umwelt-online: Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) Archivdatei 2008 - (2)

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6 Vereinfachtes Verfahren

Das vereinfachte Verfahren nach § 13 ist durch bestimmte Erleichterungen im Verfahren zur Aufstellung bzw. Änderung des Bauleitplans gekennzeichnet; insbesondere ist im vereinfachten Verfahren keine Umweltprüfung durchzuführen.

Das vereinfachte Verfahren kann gemäß § 13 Abs. 1 angewandt werden, wenn

Außerdem ist das vereinfachte Verfahren anwendbar, wenn ein vorhabenbezogener B-Plan aufgehoben wird (§ 12 Abs. 6 Satz 3).

Schließlich verweisen die Bestimmungen über die Aufstellung von Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 und der Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 für das Aufstellungsverfahren auf die Regelungen der Offentlichkeits- und Behördenbeteiligung im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 (§ 34 Abs. 6 Satz 1, § 35 Abs. 6 Satz 5; siehe Nummer 16 ).

Das vereinfachte Verfahren ist durch folgende Erleichterungen im Aufstellungsverfahren gekennzeichnet:

Im vereinfachten Verfahren findet keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 statt (§ 13 Abs. 3 Satz 1). Dementsprechend ist auch weder ein Umweltbericht nach § 2a noch die Angabe in § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, erforderlich. Auch die Vorschriften über die Überwachung (Monitoring; § 4c) sind nicht anzuwenden.

Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird (§ 13 Abs. 3 Satz 2). Dieser Hinweis wird, wenn eine öffentliche Auslegung des Planentwurfs durchgeführt wird, in der ortsüblichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 gegeben. Wird der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben, wird der Hinweis mit dem entsprechenden Anschreiben gegeben.

Leitet die Gemeinde das Verfahren mit einem Beschluss über die vereinfachte Änderung ein, so ist dieser ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2). Die Stellungnahmen der Beteiligten sind Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 4 und 6 zu behandeln. Der geänderte B-Plan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Der geänderte F-Plan wird durch Beschluss festgestellt.

Für die Genehmigung von Bauleitplänen, die im vereinfachten Verfahren geändert oder ergänzt wurden, gelten die allgemeinen Regeln für die Genehmigung der §§ 6 und 10. Die Änderung oder Ergänzung des F-Plans bedarf der Genehmigung, die des B-Plans nur dann, wenn es sich um einen B-Plan nach § 10 Abs. 2 handelt.

Für die Bekanntmachung und das Wirksamwerden des geänderten oder ergänzten F-Plans gilt § 6 Abs. 5 mit der Einschränkung, dass die Regelungen über die zusammenfassende Erklärung (Satz 3) nicht anzuwenden sind (§ 13 Abs. 3 Satz 1). Für die Bekanntmachung und das In-Kraft-Treten des geänderten oder ergänzten B-Plans gilt § 10 Abs. 3 ebenfalls mit der Einschränkung hinsichtlich der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 (§ 13 Abs. 3 Satz 1).

7 Bebauungspläne zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung

Das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a wurde durch das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene "Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte" vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) eingeführt. Es ist im Wesentlichen dem vereinfachten Verfahren (§ 13) nachgebildet. Hauptunterschied ist, dass in bestimmten Fällen die Eingriffsregelung nicht anwendbar ist und der F-Plan bei abweichenden Planinhalten durch Berichtigung angepasst werden muss.

Grundvoraussetzung für die Anwendung der Regelungen über das beschleunigte Verfahren ist, dass es sich um die Aufstellung eines B-Plans der Innenentwicklung handelt. Das sind B-Pläne, die die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum Ziel haben (§ 13a Abs. 1 Satz 1).

Bebauungspläne der Innenentwicklung sind abzugrenzen von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen. Als Bebauungspläne der Innenentwicklung gelten nur solche Bebauungspläne, die unmittelbar für Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt werden, nicht aber solche, die nur aufgrund eines mittelbaren Ursachenzusammenhangs auch die Innenentwicklung positiv beeinflussen, etwa der Bau einer Umgehungsstraße im bisherigen Außenbereich. Nicht ausgeschlossen ist aber, wenn in untergeordnetem Umfang angrenzende Außenbereichsflächen (auch des sogenannten Außenbereichs im Innenbereich) zur städtebaulich sinnvollen Abrundung des Plangeltungsbereichs einbezogen werden, ohne dass wesentliche, zusätzliche Erschließungsaufwendungen erforderlich sind. Das beschleunigte Verfahren ist hingegen ein unzulässiges Instrument, wenn ausschließlich oder überwiegend Außenbereichsflächen (auch solche des Außenbereichs im Innenbereich) nach § 13a überplant werden sollen (Einführungserlass zum BauGBÄndG 2007 - IV 649 - 510.2.2.1 - vom 26. September 2007, n.v., Ziffer 2.1.2.1).

Ausgeschlossen ist das beschleunigte Verfahren in Fällen, in denen die Zulässigkeit UVP-pflichtiger Vorhaben nach Anlage 1 zum UVPG oder nach Landesrecht begründet werden soll (§ 13a Abs. 1 Satz 4).

Erfasst werden damit solche Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vergleiche § 1 Abs. 6 Nr. 4). In Betracht kommen insbesondere

(vergleiche Einführungserlass zum BauGBÄndG, Ziffer 2.1.2.1).

Darüber hinaus lassen sich - vorbehaltlich der sich hierzu noch entwickelnden Rechtsprechung - folgende Fallkonstellationen herausstellen (vergleiche Bienek/Krautzberger UPR 2008, Seite 81, 83):

Bei den weiteren Voraussetzungen differenziert das Gesetz nach der im B-Plan festgesetzten Grundfläche. Die Grundfläche wird für unbebaute und bebaute Flächen insgesamt nach § 19 Abs. 2 BauNVO berechnet. Bei der Flächenberechnung sind B-Pläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, einheitlich zu betrachten, d.h. die festgesetzte Grundfläche ist zusammen zu rechnen (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Anstelle der Grundfläche tritt, wenn der B-Plan keine entsprechende Festsetzung enthält, die Fläche, die bei seiner Durchführung voraussichtlich versiegelt wird (§ 13a Abs. 1 Satz 3).

B-Pläne, durch die eine Grundfläche von weniger als 20.000 m2festgesetzt wird, können ohne weiteres im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). B-Pläne, die eine Grundfläche von 20.000 m2 bis weniger als 70.000 m2 festsetzen, können dann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn eine sogenannte Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass der B-Plan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2).

Die Vorprüfung des Einzelfalls muss die in Anlage 2 zum BauGB genannten Kriterien berücksichtigen. Die Begründung sollte auf die einzelnen in der Anlage 2 genannten Punkte eingehen. Die TöB, deren Aufgabenbereiche durch die beabsichtigte Bauleitplanung berührt werden können, sind an dieser Vorprüfung zu beteiligen (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, letzter Halbsatz).

Hat sich die Gemeinde zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens entschieden, muss sie zusätzlich zu den in jedem Bauleitplanverfahren üblichen Hinweispflichten weitere Hinweise geben und ortsüblich bekannt machen:

Die Bekanntmachung dieser Hinweise kann mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses (§ 2 Abs. 1 Satz 2) verbunden werden (§ 13a Abs. 3 Satz 2). In den Fällen einer umweltbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) erfolgt die Bekanntmachung erst nach deren Abschluss (§ 13a Abs. 3 Satz 3).

Das beschleunigte Verfahren entspricht im Wesentlichen dem vereinfachten Verfahren (§ 13a Abs. 2 Nr. 1).

Zentraler Unterschied ist die Nichtanwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 13a Abs. 2 Nr. 4). Sie gilt aber nur bei B-Plänen mit einer festgesetzten Grundfläche von weniger als 20.000 m2 und daher nicht für B-Pläne mit einer festgesetzten Grundfläche von mehr als 20.000 m2 bis weniger als 70.000 m213a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Klarstellend ist hervorzuheben, dass die Belange von Natur und Landschaft bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials und bei der Abwägung selbstverständlich zu berücksichtigen sind.

Deshalb wird das beschleunigte Verfahren, insbesondere wenn man die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls und den damit verbundenen Aufwand berücksichtigt, hier kaum nennenswerte Vorteile gegenüber dem herkömmlichen Verfahren mit Umweltprüfung bringen.

Im beschleunigten Verfahren ist die Aufstellung oder Änderung eines B-Plans möglich, der nicht aus dem F-Plan entwickelt ist. Der F-Plan wird lediglich nach Inkrafttreten des B-Plans berichtigt (§ 13a Abs. 2 Nr. 2). Es empfiehlt sich, in der Begründung zum B-Plan die Änderungen des F-Plans zeichnerisch darzustellen und zu begründen, mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des B-Planes auch die Berichtigung des F-Planbereichs ortsüblich bekannt zu machen und den berichtigten F-Plan gleichzeitig mit dem B-Plan zur Einsicht bereit zu halten (vergleiche Anlagen 14 und 15). Damit ist für die Öffentlichkeit klar, welche aktuelle Fassung des F-Plans gilt.

Den Behörden, die Ausfertigungen oder Abdrucke von Bauleitplänen erhalten (siehe Nummer 12), sind Abdrucke des Inhalts der Berichtigung zu übersenden.

Weitere Ausführungen zur Abweichung vom F-Plan finden sich in Nummer 2.1.3.2 des Einführungserlasses zum BauGB-ÄndG 2007.

8 Vorhaben- und Erschließungsplan - vorhabenbezogener Bebauungsplan

Für Projekte, die in der Hand einer Vorhabenträgerin oder eines Vorhabenträgers liegen, wird das Instrument des B-Plans durch den vorhabenbezogenen B-Plan (§ 12) ergänzt. Dieses Instrument des § 12 verbindet - vereinfacht ausgedrückt - Elemente eines B-Plans mit einem Erschließungsvertrag und einer vertraglichen Baupflicht (Durchführungsvertrag). Der vorhabenbezogene B-Plan muss, im Gegensatz zum herkömmlichen B-Plan als Angebotsplanung, auf die Umsetzung eines konkreten Vorhabens abzielen.

Die Vorteile eines vorhabenbezogenen B-Plans liegen für die Gemeinde in der Möglichkeit einer weitgehenden Übertragung von Planungs- und Erschließungskosten auf die Vorhabenträgerin oder den Vorhabenträger. Diese oder dieser profitieren von einem in der Regel schnelleren Verfahren.

Der vorhabenbezogene B-Plan regelt die Zulässigkeit von Bauvorhaben in seinem Geltungsbereich abschließend (§ 30 Abs. 2). Er darf jedoch nur erlassen werden, um neues (bzw. zusätzliches) Baurecht zu schaffen. Der Geltungsbereich kann Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplanes einbeziehen (§ 12 Abs. 4), die für eine geordnete städtebauliche Entwicklung in Bezug auf das Vorhaben erforderlich sind und zu keiner substanziellen Veränderung des Planbereichs führen. Die einzubeziehenden Flächen dürfen zu den Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplanes regelmäßig nur von untergeordneter Größe und Bedeutung sein. Darunter fallen auch Bereiche, in denen Regelungen für Maßnahmen getroffen werden, die mittelbar zur Umsetzung des Vorhabens beitragen (z.B. Erschließungsanlagen oder Bereiche, in denen passive Maßnahmen gegen schädliche Umwelteinwirkungen erforderlich werden). Eine weitergehende Einbeziehung von Flächen zur Umsetzung weiterer, vom Vorhaben- und Erschließungsplan nicht erfasster, selbständiger Vorhaben der Gemeinde ist nicht möglich. (Sächsisches OVG, 1. Senat; Urteil vom 7. Dezember 2007, Az.: 1 D 18/06, juris, Rdnr. 134)

Voraussetzung ist außerdem, dass die Vorhabenträgerin oder der Vorhabenträger zur Durchführung des Projekts bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung in einer bestimmten Frist sowie zur gänzlichen oder teilweisen Tragung der Planungs- und Erschließungskosten in einem Durchführungsvertrag verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Satz 1). An der Aufstellung des vorhabenbezogenen B-Plans sind die betroffene Öffentlichkeit und die berührten TöB zu beteiligen.

Der von der Vorhabenträgerin oder dem Vorhabenträger erarbeitete und mit der Gemeinde abgestimmte Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des von der Gemeinde beschlossenen vorhabenbezogenen B-Plans (§ 12 Abs. 3 Satz 1). Der dazugehörige Durchführungsvertrag muss dabei vor Satzungsbeschluss abgeschlossen werden (§ 12 Abs. 1 Satz 1). Durch den direkten Vorhabenbezug des Planes besteht keine Bindung an den sonst für B-Pläne geltenden abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 i.V.m. der BauNVO (§ 12 Abs. 3 Satz 2). Es ist jedoch nach § 12 Abs. 3 a möglich, ein den Kategorien der BauNVO entsprechendes Baugebiet festzusetzen, aber die Zulässigkeit durch entsprechende Festsetzung zusätzlich an die konkreten Verpflichtungen des Durchführungsvertrages zu knüpfen (bedingte Zulässigkeit). Der Durchführungsvertrag muss nicht Gegenstand der öffentlichen Auslegung sein. Allerdings müssen bei der Neuaufstellung oder Änderung von B-Plänen die abwägungsrelevanten Vertragsinhalte in der Begründung des B-Plans, die mit dem Planentwurf auszulegen ist (§ 2a Satz 1), dargestellt sein (BVerwG, 4. Senat, Urteil vom 18. September 2003, Az.: 4 CN 3/02, juris, Rdnr. 24, zu einem Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1). Auf diese Weise wird die Durchführung eines transparenten Planverfahrens gewährleistet, das alle an der Planung Interessierten an dem im Durchführungsvertrag geregelten Bauvorhaben beteiligt.

Bei der Aufstellung von vorhabenbezogenen B-Plänen finden die §§ 13, 13a , 31, 33 und 36 Anwendung. Nach Maßgabe dieser Regelungen kommen ein vereinfachtes oder beschleunigtes Verfahren sowie die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen in Betracht. Soweit ein gemeindliches Einvernehmen erforderlich ist, gilt § 36. Nach § 33 können Baugenehmigungen bereits vor Inkrafttreten des vorhabenbezogenen B-Plans erteilt werden.

Im Zusammenhang mit der Veräußerung kommunaler Grundstücke mit dem Ziel einer städtebaulichen Entwicklung ist auf die Entscheidungen des Vergabesenats des OLG Düsseldorf vom 13. Juni 2007 (Az.: VII Verg 2/07, NZBau 2007, S. 530 ff.), bestätigt durch die Beschlüsse vom 12. Dezember 2007 (Az.: VII Verg. 30/07, NZBau 2008, S. 138 ff.) und 16. Februar 2008 (Az.: VII Verg 37/07, DVBI. 2008, S. 535) hinzuweisen. Mit diesen Entscheidungen des OLG Düsseldorf zu Baukonzessionen steht fest, dass Grundstücksverträge mit Bauverpflichtung oberhalb der Schwellenwerte zumindest als Baukonzession im Sinne von § 99 Abs. 3, dritte Variable, des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unter das Vergaberegime fallen und somit ausschreibungspflichtig sind. Es wird daher dringend empfohlen, zu prüfen, ob ein konkreter Fall dem Vergaberecht zu unterstellen ist oder nicht (siehe auch Erlass des Innenministeriums vom 7. Februar 2008, Amtsbl. Schl.-H. S. 85, ber. S. 123).

9 Bauleitpläne und Naturschutzrecht

9.1 Bauleitplanung und Landschaftsplanung

9.1.1 Abweichungen vom Landschaftsplan

Sollen Darstellungen des F-Planes oder Festsetzungen des B-Planes vom Landschaftsplan abweichen, sind die Abweichungen in der Begründung zu erläutern (§ 7 Abs. 2 Satz 3 des Landesnaturschutzgesetzes - LNatSchG).

Die unteren Naturschutzbehörden sind aufgefordert, im Rahmen der TöB-Beteiligung auf Abweichungen vom Landschaftsplan hinzuweisen und sie zu bewerten (Erlass des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein - X 340 - 5120 - vom 10. Dezember 1997 - n.v. -).

9.1.2 Übernahme geeigneter Inhalte in den Bauleitplan

Die zur Übernahme geeigneten, städtebaulich relevanten Inhalte des Landschaftsplanes sind in den F-Plan bzw. in den B-Plan zu übernehmen (§ 9 Abs. 4 LNatSchG). Einzelheiten erläutert der Gemeinsame Runderlass des Innenministeriums und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten "Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht" vom 3. Juli 1998 (Amtsbl. Schl.-H. S. 604).

9.2 Artenschutz in der Bauleitplanung

Das Erste Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873) hat das Artenschutzrecht neu ausgestaltet. An die Stelle des § 43 Abs. 4 BNatSchG ist § 42 Abs. 5 BNatSchG getreten. Der artenschutzrechtliche Prüfungsmaßstab wird nunmehr für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30, während der Planaufstellung nach § 33 und im Innenbereich nach § 34 bestimmt.

Die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG sind auch bei der Verwirklichung von Bauvorhaben anwendbar. Sie erfassen jedoch - wie bei Eingriffen in gesetzlich geschützte Biotope - nur die tatsächliche Vorhabenverwirklichung, nicht dagegen deren planerische Vorbereitung durch die Bauleitplanung.

Für Vorhaben nach § 30, § 33 und § 34 gelten die artenschutzrechtlichen Verbote des § 42 BNatSchG nur für die in Anhang IVa und b der FFH-RL aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie für alle europäischen Vogelarten (vergleiche § 42 Abs. 5 Sätze 1 bis 4 BNatSchG). Zudem hat die Neuregelung weitere Erleichterung dadurch gebracht, dass ein Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt werden kann.

Die Gemeinde kann neben Vermeidungsmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen auch vorgezogene funktionserhaltende Ausgleichsmaßnahmen (sogenannte CEF-Maßnahmen = Continuous Ecological Functionality) festsetzen.

Die rechtlichen Mindestanforderungen an die Bauleitplanung bleiben hinter den Anforderungen des speziellen Artenschutzes im Baurecht zurück. Während im Baurecht im Grundsatz eine Ermittlung von Betroffenheiten auf Einzelartenniveau erforderlich ist, genügt auf der Ebene der Bauleitplanung für eine fehlerfreie Abwägung der Artenschutzbelange ein indikatorischer Ansatz.

Bauleitpläne, denen nicht ausräumbare Hindernisse des Artenschutzes im Baurecht gegenüberstehen, sind nicht vollziehbar; sie sind daher nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3.

Allerdings kann - wie auch bei den gesetzlich geschützten Biotopen - in eine Ausnahmelage - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung von Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen - hineingeplant werden. Neben der (konkreten und ortsbezogenen) Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde erfordert dies, wenn trotzdem artenschutzrechtliche Verbotsverletzungen verbleiben, eine Inaussichtstellung der Ausnahme durch das Landesamt für Natur und Umwelt.

Standort für die Angaben über die Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes ist der Umweltbericht. Die Qualität seiner Aussagen zu diesem Themenkreis ist wiederum in erheblichem Maße abhängig von der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1. Erforderlich ist neben der Übermittlung vorhandener Kenntnisse über den Bestand europarechtlich geschützter Arten auch eine Relevanzprüfung in Form einer projektspezifischen Abschichtung des prüfungsrelevanten Artenspektrums. Auszuscheiden sind damit diejenigen Arten, bei denen eine verbotsmäßige Betroffenheit durch die Bauleitplanung nach gegenwärtigem Wissenstand und auf der Basis allgemein anerkannter Prüfmethoden nicht angenommen werden kann. Eine bloß theoretische Betroffenheit reicht nicht.

Detaillierte Angaben und Beispiele zur Berücksichtigung des Artenschutzes sind in den Hinweisen zur Beachtung des Artenschutzes bei der Planfeststellung des Landesbetriebs für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (Stand 23. Juni 2008) enthalten (Download: www.1bvsh.de, dort unter Umwelt/Artenschutz). Inhaltlich gelten diese Aussagen auch im Bauplanungsrecht.

9.3 Bauleitpläne und Ausnahmen oder Befreiungen nach dem Naturschutzrecht

Das Bundesverwaltungsgericht kommt in seinem Beschluss vom 25. August 1997, Az.: 4 NB 12/97 (ZfBR S. 320, NuR 1998, S. 135), zu dem Ergebnis, dass ein B-Plan mit Festsetzungen, deren Verwirklichung den artenschutzrechtlichen Verboten des § 20 f Abs. 1 BNatSchG (a.F. = § 42 Abs. 1 BNatSchG 2008; §§ 34 ff. LNatSchG) widerspricht, auch dann genehmigungsfähig sein kann, wenn eine Befreiung (noch) nicht vorliegt. Die Genehmigungsfähigkeit soll nur entfallen, wenn abzusehen ist, dass eine Befreiung nicht erteilt werden wird. Nach Ansicht des Gerichts richtet sich das naturschutzrechtliche Verbot nicht an die planende Gemeinde, sondern an den Bauherrn. Es sei letztlich seine Sache, die Befreiung zu erwirken, um die Festsetzungen des B-Planes ausnutzen zu können. Durch die Änderung der "Kleinen Novelle" des BNatSchG vom 12. Dezember 2007 sind die artenschutzrechtlichen Befreiungstatbestände in den Genehmigungsinhalt des § 43 Abs. 8 BNatSchG neu aufgenommen worden.

Diese Rechtsprechung ist auf die Planung von Vorhaben in gesetzlich geschützten Biotopen, in Schutzstreifen an Gewässern nach § 26 LNatSchG, im Deichschutzstreifen (§ 80 des Landeswassergesetzes), in Waldflächen sowie im Waldschutzstreifen (§ 24 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes - LWaIdG) übertragbar. Nach dem o.a. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts muss jedoch eine "Befreiungslage" gegeben sein. Es genügt, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme oder Befreiung in Aussicht stellt oder förmlich nach § 108 a LVwG zusichert. Dagegen reicht es nicht, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Stellungnahme als Trägerin öffentlicher Belange zu einer ihren Interessen entgegenstehenden Planung keine Bedenken äußert oder schweigt.

Sollen Landschaftsbestandteile, die durch gemeindliche Satzung nach § 21 Abs. 3 Satz 3 LNatSchG (z.B. Baumschutzsatzung) geschützt sind, überplant werden, empfiehlt es sich gleichermaßen, bereits im Planaufstellungsverfahren notwendige Entlassungen aus der Unterschutzstellung zu bewirken.

Die Planung von Bauflächen in einem unter Landschaftsschutz gestellten und dadurch mit einem Bauverbot belegten Gebiet ist nur zulässig, wenn die Flächen zuvor, spätestens aber im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des F-Planes, rechtswirksam aus dem Landschaftsschutz entlassen worden sind (siehe BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999, Az.: 4 C 1/99; BVerwGE 109, S. 371 ff.). In solchen Fällen, in denen eine Ausnahme oder Befreiung vom Bauverbot erteilt werden kann, reicht eine Inaussichtstellung durch die untere Naturschutzbehörde. Für B-Pläne nach § 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und nach § 13a sowie für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und § 35 Abs. 6 gilt entsprechendes.

10 Fortgeltung von Bauleitplänen bei Gebiets- und Bestandsänderungen oder einem Wechsel der Zuständigkeiten

F-Pläne gelten bei Gebiets- und Bestandsänderungen oder einem Übergang der Zuständigkeit auf einen Planungsverband fort (§ 204 Abs. 2 Satz 1). Die Zuständigkeit zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung bestehender Pläne geht auf die neue Gebietskörperschaft bzw. den Planungsverband über. Eingeleitete Verfahren werden kraft Gesetzes beendet; sie können aber von der neuen Gebietskörperschaft oder dem Verband neu eingeleitet werden (§ 204 Abs. 2 Satz 3). Im Wesentlichen gilt das gleiche für Bebauungspläne. Eingeleitete Verfahren können jedoch von der neuen Gebietskörperschaft oder dem Verband weitergeführt werden (§ 204 Abs. 3 Sätze 1 und 2). Die höhere Verwaltungsbehörde kann verlangen, dass bestimmte Verfahrensabschnitte (z.B. öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2) wiederholt werden (§ 204 Abs. 3 Satz 3).

Besteht ein F-Plan bei einer Gebiets- oder Bestandsänderung einer Gemeinde oder einer sonstigen Veränderung der Zuständigkeit für die Aufstellung eines F-Plans fort (§ 204 Abs. 2 Satz 1), ist - abweichend vom Grundsatz des § 8 Abs. 4 Satz 1 - die Aufstellung eines B-Plans auch dann zulässig, wenn der F-Plan noch nicht entsprechend der geänderten Situation ergänzt oder geändert wurde (§ 8 Abs. 4 Satz 2). Auch für den vorzeitigen B-Plan nach § 8 Abs. 4 Satz 2 sind dringende Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 erforderlich.

11 Gemeinsame Bauleitplanung mehrerer Gemeinden

Benachbarte Gemeinden können auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung einen gemeinsamen F-Plan aufstellen (§ 204 Abs. 1 Satz 1), gegebenenfalls beschränkt auf räumliche oder sachliche Teilbereiche (§ 204 Abs. 1 Satz 4; siehe auch Nummer 3.5). Sie können sich auch - ebenfalls aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - zu einem Planungsverband zusammenschließen, um durch eine zusammen gefasste Bauleitplanung einen Ausgleich der verschiedenen Belange zu erreichen (§ 205 Abs. 1 Satz 1).

12 Übersendung von Planausfertigungen nach der Bekanntmachung

Nach der Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung bzw. des Beschlusses des B-Planes (§§ 6, 10) hat die Gemeinde dem Kreis und dem Innenministerium, Abteilung Ausländer- und Migrationsangelegenheiten, Städtebau, Bau- und Wohnungswesen, umgehend zu übersenden:

Unter dem Gesichtspunkt der Arbeitserleichterung innerhalb der Verwaltungen sollte dem Kreis auch eine digitale Version der oben aufgeführten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, soweit dies möglich ist.

Außerdem ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Planausfertigung zur Verfügung zu stellen. Dem Finanzamt ist wegen der Auswirkungen auf die Einheitswerte der Grundstücke (siehe § 69 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes - BewG) ebenfalls eine beglaubigte Kopie des B-Planes zu übersenden. Anderen Behörden (insbesondere den Staatlichen Umweltämtern) ist auf Verlangen eine beglaubigte Kopie zur Verfügung zu stellen.

Die Vorlagepflicht gilt für die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen.

Über Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zur Gültigkeit von Bauleitplänen sind die höhere Verwaltungsbehörde und die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. Entscheidungen der Gerichte zu grundsätzlichen Fragen des Baugesetzbuches sind auch dem Innenministerium, Abteilung Ausländer- und Migrationsangelegenheiten, Städtebau, Bau- und Wohnungswesen, mitzuteilen.

13 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Vorschriften zum Inhalt von Bauleitplänen

Damit nicht jeder unwesentliche Verfahrens- oder Formfehler des Bauleitplans zur Unwirksamkeit des Planes führt, ist im BauGB der Grundsatz der Planerhaltung gesetzlich geregelt (§§ 214 ff.).

13.1 Planerhaltung

In Bezug auf Verfahrensfehler sieht § 214 Unbeachtlichkeitsregelungen vor, die sich in folgende Kategorien einteilen lassen:

Vorschriften, deren Verletzung stets unbeachtlich ist, nämlich alle in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht genannten Bestimmungen.

Vorschriften, deren Verletzung beachtlich ist. Diese Beachtlichkeit führt aber nur teilweise zur Unwirksamkeit des Plans:

Die Beachtlichkeit wird durch "interne Unbeachtlichkeit" modifiziert (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, zweiter Halbsatz, und Nr. 3, zweiter Halbsatz:

"dabei ist unbeachtlich ..."). Diese "interne Unbeachtlichkeit" kann ihrerseits eine Modifizierung ("Schärfung") erfahren: Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, dritter Halbsatz, darf der Umweltbericht nur in unwesentlichen Punkten unvollständig sein.

Die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Verfahrens- und Formfehler sind allesamt beachtlich, da das Gesetz keine Heilbarkeit vorsieht.

Die Beachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften wird aufgrund einer fehlenden Rüge des Fehlers innerhalb einer bestimmten Frist geheilt (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Dies gilt nicht für die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Fehler, da diese in § 215 Abs. 1 Satz 1 nicht erwähnt werden. Durch die BauGB-Novelle 2007 ist die Rügefrist auf ein Jahr herabgesetzt worden (§ 215 Abs. 1). Die Einjahresfrist läuft nur, wenn die Gemeinde auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen bei In-Kraft-Setzen des Bauleitplans hinweist (§ 215 Abs. 2). Das Fehlen dieses Hinweises macht den B-Plan nicht unwirksam, sondern führt allein dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können.

Handelt es sich um materielle Fehler, so sind nur diejenigen unbeachtlich, die ausdrücklich in § 214 Abs. 3 Satz 2 genannt sind und die Voraussetzungen dieser Regelung erfüllen (Eher seltener Fall eines Abwägungsmangels; sogenannte "Angstklausel".). Alle anderen materiellrechtlichen Fehler sind beachtlich.

Ergänzend zu § 214 Abs. 1 trifft der mit der BauGB-Novelle 2007 eingeführte Absatz 2a Regelungen für Verfahrensfehler von B-Plänen, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a aufgestellt worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 Satz 2).

Sämtliche, ob nur mit oder ohne Rüge beachtlichen Fehler können durch ein ergänzendes Verfahren beseitigt werden (§ 214 Abs. 4; siehe Nummer 14 ).

Für F-Pläne (§ 6 Abs. 1) und für B-Pläne, die einer Genehmigung bedürfen (§ 10 Abs. 2), stellt § 216 klar, dass im Verhältnis von Genehmigungsbehörde zur Gemeinde der rechtliche Maßstab bei der Kontrolle von Bauleitplänen durch die Genehmigungsbehörde umfassend ist. Er wird insbesondere nicht durch die Bestimmungen der §§ 214, 215 über die Unbeachtlichkeit der Verletzung bestimmter Vorschriften eingeschränkt.

13.2 Fehlerhafte Bauleitpläne

13.2.1 Rüge von Bauleitplänen

Werden Bauleitpläne im Hinblick auf beachtliche formelle oder materielle Fehler gerügt (§ 215 Abs. 1), hat sich die Gemeindevertretung mit der Rüge zu befassen. Die Rüge muss innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde erhoben werden; sie muss den die Verletzung von Vorschriften begründenden Sachverhalt darlegen. Zur Rüge berechtigt ist jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts. Hält die Gemeindevertretung die Rüge für berechtigt, hilft sie ihr durch ein ergänzendes Verfahren ab (siehe Nummer 14). Kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Rüge unberechtigt sei, dokumentiert sie diese Entscheidung ebenso durch Beschluss. Die Rüge, der Beschluss und gegebenenfalls die Unterlagen, die im ergänzenden Verfahren anfallen, sind zu den Verfahrensunterlagen zu nehmen. Die Person, die die Rüge erhoben hat, die zuständige höhere Verwaltungsbehörde und die zuständige Bauaufsichtsbehörde sind von dem Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.

13.2.2 Nichtanwendung fehlerhafter Bebauungspläne

Zur Normenverwerfung, d.h. zur Nichtanwendung mängelbehafteter und damit nichtiger (unwirksamer) untergesetzlicher Rechtsvorschriften sind grundsätzlich allein die Gerichte befugt (Artikel 1 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 3 GG). Alle B-Plan-Satzungen sind daher solange zu beachten, als diese nicht von der Gemeinde als Satzungsgeberin wieder aufgehoben oder abgeändert worden sind oder durch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO mit allgemeiner Verbindlichkeit für unwirksam erklärt wurden. Die (Bau-) Genehmigungsbehörden sind nur in besonderen Ausnahmefällen zur Nichtanwendung befugt, nämlich wenn in eindeutigen Fällen der gleiche Sachverhalt gerichtlich geklärt ist und keine vernünftigen Zweifel an der Unwirksamkeit des B-Plans bestehen. Andernfalls besteht die Gefahr der Amtshaftung, wenn sich in einem späteren gerichtlichen Verfahren herausstellen sollte, dass die Genehmigungsbehörde zu einer Fehleinschätzung gelangt ist und deswegen ein nach dem vermeintlich unwirksamen B-Plan bestehender Anspruch der Bauherrin oder des Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung rechtswidrig und schuldhaft untersagt wurde. In jedem Einzelfall muss die betroffene Gemeinde vor der behördlichen Entscheidung über die Nichtanwendung eines B-Plans angehört werden. Ihr ist als Trägerin der Planungshoheit Gelegenheit zu geben, Rechtssicherheit herzustellen und die aus Sicht des Städtebaus gebotenen Konsequenzen zu ziehen. Schließlich besteht eine Amtspflicht der Bauverwaltung, alle an der Baurechtslage Interessierten ausreichend hierüber zu unterrichten (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001, Az.: 6 CN 2/00, juris, Rdnr. 23 = BVerwGE 112, S. 373 ff.; Schröer, NZBau 2007, S. 630, 631).

Im Übrigen können auch Behörden nach näherer Maßgabe von § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO selbst einen Normenkontrollantrag stellen (vergleiche Schröer am angegebenen Ort, S. 632).

Bei offensichtlich fehlerhaften Satzungen ist die Genehmigungsbehörde aus rechtsstaatlichen Gründen gehindert, diese anzuwenden. In Zweifelsfällen hat sie ihre Bedenken unter Bezeichnung der Rechtsmängel der Gemeinde mitzuteilen, um dieser Gelegenheit zu geben, die notwendigen Schritte zur Heilung oder Aufhebung des Planes zu ergreifen.

In diesem Fall findet der vorher geltende B-Plan wieder Anwendung. Wurde er aufgehoben, gelten ausschließlich die Bestimmungen des § 34 oder des § 35.

Hat die Gemeinde die Unwirksamkeit ihres B-Plans erkannt, so hat sie allein die Befugnis, den B-Plan aufzuheben oder zu ändern (§ 1 Abs. 8). Will sie die Genehmigung eines (an sich plankonformen aber) städtebaulich unerwünschten Vorhabens durch die Genehmigungsbehörde verhindern, kann sie mit einem ortsüblich bekannt zu machenden Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1) das Verfahren zur Aufhebung oder Änderung des Planes einleiten und gegebenenfalls einen Antrag auf Zurückstellung nach § 15 stellen oder eine Veränderungssperre nach § 14 erlassen. Die Gemeinde darf in diesem Fall erkannter Unwirksamkeit eines B-Plans nicht geltend machen, das Vorhaben sei nach § 34 zu beurteilen und sie habe das erforderliche Einvernehmen nach § 36 zu Recht versagt (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. Oktober 2006, Az.: 3 M 63/06, juris, Rdnr. 25 und 31 = NordÖR 2007, S. 80 ff.).

13.3 Aufhebung unwirksamer Bebauungspläne

Auch ein als unwirksam erkannter B-Plan - abgesehen von der Unwirksamkeitsentscheidung im Normenkontrollverfahren - ist in dem für die Aufhebung geltenden Verfahren aufzuheben (BVerwG, Urteil vom 21. November 1986, Az.: 4 C 60/84, UPR 1987, S. 188 ff.). Etwas anderes gilt, wenn sich die Gemeinde entschließt, die Mängel im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 zu heilen (siehe Nummer 14).

14 Heilung fehlerhafter Pläne (sogenanntes ergänzendes Verfahren)

Fehler, die sich aus der Verletzung der in § 214 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften ergeben, sind heilbar. Gleiches gilt für sonstige Verfahrens- oder Formfehler nach Bundes- oder Landesrecht. Die Heilung erfolgt durch Wiederholung der fehlerhaften Schritte. Für die Wiederholung verfahrensleitender Schritte ist jeweils ein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich.

Das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 trifft Regelungen über die Änderung oder Ergänzung von in Kraft getretenen Bauleitplänen, nicht aber im laufenden Bauleitplanverfahren. Hier ist § 4a Abs. 3 anzuwenden.

Die Gemeinde kann das ergänzende Verfahren durchführen, wenn

Auch während eines Normenkontrollverfahrens (§ 47 VwGO) kann noch das ergänzende Verfahren angewendet werden.

Das ergänzende Verfahren ist nicht nur für die Beseitigung der in § 214 genannten Mängel anwendbar, sondern auch zur Beseitigung sämtlicher sonstiger formeller und materieller Mängel.

Das ergänzende Verfahren kommt daher in Betracht, wenn der Bauleitplan nicht an einem grundsätzlichen Mangel leidet und unter Ausnutzung der bereits geleisteten Vorarbeiten nachgebessert werden kann. Die Planung insgesamt erfassende Verstöße gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 Satz 1 und den Kern der Abwägung (§ 1 Abs. 7) berührende Abwägungsfehler dürfen nicht in einem ergänzenden Verfahren ausgeräumt werden (Bay. VGH, Urteil vom 24. Juli 2007, Az.: 1 N 07.1624, ZfBR 2008, S. 374, 376 mit weiteren Nachweisen).

Bei einer grundlegenden Veränderung der Sach- oder Rechtslage, die zur Funktionslosigkeit des B-Planes geführt hat oder das ursprüngliche Abwägungsergebnis als nicht mehr haltbar erscheinen lässt, darf die Gemeinde von der Vorschrift des § 214 Abs. 4 keinen Gebrauch machen (BVerwG, Beschluss vom 7. April 1997, ZfBR 1997, S. 209, betr. § 215a alte Fassung). Von der Funktionslosigkeit einer Satzung ist auszugehen, wenn die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse sich soweit verselbständigt hat, dass ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (ständige Rechtsprechung, siehe BVerwG, Urteil vom 28. April 2004, Az.: 4 C 10/03, juris, Rdnr. 15 = NVwZ 2004, S. 1244 ff.). Deshalb hat die Gemeinde zu prüfen, ob eine derartige Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, dass der B-Plan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich erfüllen kann. Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens richtet sich dann nach § 34 oder § 35 (vergleiche BVerwG am angegebenen Ort).

Das Verfahren zur Mängelbehebung setzt wieder in dem Verfahrensstand an, in dem der Mangel aufgetreten ist und setzt das Verfahren mit den üblichen Verfahrensschritten fort (z.B. öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2). Das ergänzende Verfahren ist durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 abzuschließen.

Wird ein Plan oder eine Satzung zur Behebung von Mängeln (beispielsweise eines Ausfertigungsmangels) gemäß § 214 Abs. 4 ein zweites Mal bekannt gemacht, so wird die Rügefrist des § 215 (ein Jahr ab Bekanntmachung) nicht erneut in Lauf gesetzt. Maßgeblich ist grundsätzlich die ursprüngliche Bekanntmachung des Planes. Voraussetzung für den Ausschluss von Rügen nach Fristablauf ist allerdings eine Bekanntmachung (des ursprünglichen Planes), die als solche fehlerfrei und damit geeignet war, den Plan der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich bekannt zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von seinem Inhalt verschaffen konnten (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997, Az.: 4 NB 40/96, DVBI. 1997, S. 828 ff., zur Rügefrist des § 244 Abs. 2 BauGB 1987 für Abwägungsmängel).

Der fehlerhafte Bauleitplan bleibt ohne Rechtswirkungen bis im ergänzenden Verfahren der Fehler beseitigt worden ist. Insbesondere ist der Bebauungsplan bis zur Fehlerbehebung - durch Abschluss des ergänzenden Verfahrens - Baugenehmigungen nicht zugrunde zu legen. Es gilt das vor Inkrafttreten dieses B-Plans vorhandene Planungsrecht (§§ 34, 35; bisheriger B-Plan); § 33 ist jedoch grundsätzlich anwendbar.

§ 214 Abs. 4 lässt unabhängig von der Fehlerqualität - also bei Verfahrens- und bei Abwägungsfehlern - ein rückwirkendes Inkraftsetzen zu. Die rückwirkende Inkraftsetzung ist nur auf den Zeitpunkt möglich, an dem der ursprüngliche (fehlerhafte) Plan "in Kraft gesetzt" wurde. Die Rückwirkung ist ausgeschlossen, wenn der Bauleitplan im ergänzenden Verfahren andere Festsetzungen oder sonstige materiellrechtlichen Änderungen erfährt.

15 Normenkontrolle

Das Oberverwaltungsgericht als Normenkontrollgericht kann einen B-Plan oder eine sonstige städtebauliche Satzung mit allgemein verbindlicher Wirkung für unwirksam erklären (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 VwGO). Sofern (mindestens) ein beachtlicher und rechtzeitig gerügter Verstoß gegen formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen vorliegt, ist ein entsprechender Antrag begründet.

Ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan ist nur zulässig, wenn die Antrag stellende Person Einwendungen geltend macht, die sie bereits im Rahmen der Beteiligung bei Aufstellung des Bebauungsplans geltend gemacht hat (§ 47 Abs. 2 a VwGO). Die Regelung ist verbunden mit entsprechenden Hinweispflichten in den §§ 3, 13 und 13a bei der Beteiligung der Öffentlichkeit (siehe Nummer 2.11.7). Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die im Planverfahren nicht geltend gemacht worden sind.

Die Gemeinde hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bekannt zu machen und die höhere Verwaltungsbehörde sowie die Behörden, die den Plan anwenden, zu unterrichten.

Das BVerwG (Urteil vom 26. April 2007, Az.: 4 CN 3/06, BVerwGE 128, S. 382 ff.) hat entschieden, dass Darstellungen im F-Plan mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 (hier: Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen) in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der abstrakten Normenkontrolle unterliegen.

16 Sonstige Satzungen

Für die Aufstellung von Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 und der Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 verweisen § 34 Abs. 6 Satz 1 und § 35 Abs. 6 Satz 5 für das Aufstellungsverfahren auf die Regelungen der Öffentlichkeits- und TöB-Beteiligung im vereinfachten Verfahren nach § 13a bs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3. Die Bestimmungen in § 13 erlauben auch die Wahl der üblichen Verfahrensschritte (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2).

Für weitere Satzungen (z.B. Veränderungssperre nach §§ 14 und 16) gelten die allgemeinen Vorschriften der GO, des LVwG und der BekanntV0, soweit das BauGB im Einzelfall keine zusätzlichen Anforderungen stellt oder Alternativen anbietet.

Für die Beteiligung des Innenministeriums, - Abteilung 6 -,Ausländer- und Migrationsangelegenheiten, Städtebau, Bau- und Wohnungswesen, am Aufstellungsverfahren und für die Übersendung von sonstigen Satzungen gelten Nummer 2.9.11 und Nummer 12 entsprechend.

Dem Finanzamt sind nur Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 zuzuleiten.

17 Verfahrensoptimierung

Durch eine straffe Verfahrensorganisation bei der Aufstellung von Bauleitplänen lässt sich die Dauer des Aufstellungsverfahrens verkürzen. Eine zügige Verfahrensabwicklung setzt ein frühzeitiges Konfliktmanagement voraus und unterstützt die im Gesetz vorgegebenen Ansätze zur Verfahrensbeschleunigung. Problemstellungen sollten frühzeitig aufgegriffen und einer Lösung zugeführt werden. Es empfiehlt sich, bei schwierigen praktischen Fragestellungen oder unklarer Rechtslage auf die Beratungsleistungen der Kreise und des Innenministeriums zurückzugreifen. Insoweit sollten Fristsetzungen so gestaltet werden, dass den Behörden ein ausreichendes Maß an Detailkenntnis ermöglicht wird, um die Planung frühzeitig zu erörtern. Screening- und Scoping-Termine sollten durch die Übersendung von Unterlagen vorbereitet werden.

Konkrete Ansatzpunkte für ein effektives Verfahrensmanagement bieten mehrere Stationen im

Bauleitplanverfahren. Eine Verfahrensoptimierung lässt sich insbesondere erreichen durch

18 Außerkrafttreten und Aufhebung von Erlassen

Dieser Erlass ist befristet bis zum 31. Dezember 2013.

Die Erlasse des Innenministers/Innenministeriums vom

werden gleichzeitig aufgehoben.

  

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Aufstellungsbeschluss für einen F-Plan Anlage 1

Beschluss:

  1. Für das Gemeindegebiet wird ein F-Plan aufgestellt. Zu dem bestehenden F-Plan wird die ... Änderung aufgestellt, die für das Gebiet ... (Gebietsbezeichnung) folgende Änderungen der Planung vorsieht:...
  2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
  3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll ... in .. , mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung der Gemeinden und Behörden des Königreichs Dänemark soll ... in ... beauftragt werden.
  4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich/in einem Scoping-Termin erfolgen.
  5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden *:

    ... oder, falls die Voraussetzungen dafür gegeben sind:

    Von der öffentlichen Unterrichtung und Erörterung wird nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB abgesehen, weil .../wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1/ § 13a BauGB abgesehen.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: ...; davon anwesend: ...; Ja-Stimmen: ...; Nein-Stimmen:...; Stimmenthaltungen:...

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung .anwesend:...

*) Kommt in Betracht, wenn zusammen mit dem Aufstellungsbeschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen wird.

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Aufstellungsbeschluss für einen B-Plan Anlage 2

Beschluss:

  1. Für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung) wird ein B-Plan aufgestellt. Es werden folgende Planungsziele verfolgt:...

    Der B-Plan Nummer ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung) soll wie folgt geändert werden:...
  2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
  3. Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll ... in .. , mit der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der grenzüberschreitenden Unterrichtung der Gemeinden und Behörden des Königreichs Dänemark soll ... in ... beauftragt werden.
  4. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und die Aufforderung zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 BauGB) soll schriftlich/in einem Scoping-Termin erfolgen.
  5. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit mit der Erörterung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB soll wie folgt durchgeführt werden*):...

    oder, falls die Voraussetzungen dafür gegeben sind:

    Von der frühzeitigen Unterrichtung und der Erörterung wird nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB abgesehen, weil .../wird nach § 13 Abs. 2 Nr. 1/ § 13a BauGB abgesehen.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: ...; davon anwesend: ...; Ja-Stimmen: ...; Nein-Stimmen:...; Stimmenthaltungen:...

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:...

*) Kommt in Betracht, wenn zusammen mit dem Aufstellungsbeschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen wird.

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Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für einen F-Plan/die Änderung eines F-Planes * Anlage 3

Bekanntmachung des Amtes/der Gemeinde ...

Betr.: Aufstellung des F-Planes/der ... Änderung des F-Planes der Gemeinde ...

Die Gemeindevertretung der Gemeinde ... hat in ihrer Sitzung am ... beschlossen, für das Gemeindegebiet einen F-Plan/die ... Änderung des F-Planes der Gemeinde für den Bereich ... (hinreichende Gebietsbezeichnung) aufzustellen.

Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

(Ort, Datum) Amt/Gemeinde ...
(Unterschrift)
Ausgehängt am: ...
Abzunehmen am: ...
(Unterschrift)
Abgenommen am:...
(Unterschrift)

oder

Bei der Bekanntmachung in einer Zeitung oder dem amtlichen Bekanntmachungsblatt:

Abdruck der Bekanntmachung mit folgendem Zusatz:

"Diese Bekanntmachung ist am ... in ... (Zeitung/amtliches Bekanntmachungsblatt). veröffentlicht worden."

Bei der Bekanntmachung durch Bereitstellung im Internet:

Abdruck der Bekanntmachung mit folgendem Zusatz:

"Diese Bekanntmachung ist am ... durch Bereitstellung im Internet veröffentlicht worden. Auf die Bereitstellung im Internet ist am ... durch Aushang/in ... (Zeitung) hingewiesen worden."

(Ort, Datum) Amt/Gemeinde ...
(Unterschrift)

*) Für Bebauungspläne ist das Muster sinngemäß abzuändern; auf die Angabe einer hinreichenden Gebietsbezeichnung wird besonders hingewiesen.

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Entwurfs- und Auslegungsbeschluss für einen F-Plan/die Änderung eines F-Planes * Anlage 4

Beschluss:

  1. Der Entwurf des F-Planes/der ... Änderung des F-Planes für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung) und die Begründung werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt/mit folgenden Änderungen gebilligt:...
  2. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: ...; davon anwesend: ...; Ja-Stimmen: ...; Nein-Stimmen:...; Stimmenthaltungen:...

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:...

*) Für Bebauungspläne ist das Muster sinngemäß abzuändern.

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Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines F-Planes/der Änderung eines F-Planes nach § 3 Abs. 2 BauGB Anlage 5

Bekanntmachung des Amtes/der Gemeinde ...

Betr.: Öffentliche Auslegung des Entwurfs des F-Planes/ der Änderung des F-Planes der Gemeinde ... nach § 3 Abs. 2 BauGB

Der von der Gemeindevertretung in der Sitzung am ... gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des F-Planes der Gemeinde .../der ... Änderung des F-Planes der Gemeinde ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung) und die Begründung liegen vom ... bis ... in der Amts-/Gemeindeverwaltung ... in ..., Zimmer ..., während folgender Zeiten ... (Werktage, Stunden) öffentlich aus.

Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar: ...; die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.

Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und umweltbezogenen Stellungnahmen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den F-Plan/über die Änderung des F-Planes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und. deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des F-Planes/die nderung des F-Planes nicht von Bedeutung ist.

Nur bei Flächennutzungsplänen/Änderungen von Flächennutzungsplänen mit grenzüberschreitender Wirkung:

Abweichend von den Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sind für die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden des Königreichs Dänemark

die Vorschriften des Baugesetzbuchs einschließlich der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen anzuwenden.

(Ort, Datum) Amt/Gemeinde ...
(Unterschrift)
Ausgehängt am: ...
Abzunehmen am: ...
(Unterschrift)
Abgenommen am:...
(Unterschrift)

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Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines B-Planes/der Änderung eines B-Planes nach § 3 Abs. 2 BauGB Anlage 6

Bekanntmachung des Amtes/der Gemeinde ....

Betr.: Öffentliche Auslegung des Entwurfs des B-Planes Nummer ... /der ... Änderung des B-Planes der Gemeinde ... nach § 3 Abs. 2 BauGB

Der von der Gemeindevertretung in der Sitzung am ... gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des B-Planes Nummer ... der Gemeinde .../der ... Änderung des B-Planes Nummer ... der Gemeinde ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung) und die Begründung liegen vom ... bis .. in der Amts-/Gemeindeverwaltung ... in ..., Zimmer ..., während folgender Zeiten ... (Werktage, Stunden) öffentlich aus.

Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar:...; die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls mit aus. (Entfällt bei B-Plänen nach § 13 oder § 13a ).

Nur bei Bebauungsplänen nach § 13 oder § 13a : Von einer Umweltprüfung wird abgesehen.

Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und umweltbezogenen Stellungnahmen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den B-Plan/über die Änderung des B-Planes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des B-Planes nicht von Bedeutung ist. Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig.

Nur bei Bebauungsplänen mit grenzüberschreitender Wirkung:

Abweichend von den Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sind für die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden des Königreichs Dänemark die Vorschriften des Baugesetzbuchs einschließlich der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen anzuwenden.

(Ort, Datum) Amt/Gemeinde ...
(Unterschrift)
Ausgehängt am: ...
Abzunehmen am: ...
(Unterschrift)
Abgenommen am:...
(Unterschrift)

  

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Abschließender Beschluss über einen F-Plan/ die Änderung eines F-Planes Anlage 7

Beschluss:

  1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des F-Planes/der ... Änderung des F-Planes abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
    1. berücksichtigt werden die Stellungnahmen von ...,
    2. teilweise berücksichtigt werden die Stellungnahmen von ...1
    3. nicht berücksichtigt werden die Stellungnahmen von ...1

    Die/Der ... wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Die nicht berücksichtigten Stellungnahmen sind bei der Vorlage des Planes zur Genehmigung mit einer Stellungnahme beizufügen.

  2. Die Gemeindevertretung beschließt den F-Plan/die ... Änderung des F-Planes.
  3. Die Begründung wird gebilligt.
  4. Die/Der ... wird beauftragt, den F-Plan/die ... Änderung des F-Planes zur Genehmigung vorzulegen und danach die Erteilung der Genehmigung nach § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
  5. (Neubekanntmachung des F-Planes nach § 6 Abs. 5 BauGB)2

Die Gemeindevertretung beschließt, dass der F-Plan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist. Dafür ist eine Planzeichnung zu erstellen, in die alle bisherigen Änderungen und Ergänzungen des F-Planes einzuarbeiten sind. Dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein und der Landrätin/dem Landrat des Kreises ... sind jeweils eine Ausfertigung zu übersenden.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: ...; davon anwesend: ...; Ja-Stimmen: ...; Nein-Stimmen:...; Stimmenthaltungen:...

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: ...

______________
1) Der Umfang der Berücksichtigung und eine eingehende Begründung sind einzufügen, um die ordnungsgemäße Abwägung nachzuweisen. Wird durch die Berücksichtigung von Anregungen oder aus anderen Gründen der Planentwurf geändert oder ergänzt, ist nach § 4a Abs. 3 BauGB über das weitere Verfahren zu entscheiden.
2) Nach dieser Nummer wird verfahren, wenn die Gemeinde mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des F-Planes zugleich bestimmen will, dass der F-Plan in der geänderten Fassung neu bekannt zu machen ist.

 

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Satzungsbeschluss über einen B-Plan/die Änderung eines B-Planes nach § 10 BauGB1 Anlage 8

Beschluss:

  1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des B-Planes/der ... Änderung des B-Planes abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
    1. berücksichtigt werden die Stellungnahmen von ...,
    2. teilweise berücksichtigt werden die Stellungnahmen von ...2
    3. nicht berücksichtigt werden die Stellungnahmen von ...2.

    Die/Der ... wird beauftragt, diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von diesem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.

  2. Aufgrund des § 10 (bei Festsetzungen nach § 172 BauGB: Aufgrund der §§ 10 und 172 des Baugesetzbuches (bei Aufnahme örtlicher Bauvorschriften als Festsetzungen in den B-Plan zusätzlich: sowie nach § 92 der Landesbauordnung) beschließt die Gemeindevertretung den B-Plan Nummer .., für das Gebiet .../ die ... Änderung des B-Planes Nummer ... für das Gebiet ..., bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
  3. Die Begründung wird gebilligt.3
  4. Der Beschluss des B-Planes durch die Gemeindevertretung ist nach § 10 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
  5. Der Bürgermeister wird beauftragt, den F-Plan zu berichtigen.4

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: ...; davon anwesend ...; Ja-Stimmen: ...; Nein-Stimmen:...; Stimmenthaltungen:...

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:...

________________
1) Das Muster ist beim Satzungsbeschluss über einen genehmigungsbedürftigen .B-Plan (§ 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BauGB) um die Durchführung des Genehmigungsverfahrens zu ergänzen (vergleiche dazu Nummer 4 der Anlage 6 und § 10 Abs. 2 BauGB).
2) Der Umfang der Berücksichtigung und eine eingehende Begründung sind einzufügen, um die ordnungsgemäße Abwägung nachzuweisen. Wird durch die Berücksichtigung von Stellungnahmen oder aus anderen Gründen der Planentwurf geändert oder ergänzt, ist nach § 4a Abs. 3 BauGB über das weitere Verfahren zu entscheiden.
3) Bei einem vorhabenbezogenen B-Plan (§ 12 BauGB) muss die Gemeinde auch über den Durchführungsvertrag beschließen. Der Text unter Nummer 2 ist entsprechend zu ergänzen.
4) Gilt nur bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13a BauGB.

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Verfahrensübersicht für die Aufstellung eines F-Planes/einer Änderung eines F-Planes/für die
Aufstellung eines B-Planes/einer Änderung eines B-Planes
Anlage 9

Verfahrensübersicht zur Aufstellung

der Gemeinde ... (Amt ...; Kreis ...).

Verfahrensteil Datum Verfahrensakte Nr. Blatt Nr.
1. Aufstellungsbeschluss der Gemeindevertretung      
2. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses      
3. Planungsanzeige an das Innenministerium, - Landesplanungsbehörde -,
- IV 5 -, über die Landrätin/den Landrat
     
4. Durchschlag der Planungsanzeige an die höhere Verwaltungsbehörde
(Innenministerium, - IV 6 -, über die Landrätin/den Landrat)
     
5. Landesplanerische Stellungnahme      
6. Frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - entweder in dieser Verfahrensübersicht oder in einer Anlage im einzelnen aufzuzählen - unter Angabe des Datums der Abgabe der Stellungnahme und gegebenenfalls einer Fristverlängerung im Einzelfall      
7. Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit      
8. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde durchgeführt/entfällt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB gemäß Beschluss der Gemeindevertretung/entfällt nach § 13 Abs. 2 Nr. 1/ § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauG      
9. Abstimmung mit den Nachbargemeinden (im einzelnen aufzuzählen)
Beteiligung/Stellungnahme
     
10. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB - entweder in dieser Verfahrensübersicht oder in einer Anlage im Einzelnen aufzuzählen - unter Angabe des Datums der Abgabe der Stellungnahme und gegebenenfalls einer Fristverlängerung im Einzelfall      
11. Beteiligung der höheren Verwaltungsbehörde
(Innenministerium über Landrätin/Landrat)
     
12. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss der Gemeindevertretung      
13. Unterrichtung der Behörden und Träger öffentlicher Belange über die Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB      
14. Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB      
a) Bekanntmachung (durch die Presse/im amtlichen Bekanntmachungsblatt/durch Aushang/durch Bereitstellung im Internet spätestens am achten Tag vor dem ersten Auslegungstag)      
b) Auslegung des Planentwurfs, der Begründung und der umwelt- bezogenen Stellungnahmen vom ... bis ...      
c) Auslegungsexemplar des Planentwurfs mit Begründung und Auflistung der ausgelegten umweltbezogenen Stellungnahmen zur Verfahrensakte genommen      
15. Eingegangene Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit (entweder in dieser Verfahrensübersicht oder in einer Anlage im einzelnen aufzählen unter Angabe des Eingangsdatums)      
16. Ausgebliebene Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (im einzelnen aufzählen)      
17. Behandlung der Stellungnahmen      
a) Beschluss der Gemeindevertretung über die eingegangenen Stellungnahmen      
b) Mitteilung der Entscheidung und der Begründung an die Einsender      
18. Abschließende Beschlussfassung der Gemeindevertretung über den F-Plan/die ... Änderung des F-Planes (einfacher Beschluss) den B-Plan/ die ... Änderung des B-Planes (bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) nach § 10 BauGB als Satzung - gegebenen- falls den Durchführungsvertrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB      
19. Billigung der Begründung durch (einfachen) Beschluss der Gemeindevertretung      

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von den Beratungen und den Abstimmungen ausgeschlossen; sie waren weder bei den Beratungen noch bei den Abstimmungen anwesend:...

(Ort, Datum) (Unterschrift)

 

.

Verfahrensvermerke für einen F-Plan/die Änderung eines F-Planes Anlage 10

Verfahrensvermerke:

  1. Aufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses der Gemeindevertretung vom ... Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am ... in ... (Zeitung, amtliches Bekanntmachungsblatt, durch Bereitstellung im Internet)/durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln) vom ... bis ... (Zusätzlich bei Bereitstellung im Internet: Der Hinweis auf die Bereitstellung im Internet erfolgte am ... in ... (Zeitung)/durch Aushang.).
  2. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wurde am ... durchgeführt./Auf Beschluss der Gemeindevertretung vom ... wurde nach § 3 Abs. 1 Satz 2/ § 13 Abs. ..2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen.
  3. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein können, wurden gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB am ... unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
  4. Die Gemeindevertretung hat am ... den Entwurf des F-Planes/der ... Änderung des F-Planes und die Begründung beschlossen und zur Auslegung bestimmt.
  5. Der Entwurf des F-Planes/der ... Änderung des F-Planes und die Begründung haben in der Zeit vom ... bis ... während folgender Zeiten ... (Tage, Stunden) nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung wurde mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift geltend gemacht werden können, am ... in ... (Zeitung, amtliches Bekanntmachungsblatt, durch Bereitstellung im Internet), - bei Bekanntmachungen durch Aushang: in der Zeit vom ... bis ... durch Aushang - ortsüblich bekannt gemacht. (Zusätzlich bei Bereitstellung im Internet: Auf die Bereitstellung im Internet wurde am ... in ... (Zeitung)/durch Aushang hingewiesen.)
  6. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein können, wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am ... zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
  7. Die Gemeindevertretung hat die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am ... geprüft. Das Ergebnis wurde mitgeteilt.
  8. Der Entwurf des F-Planes/der ... Änderung des F-Planes wurde nach der öffentlichen Auslegung (Nummer 5) geändert. Der Entwurf und die Begründung haben in der Zeit vom ... bis ... während folgender Zeiten ... (Tage, Stunden) erneut öffentlich ausgelegen. (Dabei wurde bestimmt, dass Anregungen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen vorgebracht werden können.) Die öffentliche Auslegung wurde mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von allen Interessierten schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können, am ... in ... (Zeitung, amtliches Bekanntmachungsblatt, durch Bereitstellung im Internet) - bei Bekanntmachung durch Aushang: in der Zeit vom ... bis ... durch Aushang - ortsüblich bekannt gemacht. (Zusätzlich bei Bereitstellung im Internet: Auf die Bereitstellung im Internet wurde am ... in ... (Zeitung)/ durch Aushang hingewiesen.) oder: Es wurde eine eingeschränkte Beteiligung nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB durchgeführt.
  9. Die Gemeindevertretung hat den F-Plan/die ... Änderung des F-Planes am ... beschlossen und die Begründung durch Beschluss gebilligt.
  10. Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein hat den F-Plan/die ... Änderung des F-Planes mit Bescheid ... vom ..., Az.:..., - mit Nebenbestimmungen und Hinweisen - genehmigt.
  11. Die Gemeindevertretung hat die Nebenbestimmungen durch Beschluss vom ... erfüllt, die Hinweise sind beachtet. Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein hat die Erfüllung der Nebenbestimmungen mit Bescheid vom ..., Az.:..., bestätigt.
  12. De Erteilung der Genehmigung des F-Planes/der ... Änderung des F-Planes sowie die Stelle, bei der der Plan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung auf Dauer während der Sprechstunden von allen Interessierten eingesehen werden kann und die über den Inhalt Auskunft erteilt, wurden am ... (vom ... bis ...) ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde auf die Möglichkeit einer Geltendmachung von Verfahrens- und Formverstößen und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen § 215 Abs. 2 BauGB) hingewiesen. Der F-Plan/Die ... Änderung des F-Planes wurde mithin am ... wirksam.
(Ort, Datum, Siegelabdruck) Amt/Gemeinde
(Unterschrift)

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Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung eines F-Planes/der Änderung eines F-Planes Anlage 11

Bekanntmachung des Amtes/der Gemeinde ...

Betr.: Genehmigung des F-Planes der Gemeinde .../der ... Änderung des F-Plans der Gemeinde ...

Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein hat den von der Gemeindevertretung in der Sitzung am ... beschlossenen F-Plan der Gemeinde .../die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am ... beschlossene ... Änderung des F-Planes der Gemeinde ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung) mit Bescheid vom .. , Az.:..., nach § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Alle Interessierten können den F-Plan/die ... Änderung des F-Planes, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung in der Amts-/Gemeindeverwaltung ... in ..., Zimmer ..., während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeächtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt/der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung öder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

(Ort, Datum, Amt/Gemeinde ...)
(Unterschrift)
 
Ausgehängt am: ...
Abzunehmen am: ...
(Unterschrift)
Abgenommen am: ...
(Unterschrift)

 

.

B-Plan-Satzung mit Verfahrensvermerken Anlage 12

Satzung der Gemeinde ... über den B-Plan Nummer ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung)

Aufgrund des § 10 (bei Festsetzungen nach § 172 BauGB: "Aufgrund der §§ 10 und 172 des Baugesetzbuches) (bei Aufnahme örtlicher Bauvorschriften als Festsetzungen in den B-Plan: "sowie nach § 92 der Landesbauordnung")1 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom ... (und mit Genehmigung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein/der Landrätin/des Landrats des Kreises ... vom ...)2 folgende Satzung über den B-Plan Nummer ... für das Gebiet ..., bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), erlassen:

Planzeichnung (Teil A): Zeichenerklärung:
Festsetzungen:
Nachrichtliche Übernahmen und Kennzeichnungen:...
Darstellungen ohne Normcharakter:...
Es gilt die BauNVO 1990 Text (Teil B):3
Maßstab 1 : 1000 ...
Straßenquerschnitte ..."

Verfahrensvermerke:

  1. Aufgestellt aufgrund des Aufstellungsbeschlusses der Gemeindevertretung vom ...
    Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln vom ... bis .../durch Abdruck in der ... (Zeitung)/im amtlichen Bekanntmachungsblatt/durch Bereitstellung im Internet am ... erfolgt. (Zusätzlich bei Bereitstellung im Internet: Auf die Bereitstellung im Internet wurde am ... in ... (Zeitung)/durch Aushang hingewiesen.)
  2. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wurde am ... durchgeführt./
    Auf Beschluss der Gemeindevertretung vom ... wurde nach § 3 Abs. 1 Satz 2/ § 13 Abs. 2 Nr. 1/ § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen.
  3. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein können, wurden gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BauGB am ... unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
  4. Die Gemeindevertretung hat am ... den Entwurf des B-Planes mit Begründung beschlossen und zur Auslegung bestimmt.
  5. Der Entwurf des B-Planes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie die Begründung haben in der Zeit vom ... bis ... während folgender Zeiten ... (Tage, Stunden) nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung wurde mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von allen Interessierten schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können, am ... in ... (Zeitung, amtliches Bekanntmachungsblatt, Bereitstellung im Internet) - bei Bekanntmachungen durch Aushang: in der Zeit vom ... bis ... durch Aushang - ortsüblich bekannt gemacht. (Zusätzlich bei 1ereitstellung im Internet: Auf die Bereitstellung im Internet wurde am ... in ... (Zeitung)/ durch Aushang hingewiesen.)
  6. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die von der Planung berührt sein können, wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB am ... zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
    (Ort, Datum, Siegelabdruck) Amt/Gemeinde
    (Unterschrift)
  7. Der katastermäßige Bestand am ... sowie die geometrischen Festlegungen der neuen städtebaulichen Planung werden als richtig bescheinigt.
    (Ort, Datum, Siegelabdruck) Leiterin/Leiter des Katasteramtes
    (Unterschrift)
  8. Die Gemeindevertretung hat die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am ... geprüft. Das Ergebnis wurde mitgeteilt.
  9. Der Entwurf des B-Planes wurde nach der öffentlichen Auslegung (Nummer 5) geändert. Der Entwurf des B-Planes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), sowie die Begründung haben in der Zeit vom ... bis ... während folgender Zeiten ... (Tage, Stunden) erneut öffentlich ausgelegen. (Dabei wurde bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden konnten.) Die öffentliche Auslegung wurde mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von allen Interessierten schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können, am ... in ... (Zeitung, amtliches Bekanntmachungsblatt, durch Bereitstellung im Internet) - bei Bekanntmachung durch Aushang: in der Zeit vom ... bis ... durch Aushang - ortsüblich bekannt gemacht. (Zusätzlich bei Bereitstellung im Internet: Auf die Bereitstellung im Ilnternet wurde am ... in ... (Zeitung)/ durch Aushang hingewiesen.) oder: Es wurde eine eingeschränkte Beteiligung nach § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB durchgeführt.
  10. Die Gemeindevertretung hat den B-Plan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) am ... als Satzung beschlossen und die Begründung durch (einfachen) Beschluss gebilligt.
    (Ort, Datum, Siegelabdruck) (Unterschrift)
  11. (Ausfertigung:) Die B-Plansatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil BI, wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
    (Ort, Datum, Siegelabdruck) (Unterschrift)
    Bürgermeisterin/ Bürgermeister
  12. Der Beschluss des B-Planes durch die Gemeindevertretung und die Stelle, bei der der Plan mit Begründung und zusammenfassender Erklärung auf Dauer während der Sprechstunden von allen Interessierten eingesehen werden kann und die über den Inhalt Auskunft erteilt, sind am ... (vom ... bis ... durch Aushang) ortsüblich bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit, eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung einschließlich der sich ergebenden Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 BauGB) sowie auf die Möglichkeit, Entschädigungsansprüchen geltend zu machen und das Erlöschen dieser Ansprüche (§ 44 BauGB) hingewiesen worden. Auf die Rechtswirkungen des § 4 Abs. 3 GO wurde ebenfalls hingewiesen. Die Satzung ist mithin am ... in Kraft getreten.
    (Ort, Datum, Siegelabdruck) (Unterschrift)

Zusatz:

Bei Bebauungsplänen, die der Genehmigungspflicht unterliegen (Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BauGB), sind die vorstehenden Nummern 11 und 12 durch folgende Nummern 11 bis 14 zu ersetzen:

11. Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein/die Landrätin/der Landrat des Kreises hat mit Bescheid ... vom ..., Az.:..., diese B-Plan-Satzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), - mit Nebenbestimmungen und Hinweisen - genehmigt.

12. Die Gemeindevertretung hat die Nebenbestimmungen durch den satzungsändernden Beschluss vom ... erfüllt, die Hinweise sind beachtet. Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein/die Landrätin/der Landrat des Kreises ... hat die Erfüllung der Nebenbestimmungen mit Bescheid vom ..., Az.:..., bestätigt.

(Ort, Datum, Siegelabdruck) (Unterschrift)

13. (Ausfertigung:) Die B-Plansatzung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

(Ort, Datum, Siegelabdruck) (Unterschrift)
Bürgermeisterin/ Bürgermeister

14. Die Erteilung der Genehmigung des B-Planes sowie die Stelle, bei der der Plan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung auf Dauer während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr von allen Interessierten eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist, wurden am ... (vom ... bis ...) ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung ist auf die Möglichkeit, eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung einschließlich der sich ergebenden Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 BauGB) sowie auf die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche geltend zu machen und das Erlöschen dieser Ansprüche (§ 44 BauGB) hingewiesen worden. Auf die Rechtswirkungen des § 4 Abs. 3 GO wurde ebenfalls hingewiesen. Die Satzung ist mithin am ... in Kraft getreten.

(Ort, Datum, Siegelabdruck) (Unterschrift)

__________
1) BauGB und LBO sind allgemein bekannte Gesetze. Fundstelle und letzte Änderung des Gesetzes brauchen daher nicht genannt zu werden.
2) Erforderlich nur bei B-Plänen, die einer Genehmigung bedürfen.
3) Textliche Festsetzungen sollten mit auf die Planunterlage gesetzt werden.

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Satzung über einen vorhabenbezogenen B-Plan Anlage 13


Satzung der Gemeinde ... über den vorhabenbezogenen B-Plan Nummer ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung)

Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (bei Aufnahme örtlicher Bauvorschriften als Festsetzungen in die Satzung: sowie nach § 92 der Landesbauordnung") wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom ... (und mit Genehmigung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein/der Landrätin/des Landrates des Kreises ... vom ...) folgende Satzung über den vorhabenbezogenen B-Plan Nummer ... für das Gebiet ..., bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), erlassen:

Planzeichnung (Teil A)

Maßstab:...

Zeichenerklärung:...

Ergänzende Bestimmungen:... (z.B. zeichnerische Darstellung von Querschnitten)

Nachrichtliche Übernahmen und Kennzeichnungen:... Text (Teil B) *

Verfahrensvermerke: (wie bei einem B-Plan, Muster siehe Anlage 12)

*) Textliche Festsetzungen sollten mit auf die Planunterlage gesetzt werden.

Hinweis:

Ein Muster für den Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände als "Arbeitshilfe 7" veröffentlicht. Fundstelle: Arbeitshilfe 7, Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht - Vertrags- und Satzungsmuster mit Erläuterungen, zweite Auflage 1994; Berliner Büro der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, Postfach 12 62 24, 10593 Berlin; Straße des 17. Juni 112, 10623 Berlin.

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Bekanntmachung des Beschlusses eines B-Planes1 einer Änderung eines B-Planes Anlage 14

Bekanntmachung des Amtes/der Gemeinde ...

Betr.: Beschluss des B-Planes Nummer ... der Gemeinde .../der ... Änderung des B-Planes Nummer ... der Gemeinde ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung)

Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am ... den B-Plan Nummer .../die ... Änderung des B-Planes Nummer ... der Gemeinde ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der B-Plan tritt mit Beginn des ... in Kraft. Alle Interessierten können den B-Plan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung2 dazu von diesem Tage an in der Amts-/Gemeindeverwaltung ... in ..., Zimmer ..., während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser. Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt/der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen B-Plan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der B-Plan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Amt/der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Der F-Plan ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB durch Berichtigung angepasst worden. Der berichtigte Plan kann wie oben angegeben eingesehen werden; ebenso können Auskünfte über den Inhalt gegeben werden.3

(Ort, Datum, Siegelabdruck)
(Unterschrift)
Amt/Gemeinde ...
(Unterschrift)
Ausgehängt am: ...
Abzunehmen am: ...
(Unterschrift)
Abgenommen am: ...
(Unterschrift)

_______________
1) Für die Bekanntmachung einer Satzung über einen vorhabenbezogenen B-Plan (§ 12 BauGB) ist das Muster entsprechend abzuändern.
2) Bei einem B-Plan nach § 13 oder 13a BauGB zu streichen.
3) Gilt nur bei einem B-Plan nach § 13a BauGB, der nicht aus dem F-Plan entwickelt wurde.

.

Bekanntmachung der Genehmigung eines B-Planes nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 BauGB1 Anlage 15

Bekanntmachung des Amtes/der Gemeinde ...

Betr.: Genehmigung des B-Planes Nummer ... der Gemeinde ..../der Änderung des B-Planes Nummer ... der Gemeinde ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung)

Das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein/die Landrätin/der Landrat des Kreises ... hat mit Bescheid vom ..., Az.:..., den von der Gemeindevertretung in der Sitzung am ... als Satzung beschlossenen B-Plan Nummer ... der Gemeinde ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der B-Plan tritt mit Beginn des ... in Kraft. Alle Interessierte können den genehmigten B-Plan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung2 von diesem Tag an in der Amts-/Gemeindeverwaltung ... in ..., Zimmer ..., während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt/der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). .

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen B-Plan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der B-Plan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Amt/der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

Der F-Plan ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB durch Berichtigung angepasst worden. Der berichtigte Plan kann wie oben angegeben eingesehen werden; ebenso können Auskünfte über den Inhalt gegeben werden.3

(Ort, Datum, Siegelabdruck)
(Unterschrift)
Amt/Gemeinde ...
(Unterschrift)
Ausgehängt am: ...
Abzunehmen am: ...
(Unterschrift)
Abgenommen am: ...
(Unterschrift)

____________
1) Für die Bekanntmachung der Genehmigung einer Satzung über einen vorhabenbezogenen B-Plan (§ 12 BauGB) ist das Muster entsprechend abzuändern.
2) Für die Bekanntmachung der Genehmigung einer Satzung über einen vorhabenbezogenen B-Plan nach § 13a BauGB ist der Hinweis auf die zusammenfassende Erklärung zu streichen.
3) Gilt nur bei einem B-Plan nach § 13a BauGB, der nicht aus dem F-Plan entwickelt wurde.

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Satzungsbeschluss über die vereinfachte Änderung eines B-Planes1 Anlage 16

Beschluss:

  1. Die betroffene Öffentlichkeit und die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt; die Stellungnahmen hat die Gemeindevertretung mit folgendem Ergebnis geprüft:
    1. berücksichtigt werden die Stellungnahmen von ...,
    2. teilweise berücksichtigt werden die Stellungnahmen von ...2,
    3. nicht berücksichtigt werden die Stellungnahmen von ...2.

    Die/Der ... wird beauftragt, die Personen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von dem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Die nicht berücksichtigten Stellungnahmen sind bei der Vorlage des Planes zur Genehmigung mit einer Stellungnahme beizufügen.

  2. Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (bei Aufnahme örtlicher Bauvorschriften als Festsetzungen in den B-Plan oder bei deren Änderung zusätzlich: "sowie nach § 92 der Landesbauordnung") beschließt die Gemeindevertretung die ... (vereinfachte) Änderung des B-Planes Nummer ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung(, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B(, als Satzung.
  3. Die Begründung wird gebilligt.
  4. Die/Der ... wird beauftragt, den Beschluss der Gemeindevertretung über die vereinfachte Änderung des B-Planes nach § 12 BauGB ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr von allen Interessierten eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist.

Abstimmungsergebnis:

Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: ...; davon anwesend: ...; Ja-Stimmen: ...; Nein-Stimmen:...; Stimmenthaltungen:...

Bemerkung:

Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend:...

_____________
1) Für die vereinfachte Änderung eines F-Planes (§ 13 BauGB) ist Nummer 4 um die Durchführung des Genehmigungsverfahrens zu ergänzen, im Übrigen ist das Muster entsprechend abzuändern.
2) Der Umfang der Berücksichtigung und eine eingehende Begründung sind einzufügen, und die ordnungsgemäße Abwägung nachzuweisen.

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Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB Anlage 17

Satzung der Gemeinde ... nach § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung)

Aufgrund des 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom ... folgende Satzung erlassen:

§ 1

Die Satzung gilt für den Bereich, der in der beigefügten Planzeichnung festgesetzt ist. Die Planzeichnung ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

Für den Geltungsbereich der Satzung wird bestimmt, dass Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches, die Wohnzwecken dienen, nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung des F-Planes über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Falls erforderlich: Dies gilt auch für Vorhaben, die folgenden kleinen Handwerksbetrieben und Gewerbebetrieben dienen:...

§ 3

Über die Zulässigkeit von Vorhaben werden folgende Bestimmungen getroffen: ... (z.B.: Zulässig sind nur Erweiterungen und/oder Umbauten. Die Höhe baulicher Anlagen wird auf ... Meter festgesetzt. Die überbaubaren Flächen ergeben sich aus den Festsetzungen in der Planzeichnung.)

.

Planzeichnung mit dem Plangeltungsbereich Anlage

Verfahrensvermerke:

  1. Der von der Satzung betroffenen Öffentlichkeit und den von ihr berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde mit Schreiben vom ... unter Fristsetzung bis ... Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

    alternativ:

    Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom ... zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

    Der Entwurf der Satzung hat in der Zeit vom ... bis ... während folgender Zeiten ... (Tage, Stunden) nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich ausgelegen. Die öffentliche Auslegung wurde mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist von jedermann schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können, am ... in ... (Zeitung, amtliches Bekanntmachungsblatt, Bereitstellung im Internet) - bei Bekanntmachungen durch Aushang: in der Zeit vom ... bis ... durch Aushang - ortsüblich bekannt gemacht. (Zusätzlich bei Bereitstellung im Internet: Auf die Bereitstellung im Internet wurde am ... in ... (Zeitung)/durch Aushang hingewiesen.)
  2. Die Gemeindevertretung hat die vorgebrachten Stellungnahmen am ... geprüft. Das Ergebnis wurde mitgeteilt.
  3. Die Gemeindevertretung hat die Satzung, bestehend aus dem Text und der Planzeichnung, am ... beschlossen.
    (Ort, Datum, Siegelabdruck) Amt/Gemeinde ...
    (Unterschrift)
  4. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
    (Ort, Datum, Siegelabdruck) (Unterschrift)
    Bürgermeisterin/ Bürgermeister
  5. Der Beschluss der Gemeindevertretung über die Außenbereichssatzung sowie die Stelle, bei der die Satzung auf Dauer während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr von allen Interessierten eingesehen werden kann und über den Inhalt Auskunft zu erhalten ist, wurden am ... (vom ... bis ...) ortsüblich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung und die Rechtsfolgen (§ 215 Abs. 2 BauGB) und auf die Rechtswirkungen des § 4 Abs. 3 GO hingewiesen. Die Satzung ist mithin am ... in Kraft getreten.
    (Ort, Datum, Siegelabdruck) Amt/Gemeinde ...
    (Unterschrift)

Hinweis zur Verfahrensoptimierung

(insbesondere zu den Anlagen 10 bis 13 und 17):

Unterschriftsleistung unter den Verfahrensvermerken aller Bauleitpläne und städtebaulichen Satzungen:

Die Verfahrensvermerke können statt zusammengefasst auch einzeln unterschrieben werden. Die Unterschrift kann auch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung geleistet werden, wenn sie im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches hierzu ermächtigt sind oder ermächtigt werden.

Eine solche Ermächtigung kann ebenso wie die Delegation der Beschlusszuständigkeit zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen.

________________
1) Paragrafen ohne nähere Angabe sind solche des Baugesetzbuchs (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), geändert durch Artikel 1 G zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316).
2) Gl.-Nr. 2131.3
3) Gl.-Nr. 2131.12

ENDE

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