Regelwerk |
UVPG - Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vom 5. September 2001
(BGBl. I Nr. 48 vom 19.09.2001 S. 2350, S. 3762; 25.03.2002 S. 1193; 18.06.2002 S. 1914; 24.06.2004 S. 1359, 1380; 03.05.2005 S. 1224 05 ; 20.06.2005 S. 1687 05a)
Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie
Teil 1
Umweltverträglichkeitsprüfung in verwaltungsbehördlichen Verfahren
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf
Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst.
(2) Ein Vorhaben ist
(3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
§ 3 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Soweit von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, ist die Bundesregierung auch ermächtigt, notwendige Folgeänderungen in Bezugnahmen, die in den Vorschriften dieses Gesetzes enthalten sind, auf bestimmte, in der Anlage 1 aufgeführte Vorhaben vorzunehmen. Rechtsverordnungen aufgrund dieser Ermächtigung bedürfen der
Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(2) Soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen es erfordern, kann der Bundesminister der Verteidigung nach Richtlinien, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit festzulegen sind, für Vorhaben, die der Landesverteidigung dienen, die Anwendung dieses Gesetzes ausschließen oder Ausnahmen von den Anforderungen dieses Gesetzes zulassen. Dabei ist der Schutz vor erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvorschriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben unberührt. Der Bundesminister der Verteidigung unterrichtet den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit jährlich über die Anwendung dieses Absatzes.
§ 3a Feststellung der UVP-Pflicht
Die zuständige Behörde stellt auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5, andernfalls nach Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben sowie eigener Informationen unverzüglich fest, ob nach den §§ 3b bis 3f für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes zugänglich zu machen; soll eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben, ist dies bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
§ 3b UVP-Pflicht aufgrund Art, Größe und Leistung der Vorhaben
(1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für ein in der Anlage 1 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden.
(2) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die gleichzeitig von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen (kumulierende Vorhaben), zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen oder überschreiten. Ein enger Zusammenhang ist gegeben, wenn diese Vorhaben
und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Vorhaben, die für sich jeweils die Werte für die standortbezogene Vorprüfung oder, soweit eine solche nicht vorgesehen ist, die Werte für die allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 Spalte 2 erreichen oder überschreiten.
(3) Wird der maßgebende Größen- oder Leistungswert durch die Änderung oder Erweiterung eines bestehenden bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens erstmals erreicht oder überschritten, ist für die Änderung oder Erweiterung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens durchzuführen. Bestehende Vorhaben sind auch kumulierende Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 Satz 1. Der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand bleibt hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte unberücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die in der Anlage 1 Nr. 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte. Satz 1 gilt für die in der Anlage 1 Nr. 14.4 und 14.5 aufgeführten Vorhaben mit der Maßgabe, dass neben einem engen räumlichen Zusammenhang auch ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.
§ 3c UVP-Pflicht im Einzelfall
(1) Sofern in der Anlage 1 für ein Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 zu berücksichtigen wären. Sofern für ein Vorhaben mit geringer Größe oder Leistung eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gilt Gleiches, wenn trotz der geringen Größe oder Leistung des Vorhabens nur aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in der Anlage 2 Nr. 2 aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Bei der allgemeinen Vorprüfung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Für das Erreichen oder Überschreiten der Prüfwerte für Größe oder Leistung gilt § 3b Abs. 2 und 3 entsprechend.
(2)
§ 3d UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts
Die Länder regeln durch Größen- oder Leistungswerte, durch eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls oder durch eine Kombination dieser Verfahren, unter welchen Voraussetzungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, soweit in der Anlage 1 für bestimmte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Landesrechts vorgesehen ist.
§ 3e Änderungen und Erweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben
(1) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn
(2) Für eine Erweiterung der in der Anlage 1 Nr. 18.1 bis 18.8 sowie für eine Änderung der in der Anlage 1 Nr. 18.8 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass der dort jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens einschlägige Prüfwert erreicht oder überschritten wird.
§ 3f UVP-pflichtige Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
(1) Sofern ein in der Anlage 1 Spalte 1 aufgeführtes Vorhaben ausschließlich oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren oder Erzeugnisse dient (Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben) und nicht länger als zwei Jahre durchgeführt wird, kann von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1 unter besonderer Berücksichtigung der Durchführungsdauer ergibt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht zu besorgen sind.
(2) Für ein in der Anlage 1 Spalte 2 aufgeführtes Vorhaben, das ein Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben ist, gilt die allgemeine Regelung des § 3c Abs. 1.
§ 4 Vorrang anderer Rechtsvorschriften
Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder die Prüfung der Umweltverträglichkeit nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechtsvorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben unberührt.
Abschnitt 2
Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 5 Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen
Sofern der Träger eines Vorhabens die zuständige Behörde vor Beginn des Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient, darum ersucht oder sofern die zuständige Behörde es nach Beginn des Verfahrens für erforderlich hält, unterrichtet diese ihn entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens und auf der Grundlage geeigneter Angaben zum Vorhaben frühzeitig über Inhalt und Umfang der voraussichtlich nach § 6 beizubringenden Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Vor der Unterrichtung gibt die zuständige Behörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 7 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung über Inhalt und Umfang der Unterlagen. Die Besprechung soll sich auch auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken. Sachverständige und Dritte können hinzugezogen werden. Verfügen die zuständige Behörde oder die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Beibringung der Unterlagen nach § 6 zweckdienlich sind, sollen sie diese Informationen dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen.
§ 6 Unterlagen des Trägers des Vorhabens
(1) Der Träger des Vorhabens hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens der zuständigen Behörde zu Beginn des Verfahrens vorzulegen, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft wird. Setzt der Beginn des Verfahrens einen schriftlichen Antrag, die Einreichung eines Plans oder eine sonstige Handlung des Trägers des Vorhabens voraus, sind die nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen, dass sie mit den übrigen Unterlagen ausgelegt werden können.
( 2) Inhalt und Umfang der Unterlagen nach Absatz 1 bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens maßgebend sind. Die Absätze 3 und 4 sind anzuwenden, soweit die in diesen Absätzen genannten Unterlagen durch Rechtsvorschrift nicht im Einzelnen festgelegt sind.
( 3) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen zumindest folgende Angaben enthalten:
( 4) Die Unterlagen müssen auch die folgenden Angaben enthalten, soweit sie für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Art des Vorhabens erforderlich sind:
Die Zusammenfassung nach Absatz 3 Satz 2 muss sich auch auf die in den Nummern 1 und 2 genannten Angaben erstrecken.
( 5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn die zuständige Behörde für diejenige öffentlich-rechtliche Körperschaft tätig wird, die Träger des Vorhabens ist.
§ 7 Beteiligung anderer Behörden
Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, über das Vorhaben, übermittelt ihnen die Unterlagen nach § 6 und holt ihre Stellungnahmen ein. § 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.
§ 8 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung
(1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter in einem anderen Staat haben kann oder ein solcher anderer Staat darum ersucht, unterrichtet die zuständige Behörde frühzeitig die vom anderen Staat benannte zuständige Behörde anhand von geeigneten Unterlagen über das Vorhaben und bittet innerhalb einer angemessenen Frist um Mitteilung, ob eine Beteiligung erwünscht wird. Wenn der andere Staat keine Behörde benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Wird eine Beteiligung für erforderlich gehalten, gibt die zuständige Behörde der benannten zuständigen Behörde des anderen Staates sowie weiteren von dieser angegebenen Behörden des anderen Staates zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang wie den nach § 7 zu beteiligenden Behörden aufgrund der Unterlagen nach § 6 Gelegenheit zur Stellungnahme. § 73 Abs. 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.
(2) Soweit erforderlich oder soweit der andere Staat darum ersucht, führen die zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden innerhalb eines vereinbarten, angemessenen Zeitrahmens mit dem anderen Staat Konsultationen insbesondere über die grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Vorhabens und über die Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Verminderung durch.
(3) Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Zulässigkeitsentscheidung für das Vorhaben oder den ablehnenden Bescheid, jeweils einschließlich der Begründung. Sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie eine Übersetzung der Zulässigkeitsentscheidung beifügen.
(4) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt.
§ 9 Einbeziehung der Öffentlichkeit
(1) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der ausgelegten Unterlagen nach § 6 anzuhören. Das Anhörungsverfahren muss den Anforderungen des § 73 Abs. 3, 4 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. Ändert der Träger des Vorhabens die nach § 6 erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens, so kann von einer erneuten Anhörung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.
(2) Die zuständige Behörde hat in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Zulässigkeitsentscheidung oder die Ablehnung des Vorhabens öffentlich bekannt zu machen sowie in entsprechender Anwendung des § 74 Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Bescheid mit Begründung zur Einsicht auszulegen.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die Öffentlichkeit im vorgelagerten Verfahren dadurch einbezogen, dass
Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet; die Verfolgung von Rechten im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt.
§ 9a Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung
(1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen in einem anderen Staat haben kann, können sich dort ansässige Personen am Anhörungsverfahren nach § 9 Abs. 1 und 3 beteiligen. Die zuständige Behörde hat darauf hinzuwirken, dass
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Zusammenfassung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 sowie, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.
(3) Weitergehende Regelungen zur Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen von Bund und Ländern bleiben unberührt.
§ 9b Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben
(1) Wenn ein in einem anderen Staat geplantes Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen in der Bundesrepublik Deutschland haben kann, ersucht die deutsche Behörde, die für ein gleichartiges Vorhaben in Deutschland zuständig wäre, die zuständige Behörde des anderen Staates um Unterlagen über das Vorhaben, insbesondere um eine Beschreibung des Vorhabens und um Angaben über dessen grenzüberschreitende Umweltauswirkungen. Hält sie eine Beteiligung am Zulassungsverfahren für erforderlich, teilt sie dies der zuständigen Behörde des anderen Staates mit und ersucht, soweit erforderlich, um weitere Angaben im Sinne des § 6 Abs. 3 und 4, unterrichtet die Behörden im Sinne des § 7 über die Angaben und weist darauf hin, welcher Behörde des anderen Staates gegebenenfalls innerhalb welcher Frist eine Stellungnahme zugeleitet werden kann, sofern sie nicht die Angabe einer einheitlichen Stellungnahme für angezeigt hält. Die zuständige deutsche Behörde soll die zuständige Behörde des anderen Staates um eine Übersetzung geeigneter Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, ersuchen.
(2) Auf der Grundlage der von dem anderen Staat übermittelten Unterlagen macht die zuständige deutsche Behörde das Vorhaben in geeigneter Weise in den voraussichtlich betroffenen Gebieten der Öffentlichkeit bekannt, soweit eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Vorschriften des übermittelnden Staates erfolgt oder nach diesem Gesetz durchzuführen wäre. Sie weist dabei darauf hin, welcher Behörde des anderen Staates gegebenenfalls innerhalb welcher Frist eine Stellungnahme zugeleitet werden kann, und gibt Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist die Unterlagen einzusehen.
(3) § 8 Abs. 2 und 4 sowie § 9a Abs. 3 gelten entsprechend.
§ 10 Geheimhaltung und Datenschutz
Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz bleiben unberührt.
§ 11 Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen
Die zuständige Behörde erarbeitet auf der Grundlage der Unterlagen nach § 6, der behördlichen Stellungnahmen nach den §§ 7 und 8 sowie der Äußerungen der Öffentlichkeit nach den §§ 9 und 9a eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens sowie der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgeglichen werden, einschließlich der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. Die zusammenfassende Darstellung ist möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung im Anhörungsverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zu erarbeiten. Die zusammenfassende Darstellung kann in der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgen. Die Begründung enthält erforderlichenfalls die Darstellung der Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
§ 12 Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung
Die zuständige Behörde bewertet die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 und berücksichtigt diese Bewertung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne der §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 nach Maßgabe der geltenden Gesetze.
§ 13 Vorbescheid und Teilzulassungen
(1) Vorbescheid und erste Teilgenehmigung oder entsprechende erste Teilzulassungen dürfen nur nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung hat sich in diesen Fällen vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens und abschließend auf die Umweltauswirkungen zu erstrecken, die Gegenstand von Vorbescheid oder Teilzulassung sind. Diesem Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei der Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 5 und bei den Unterlagen nach § 6 Rechnung zu tragen.
(2) Bei weiteren Teilgenehmigungen oder entsprechenden Teilzulassungen soll die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 14 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden
(1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden, so bestimmen die Länder eine federführende Behörde, die zumindest für die Aufgaben nach den §§ 3a, 5 und 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9a und 11 zuständig ist. Die Länder können der federführenden Behörde weitere Zuständigkeiten nach den §§ 6, 7 und 9 übertragen. Die federführende Behörde hat ihre Aufgaben im Zusammenwirken zumindest mit den Zulassungsbehörden und der Naturschutzbehörde wahrzunehmen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Bedarf ein Vorhaben einer Genehmigung nach dem Atomgesetz sowie einer Zulassung durch eine oder mehrere weitere Behörden und ist eine der zuständigen Behörden eine Bundesbehörde, ist die atomrechtliche Genehmigungsbehörde federführende Behörde. Sie ist für die Aufgaben nach den §§ 3a, 5 bis 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9, 9a und 11 zuständig.
(2) Die Zulassungsbehörden haben auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 eine Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens vorzunehmen und diese nach § 12 bei den Entscheidungen zu berücksichtigen. Die federführende Behörde hat das Zusammenwirken der Zulassungsbehörden sicherzustellen.
Abschnitt 3
Besondere Verfahrensvorschriften
§ 15 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen
(1) Für die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes und nach § 13 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie im vorgelagerten Verfahren nach § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes bei in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben wird die Umweltverträglichkeit nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens geprüft. Diese Regelung gilt nicht, wenn in einem Raumordnungsverfahren bereits die Umweltverträglichkeit geprüft wurde und dabei zur Einbeziehung der Öffentlichkeit die Anforderungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.
(2) Zur Einbeziehung der Öffentlichkeit bei der Linienbestimmung sind die Unterlagen nach § 6 auf Veranlassung der zuständigen Behörde in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, einen Monat zur Einsicht auszulegen; die Gemeinden haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu geben. Jeder kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist äußern. Die Öffentlichkeit ist über die Entscheidung durch ortsübliche Bekanntmachung zu unterrichten. § 9 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Zur Einbeziehung der Öffentlichkeit im vorgelagerten Verfahren nach § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes ist Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Im Übrigen bleibt § 9 Abs. 3 unberührt.
(4) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.
§ 16 Raumordnungspläne, Raumordnungsverfahren und Zulassungsverfahren 04
(1) Bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen ist eine Prüfung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchzuführen (Umweltprüfung).
(2) Im Raumordnungsverfahren sollen die raumbedeutsamen Umweltauswirkungen eines Vorhabens entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens ermittelt, beschrieben und bewertet werden.
(3) Werden eine Umweltprüfung in einem Verfahren nach Absatz 1 und eine Umweltverträglichkeitsprüfung in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren für ein Vorhaben durchgeführt, kann die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.
(4) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren für ein Vorhaben hat die zuständige Behörde die im Verfahren nach Absatz 2 ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen des Vorhabens nach Maßgabe des § 12 bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen.
(5) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren für ein Vorhaben soll hinsichtlich der im Verfahren nach Absatz 2 ermittelten und beschriebenen Umweltauswirkungen von den Anforderungen der §§ 5 bis 8 und 11 insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte bereits im Verfahren nach Absatz 2 erfolgt sind. Die Anhörung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 1 und § 9a sowie die Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 12 sollen auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, sofern die Öffentlichkeit im Verfahren nach Absatz 2 entsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 einbezogen wurde.
§ 17 Aufstellung von Bauleitplänen 04
(1) Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3, insbesondere bei Vorhaben nach den Nummern 18.1 bis 18.9 der Anlage 1, aufgestellt, geändert oder ergänzt, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 3 bis 3f im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Abweichend von Satz 1 entfällt eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, die zugleich den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht, durchgeführt wird.
(2) Besteht für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, wird hierfür eine Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt.
(3) Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.
§ 18 Bergrechtliche Verfahren
Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1 aufgeführt sind, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 im Planfeststellungsverfahren nach dem Bundesberggesetz durchgeführt. Die §§ 5 bis 14 finden keine Anwendung.
§ 19 Flurbereinigungsverfahren
Im Planfeststellungsverfahren über einen Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes ist die Öffentlichkeit entsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 einzubeziehen.
Teil 2
Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen und andere Anlagen
(Anlage 1 Nr. 19)
§ 20 Planfeststellung, Plangenehmigung
(1) Vorhaben, die in der Anlage 1 unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie die Änderung solcher Vorhaben bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde, sofern dafür nach den §§ 3b bis 3f eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
(2) Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedarf das Vorhaben der Plangenehmigung. Die Plangenehmigung entfällt in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn die Prüfwerte nach § 3c Abs. 1 für Größe und Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, nicht erreicht werden oder die Voraussetzungen des § 74 Abs. 7 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllt sind; § 3b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Errichtung, Betrieb und Änderung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie für die Änderung ihres Betriebs, ausgenommen Änderungen von unwesentlicher Bedeutung.
§ 21 Entscheidung, Nebenbestimmungen 02
(1) Der Planfeststellungsbeschluss darf nur ergehen, wenn
(2) Der Planfeststellungsbeschluss kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses zulässig.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Plangenehmigung entsprechend.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 zu erlassen über
In der Rechtsverordnung können Vorschriften über die Einsetzung technischer Ausschüsse getroffen werden. Die Ausschüsse sollen die Bundesregierung oder das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in technischen Fragen beraten. Sie schlagen dem Stand der Technik entsprechende Regeln (technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Schutzziele vorhandenen Regeln und, soweit dessen Zuständigkeiten berührt sind, in Abstimmung mit dem Technischen Ausschuss für Anlagensicherheit nach § 31a Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vor. In die Ausschüsse sind Vertreter der beteiligten Bundesbehörden und Landesbehörden, der Sachverständigen, Sachverständigenorganisationen und zugelassenen Überwachungsstellen, der Wissenschaft sowie der Hersteller und Betreiber von Leitungsanlagen zu berufen. Technische Regeln können vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
§ 22 Verfahren
Für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens und des Plangenehmigungsverfahrens gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens, insbesondere zu Art und Umfang der Antragsunterlagen, zu regeln.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Teil 3
Gemeinsame Vorschriften
§ 24 Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über
(1) Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 3. August 2001 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Sofern für ein Vorhaben, das Gegenstand eines solchen Verfahrens ist, die Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) die Einrichtung von solchen Verfahren neu oder anders als bislang regeln, sind diese Bestimmungen anzuwenden und ist in diesem Rahmen die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Wenn im Ausgangsverfahren das Vorhaben vor dem 3. August 2001 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist, findet nur Satz 1 Anwendung.
(2) Abweichend von Absatz 1 finden die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem 3. August 2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, wenn
Satz 1 gilt auch für ein Vorhaben, das nicht in der Anlage zu § 3 dieses Gesetzes in der in Satz 1 bezeichneten Fassung, aber in dem Anhang II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40) aufgelistet ist, wenn sich aufgrund überschlägiger Prüfung der zuständigen Behörde ergibt, dass das Vorhaben insbesondere aufgrund seiner Art, seiner Größe oder seines Standortes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind dieses Gesetz sowie seine bis zum 3. August 2001 geltende Fassung nicht auf Verfahren nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 anwendbar, die vordem 3. Juli 1988 begonnen worden sind.
(4) Besteht nach den Absätzen 1 und 2 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 17 im Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, gilt insoweit § 245c des Baugesetzbuchs.
(5) Die Länder haben unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die dem § 3d entsprechenden Vorschriften zu erlassen oder bestehende Vorschriften anzupassen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 3d in den Ländern mit der Maßgabe, dass in den Fällen, in denen in der Anlage 1 für bestimmte Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des Landesrechts vorgesehen ist, die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Soweit die Länder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist Regelungen hinsichtlich der in § 3d genannten Verfahren erlassen, tritt Satz 2 mit dem Inkrafttreten der jeweiligen landesrechtlichen Regelung außer Kraft.
(6) Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1, die vor dem 25. Juni 2002 eingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) zu Ende zuführen.
Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" 02 | Anlage 1 |
Nachstehende Vorhaben fallen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2. Soweit nachstehend auf eine Maßgabe des Landesrechts verwiesen wird, nimmt dies Bezug auf die Regelung des § 3d.
Legende:
Nr. = | Nummer des Vorhabens |
Vorhaben = | Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 3b Abs. 1 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 3c Abs. 1 Satz 5 |
X in Spalte 1 = | Vorhaben ist UVP-pflichtig |
A in Spalte 2 = | allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs. 1 Satz 1 |
S in Spalte 2 = | standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 3c Abs. 1 Satz 2 |
L in Spalte 2 = | UVP-Pflicht nach Maßgabe des Landesrechts: siehe § 3d |
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
1. | Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie: | ||
1.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von | ||
1.1.1 | mehr als 200 MW, | X | |
1.1.2 | 50 MW bis 200 MW, | A | |
1.1.3 | 20 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, | S | |
1.1.4 | 10 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.1.3 genannten Gase, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, | S | |
1.1.5 | 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz von Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, | S | |
1.1.6 | 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe, | A | |
1.1.7 | 100 KW bis weniger als 1 MW beim Einsatz anderer als in den Nummern 1.1.3 bis 1.1.5 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe; | S | |
1.2 | Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von | ||
1.2.1 | mehr als 200 MW, | X | |
1.2.2 | 50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff), | A | |
1.2.3 | 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.2.2 genannten Brennstoffe, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen; | S |
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
1.3 | Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Dampf, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, mit einer Feuerungswärmeleistung von | ||
1.3.1 | 1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff, | S | |
1.3.2 | 1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.3.1 genannten Gase; | S | |
1.4 | Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen mit einer Feuerungswärmeleistung von | ||
1.4.1 | mehr als 200 MW, | X | |
1.4.2 | 50 MW bis 200 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff), | A | |
1.4.3 | 1 MW bis weniger als 50 MW beim Einsatz der in Nummer 1.4.2 genannten Brennstoffe, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf; | S | |
1.5 | Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas, ausgenommen Anlagen mit geschlossenem Kreislauf, mit einer Feuerungswärmeleistung von | ||
1.5.1 | 1 MW bis weniger als 20 MW beim Einsatz von Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff, | S | |
1.5.2 | 1 MW bis weniger als 10 MW beim Einsatz von gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), ausgenommen die in Nummer 1.5.1 genannten Gase; | S | |
1.6 | 05 Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit | ||
1.6.1 | 20 oder mehr Windkraftanlagen, | X | |
1.6.2 | 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen, | A | |
1.6.3 | 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen; | S | |
1.7 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle; | X | |
1.8 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (z.B. Kokerei, Gaswerk, Schwelerei) mit einem Durchsatz von | ||
1.8.1 | 500 t oder mehr je Tag, | X | |
1.8.2 | weniger als 500 t je Tag, ausgenommen Holzkohlenmeiler; | A | |
1.9 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer mit einem Durchsatz von | ||
1.9.1 | 500 t oder mehr je Tag, | X | |
1.9.2 | weniger als 500 t je Tag; | A | |
2. | Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe: | ||
2.1 | Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von | ||
2.1.1 | 25 ha oder mehr, | X | |
2.1.2 | 10 ha bis weniger als 25 ha, | A | |
2.1.3 | weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden; | S | |
2.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen mit einer Produktionskapazität von | ||
2.2.1 | 1000 t oder mehr je Tag, | X | |
2.2.2 | weniger als 1000 t je Tag; | A | |
2.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Asbest; | X |
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
2.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen mit | ||
2.4.1 | einer Jahresproduktion von | ||
2.4.1.1 | 20.000 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Asbestzementerzeugnissen, | X | |
2.4.1.2 | 50 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Reibungsbelägen, | X | |
2.4.2 | einem Einsatz von 200 t oder mehr Asbest bei anderen Verwendungszwecken, | X | |
2.4.3 | einer geringeren Jahresproduktion oder einem geringeren Einsatz als in den vorstehenden Nummern angegeben; | A | |
2.5 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzleistung von | ||
2.5.1 | 200.000 t oder mehr je Jahr oder bei Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren betrieben werden, 100.000 t oder mehr je Jahr, | X | |
2.5.2 | 20 t je Tag bis weniger als in der vorstehenden Nummer angegeben, | A | |
2.5.3 | 100 kg bis weniger als 20 t je Tag, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind; | S | |
2.6 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit der Rauminhalt der Brennanlage | ||
2.6.1 | 4 m3 oder mehr und die Besatzdichte 300 kg oder mehr je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, | A | |
2.6.2 | 4 m3 oder mehr oder die Besatzdichte mehr als 100 kg und weniger als 300 kg je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden; | S | |
2.7 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern; | A | |
3. | Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung: | ||
3.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Oberführung in Oxide) oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen; | X | |
3.2 | Errichtung und Betrieb eines integrierten Hüttenwerkes (Anlage zur Gewinnung von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei der sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind); | X | |
3.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzleistung von | ||
3.3.1 | 2,5 t Roheisen oder Stahl je Stunde oder mehr, | A | |
3.3.2 | weniger als 2,5 t Stahl je Stunde; | S | |
3.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, | X | |
3.5 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raff ination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von | ||
3.5.1 | 100.000 t oder mehr je Jahr, | X | |
3.5.2 | 4 t oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 t oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, jeweils bis weniger als 100.000 t je Jahr, | A | |
3.5.3 | 0,5 t bis weniger als 4 t je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 t bis weniger als 20 t je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen
|
S |
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
3.6 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Warmwalzen von Stahl; | A | |
3.7 | Errichtung und Betrieb einer Eisen-, Temper- oder Stahlgießerei mit einer Produktionsleistung von | ||
3.7.1 | 200.000 t Gusseisen oder mehr je Jahr, | X | |
3.7.2 | 20 t Gussteilen oder mehr je Tag, | A | |
3.7.3 | 2 t bis weniger als 20 t Gussteilen je Tag; | S | |
3.8 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungsleistung von | ||
3.8.1 | 100.000 t Rohgut oder mehr je Jahr, | X | |
3.8.2 | 2 t Rohgut je Stunde bis weniger als 100.000 t Rohgut je Jahr, | A | |
3.8.3 | 500 kg bis weniger als 2 t Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren; | S | |
3.9 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von | ||
3.9.1 | 30 m3 oder mehr, | A | |
3.9.2 | 1 m3 bis weniger als 30 m3 bei Anlagen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure; | S | |
3.10 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern oder Fallwerken besteht, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder Fallwerkes | ||
3.10.1 | 20 Kilojoule oder mehr beträgt, | A | |
3.10.2 | 1 Kilojoule bis weniger als 20 Kilojoule beträgt; | S | |
3.11 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss; | A | |
3.12 | Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft | ||
3.12.1 | zum Bau von Seeschiffen mit einer Größe von 100.000 Bruttoregistertonnen, | X | |
3.12.2 | zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen aus Metall mit | A | |
einer Länge von 20 m oder mehr, soweit nicht ein Fall der vorstehenden Nummer vorliegt; | |||
3.13 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionsleistung von 600 oder mehr Schienenfahrzeugeinheiten je Jahr (1 Schienenfahrzeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotive, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 Güterwagen); |
A | |
3.14 | Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder einer Anlage für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Leistung von jeweils 100.000 Stück oder mehr je Jahr; | A | |
3.15 | Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt oder mehr als 100 Luftfahrzeuge repariert werden können, ausgenommen Wartungsarbeiten; | A | |
4. | Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung: | ||
4.1 | Errichtung und Betrieb einer integrierten chemischen Anlage (Verbund zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind und
|
X |
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
4.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, ausgenommen integrierte chemische Anlagen nach Nummer 4.1, Anlagen nach Nummer 10.1 und Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1; | A | |
4.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien; | X | |
4.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnisse, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 t flüchtiger organischer Verbindungen oder mehr je Tag, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben; | A | |
5. | Oberflächenbehandlung von Kunststoffen: | ||
5.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 m3 oder mehr; | A | |
6. | Holz, Zellstoff: | ||
6.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen; | X | |
6.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Papier oder Pappe mit einer Produktionsleistung von | ||
6.2.1 | 200 t oder mehr je Tag, | X | |
6.2.2 | 20 t bis weniger als 200 t je Tag; | A | |
7. | Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse: | ||
7.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit | ||
7.1.1 | 42000 oder mehr Plätzen, | X | |
7.1.2 | 15000 bis weniger als 42000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; | S | |
7.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Junghennen mit | ||
7.2.1 | 84000 oder mehr Plätzen, | X | |
7.2.2 | 30.000 bis weniger als 84000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; | S | |
7.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastgeflügel mit | ||
7.3.1 | 84000 oder mehr Plätzen, | X | |
7.3.2 | 30.000 bis weniger als 84000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; | S | |
7.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Truthühnern mit | ||
7.4.1 | 42000 oder mehr Plätzen, | X | |
7.4.2 | 15000 bis weniger als 42000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; | S | |
7.5 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Rindern mit | ||
7.5.1 | 350 oder mehr Plätzen, | X | |
7.5.2 | 250 bis weniger als 350 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; | S | |
7.6 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Kälbern mit | ||
7.6.1 | 1000 oder mehr Plätzen, | X | |
7.6.2 | 300 bis weniger als 1000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; | S | |
7.7 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit | ||
7.7.1 | 2000 oder mehr Plätzen, | X |
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
7.7.2 | 1500 bis weniger als 2000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; | S | |
7.8 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen einschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit | ||
7.8.1 | 750 oder mehr Plätzen, | X | |
7.8.2 | 560 bis weniger als 750 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; | S | |
7.9 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln (Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit | ||
7.9.1 | 6000 oder mehr Plätzen, | X | |
7.9.2 | 4 500 bis weniger als 6000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; | S | |
7.10 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Pelztieren mit | ||
7.10.1 | 1000 oder mehr Plätzen, | X | |
7.10.2 | 750 bis weniger als 1000 Plätzen, soweit sie nicht unter Nummer 7.12 fällt; | S | |
7.11 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren in gemischten Beständen, wenn | ||
7.11.1 | die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 und 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 erreicht oder überschreitet, | X | |
7.11.2 | die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.2, 7.8.2, 7.9.2 und 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert von 100 erreicht oder überschreitet; | S | |
7.12 | Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren mit Plätzen für 50 Großvieheinheiten oder mehr und mehr als 2 Großvieheinheiten je Hektar der vom Inhaber der Anlage regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche oder ohne landwirtschaftlich genutzte Fläche, soweit diese Anlagen nicht unter die Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 oder 7.10.1 fallen. Eine Großvieheinheit entspricht einem Lebendgewicht von 500 kg je Haltungsperiode; | A | |
7.13 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von | ||
7.13.1 | 50 t Lebendgewicht oder mehr je Tag, | A | |
7.13.2 | 0,5 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei Geflügel oder 4 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren; | S | |
7.14 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von | ||
7.14.1 | 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, | A | |
7.14.2 | weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus selbstgewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Leistung von bis zu 200 kg Speisefett je Woche; | S | |
7.15 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionsleistung von | ||
7.15.1 | 75 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, | A | |
7.15.2 | weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung von bis zu 200 kg Speisefett je Woche; | S | |
7.16 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fleischkonserven mit einer Produktionsleistung von | ||
7.16.1 | 75 t Konserven oder mehr je Tag, | A | |
7.16.2 | 1 t bis weniger als 75 t Konserven je Tag; | S | |
7.17 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit einer Produktionsleistung von | ||
7.17.1 | 300 t Konserven oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, | A |
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
7.17.2 | 10 t bis weniger als 300 t Konserven je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen; | S | |
7.18 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft; | A | |
7.19 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungsleistung von | ||
7.19.1 | 10 t oder mehr je Tag, | A | |
7.19.2 | weniger als 10 t je Tag; | S | |
7.20 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungsleistung von | ||
7.20.1 | 12 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, | A | |
7.20.2 | weniger als 12 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 t sonstigen Tieren nach Nummer 7.13.2 anfallen; | S | |
7.21 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; | X | |
7.22 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit einer Produktionsleistung von | ||
7.22.1 | 300 t Darrmalz oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, | A | |
7.22.2 | weniger als 300 t Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; | S | |
7.23 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Produktionsleistung von | ||
7.23.1 | 300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, | A | |
7.23.2 | 1 t bis weniger als 300 t Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; | S | |
7.24 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von | ||
7.24.1 | 300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, | A | |
7.24.2 | weniger als 300 t Fertigerzeugnissen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert mit Hilfe von Extraktionsmitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 t oder mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert beträgt; | S | |
7.25 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker; | A | |
7.26 | Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einem Ausstoß von | ||
7.26.1 | 3000 hl Bier oder mehrje Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, | A | |
7.26.2 | 200 hl bis weniger als 3000 hl Bier je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert; | S | |
7.27 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionsleistung von | ||
7.27.1 | 75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag, | A | |
7.27.2 | 50 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von Lakritz; | S | |
7.28 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von | ||
7.28.1 | 300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert, | A | |
7.28.2 | 50 kg bis weniger als 300 t Süßwaren je Tag bei Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder bei thermischer Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse; | S | |
7.29 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch mit einem Einsatz von | ||
7.29.1 | 200 t Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert, | A | |
7.29.2 | 5 t bis weniger als 200 t Milch je Tag als Jahresdurchschnittswert bei Sprühtrocknern zum Trocknen von Milch, von Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen; | S |
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
8. | Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen: | ||
8.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von festen, flüssigen oder in Behältern gefassten gasförmigen Abfällen oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch | ||
8.1.1 | thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren, ausgenommen Fälle der Nummern 8.1.2 und 8.1.4, | X | |
8.1.2 | Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW oder mehr, | A | |
8.1.3 | Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, | S | |
8.1.4 | Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 MW; | S | |
8.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder von Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz oder daraus angefallenen Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen nicht aus halogenorganischen Verbindungen bestehen, in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage) einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von | ||
8.2.1 | 50 MW oder mehr, | X | |
8.2.2 | 1 MW bis weniger als 50 MW; | S | |
8.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von besonders über wachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von | ||
8.3.1 | 10 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, | X | |
8.3.2 | 1 t bis weniger als 10 t Einsatzstoffen je Tag; | S | |
8.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von | ||
8.4.1 | 50 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, | A | |
8.4.2 | 10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag; | S | |
8.5 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden; | X | |
8.6 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Durchsatzleistung von | ||
8.6.1 | 100 t Einsatzstoffen oder mehr je Tag, | X | |
8.6.2 | 50 t bis weniger als 100 t Einsatzstoffen je Tag, | A | |
8.6.3 | 10 t bis weniger als 50 t Einsatzstoffen je Tag; | S | |
8.7 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen nach Nummer 8.8, mit | ||
8.7.1 | einer Gesamtlagerfläche von 15000 m2 oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten oder mehr, | A | |
8.7.2 | einer Gesamtlagerfläche von 1000 m2 bis weniger als 15000 m2 oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 t bis weniger als 1 500 t Eisen- oder Nichteisenschrotten; | S |
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
8.8 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von besonders überwachungsbedürftigen Schlämmen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, mit einer Aufnahmekapazität von 10 t oder mehr je Tag oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr; | A | |
8.9 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden, soweit in diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden (langfristige Lagerung), bei | ||
8.9.1 | besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit | ||
8.9.1.1 | einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr, | X | |
8.9.1.2 | geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.1.1 angegeben, | A | |
8.9.2 | nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit | ||
8.9.2.1 | einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr, | A | |
8.9.2.2 | geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.2.1 angegeben; | S | |
9. | Lagerung von Stoffen und Zubereitungen: | ||
9.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern oder von Erzeugnissen, die brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas in Behältern enthalten, dient, mit einem Fassungsvermögen von | ||
9.1.1 | 200.000 t oder mehr, | X | |
9.1.2 | 30 t bis weniger als 200.000 t, soweit es sich nicht um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1000 cm3 handelt, | A | |
9.1.3 | 30 t bis weniger als 200.000 t, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1000 cm3 handelt, | S | |
9.1.4 | 3 t bis weniger als 30 t, soweit es sich um Behältnisse mit einem Volumen von jeweils mehr als 1000 cm3 handelt; | S | |
9.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Behältern dient, mit einem Fassungsvermögen von | ||
9.2.1 | 200.000 t oder mehr, | X | |
9.2.2 | 50.000 t bis weniger als 200.000 t, | A | |
9.2.3 | 5000 t bis weniger als 50.000 t bei brennbaren Flüssigkeiten, die einen Flammpunkt unter 294,15 Kelvin haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck (101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt, | S | |
9.2.4 | 10000t bis weniger als 50.000 t bei sonstigen brennbaren Flüssigkeiten; | S | |
9.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Chlor dient, mit einem Fassungsvermögen von | ||
9.3.1 | 200.000 t oder mehr, | X | |
9.3.2 | 75 t bis weniger als 200.000 t, | A | |
9.3.3 | 10 t bis weniger als 75 t; | S | |
9.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Schwefeldioxid dient, mit einem Fassungsvermögen von | ||
9.4.1 | 200.000 t oder mehr, | X | |
9.4.2 | 250 t bis weniger als 200.000 t, | A | |
9.4.3 | 20 t bis weniger als 250 t; | S | |
9.5 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen der Gruppe a nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dient, mit einem Fassungsvermögen von | ||
9.5.1 | 200.000 t oder mehr, | X |
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
9.5.2 | 500 t bis weniger als 200.000 t, | A | |
9.5.3 | 25 t bis weniger als 500 t; | S | |
9.6 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang V Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung dient, mit einem Fassungsvermögen von | ||
9.6.1 | 200.000 t oder mehr, | X | |
9.6.2 | 2500 t bis weniger als 200.000 t, | A | |
9.6.3 | 100 t bis weniger als 2500 t; | S | |
9.7 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Ammoniak dient, mit einem Fassungsvermögen von | ||
9.7.1 | 200.000 t oder mehr, | X | |
9.7.2 | 30 t bis weniger als 200.000 t, | A | |
9.7.3 | 3 t bis weniger als 30 t; | S | |
9.8 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von anderen als den in den Nummern 9.1 bis 9.7 genannten chemischen Erzeugnissen dient, mit einem Fassungsvermögen von | ||
9.8.1 | 200.000 t oder mehr, | X | |
9.8.2 | 25000 t bis weniger als 200.000 t; | A | |
10. | Sonstige Industrieanlagen: | ||
10.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehört auch eine Anlage zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen im handwerklichen Umfang oder zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche Mischladegeräte; | X | |
10.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes; | X | |
10.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von | ||
10.3.1 | 25 t Kautschuk oder mehr je Stunde, | A | |
10.3.2 | weniger als 25 t Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 kg Kautschuk je Stunde verarbeitet wird oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird; | S | |
10.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) | ||
10.4.1 | einer Verarbeitungsleistung von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag, | A | |
10.4.2 | einer Färbeleistung von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbebeschleunigern einschließlich Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben werden, | S | |
10.4.3 | einer Bleichleistung von weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen; | S | |
10.5 | Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt | ||
10.5.1 | 10 MW oder mehr, ausgenommen Rollenprüfstände, | A | |
10.5.2 | 300 KW bis weniger als 10 MW, ausgenommen Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, und Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete Serienmotoren geprüft werden; | S |
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
10.6 | Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt | ||
10.6.1 | mehr als 200 MW, | X | |
10.6.2 | 100 MW bis 200 MW, | A | |
10.6.3 | weniger als 100 MW; | S | |
10.7 | Errichtung und Betrieb einer ständigen Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge; | A | |
11. | Kernenergie: | ||
11.1 | Errichtung und Betrieb einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe sowie bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistung nicht überschreitet; einzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der in Halbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten als Änderung im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2; | X | |
11.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver Abfälle; | X | |
11.3 | außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hoch radioaktiver Abfälle oder zu dem ausschließlichen Zweck der für mehr als zehn Jahre geplanten Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Ort, an dem diese Stoffe angefallen sind; | X | |
11.4 | außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen, soweit nicht Nummer 11.3 Anwendung findet, Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Abfälle, deren Aktivitäten die Werte erreichen oder überschreiten, bei deren Unterschreiten es für den beantragten Umgang nach einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung keiner Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb bedarf; | A | |
12. | Abfalldeponien: | ||
12.1 | Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes; | X | |
12.2 | Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle nach Nummer 12.3, mit einer Aufnahmekapazität von | ||
12.2.1 | 10 t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25000 t oder mehr, | X | |
12.2.2 | weniger als 10 t je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von weniger als 25000 t; | S | |
12.3 | Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes; | A | |
13. | Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers: | ||
13.1 | Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die | ||
13.1.1 | für organisch belastetes Abwasser von 9000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 4500 m3 oder mehr Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist, | X | |
13.1.2 | für organisch belastetes Abwasser von weniger als 9000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von weniger als 4500 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist; | L | |
13.2 | intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer oder Küstengewässer; | L |
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
13.3 | Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von | ||
13.3.1 | 10 Mio. m3 oder mehr Wasser, | X | |
13.3.2 | weniger als 10 Mio. m3 Wasser; | L | |
13.4 | Tiefbohrung zum Zwecke der Wasserversorgung; | L | |
13.5 | wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung; | L | |
13.6 | Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei | ||
13.6.1 | 10 Mio. m3 oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden, | X | |
13.6.2 | weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden; | L | |
13.7 | Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungsanlagen, mit einem Volumen von | ||
13.7.1 |
|
X | |
13.7.2 | weniger als den in der vorstehenden Nummer angegebenen Werten; | L | |
13.8 | Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten; | L | |
13.9 | Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit | ||
13.9.1 | mehr als 1350 t zugänglich ist, | X | |
13.9.2 | 1350 t oder weniger zugänglich ist; | L | |
13.10 | Bau eines Binnenhafens für die Seeschifffahrt; | X | |
13.11 | Bau eines mit einem Binnenhafen für die Seeschifffahrt verbundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (ausgenommen Fährschiffe), der | ||
13.11.1 | Schiffe mit mehr als 1350 t aufnehmen kann, | X | |
13.11.2 | Schiffe mit 1350 t oder weniger aufnehmen kann; | L | |
13.12 | Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jachthafens, oder einer
infrastrukturellen Hafenanlage; |
L | |
13.13 | Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst; | L | |
13.14 | Bau einer Wasserkraftanlage; | L | |
13.15 | Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien; | L | |
13.16 | sonstige Ausbaumaßnahmen; | L | |
14. | Verkehrsvorhaben: | ||
14.1 | Bau einer Bundeswasserstraße durch | ||
14.1.1 | Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.1 und 13.7.1 | X | |
14.1.2 | Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.2, 13.7.2, 13.8, 13.12 und 13.13 (unabhängig von einer Beeinflussung des Hochwasserabflusses); | A | |
14.2 | Bau einer Bundeswasserstraße, die für Schiffe mit | ||
14.2.1 | mehr als 1350 t zugänglich ist, | X | |
14.2.2 | 1350 t oder weniger zugänglich ist; | A | |
14.3 | Bau einer Bundesautobahn oder einer sonstigen Bundesstraße, wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist; | X | |
14.4 | Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist; | X |
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
14.5 | Bau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Bundesstraße, wenn dieser geänderte Bundesstraßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist; | X | |
14.6 | Bau einer sonstigen Bundesstraße; | A | |
14.7 | Bau eines Schienenweges von Eisenbahnen mit den dazugehörenden Betriebsanlagen einschließlich Bahnstromfernleitungen; | X | |
14.8 | Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen, insbesondere einer intermodalen Umschlagsanlage oder eines Terminals für Eisenbahnen, soweit der Bau nicht Teil des Baues eines Schienenweges nach Nummer 14.7 ist; | A | |
14.9 | Bau einer Magnetschwebebahnstrecke mit den dazugehörenden Betriebsanlagen; | X | |
14.10 | Bau einer anderen Bahnstrecke für den öffentlichen spurgeführten Verkehr mit den dazugehörenden Betriebsanlagen; | A | |
14.11 | Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen oder Hängebahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, jeweils mit den dazugehörenden Betriebsanlagen; | A | |
14.12 | Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) mit einer Start- und Landebahngrundlänge von | ||
14.12.1 | 1500 m oder mehr, | X | |
14.12.2 | weniger als 1500 m; | A | |
15. | Bergbau: | ||
15.1 | Bergbauliche Vorhaben einschließlich der zu deren Durchführung erforderlichen betriebsplanpflichtigen Maßnahmen dieser Anlage nur nach Maßgabe der auf Grund des § 57c Nr. 1 des Bundesberggesetzes erlassenen Rechtsverordnung; | ||
16. | Flurbereinigung: | ||
16.1 | Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes; | A | |
17. | Forstliche Vorhaben: | ||
17.1 | Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit | ||
17.1.1 | 50 ha oder mehr Wald, | X | |
17.1.2 | weniger als 50 ha Wald; | L | |
17.2 | Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit | ||
17.2.1 | 10 ha oder mehr Wald, | X | |
17.2.2 | weniger als 10 ha Wald; | L | |
18. 04 | Bauvorhaben: | ||
18.1 04 | Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit | ||
18.1.1 | einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 200 oder mehr, | X | |
18.1.2 | einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200; | A | |
18.2 | Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Stellplatzzahl von | ||
18.2.1 | 200 oder mehr, | X | |
18.2.2 | 50 bis weniger als 200; | A |
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
18.3 | Bau eines Freizeitparks, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Größe des Plangebiets von | ||
18.3.1 | 10 ha oder mehr, | X | |
18.3.2 | 4 ha bis weniger als 10 ha; | A | |
18.4 | Bau eines Parkplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Größe von | ||
18.4.1 | 1 ha oder mehr | X | |
18.4.2 | 0,5 ha bis weniger als 1 ha; | A | |
18.5 | Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, nur im Aufstellungsverfahren, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt | ||
18.5.1 | 100.000 m2 oder mehr, | X | |
18.5.2 | 20.000 m2 bis weniger als 100.000 m2; | A | |
18.6 | Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Geschossfläche von | ||
18.6.1 | 5000 m2 oder mehr, | X | |
18.6.2 | 1200 m2 bis weniger als 5000 m2; | A | |
18.7 | Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt | ||
18.7.1 | 100.000 m2 oder mehr, | X | |
18.7.2 | 20.000 m2 bis weniger als 100.000 m2; | A | |
18.8 | Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird; | A | |
18.9 | Vorhaben, für das nach Landesrecht zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40) in der durch die Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) geänderten Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, sofern dessen Zulässigkeit durch einen Bebauungsplan begründet wird oder ein Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluss ersetzt; | ||
19. | Leitungsanlagen und andere Anlagen: | ||
19.1 | Errichtung und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes mit | ||
19.1.1 | einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr, | X | |
19.1.2 | einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV bis zu 220 kV, | A | |
19.1.3 | einer Länge von 5 km bis 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, | A | |
19.1.4 | einer Länge von weniger als 5 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr; | S | |
19.2 | Errichtung und Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht über schreiten, mit | ||
19.2.1 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm, | X | |
19.2.2 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm, | A |
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
19.2.3 | einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm, | A | |
19.2.4 | einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm; | S | |
19.3 | Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, ausgenommen Rohrleitungsanlagen, die
mit |
||
19.3.1 | einer Länge von mehr als 40 km, | X | |
19.3.2 | einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm, | A | |
19.3.3 | einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm; | S | |
19.4 | Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 fällt, zum Befördern von verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit | ||
19.4.1 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm, | X | |
19.4.2 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 150 mm bis zu 800 mm, | A | |
19.4.3 | einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm, | A | |
19.4.4 | einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm; | S | |
19.5 | Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 oder als Energieanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes unter Nummer 19.2 fällt, zum Befördern von nichtverflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit | ||
19.5.1 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm, | X | |
19.5.2 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm bis zu 800 mm, | A | |
19.5.3 | einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm, | A | |
19.5.4 | einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm; | S | |
19.6 | Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Stoffen im Sinne von § 3a des Chemikaliengesetzes, soweit sie nicht unter eine der Nummern 19.2 bis 19.5 fällt und ausgenommen Abwasserleitungen sowie Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind, mit | ||
19.6.1 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm, | X | |
19.6.2 | einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm bis zu 800 mm, | A | |
19.6.3 | einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm, | A | |
19.6.4 | einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm; | S | |
19.7 | Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf oder Warm wasser aus einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, die den Bereich des Werksgeländes überschreitet (Dampf- oder Warmwasserpipeline), mit | ||
19.7.1 | einer Länge von 5 km oder mehr außerhalb des Werksgeländes, | A | |
19.7.2 | einer Länge von weniger als 5 km im Außenbereich; | S | |
19.8 | Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.6 fällt, zum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasserfernleitung), mit | ||
19.8.1 | einer Länge von 10 km oder mehr, | A | |
19.8.2 | einer Länge von 2 km bis weniger als 10 km; | S | |
19.9 | Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers mit | ||
19.9.1 | 10 Mio. m3 oder mehr Wasser, | X | |
19.9.2 | 2 Mio. m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser, | A | |
19.9.3 | 5000 m3 bis weniger als 2 Mio. m3 Wasser. | S | |
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls | Anlage 2 |
Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 3e und § 3f, auf Anlage 2 Bezug genommen wird.
1. | Merkmale der Vorhaben |
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen: | |
1.1 | Größe des Vorhabens, |
1.2 | Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft, |
1.3 | Abfallerzeugung, |
1.4 | Umweltverschmutzung und Belästigungen, |
1.5 | Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien. |
2. | Standort der Vorhaben |
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen: | |
2.1 | bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien), |
2.2 | Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien), |
2.3 | Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien): |
2.3.1 | im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete, |
2.3.2 | Naturschutzgebiete gemäß § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von dem Buchstaben a erfasst, |
2.3.3 | Nationalparke gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes (Anm.: ab 4/02 § 24), soweit nicht bereits von dem Buchstaben Nummer 2.3.1 erfasst, |
2.3.4 | Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß den §§ 25 und 26 des Bundesnaturschutzgesetzes, |
2.3.5 | gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, |
2.3.6 | Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 31b des Wasserhaushaltsgesetzes, |
2.3.7 | Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, |
2.3.8 | Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes, |
2.3.9 | in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. |
3. | Merkmale der möglichen Auswirkungen |
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen: | |
3.1 | dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung), |
3.2 | dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen, |
3.3 | der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen, |
3.4 | der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, |
3.5 | der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen. |
*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) und der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40).
(Stand: 04.09.2023)
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