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Änderungstext
Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Infrastrukturbereich
- Schleswig-Holstein -
Vom 30. September 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 12 vom 10.10.2024 S. 734)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes
Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 622), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 40f wird folgende Angabe zu § 40g eingefügt:
" § 40g Rechtsbehelfe"
2. § 39a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Planung" werden die Wörter "und Baudurchführung" eingefügt.
b) Nach dem Wort "notwendige" werden die Wörter "Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen ebenso wie" eingefügt.
3. § 40 wird wie folgt geändert:
In Absatz 4 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Eine Änderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn die Änderung der Straße im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Straße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt."
4. § 40a Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 140 Absatz 6 Landesverwaltungsgesetz und des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-UVP-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden. | "2. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so soll von der Erörterung im Sinne des § 140 Absatz 6 Landesverwaltungsgesetz und des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Landes-UVP-Gesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden." |
5. § 40b Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 141 des Landesverwaltungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung stets eine Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 108 Absatz 5 des Landesverwaltungsgesetzes beizufügen ist. | "(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gelten § 141 des Landesverwaltungsgesetzes und § 4 Absatz 1 des Landes-UVP-Gesetzes mit den Maßgaben,
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6. Nach § 40f wird folgender neuer § 40g eingefügt:
" § 40g Rechtsbehelfe
Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Landesstraßen hat keine aufschiebende Wirkung."
7. Nach § 43 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass bereits nach Ablauf der Einwendungsfrist nach § 140 Absatz 4 des Landesverwaltungsgesetzes eine vorzeitige Besitzeinweisung in das Grundstück eines Dritten durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss oder die zu erwartende Plangenehmigung dem vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu verbinden, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung bestätigt wird. Wird das Ergebnis des Besitzeinweisungsbeschlusses durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung nicht bestätigt, ist ein neuer Besitzeinweisungsbeschluss auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses oder der ergangenen Plangenehmigung herbeizuführen."
Artikel 2
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 402), wird wie folgt geändert:
1. § 52a wird wie folgt geändert:
In Absatz 10 wird die Angabe "nach Absatz 6" durch die Angabe "nach Absatz 9" ersetzt.
(Stand: 05.11.2024)
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