umwelt-online: Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (1)
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Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 25. November 2003
(GVBl. Nr. 16 vom 15.12.2003 S. 631, ber 2004 S. 140; 16.03.2015 S. 96; 01.09.2015 S. 322 15; 14.12.2016 S. 999 16; 23.11.2017 S. 513 17; 16.03.2018 S. 68 18; 13.12.2018 S. 773 18a; 16.01.2019 19; 04.12.2020 S. 879 20; 22.04.2021 S. 430 21; 03.05.2022 S. 622 22)
Gl.-Nr.: 90-1
Siehe Fn. *
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen. Für Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
§ 2 Öffentliche Straßen
(1) Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören:
(3) Bei öffentlichen Straßen auf Staudämmen und Staumauern sowie auf Deichen oder über Deiche gehören zum Straßenkörper nur der Straßenoberbau sowie die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.
§ 3 Einteilung der öffentlichen Straßen
(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
(2) Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt. Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen können die Straßenverzeichnisse in vereinfachter Form eingerichtet werden (Bestandsverzeichnisse). In die Straßenverzeichnisse ist Einsicht zu gewähren.
§ 4 Ortsdurchfahrten
(1) Die Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landesstraße oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung .des Ortsstraßennetzes dient. Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(Stand: 08.07.2022)
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