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LWaldG - Landeswaldgesetz
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 5. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 16. vom 16.12.2004 S.. 461; 17.08.2007 S. 426; 13.12.2007 S. 518 07; 15.12.2010 S. 784 10a; 13.07.2011 S. 225 11; 27.05.2016 S. 162 16; 02.05.2018 S. 162 18; 30.07.2018 S. 444 18a; 13.12.2018 S. 773 18b; 30.11.2021 S. 1317 21; 06.12.2022 S. 1002 22; 27.10.2023 S. 514 23)
Gl.-Nr.: 790-3
Siehe FN 1
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Grundsatz, Gesetzeszweck 11
(1) Der Wald in Schleswig-Holstein gehört zu den Naturreichtümern des Landes, ist eine unverzichtbare Lebensgrundlage der Menschen und bietet unersetzbaren Lebensraum für Pflanzen und Tiere. Nach Maßgabe dieses Gesetzes ist der Wald in seiner Gesamtheit zu schützen und in seiner Lebens- und Funktionsfähigkeit dauerhaft zu erhalten.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es
zu erhalten, naturnah zu entwickeln, zu mehren und seine nachhaltige Bewirtschaftung zu sichern;
§ 2 Begriffsbestimmungen 07 11 16 18a
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Waldgehölzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch
Wald sind nicht
(2) Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege, die von zweispurigen Fahrzeugen ganzjährig befahren werden können (Fahrwege), sowie besonders gekennzeichnete Wanderwege, Radwege und Reitwege. Rückegassen und Gliederungslinien der Betriebsplanung sind keine Waldwege. Die Bestimmungen der § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a und § 15 Abs. 2 und 3 des Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140) bleiben unberührt.
(3) Waldgehölze im Sinne dieses Gesetzes sind alle Waldbaum- und Waldstraucharten ohne Rücksicht auf Alter und Zustand. Bestockung ist der flächenhafte Bewuchs mit Waldgehölzen ohne Rücksicht auf Verteilung und Art der Entstehung. Standortheimisch ist eine Baumart, wenn sich ihr jeweiliger Wuchsstandort im natürlichen Verbreitungsgebiet der betreffenden Art befindet oder in der Nacheiszeit befand.
Abschnitt II
Rücksichtnahmegebot
§ 3 (gstrichen)
§ 4 Sicherung der Waldfunktionen bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,
(Stand: 30.11.2023)
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