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Regelwerk

Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften
(BNatSchGNeuregG)*)

Vom 25. März 2002
(BGBl. I Nr. 22 vom 03.04.2002 S. 1193)


Drucksachen: BT 14/6878, 14/7469, 14/7481, 14/7490, 14/7942, 14/8095

Artikel 1
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
BNatSchG - Bundesnaturschutzgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung der Seeanlagenverordnung

Die Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), geändert durch Artikel 432 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird § 2a eingefügt

2. § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Versagen der Genehmigung

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt gefährdet wird, ohne daß dies durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Ein Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn

  1. der Betrieb oder die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen,
  2. die Benutzung der Schiffahrtswege oder des Luftraumes oder die Schiffahrt beeinträchtigt würden oder
  3. eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Nr. 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. II 1994 S. 1798) zu besorgen ist.

Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn keine Versagungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorliegen.

 " § 3 Versagen der Genehmigung

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt gefährdet wird, ohne dass dies durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Ein Versagungsgrund liegt insbesondere dann vor, wenn

  1. der Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsanlagen und -zeichen,
  2. die Benutzung der Schifffahrtswege oder des Luftraumes oder die Schifffahrt

    beeinträchtigt würden,

  3. eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 Nr. 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. II 1994 S. 1798) zu besorgen ist oder
  4. der Vogelzug gefährdet wird.

Die Genehmigung darf nicht versagt werden, wenn keine Versagungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorliegen."

3. Nach § 3 wird § 3a eingefügt:

4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag ist eine Darstellung der Anlage und ihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen und Plänen beizufügen. Reichen diese Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Genehmigungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.  "(1) Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dem Antrag ist eine Darstellung der Anlage und ihres Betriebs einschließlich der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen mit Zeichnungen, Erläuterungen und Plänen beizufügen. Reichen diese Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Genehmigungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen; anderenfalls verfällt der Antrag. Liegen mehrere Anträge für den gleichen Standort oder benachbarte Standorte vor, so ist über den Antrag zuerst zu entscheiden, der zuerst genehmigungsfähig ist (Prioritätsprinzip)."

Artikel 3
Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) In § 4 Abs. 6 und § 5 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die durch die Verordnung vom 6. März 1997 (BGBl. I S. 446) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe " § 20c" durch die Angabe " § 30" ersetzt.

(2) In § 52 Abs. 2b Satz 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 32 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird die Angabe " § 8 Abs. 10" durch die Angabe " § 20 Abs. 5" ersetzt.

(3) In § 1b Abs. 1 Satz 3 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden die Worte "nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannte Verbände" durch die Worte "nach § 59 und nach Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannte Vereine" ersetzt.

(4) In § 39 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 186 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe " § 20a Abs. 1 Nr. 7" durch die Angabe " § 10 Abs. 2 Nr. 10" ersetzt.

(5)

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