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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes

Vom 3. Mai 2005
(BGBl. I Nr. 26 vom 09.05.2005 S. 1224)


s. Bundesratsdrucksachen: 645/04, 185/05

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:

1. § 18a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "Pflicht und Pläne zur" gestrichen.

b) Absatz 2 Satz 2

Weist ein für verbindlich erklärter Plan nach Absatz 3 andere Träger aus, so sind diese zur Abwasserbeseitigung verpflichtet.

wird aufgehoben.

2. In § 19a Abs. 2 Nr. 2 wird der zweite Halbsatz

sie werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt

aufgehoben.

3. § 19e Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Auf Anlagen nach Satz 1 sind § 19a Abs. 3 und 4, § 21 sowie die Vorschriften nach § 19d Nr. 3 anzuwenden. "Auf Anlagen nach Satz 1 sind § 19a Abs. 4 und § 21 anzuwenden."

3a. § 19g Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Landesrechtliche Vorschriften für das Lagern wassergefährdender Stoffe in Wasserschutz-, Quellenschutz-, Überschwemmungs- oder Plangebieten bleiben unberührt. "(4) Landesrechtliche Vorschriften für das Lagern wassergefährdender Stoffe in Wasserschutz-, Quellenschutz-, Überschwemmungsgebieten, überschwemmungsgefährdeten Gebieten oder Plangebieten bleiben unberührt." 

4. Der Zweite Teil, Vierter Abschnitt wird wie folgt gefasst:

alt neu
Vierter Abschnitt
Überschwemmungsgebiete

§ 32 Überschwemmungsgebiete

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. Die Länder setzen die Überschwemmungsgebiete fest und erlassen die dem Schutz vor Hochwassergefahren dienenden Vorschriften, soweit es

  1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
  2. zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe,
  3. zum Erhalt oder zur Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen oder
  4. zur Regelung des Hochwasserabflusses

erforderlich ist. Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 19 Abs. 4 Satz 1 und 3 entsprechend.

(2) Überschwemmungsgebiete sind in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten; soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wieder hergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.

(3) Die Länder stimmen ihre Maßnahmen zum vorbeugenden Hochwasserschutz ab, soweit diese erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben können. Ist ein Einvernehmen über die Maßnahmen nicht zu erreichen, so soll die Bundesregierung auf Antrag eines Landes zwischen den Ländern vermitteln.

 "Vierter Abschnitt
Hochwasserschutz

§ 31a Grundsätze des Hochwasserschutzes

(1) Oberirdische Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass so weit wie möglich Hochwasser zurückgehalten, der schadlose Wasserabfluss gewährleistet und der Entstehung von Hochwasserschäden vorgebeugt wird. Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt werden können oder deren Überschwemmung dazu dient, Hochwasserschäden zu mindern, sind nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schützen.

(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen Gefährdungen von Mensch, Umwelt oder Sachwerten durch Hochwasser anzupassen.

(3) Durch Landesrecht wird geregelt, wie die zuständigen staatlichen Stellen und die Bevölkerung in den betroffenen Gebieten über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln informiert und vor zu erwartendem Hochwasser rechtzeitig gewarnt werden.

§ 31b Überschwemmungsgebiete

(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.

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