vergleiche BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2003, Az.: 4 BN 36/03, NVwZ 2003 S. 1391). Deshalb kann es sich empfehlen, die Frist für die öffentliche Auslegung grundsätzlich um wenige Tage zu verlängern.

Die öffentliche Auslegung erfolgt für die Dauer eines Monats (§ 3 Abs. 2 Satz 1). Bei einer erneuten öffentlichen Auslegung kann die Dauer der erneuten Beteiligung angemessen verkürzt werden (§ 4a Abs. 3 Satz 3); sie sollte aber mindestens zwei Wochen betragen.

Bei Berechnung der Auslegungsfrist ist folgendes zu beachten:

Der erste Tag der Auslegung ist mitzuzählen (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2, zweite Alternative BGB). Auslegungen z.B. vom 20. Dezember bis 19. Januar oder 31. Januar/1. Februar bis 28. Februar (§ 89 Abs. 1 LVwG i.V.m. § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 3 BGB) sind daher ausreichend.

Beispiel:  
Auslegung: Dienstag 12. Juni  
Fristbeginn: Dienstag 12. Juni (00.00 Uhr)
Fristende: Mittwoch 11. Juli (24.00 Uhr)

In der gemeindlichen Praxis beginnt bzw. endet die Frist mit Beginn bzw. Ende der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr.

Die Auslegungsfrist darf nicht an einem Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag beginnen. Das schließen Sinn und Zweck der Auslegung aus, wonach eine Einsichtnahme für die volle Dauer der Auslegung möglich sein soll.

Fällt das Ende der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des folgenden Werktages (§ 89 Abs. 3 Satz 1 LVwG).

Ist in der Bekanntmachung eine Auslegungsfrist angegeben, die über die gesetzlich vorgeschriebene Frist hinausgeht, ist die angegebene Frist einzuhalten. Interessierte müssen darauf vertrauen können, dass eine Einsichtnahme während der bekannt gegebenen Frist möglich ist. Auch hier gilt, dass weder Anfang noch Ende der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen dürfen.

Beginn und Ende der Frist sollen in der Bekanntmachung der bevorstehenden öffentlichen Auslegung angegeben werden; es reicht aus, wenn in der Bekanntmachung nur mitgeteilt wird, dass der Plan ab einem bestimmten Datum für die Dauer eines Monats bzw. bei erneuter öffentlicher Auslegung für die Dauer von (mindestens) zwei Wochen ausliegt.

Die Planunterlagen müssen nicht während der gesamten Dienststunden der Gemeindeverwaltung einzusehen sein. Es reicht, wenn dies während der Öffnungszeitenzeiten für den Publikumsverkehr möglich ist. Notwendig ist jedoch, dass die Planunterlagen auch an Nachmittagen mehrere Stunden ausliegen, um die Bedürfnisse der Berufstätigen berücksichtigen zu können (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C 25/78 - DÖV 1980, 764).

2.11.9 Elektronische Informationstechnologien bei der öffentlichen Auslegung

Die Gemeinde kann elektronische Informationstechnologien nur ergänzend und parallel zur öffentlichen Auslegung nutzen (§ 4a Abs. 4 Satz 1). Sie sollte unter Angabe der Internetadresse hierauf in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung hinweisen. Die Inhalte der Bereitstellung im Internet sind in der Verfahrensakte zu dokumentieren.

2.12 Stellungnahmen und ihre Behandlung in der Abwägung

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 können während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden, mit denen sich die Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung zu befassen hat. Zu den Ausnahmen für die Behandlung in öffentlicher Sitzung siehe Nummer 2.15.3. Das Ergebnis ist den Einsenderinnen und Einsendern mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4).

Geben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt ab, kann anstelle der Mitteilung an jeden Einzelnen die Einsichtnahme in das Prüfungsergebnis ermöglicht werden. Die Gemeinde hat ortsüblich bekannt zu machen, wo das Prüfungsergebnis während der Sprechstunden eingesehen werden kann (§ 3 Abs. 2 Satz 5).

Die Gemeindevertretung muss sich im Rahmen des abschließenden Beschlusses oder Satzungsbeschlusses mit allen abgegebenen Stellungnahmen befassen. Sämtliche im Bauleitplanverfahren dokumentierten Stellungnahmen sollten in der Beschlussvorlage oder in der Begründung zum Bauleitplan dargelegt werden. In die gleiche Richtung gehende Stellungnahmen können zusammengefasst und gemeinsam behandelt werden. Stellungnahmen, die nach der Auslegungsfrist eingehen, entbinden die Gemeinde nicht von der Pflicht, alle Belange, die ihr bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen und die für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans bedeutsam sind, in die Abwägung einzustellen (vergleiche § 4a Abs. 6).

Werden Stellungnahmen nicht oder nur teilweise berücksichtigt, ist dies zu begründen. Alle Stellungnahmen sowie die Begründungen zu den nicht berücksichtigten Stellungnahmen sind zur Verfahrensakte zu nehmen.

2.13 Änderungen oder Ergänzungen des Entwurfs nach der öffentlichen Auslegung

Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 ist bei Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs nach der öffentlichen Auslegung ein erneutes Beteiligungsverfahren durchzuführen. Es sind drei Verfahrensgestaltungen möglich:

Die erneute öffentliche Auslegung ist in gleicher Weise wie eine erste Auslegung durchzuführen. Die Dauer der erneuten öffentlichen Auslegung kann angemessen verkürzt werden (§ 4a Abs. 3 - Satz 3). Sie sollte aber nicht weniger als zwei Wochen betragen.

Wird für die erneute öffentliche Auslegung bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können, ist in der Bekanntmachung hierauf hinzuweisen (§ 4a Abs. 3 Satz 2). Auszulegen ist der vollständige Planentwurf. Die Änderungen oder Ergänzungen müssen im Planentwurf oder einer Anlage hervorgehoben und erläutert bzw. begründet werden.

Werden Stellungnahmen zu nicht geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs abgegeben, sind sie zu berücksichtigen, wenn sie abwägungserheblich sind.

Eine eingeschränkte Beteiligung (§ 4a Abs. 3 Satz 4) ist nur möglich, wenn die Änderungen oder Ergänzungen die Grundzüge der Planung nicht berühren. Die Grundzüge der Planung werden berührt, wenn das im Planentwurf niedergelegte Konzept der städtebaulichen Ordnung verändert wird.

Bei der eingeschränkten Beteiligung ist der betroffenen Öffentlichkeit sowie den berührten TöB Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben. Betroffene Öffentlichkeit sind nicht nur Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer und Eigentümerinnen und Eigentümer grundstücksgleicher Rechte (§ 200 Abs. 2), sondern auch alle Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter.

Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde können anhand des Einwohnermelderegisters, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, auch wenn sie außerhalb der Gemeinde wohnen, anhand der Grundsteuerunterlagen (siehe § 31 der Abgabenordnung - AO) und gewerbliche Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter anhand der Gewerbeanzeige ermittelt werden (siehe § 14 der Gewerbeordnung - GewO). Schwierig zu ermitteln sind Freiberuflerinnen und Freiberufler (Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Ärztinnen und Ärzte usw.), die für ihre Berufsausübung Räume angemietet haben. Deshalb empfiehlt sich häufig eine erneute öffentliche Auslegung.

2.14 Abschließender Beschluss

Der Bauleitplan ist von der Gemeindevertretung zu beschließen (siehe Anlage 7). Handelt es sich um einen B-Plan, ist dieser nach § 10 Abs. 1 als Satzung zu beschließen (siehe Anlage 8). Gleichzeitig ist die Begründung durch Beschluss der Gemeindevertretung zu billigen. Beim vorhabenbezogenen B-Plan muss der Durchführungsvertrag vorher unterschrieben worden sein (§ 12 Abs. 1 Satz 1).

2.15 Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gemeinderates bei Beschlüssen

Ergänzend sind landesrechtliche und ortsrechtliche Vorschriften anzuwenden, nämlich die Gemeindeordnung, das Landesverwaltungsgesetz, die Bekanntmachungsverordnung und die Hauptsatzung/die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde.

2.15.1 Delegation von Beschlusszuständigkeiten

Die Vorschriften des Baugesetzbuches nennen - von wenigen Ausnahmen abgesehen - den Begriff "die Gemeinde" nicht. Der Gesetzgeber hat damit verdeutlicht, dass durch Bundesrecht nicht geregelt werden kann, welches Organ der Gemeinde für verfahrensleitende Entscheidungen zuständig ist. Maßgeblich ist allein das landesrechtliche Kommunalverfassungsrecht.

Die Gemeindevertretung kann lediglich die in § 28 GO genannten Aufgaben nicht übertragen. Dies sind nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 GO der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen einschließlich der B-Plansatzungen und sonstiger Satzungen nach dem Baugesetzbuch sowie nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 GO die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Flächennutzungsplänen.

Nicht übertragbar sind danach die dem abschließenden Beschluss vorausgehenden Entscheidungen über Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (Abwägung), da sie den Inhalt des Beschlusses über den F-Plan bzw. den Inhalt des Satzungsbeschlusses bestimmen, der abschließende Beschluss selbst sowie Beschlüsse zur Behebung der im Genehmigungsverfahren festgestellten Rechtsverstöße. Alle anderen verfahrensleitenden Entscheidungen sind nicht strikt der Gemeindevertretung vorbehalten und können deshalb delegiert werden (z.B. Aufstellungsbeschluss, Auslegungsbeschluss).

Ob eine Gemeindevertretung Zuständigkeiten delegiert, in welcher Weise sie delegiert (durch Einzelbeschluss, Regelung in der Hauptsatzung oder Zuständigkeitsordnung) bzw. auf wen sie delegiert, ist ihr überlassen. Die Delegation kann kommunalverfassungsrechtlich auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, den Hauptausschuss oder einen anderen Ausschuss erfolgen.

Wesentlicher Vorteil einer Delegation ist u.a. die aufgrund häufigerer Sitzungen der Ausschüsse eintretende Beschleunigung in den Entscheidungsprozessen und daraus resultierender Verfahrensbeschleunigungen. Aus Vereinfachungsgründen sind in dem Erlass und in den Anlagen ausschließlich die Gemeindevertretung als zuständiges Organ benannt. Bei einer Delegation sind die Anlagen entsprechend abzuändern.

2.15.2 Ausschließungsgründe

Nach § 32 Abs. 3 i.V.m. § 22 GO darf eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter nicht in einer Angelegenheit tätig werden, wenn die Tätigkeit oder die Entscheidung in dieser Angelegenheit ihr bzw. ihm oder einer in § 22 Abs. 1 GO genannten natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn das Eigentum oder ein grundstücksgleiches Recht (z.B. Erbbaurecht, § 200 Abs. 2) von der Planung betroffen ist.

Bei der Aufstellung oder Änderung eines F-Planes sind Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter nicht schon deshalb betroffen, weil sie Eigentümerin oder Eigentümer oder Inhaberin oder Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts sind.

Eine Betroffenheit liegt nur vor, wenn die (neuen) Darstellungen eine positive oder negative Bodenwertänderung der Grundstücke im Planbereich bewirken können. Gleiches gilt, wenn Auswirkungen des Planes über seinen Geltungsbereich hinausgehen und zu einer Bodenwertänderung führen. Deshalb besteht z.B. keine Betroffenheit, wenn landwirtschaftlich genutzte Flächen weiterhin als solche dargestellt oder eine Fläche, die nach § 34 einem Dorfgebiet (MD) entspricht, als solche dargestellt wird.

Bei Bebauungsplänen besteht eine Betroffenheit auch dann, wenn das Grundstück zwar nicht im Plangebiet liegt, die Planung jedoch Auswirkungen (z.B. durch Immissionen) über den Plangeltungsbereich hinaus hat.

Insbesondere bei der (Neu-)Aufstellung eines F-Planes kann sich die Situation ergeben, dass die Gemeindevertretung infolge der Betroffenheit zahlreicher Mitglieder beschlussunfähig ist. In solchen Fällen sollte geprüft werden, ob der F-Plan in Teilpläne zerlegt werden kann.

Der Ausschließungsgrund gilt für das gesamte Aufstellungsverfahren. Er umfasst nicht nur verfahrensleitende Beschlüsse, sondern auch vorbereitende Beratungen in Ausschüssen oder Besprechungen mit Investorinnen und Investoren und TöB.

Eine Mitwirkung Betroffener ist unschädlich, wenn sie rechnerisch für das Abstimmungsergebnis nicht entscheidend war (§ 22 Abs. 5 Nr. 1 GO). Ein Verstoß ist ebenfalls unerheblich, wenn ihm die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nicht innerhalb eines Jahres widerspricht, die Kommunalaufsichtsbehörde ihn innerhalb dieser Frist nicht beanstandet oder (nur bei einer Satzung) kein förmlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde (§ 22 Abs. 5 Nr. 2 GO).

Eine Erklärung über das Vorliegen bzw. das Fehlen von Ausschließungsgründen nach § 22 GO ist den Verfahrensunterlagen beizufügen und mit dem Genehmigungsantrag (siehe Nummer 3.18.3) vorzulegen. Generell empfehlenswert ist ein entsprechender Vermerk unter den Protokollauszügen der Sitzungen der jeweiligen gemeindlichen Gremien.

Wegen der Rechtsfolge von Verstößen gegen das Mitwirkungsverbot siehe Nummer 13.

2.15.3 Öffentlichkeit der Sitzungen

Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich öffentlich (§ 35 GO). Ein Verstoß gegen § 35 GO hat die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge; dieser Verstoß wird auch durch § 4 Abs. 3 und 4 GO nicht geheilt. Wird die Öffentlichkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GO ausgeschlossen, ist die Begründung hierfür den Verfahrensunterlagen und dem Genehmigungsantrag beizufügen. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist insoweit geboten, wie vertrauliche Daten, wie z.B. Betriebsgeheimnisse, bekannt würden (siehe Nummer 3.17).

2.16 Begründung/Zusammenfassende Erklärung

Den Bauleitplänen ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen (§ 5 Abs. 5; § 9 Abs. 8). In ihr sind darzulegen

Der Inhalt der Begründung muss die zentralen Punkte der Planung und das von der Gemeinde ausgeübte Planungsermessen beschreiben. Auch auf die voraussichtlichen Kosten ist einzugehen (z.B. für Erschließung, Ausgleichsmaßnahmen).

Entsprechendes gilt für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplanes (§ 1 Abs. 8).

Mit der Bekanntmachung ist dem Bauleitplan eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde (§ 6 Abs. 5 Satz 3 für den F-Plan; § 10 Abs. 4 für den B-Plan). Die zusammenfassende Erklärung bedarf nicht der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung.

2.17 Datenschutz

Aus datenschutzrechtlichen Gründen sollen die Namen der Personen, die Stellungnahmen abgegeben haben, in öffentlicher Sitzung nicht genannt werden. Etwas anderes gilt für die Preisgabe der Belegenheit des Grundstücks (Straße, Hausnummer), soweit erst hieraus die Lage zum Plangebiet und das Maß der Betroffenheit erkennbar wird. Die mit der Öffentlichkeit von Sitzungen bezweckte Information ist nicht möglich, wenn das Gewicht der Stellungnahmen nicht erkennbar ist.

Durchführungsverträge zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (siehe § 12) sind ebenfalls in öffentlicher Sitzung zu behandeln. Der Inhalt dieser Verträge ist ein wesentliches Abwägungskriterium. Bei der Behandlung von Betriebsgeheimnissen und ähnlich sensiblen Inhalten des Vertrages ist dagegen ein (zeitweiser) Ausschluss der Öffentlichkeit angebracht.

Wird einer Person Einblick in Verfahrensunterlagen gewährt (siehe Nummer 2.12), ist darauf zu achten, dass Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die in öffentlicher Sitzung nicht genannt werden dürfen, von der Einsichtnahme ausgeschlossen werden.

2.18 Verfahrensvermerke

Vermerke über einzelne Verfahrensschritte (z.B. Aufstellungsbeschluss, Auslegung, TöB-Beteiligung) sind rechtlich nicht erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch, jeden Verfahrensschritt zu dokumentieren (siehe Anlagen 10 und 12). Verfahrensvermerke haben die Beweiskraft öffentlicher Urkunden im Sinne des § 415 der Zivilprozessordnung (ZPO), wenn sie unterzeichnet und mit einem Siegelabdruck versehen sind. Die Vermerke sind auf der Planunterlage anzubringen. Sind sie in einer Anlage zusammen gefasst, sollte die Anlage mit der Plangrundlage so verbunden werden, dass der Zusammenhang als einheitliche Plangrundlage deutlich wird. Die Verfahrensvermerke dokumentieren den Verfahrensablauf. Dies wird besonders dann bedeutsam, wenn die Verfahrensakte bereits vernichtet ist.

2.19 Genehmigung der Bauleitpläne

2.19.1 Genehmigungsvorbehalt

Genehmigungspflichtig sind

Die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung (§ 13a) ist nicht genehmigungspflichtig, da diese Pläne im Katalog der genehmigungspflichtigen Bebauungspläne (§ 10 Abs. 2) nicht genannt sind.

2.19.2 Zuständigkeiten

Genehmigungsbehörde für

ist das Innenministerium.

Die Landrätinnen oder Landräte sind Genehmigungsbehörde für genehmigungsbedürftige Bebauungspläne der Städte und Gemeinden, die ihrer Kommunalaufsicht unterliegen.

Ist der Bauleitplan von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern einer Kreisverwaltung ausgearbeitet worden, dürfen sie im Genehmigungsverfahren nicht mitwirken (§ 81 Abs. 1 LVwG).

2.19.3 Vorlage zur Genehmigung

Ist das Innenministerium Genehmigungsbehörde, sind ihm die Unterlagen über die Landrätin oder den Landrat, soweit diese oder dieser die Funktion als Kommunalaufsicht innehat, zuzuleiten.

Es sind vorzulegen

Bei einem vorhabenbezogenen B-Plan (§ 12) ist zusätzlich der Durchführungsvertrag beizufügen.

Für Bebauungspläne in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten einschließlich der Ersatz- und Ergänzungsgebiete sowie in Anpassungsgebieten sind außerdem vorzulegen

Ein Grundeigentümerverzeichnis ist nicht erforderlich.

Die Unterlagen sind vollständig, nach dem Verfahrensablauf geordnet sowie mit einer Inhaltsübersicht vorzulegen.

2.19.4 Erteilung der Genehmigung

Über den Genehmigungsantrag ist binnen drei Moneten zu entscheiden. Dies folgt für F-Pläne aus § 6 Abs. 4 Satz 1 und für genehmigungspflichtige B-Pläne aus § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 1. Die Dreimonatsfrist beginnt, wenn die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. Die Frist kann aus wichtigen Gründen verlängert werden (§ 6 Abs. 4 Satz 2). Ist die Landrätin oder der Landrat Genehmigungsbehörde, muss eine Verlängerung beim Innenministerium als höherer Verwaltungsbehörde beantragt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 2).

Die Gemeinde ist von der Verlängerung zu unterrichten (§ 6 Abs. 4 Satz 3; § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 3); dabei sollten die Gründe der Verlängerung genannt werden.

Wird über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Dreimonatsfrist oder der verlängerten Genehmigungsfrist entschieden, gilt der Bauleitplan als genehmigt, ohne dass hierdurch Verfahrens- oder andere Rechtsverstöße geheilt werden (§ 6 Abs. 4 Satz 4; § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 4).

Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen (in der Regel Auflagen) nach § 107 LVwG versehen werden. Die Nebenbestimmungen sollen sicherstellen, dass verfahrensrechtliche und inhaltliche Fehler behoben werden. Im Gegensatz zu Nebenbestimmungen dienen Hinweise einer Verbesserung des Planes unter den Gesichtspunkten der Klarheit und Rechtssicherheit.

Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, darf die Genehmigungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des F-Planes von der Genehmigung ausnehmen (§ 6 Abs. 3). Voraussetzung ist, dass die Grundkonzeption des Planes nicht verändert wird. Auch dürfen Planungsinhalte, die von übergreifender Bedeutung sind, nicht entfallen. Ferner darf der ausgenommene Teil in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum genehmigten Teil stehen. Das ist z.B. bei aufeinander bezogenen Eingriffs- und Ausgleichsflächen der Fall.

Räumliche und sachliche Teile des F-Planes dürfen vorweg genehmigt werden, wenn die zunächst ausgenommenen Teilbereiche innerhalb der verlängerten Frist genehmigt werden können (§ 6 Abs. 4 Satz 1, zweiter Halbsatz).

Wird ein B-Plan durch eine Landrätin oder einen Landrat als höherer Verwaltungsbehörde gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2 vor Bekanntmachung des F-Plans genehmigt, ist vor der Genehmigung das Benehmen mit dem Innenministerium - als Genehmigungsbehörde für den F-Plan - im Hinblick auf die Planreife des F-Plans herzustellen. Denn Voraussetzung für das Inkrafttreten des B-Plans vor dem F-Plan ist die Genehmigungsfähigkeit des F-Plans. Es muss feststehen, dass der B-Plan aus dem künftigen F-Plan entwickelt sein wird (siehe auch Nummer 5.1).

2.19.5 Versagung der Genehmigung

Die Genehmigung für F-Pläne ist nach § 6 Abs. 2 und für B-Pläne nach § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 zu versagen, wenn der Bauleitplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (also an Verfahrens- und Formfehlern leidet), inhaltlich dem Baugesetzbuch, der Baunutzungsverordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht und Versagungsgründe nicht durch Nebenbestimmungen ausgeräumt werden können. Die Feststellung, dass ein Bauleitplan nicht realisierbar ist, wird im Hinblick auf ein fehlendes Planerfordernis (§ 1 Abs. 3 Satz 1) regelmäßig zur Versagung der Genehmigung führen.

Gegen die Versagung der Genehmigung durch die Landrätin oder den Landrat kann die Gemeinde Widerspruch einlegen. Gegen die Versagung der Genehmigung durch das Innenministerium kann unmittelbar Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben werden.

2.19.6 Erfüllung von Nebenbestimmungen und Hinweisen

Die Erfüllung von Nebenbestimmungen bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung (sogenannter "Beitrittsbeschluss"). Dies ist bei Satzungen ein satzungsändernder Beschluss. Planzeichnungen, textliche Darstellungen oder Festsetzungen sowie die Begründung sind entsprechend den Beschlüssen zu ändern. Im Hinblick auf Änderungen oder Ergänzungen des Bauleitplans nach der öffentlichen Auslegung ist § 4a Abs. 3 zu beachten.

Eines Beitrittsbeschlusses bedarf es nicht, wenn Planzeichnung und/oder Text einem früheren, versehentlich nicht beachteten Beschluss der Gemeindevertretung anzupassen sind.

Werden aufgrund von Hinweisen nachrichtliche Übernahmen nachgetragen oder redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen (z.B. Nachtragen eines Beschlussdatums, Aufnahme der Gebietsbezeichnung eines B-Planes in die Satzungsüberschrift, Klarstellung des Gewollten), ist kein Beschluss notwendig.

Werden Erläuterungen oder Begründungen ausführlicher formuliert, ist ein Beschluss notwendig, auch wenn die Sachaussagen unverändert bleiben.

Die Änderung vorhandener Urkunden aufgrund von Nebenbestimmungen oder Hinweisen sind nach Inhalt und Umfang kenntlich zu machen (Beurkundungsvermerk).

Ein Bauleitplan darf erst bekannt gemacht werden, wenn die Genehmigungsbehörde die Erfüllung der Nebenbestimmungen bestätigt hat.

Die höhere Verwaltungsbehörde kann die Bekanntmachung der Genehmigung von der Erteilung oder Inaussichtstellung z.B. einer bislang ausstehenden naturschutzrechtlichen Genehmigung abhängig machen ("... darf erst bekannt gemacht werden, wenn ..."). Liegt die Genehmigung oder Inaussichtstellung vor, kann die Plangenehmigung auch ohne Beitrittsbeschluss oder Bestätigung der Erfüllung der Nebenbestimmung bekannt gemacht werden.

2.20 Bekanntmachung der Genehmigung oder des Beschlusses

Die Gemeinde hat die Genehmigung des Bauleitplanes ortsüblich bekannt zu machen (§ 6 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 1). Bei B-Plänen, die nicht der Genehmigung bedürfen, ist der Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Nummer 3.3 (F-Plan) und auf Nummer 4.2 (B-Plan) verwiesen.

2.21 Archivierung

Die Aufbewahrung bekannt gemachter Bauleitpläne muss archivmäßig gesichert sein. Das archivierte Exemplar darf nicht als ständige Arbeitsunterlage dienen und dadurch unscharf (z.B. abgegriffen) werden.

3 Besondere Vorschriften für Flächennutzungspläne

3.1 Ausnehmen von Flächen oder einzelnen Darstellungen

Die Gemeinde kann nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Flächen und andere Darstellungen aus dem F-Plan ausnehmen, wenn

Die Gründe für das Ausnehmen von Flächen sind in der Begründung darzulegen.

Das Ausnehmen bietet sich an, wenn wegen nicht abgeschlossener Untersuchungen oder Fachplanungen noch keine Entscheidung getroffen werden kann. Der F-Plan muss trotz Herausnahme einzelner Flächen oder Darstellungen bereits eine schlüssige Gesamtkonzeption liefern. Ein Ausnehmen von Flächen oder Darstellungen scheidet aus, wenn die laufenden Untersuchungen oder Fachplanungen die Grundkonzeption noch verändern können.

3.2 Begründung

Die Begründung (§ 5 Abs. 5) soll die Ziele der gemeindlichen Entwicklung und Planung aufzeigen und die Gründe für bestimmte Darstellungen darlegen. Der Umweltbericht ist Teil der Begründung (§ 5 Abs. 5 i.V.m. § 2a Satz 3). Wird vom Landschaftsplan abgewichen, ist die Abweichung zu begründen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG). Nimmt die Gemeinde nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Flächen und andere Darstellungen aus dem F-Plan aus, sind die Gründe hierfür darzulegen.

3.3 Bekanntmachung der Genehmigung

Die Gemeinde hat die Erteilung der Genehmigung des F-Planes nach § 6 Abs. 5 Satz 1 ortsüblich bekannt zu machen ("Ersatzbekanntmachung", siehe Anlage 11). Anstelle einer Veröffentlichung des F-Plans wird jedermann das Recht eingeräumt, den F-Plan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung einzusehen und über deren Inhalt Auskunft zu verlangen (§ 6 Abs. 5 Satz 4). Es braucht nur die Tatsache der Genehmigung unter Bezeichnung der Genehmigungsbehörde und des Datums des Genehmigungsbescheides bekannt gemacht zu werden. Ein Hinweis auf (im Verfahren berücksichtigte) Nebenbestimmungen ist nicht erforderlich. Bei Änderungen des F-Planes ist der räumliche Geltungsbereich durch textliche Beschreibung oder Abdruck einer Lageskizze zu kennzeichnen.

In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für eine Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen (§ 215 Abs. 2, siehe Nummer 13.1 sowie beispielsweise Anlage 11 und 14).

Mit der Bewirkung der ortsüblichen Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung wird der F-Plan wirksam.

3.4 Neubekanntmachung der geänderten Fassung

Die Gemeinde kann mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des F-Planes auch bestimmen, dass der F-Plan in der geänderten oder ergänzten Fassung neu bekannt zu machen ist (§ 6 Abs. 6). Für diesen Zweck wird eine Planzeichnung erstellt, die alle Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt. Bei Zweifeln über Art und Umfang einer Änderung oder Ergänzung ist deren genehmigte und bekannt gemachte Fassung maßgeblich. Eine Neufassung der Begründung ist nicht zulässig. Der Neubekanntmachung kann eine Beschreibung der Ursprungsfassung, soweit sie noch gilt, und der einzelnen Änderungen beigefügt werden.

3.5 Gemeinsamer F-Plan und Planungsverbände

Beim gemeinsamen F-Plan handelt es sich um einen Plan für das gesamte Gebiet der beteiligten Gemeinden, der von allen Gemeinden gemeinsam aufgestellt wird (§ 204; siehe auch Nummer 11 ). Daher ist das Aufstellungsverfahren parallel in allen beteiligten Gemeinden durchzuführen:

Sind die Voraussetzungen für die Aufstellung eines gemeinsamen F-Planes entfallen, kann nach Zustimmung durch das Innenministerium (§ 204 Abs. 1 Satz 5) jede Gemeinde den F-Plan für ihr Gemeindegebiet wieder selbst ändern oder ergänzen.

Die Gemeinden können vereinbaren, dass sich die Bindung an einen gemeinsamen F-Plan nur auf bestimmte räumliche oder sachliche Teilbereiche erstreckt (§ 204 Abs. 1 Satz 3, zweiter Halbsatz); in derartigen Fällen genügt anstelle eines gemeinsamen F-Planes eine Vereinbarung der beteiligten Gemeinden über bestimmte Darstellungen in ihren Flächennutzungsplänen.

Unter Umständen empfiehlt es sich, den gemeinsamen F-Plan durch einen Planungsverband gemäß § 205, dem die Gemeinden jeweils für ihr Gemeindegebiet oder Teilflächen davon die Aufstellung und Änderung von F-Plänen übertragen haben, aufstellen zu lassen.

3.6 Teilflächennutzungspläne

Im F-Plan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen ( 5 Abs. 1 Satz 1). Ergänzend dazu kann dem F-Plan im Hinblick auf die Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 eine weitergehende planerische Steuerungsfunktion zukommen, sofern Darstellungen mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 getroffen werden. Die Gemeinden sind ermächtigt, hierfür sachliche Teilflächennutzungspläne aufstellen zu können (§ 5 Abs. 2 b). Auch bei einem wirksamen F-Plan können sie als eigenständige Pläne aufgestellt werden. In diesem Fall ist aber das Verhältnis zurn bestehenden F-Plan insbesondere dann klarzustellen, wenn dieser ebenfalls Flächen für Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 darstellt.

Teilflächennutzungspläne können auch für einen Teil des Gemeindegebiets aufgestellt werden. Die Ausschlusswirkung bezieht sich dann nur auf diesen Teil.

Durch die Darstellung von entsprechenden Flächen im Teil-F-Plan als "Konzentrationszonen" können die Gemeinden die Zulässigkeit von einzelnen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 privilegierten Vorhaben in ihrem Gemeindegebiet steuern. Bei der Darstellung von "Konzentrationszonen" im F-Plan empfiehlt es sich, unter Berücksichtigung der Grundnutzung (in aller Regel "Fläche für die Landwirtschaft") die "Konzentrationszone" als zusätzliche Nutzungsmöglichkeit darzustellen (überlagernde Darstellung).

Die Voraussetzungen von § 35 Abs. 3 Satz 3 liegen u.a. vor, wenn die Gemeinde auf der Grundlage einer Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes ein schlüssiges Plankonzept für die Ausweisung von "Konzentrationszonen" bzw. Sondergebieten in einem sachlichen Teil-F-Plan erarbeitet hat. In der Begründung ist darzustellen, welche Zielsetzungen und Kriterien für die Abgrenzung der "Konzentrationszone" maßgebend waren.

4 Besondere Vorschriften für Bebauungspläne einschließlich vorhabenbezogener Bebauungspläne

4.1 Satzungsbeschluss und Form der Satzung

Die Gemeinde beschließt den B-Plan als Satzung (§ 10 Abs. 1); dies gilt auch für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung (§ 1 Abs. 8). Aus der Niederschrift über die Sitzung der Vertretungskörperschaft muss eindeutig hervorgehen, dass der Beschluss als Satzungsbeschluss gefasst wurde. Die Begründung ist durch (einfachen) Beschluss zu billigen (siehe Anlage 8).

4.1.1 Überschrift

Satzungen müssen in der Überschrift als Satzung gekennzeichnet sein (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 LVwG); die Überschrift soll ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen (§ 66 Abs. 2 LVwG).

Bebauungspläne bestehen in der Regel aus einer Planzeichnung (Teil A) und einem Text (Teil B). Sind Planzeichnung und Text auf einer Urkunde zusammen gefasst, reicht eine Überschrift aus.

4.1.2 Einleitungsformel (Präambel)

Satzungen müssen die Rechtsvorschriften angeben, die zu ihrem Erlass berechtigen (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG). Dies ist für Bebauungspläne (einschließlich vorhabenbezogener Bebauungspläne) § 10 Abs. 1. Außerdem ist auf die erfolgte Beschlussfassung hinzuweisen (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 LVwG). Sind Planzeichnung (Teil A) und Text (Teil B) auf verschiedenen Unterlagen enthalten, muss jede die Einleitungsformel enthalten. Werden mit dem B-Plan andere Satzungsregelungen verbunden (Regelungen nach § 22 BauGB, § 172 BauGB, § 92 Abs. 4 LBO), sind die jeweiligen Rechtsgrundlagen ebenfalls anzugeben.

4.1.3 Hinweis auf die Genehmigung

Sofern Bebauungspläne nach § 10 Abs. 2 der Genehmigung bedürfen, ist in der Präambel der Satzung auch auf die Genehmigung hinzuweisen (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 LVwG, siehe Anlage 12).

4.1.4 Zeitpunkt und Form der Ausfertigung

Die Ausfertigung ist notwendiger Bestandteil der Satzung (§ 66 LVwG i.V.m. § 4 Abs. 2 GO). Sie obliegt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister bzw. der jeweiligen Stellvertreterin oder dem jeweiligen Stellvertreter als dem nach § 4 Abs. 2 GO zuständigen Gemeindeorgan. Mit der Ausfertigung der Satzung bezeugt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister durch handschriftliche Zeichnung mit dem vollen Familiennamen unter Angabe des Datums der Ausfertigung (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 LVwG) die Übereinstimmung des Satzungstextes mit der von der Gemeindevertretung beschlossenen Satzung (Authentizität) sowie die Beachtung der für die Rechtswirksamkeit der Satzung sonst maßgebenden Umstände mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (Legalität). Sie sollte zusammen mit eventuellen Verfahrenshinweisen an geeigneter Stelle auf der Planzeichnung erfolgen (siehe Anlage 12). Zur Ausfertigungsformel siehe Anlage 12, Verfahrensvermerk Nummer 12.

Die Ausfertigung erfolgt nach der Beschlussfassung der Gemeindevertretung sowie gegebenenfalls nach Durchführung eines Genehmigungsverfahrens. Ist die Erfüllung von Nebenbestimmungen oder die Behebung von Rechtsverstößen zu bestätigen, ist die Ausfertigung nach der Bestätigung vorzunehmen. Die Ausfertigung muss der Bekanntmachung vorausgehen.

4.2 Bekanntmachung des B-Planes

Der B-Plan wird mit seiner Bekanntmachung rechtsverbindlich. Da er in aller Regel aus Planzeichnung und Text besteht, ist die für Satzungen vorgeschriebene Bekanntmachung durch vollständigen Abdruck kaum möglich. § 10 Abs. 3 Satz 1 schreibt daher eine Ersatzbekanntmachung vor. Es müssen nur die Erteilung der Genehmigung des B-Planes oder, wenn keine Genehmigung erforderlich ist, der Beschluss des B-Planes sowie die Stelle, bei der der B-Plan eingesehen werden kann, ortsüblich bekannt gemacht werden (§ 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3). Mit der Bewirkung der ortsüblichen Bekanntmachung tritt der B-Plan in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4).

Die Wirksamkeit der Bekanntmachung richtet sich nach § 7 BekanntVO (Einzelheiten siehe Nummer 2.11.8).

Auf die Bereitstellung der Bekanntmachung der Genehmigung des Planes bzw. des abschließenden Beschlusses der Gemeindevertretung im Internet ist in der Zeitung unter Angabe der Internetadresse hinzuweisen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 BekanntVO).

Der durch das BauGB vorgegebene Inhalt der Bekanntmachungen erfährt durch die BekanntVO keine Änderungen. Die Bekanntmachung von Bauleitplänen ist als Ersatzbekanntmachung vorzunehmen (s.o.). Daher sind die Bauleitpläne auch weiterhin in Papierform zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit bereitzuhalten (§ 6 Abs. 5 Satz 4; § 10 Abs. 3 Satz 2).

Wird durch Bereitstellung im Internet bekannt gemacht, ist der Träger der öffentlichen Verwaltung (Gemeinde oder Amt) verpflichtet, Bauleitpläne, die nach dem Inkrafttreten der Bestimmung der Bekanntmachungsform (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BekanntVO) durch Bereitstellung im Internet bekannt gemacht wurden, über die Internetseite zentral und auf Dauer verfügbar zu halten (§ 4 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BekanntVO). Darüber hinaus ist es sinnvoll, möglichst alle wirksamen B-Pläne der Gemeinde im Internet verfügbar zu halten. Diese (Internet-)Verfügbarkeit ergänzt die Verpflichtung der Bereithaltung zur Einsichtnahme (in Papierform) gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 und § 10 Abs. 3 Satz 2, ersetzt sie aber nicht.

Die Bereitstellung der Bekanntmachung im Internet, der Hinweis in der Zeitung oder durch Aushang auf diese Bereitstellung sowie die Bekanntmachung durch Aushang sind in der Verfahrensakte (mit Unterschrift, ohne Dienstsiegelabdruck) zu vermerken; für die Bekanntmachung durch Aushang ist dieser Nachweis für jede Aushangtafel erforderlich (§ 4 Abs. 1 Satz 3; § 5 Abs. 3 Satz 4 BekanntVO).

Bekannt zu machen ist, dass "die Genehmigung erteilt" oder "der Beschluss der B-Plan-Satzung gefasst" ist. Bei der Genehmigung sind die Genehmigungsbehörde und das Datum der Entscheidung anzugeben. Bei einer Genehmigung mit Nebenbestimmungen darf eine Bekanntmachung erst erfolgen, wenn deren Erfüllung von der Genehmigungsbehörde bestätigt worden ist.

In der Bekanntmachung ist der Geltungsbereich anzugeben. Eine allgemein bekannte schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebietes genügt, wenn hierdurch der Geltungsbereich hinreichend genau beschrieben wird. Zwar sind die Anforderungen an die Gebietsbezeichnung der Schlussbekanntmachung etwas geringer als an die Gebietsbezeichnung in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2. Es empfiehlt sich aber, in beiden Fällen dieselbe Gebietsbezeichnung zu verwenden, sofern der Plangeltungsbereich sich im Verfahren nicht verändert hat.

In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben, wo und zu welchen Zeiten der B-Plan mit Begründung von jedermann eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 3).

Der Plan ist ab dem Tag des Inkrafttretens zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Über den Planinhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben (§ 10 Abs. 3 Satz 2).

In der Bekanntmachung ist ein Hinweis nach § 215 Abs. 2 zur Geltendmachung einer Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen aufzunehmen. Fehlt dieser Hinweis oder ist er unvollständig, treten die Rechtswirkungen des § 215 Abs. 1 nicht ein. Die Rüge ist dann auch nach Ablauf der Jahresfrist noch möglich (zur Rüge von Bauleitplänen siehe im Übrigen Ziffer 13.2.1).

Ferner ist auf die Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz 1 GO zur Rüge bzw. zur Heilung einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO, des LVwG und der BekanntVO hinzuweisen.

Da die Aufstellung eines B-Planes Entschädigungsansprüche nach §§ 39 ff. auslösen kann, muss die Bekanntmachung die Hinweise nach § 44 Abs. 5 enthalten.

Die Bekanntmachung darf erst nach erfolgter Ausfertigung erfolgen:

4.3 Aufhebung von Bebauungsplänen

Nach § 1 Abs. 8 gelten die Vorschriften über die Aufstellung von Bebauungsplänen auch für:

4.3.1 Die Aufhebung und gleichzeitige Neuaufstellung

Jeweils eigenständige Verfahren zur Aufhebung und Neuaufstellung sind nicht erforderlich. Es ist einfacher, beide Verfahren miteinander zu verbinden.

Beispiel:
"Aufstellungsbeschluss über

  1. die Aufhebung des B-Planes Nummer ... (einschließlich seiner 1., 2., 3 Änderung) für das Gebiet,
  2. die Aufstellung des B-Planes Nummer ... für das Gebiet ...."

Teil B - Text - des neuen Planes muss eine Regelung zur Aufhebung des alten Planes enthalten (z.B.: "Der B-Plan Nummer ... (einschließlich seiner 1., 2., 3. ... Änderung) für das Gebiet ... wird gleichzeitig aufgehoben.").

4.3.2 Die ersatzlose Aufhebung eines B-Planes

Der Satzungstext könnte lauten:

"Der B-Plan Nummer ... (einschließlich seiner 1., 2., 3. ... Änderung) für das sich aus der Anlage ergebende Gebiet wird aufgehoben."

Die Aufhebung ist zu begründen. Teil der Begründung ist der Umweltbericht (§ 1 Abs. 8 i.V.m. § 2a Satz 3). Die Verfahrensschritte, die für die Aufstellung eines B-Planes gelten, sind auch bei der Aufhebung zu beachten. Nur die Aufhebung eines vorhabenbezogenen B-Plans kann im vereinfachten Verfahren erfolgen (§ 12 Abs. 6 Satz 3). Der aufzuhebende B-Plan mit Begründung sollte der Begründung als Anlage beigefügt werden.

Wird der alte B-Plan nicht aufgehoben, geht das neuere Satzungsrecht dem älteren vor. Der ursprüngliche Plan lebt wieder auf, wenn der neue Plan erfolgreich gerügt oder im Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt wird.

5 Verhältnis von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen

5.1 Parallelverfahren/Vorgezogene Bebauungspläne

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 sind Bebauungspläne aus dem F-Plan zu entwickeln. Das Entwicklungsgebot betrifft den Inhalt eines B-Planes und damit dessen materielle Rechtmäßigkeit; es ist keine Verfahrensvorschrift. Ergibt die Prüfung, dass der aufzustellende B-Plan nicht aus dem F-Plan entwickelt werden kann, ist eine Änderung des F-Planes erforderlich. Dies kann im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 geschehen. Soweit die Aufstellung oder Änderung des F-Plans nicht zeitgerecht abgeschlossen werden kann, kann der B-Plan bekannt gemacht werden, wenn die parallel laufende Änderung des F-Plans den Stand der Planreife erreicht hat und anzunehmen ist, dass der B-Plan aus den künftigen Darstellungen des F-Plans entwickelt sein wird (§ 8 Abs. 3 Satz 2, sogenannter vorgezogener B-Plan). Diese B-Pläne bedürfen der Genehmigung (§ 10 Abs. 2). Die Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der für die Genehmigung des F-Plans zuständigen Genehmigungsbehörde (siehe auch Nummer 2.19.4).

5.2 Selbständige Bebauungspläne

Ein F-Plan ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht erforderlich, wenn ein B-Plan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Das kann der Fall sein, wenn in einer Gemeinde keine erhebliche oder vielgestaltige Entwicklung oder Strukturänderung zu erwarten ist und deshalb auf eine Koordination durch einen F-Plan verzichtet werden kann. Dies wird z.B. in kleinen dörflichen Gemeinden der Fall sein, wo die Festsetzung von Baugebieten in einem B-Plan ausreicht, um das bauliche Geschehen zu ordnen.

5.3 Vorzeitige Bebauungspläne

Wenn dringende Gründe es erfordern und der B-Plan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung nicht entgegenstehen wird, kann ein B-Plan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der F-Plan aufgestellt ist (§ 8 Abs. 4 Satz 1). Gilt ein F-Plan bei Gebiets- oder Bestandsänderungen fort, kann in der Übergangszeit ein vorzeitiger B-Plan auch aufgestellt werden, bevor der F-Plan ergänzt oder geändert ist (§ 8 Abs. 4 Satz 2).

Ob ein vorzeitiger B-Plan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung entgegenstehen würde, kann sich z.B. aus einer gemeindlichen Entwicklungsplanung oder den Vorarbeiten zu einem F-Plan ergeben. Hat das Verfahren zur Aufstellung des F-Planes einen fortgeschrittenen Stand erreicht, liegen in der Regel keine dringenden Gründe für einen vorzeitigen B-Plan vor, es wird sich vielmehr um ein Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 handeln.

In der Begründung muss die Gemeinde darlegen, aus welchen Gründen der B-Plan dringend der Aufstellung bedarf und dass er der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht.

weiter .

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