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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und sonstiger umweltrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 15. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 20 vom 28.12.2010 S. 782; Nr. 3 vom 24.02.2011 S. 48)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 1

Das Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe " § 13 Raumordnungs- und Zulassungsverfahren" durch die Angabe " § 13 Landschaftsplanungen" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 3 Nr. 2 werden die Worte "in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819)" durch die Worte "(UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94)" ersetzt.

3. In § 6 Satz 1 werden die Worte "des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819)" durch die Angabe "UVPG" ersetzt.

4. In § 9 Satz 1 werden die Worte "des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch die Angabe "UVPG" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch die Angabe "UVPG" ersetzt.

b) Absatz 4

(4) Soweit Landesbehörden Aufgaben nach den §§ 4 und 6 dieses Gesetzes sowie nach § 9 in Verbindung mit §§ 3a, 3 c, 5, 6, 11 und 12 UVPG wahrnehmen, handeln sie im Benehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.

wird gestrichen.

6. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666). "(3) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen im Sinne des § 36 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), wenn sie die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erfüllen."

7. In § 12 Satz 1 werden die Worte "des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung" durch die Angabe "UVPG" ersetzt.

8. § 13 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 13 Raumordnungsverfahren und Zulassungsverfahren

(1) Im Raumordnungsverfahren nach § 14 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232) werden die raumbedeutsamen Umweltauswirkungen eines Vorhabens entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens ermittelt, beschrieben und bewertet.

(2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren hat die zuständige Behörde die im Verfahren nach Absatz 1 ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen des Vorhabens nach Maßgabe des § 9 in Verbindung mit § 12 UVPG bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen.

(3) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren soll hinsichtlich der im Verfahren nach Absatz 1 ermittelten und beschriebenen Umweltauswirkungen von den Anforderungen der § 9 in Verbindung mit §§ 5 bis 8 und 11 UVPG insoweit abgesehen werden, als diese Verfahrensschritte bereits im Verfahren nach Absatz 1 erfolgt sind. Die Anhörung der Öffentlichkeit nach § 9 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 UVPG sowie die Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 9 in Verbindung mit § 12 UVPG sollen auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden, sofern die Öffentlichkeit im Verfahren nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen des § 9 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 UVPG einbezogen wurde.

" § 13 Landschaftsplanungen

(1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Landschaftsplanungen nach den §§ 10 und 11 BNatSchG sowie den §§ 6 und 7 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486) sind in die Darstellung und Begründung nach § 9 Abs. 2 und 3 BNatSchG die Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter aufzunehmen. Die Begründung der Landschaftsplanungen erfüllt die Funktion eines Umweltberichtes nach § 14g UVPG.

(2) Die Inhalte von Landschaftsplanungen, bei denen eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt worden ist, sollen bei der Umweltprüfung anderer Pläne und Programme herangezogen werden. § 14g Abs. 4 UVPG und § 9 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG finden entsprechende Anwendung."

9. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

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