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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes und des Landesjagdgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 30 November 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 16.12.2021 S. 1317)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landeswaldgesetzes
Das Landeswaldgesetz vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13.Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 773), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
b) Satz 4 Nummer 2
2. aus Gründen der Verkehrssicherung oder
wird aufgehoben.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
d) In Satz 5 werden nach dem Wort "Forstbehörde" die Worte "vorher, im Falle von Satz 4 Nr. 1 und 3" gestrichen.
e) In Satz 5 wird nach dem Wort "vorher" das Wort "schriftlich" eingefügt.
f) Es werden folgende neue Sätze 6 und 7 angefügt:
"Die Anzeige ist von den Waldbesitzenden oder den von ihnen Beauftragten während der Durchführung der Maßnahme bei sich zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuzeigen. Die zuständige Behörde soll die Fortführung der Maßnahme untersagen, wenn die Anzeige nicht vorgezeigt werden kann."
2. In § 7 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
"(4) Die Waldbesitzenden oder die von ihnen Beauftragten haben die Ausnahmezulassung während der Durchführung des Kahlschlags bei sich zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuzeigen. Die zuständige Behörde soll die Fortführung der Maßnahme untersagen, wenn die Ausnahmezulassung nicht vorgezeigt werden kann."
3. § 9 wird wie folgt geändert
a) Absatz 4
(4) Die Genehmigung der Waldumwandlung gilt als erteilt, wenn die nach Absatz 2 zuständige Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages entschieden hat. Der Antrag auf Genehmigung muss neben den Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) alle Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Waldumwandlung einschließlich der nach Absatz 6 und 7 erforderlichen Maßnahmen und Entscheidungen erforderlich sind. Satz 1 gilt nicht in Verfahren, die auf grund ihres Umfanges, wegen notwendiger Beteiligung Dritter oder wegen besonderer Schwierigkeiten eines längeren Prüfungs- und Entscheidungszeitraums bedürfen; die nach Absatz 2 zuständige Behörde teilt dies vor Ab lauf der in Satz 1 genannten Frist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mit.
wird aufgehoben.
b) Die Absätze 5 bis 10 werden Absätze 4 bis 9.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2
Eine nach Absatz 4 erteilte Genehmigung gilt als auf fünf Jahre befristet er teilt.
wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
cc) Es werden folgende neue Sätze 4 und 5 angefügt:
"Bei der Abholzung oder Rodung haben die Waldbesitzenden oder die von ihnen Beauftragten die Genehmigung bei sich zu führen und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuzeigen. Die zuständige Behörde soll die Fortführung der Maßnahme untersagen, wenn die Genehmigung nicht vorgezeigt werden kann."
d) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe "8" durch die Angabe "7" ersetzt.
4. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:
"3. entgegen § 10 Absatz 1 eine nicht als Wald genutzte Grundfläche ohne vorherige Genehmigung der Forstbehörde aufforstet;".
bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4 und 5.
cc) In Nummer 4 Buchstabe a werden nach den Worten "zugelassen sind," die Worte "oder die Ausnahmezulassung nicht gemäß § 7 Absatz 4 Satz 1 mit sich führt oder durch seine oder ihre Beauftragte mit sich führen lässt, oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Einsichtnahme nicht aushändigt," angefügt.
dd) In Nummer 4 Buchstabe b werden nach dem Wort "anzeigt" die Worte "oder die Anzeige nicht gemäß § 5 Absatz 3 Satz 6 mit sich führt oder durch seine oder ihre Beauftragte mit sich führen lässt, oder sie auf Verlangen der zuständigen zur Einsichtnahme nicht aushändigt," angefügt.
ee) In Nummer 4 werden nach dem Buchstaben c folgende neue Buchstaben d und e eingefügt:
"d) entgegen § 8 Absatz 1 Waldkahlflächen außerhalb von Naturwäldern unabhängig von der Ursache ihrer Entstehung nicht in angemessener Frist mit Waldbaumarten wieder aufforstet oder einer natürlichen Verjüngung überlässt, sofern diese mit einem hinreichenden Anteil an standortheimischen Waldbäumen und -sträuchern innerhalb von fünf Jahren nach Entstehung der Kahlfläche auf wesentlichen Teilen der Fläche zu erwarten ist, es sei denn, die Forstbehörde hat etwas anderes bestimmt,
e) entgegen § 8 Absatz 2 verlichtete Waldbestände außerhalb von Naturwäldern nicht in angemessener Frist unterpflanzt oder ergänzt, soweit diese sich nicht ausreichend natürlich verjüngen,"
ff) In Nummer 4 wird der bisherige Buchstabe d neuer Buchstabe f.
gg) In Nummer 4 Buchstabe f wird nach dem Wort "umwandelt" das Komma gestrichen und es werden die Worte "oder die Genehmigung nicht gemäß § 9 Absatz 7 Satz 4 mit sich führt oder durch seine oder ihre Beauftragte mit sich führen lässt, oder sie auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Einsichtnahme nicht aushändigt," angefügt.
hh) In Nummer 4 wird folgender neuer Buchstabe g eingefügt:
(Stand: 22.12.2021)
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