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LUVPG - Landes-UVP-Gesetz
Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. Mai 2003
(GVBl. Nr. 7 vom 28.05.03, S. 246; 17.08.2007 S. 426; 19.03.2010 S. 365 10; 15.12.2010 S. 784 10a 19.01.2012 S. 89 12; 13.12.2018 S. 773 18; 13.11.2019 S. 425 19; 30.09.2024 S. 734 24)
Gl.-Nr.: 2129-7
Vom Bundesrecht abweichende Länderregelung siehe =>
Abschnitt I 18
(aufgehoben)
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes 18
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen
so früh wie möglich berücksichtigt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt für
§ 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) finden Anwendung.
§ 2 Begriffsbestimmungen 10a 18
Die Begriffsbestimmungen des § 2 UVPG gelten entsprechend für das Landesrecht.
§ 3 Pflicht zur Umweltprüfung 18 19
(1) Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist für Vorhaben der Anlage 1 unter den dort genannten Voraussetzungen durchzuführen. Sofern in Anlage 1 für ein Vorhaben eine Vorprüfung vorgesehen ist, sind die Kriterien der Anlage 3 des UVPG nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 und 2 UVPG anzuwenden.
(2) Eine Strategische Umweltprüfung (SUP) ist für Pläne und Programme durchzuführen, die
Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten.
(3) Hängt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 6 des UVPG aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung nach Satz 1 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, sind bei der Vorprüfung nach Satz 1 zu beteiligen. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren.
(4) Werden Pläne und Programme nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des Absatzes 3 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Die §§ 13 und 13a
(Stand: 26.11.2024)
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