Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

EAG Bau - Europarechtsanpassungsgesetz Bau
Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien

Vom 24. Juni 2004
(BGBl. I Nr. 31 vom 30.06.2004 S. 1359)


Fn. *)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Baugesetzbuchs

Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

25. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

 "6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebes nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebes nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:

  1. das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
  2. die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
  3. es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
  4. die installierte elektrische Leistung der Anlage überschreitet nicht 0,5 MW

oder".

bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und nach der neuen Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und nach dem Wort "dient" wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden in Nummer 6 nach dem Wort "gefährdet" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 7 der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:

"8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "nach den Absätzen 1 und 2" und "in Plänen im Sinne des § 8 oder 9 des Raumordnungsgesetzes" gestrichen.

c) Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

alt neu
d) das Gebäude ist vor dem 27. August 1996 zulässigerweise errichtet worden,  "d) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,".

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie."

bb) Im neuen Satz 3 werden nach dem Wort "Verpflichtung" die Wörter "nach Satz 2 sowie" eingefügt.

e) In Absatz 6 werden die Sätze 4 bis 6 wie folgt gefasst:

alt neu
Die Satzung muß mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. Bei ihrer Aufstellung ist das vereinfachte Verfahren nach § 13 Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Die Satzung bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; § 6 Abs. 2 und 4 und § 10 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.  "Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
  1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
  2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
  3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.

Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. § 10 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden."

26. § 45 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 45 Zweck der Umlegung

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans ( § 30) und innerhalb der im Zusammenhang gebauten Ortsteile ( § 34) können zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, daß nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile kann eine Umlegung durchgeführt werden, wenn sich aus der Eigenart der näheren Umgebung hinreichende Kriterien für die Neuordnung der Grundstücke ergeben.

(2) Das Umlegungsverfahren kann eingeleitet werden, auch wenn ein Bebauungsplan noch nicht aufgestellt ist. In diesem Fall muß der Bebauungsplan vor dem Beschluß über die Aufstellung des Umlegungsplans ( § 66 Abs. 1) in Kraft getreten sein.

 " § 45 Zweck und Anwendungsbereich

Zur Erschließung oder Neugestaltung von Gebieten können bebaute und unbebaute Grundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Umlegung kann

  1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 oder

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion