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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 23. November 2017
(GVOBl. Nr. 15 vom 21.12.2017 S. 513)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003, (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), wird wie folgt geändert:

1. § 52 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 werden folgende Worte gestrichen: "und zuständige Behörde für die Planfeststellung, Anhörung und Plangenehmigung sowie für die Entscheidung über das Entfallen einer Planfeststellung und Plangenehmigung"

2. § 55 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Satz 2

Zuständige Behörde für die Planfeststellung und Anhörung und für die Plangenehmigung sowie für die Entscheidung über das Entfallen einer Planfeststellung und Plangenehmigung ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein.

wird gestrichen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 172168

ENDE

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