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Regelwerk, Energienutzung

AtVfV - Atomrechtliche Verfahrensverordnung
Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes

Fassung vom 3. Februar 1995
(BGBl. I S. 180; 20.07.2001 S. 1714; 27.07.2001 S. 1950; 25.03.2002 S. 1193; 09.12.2006 S. 2819 06a; 29.05.2017 S. 1298 17; 20.07.2017 S. 2808 17a; 28.11.2018 S. 2034 1811.11.2020 S. 2428 20; 23.03.2023 Nr. 88 23; 04.12.2023 Nr. 344 23a)


Erster Abschnitt
Anwendungsbereich, Antrag und Unterlagen

§ 1 Anwendungsbereich

Für die in § 7 Abs. 1 und 5 des Atomgesetzes genannten Anlagen ist das Verfahren bei der Erteilung einer Genehmigung, einer Teilgenehmigung oder eines Vorbescheides nach dieser Verordnung durchzuführen, soweit es nicht in § 7 Abs. 4 Satz 1 und 2, § § 7a, 7b und 8 Abs. 2 Satz 2 des Atomgesetzes geregelt ist.

§ 1a Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung 01b 06a 17a

Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen bedeutsamen Auswirkungen eines UVP-pflichtigen Vorhabens auf

  1. Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
  2. Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  3. Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
  4. kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
  5. die Wechselwirkungen zwischen den in den Nummern 1 bis 4 genannten Schutzgütern.

§ 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt.

§ 1b Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen 01b 17a

(1) Auf Antrag oder wenn die zuständige Behörde es für zweckmäßig hält, unterrichtet und berät die zuständige Behörde den Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens frühzeitig entsprechend dem Planungsstand über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die der Vorhabenträger voraussichtlich in den UVP-Bericht aufnehmen muss (Untersuchungsrahmen).

(2) Der Träger des UVP-pflichtigen Vorhabens hat der zuständigen Behörde geeignete Unterlagen zu den Merkmalen des Vorhabens, einschließlich seiner Größe und Leistung, und des Standorts sowie zu den möglichen Umweltauswirkungen vorzulegen.

(3) Die Unterrichtung und Beratung kann sich auch auf weitere Gesichtspunkte des Verfahrens, insbesondere auf dessen zeitlichen Ablauf, auf die zu beteiligenden Behörden oder die Einholung von Sachverständigengutachten erstrecken. Verfügen die Genehmigungsbehörde oder die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Beibringung der in § 3 genannten Unterlagen zweckdienlich sind, stellen sie die Informationen dem Vorhabenträger zur Verfügung.

(4) Vor der Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen gibt die Genehmigungsbehörde dem Vorhabenträger sowie den nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung. Die Besprechung soll sich auch auf den Gegenstand, den Umfang und die Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erstrecken. Zur Besprechung können Sachverständige, nach § 7a in Verbindung mit § 55 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligende Behörden, nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte hinzugezogen werden. Das Ergebnis der Besprechung wird von der zuständigen Behörde dokumentiert.

(5) Bedarf ein UVP-pflichtiges Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden, obliegen der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde die in Absatz 1 und 2 sowie § 14a Abs. 1 beschriebenen Aufgaben nur, wenn sie auf Grund des § 31 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung als federführende Behörde bestimmt ist. Sie bat diese Aufgaben im Zusammenwirken zumindest mit den anderen Zulassungsbehörden und der für Naturschutz- und Landschaftspflege zuständigen Behörde wahrzunehmen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Im übrigen bleibt die Befugnis der Länder unberührt, der federführenden Behörde auf Grund des § 31 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverstäglichkeitsprüfung weitere Zuständigkeiten zu übertragen.

§ 2 Form und Inhalt des Antrags

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(Stand: 08.05.2024)

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