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Änderungstext
Verordnung
für die Umsetzung von EURATOM-Richtlinien zum Strahlenschutz *)
Vom 20. Juli 2001
(BGBl. I Nr. 38 vom 26.07.2001 S. 1714)
Es verordnen
Artikel 1
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen
(Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
- wie eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung
Die Atomrechtliche Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e wird die Angabe " § 28 Abs. 3 Satz 4" durch die Angabe "der §§ 49 und 50" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 wird die Angabe " § 45" durch die Angabe " § 47 Abs.1" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
Die Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S.220) wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs.1 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Abweichend von Satz 1 beträgt bei Reaktoren, die zur Anwendung ionisierender Strahlung in der Heilkunde genutzt werden, die Deckungssumme mindestens 50 Millionen Deutsche Mark."
2. In § 13 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Abweichend von Satz 1 beträgt für Ionenbeschleuniger, die für die Positronen-Emissionen-Tomographie im Zusammenhang mit der Ausübung der Heilkunde betrieben werden, die Regeldeckungssumme 3 Millionen Deutsche Mark."
3. In § 14 Satz 2 wird die Angabe "0,1 Mikrocurie" durch die Angabe "5 Kilobecquerel" ersetzt.
4. In § 15 werden nach den Wörtern "radioaktiver Stoffe" die Wörter "oder ionisierender Strahlung" und nach den Wörtern "radioaktiven Stoffe" die Wörter "oder die ionisierende Strahlung" eingefügt.
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
In der Überschrift zu Spalte 1 wird die Angabe "Anlage IV Tabelle IV 1 StrlSchV" durch die Angabe "Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung
Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " §§ 3, 8 oder 16" durch die Angabe " §§ 7, 11 oder 16" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " §§ 3, 8 oder 16" durch die Angabe " §§ 7, 11 oder 16" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 6 wird das Wort "Nr." durch das Wort "Nummer" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " §§ 3, 8 oder 16" durch die Angabe " §§ 7, 11 oder 16" ersetzt.
3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "des Zutritts" durch die Wörter "vor dem Zutritt" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " §§ 3, 8 oder 16" durch die Angabe " §§ 7, 11 oder 16" ersetzt.
4. In § 7 Abs. 3 Nr. 1 werden nach den Wörtern "um eine rechtskräftige Verurteilung wegen" die Wörter "Verletzung von" eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung
(Stand: 16.06.2018)
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