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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 3. Mai 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 8 vom 23.06.2022 S. 622)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 430), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 18a wird folgende Angabe zu § 18b eingefügt:

" § 18b Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung"

b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 22 (gestrichen) " § 22 Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing"

c) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 40 Erfordernis der Planfeststellung " § 40 Erfordernis der Planfeststellung und vorläufige Anordnung"

d) Nach der Angabe zu § 40d werden folgende Angaben zu §§ 40e bis 40f eingefügt:

" § 40e Veröffentlichung im Internet

§ 40f Projektmanager"

e) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 42 Veränderungssperre und Planungsgebiete " § 42 Veränderungssperre, Planungsgebiete und Vorkaufsrecht"

2. § 8a Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Angabe " § 40 Absatz 1 bis 3" wird durch die Angabe " § 40 Absatz 1 bis 3 und 5" ersetzt.

3. § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "einer Straßenbaubehörde des Landes oder" werden ersetzt durch die Wörter "der oberen Straßenbaubehörde oder der Straßenbaubehörde".

4. § 12 Absatz 1 StrVG wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "der amtlichen Volkszählungen" durch die Wörter "des amtlichen Zensus" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "die Volkszählung" durch die Wörter "den Zensus" ersetzt.

c) In Satz 4 werden die Wörter "der letzten amtlichen Volkszählung" durch die Wörter "dem letzten amtlichen Zensus" ersetzt.

d) In Satz 5 werden die Wörter "der letzten amtlichen Volkszählung" durch die Wörter "dem letzten amtlichen Zensus" ersetzt.

5. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt:

" § 18b Duldungspflichten im Interesse der Unterhaltung

(1) Soweit es zur Unterhaltung einer Straße erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anliegerinnen und Anlieger sowie die Hinterliegerinnen und Hinterlieger zu dulden, dass die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem oder der Dritten vorher angekündigt werden.

(2) Entstehen dem oder der Dritten durch Handlungen nach Absatz 1 unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.

(3) Die Inhaberin oder der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden, dass die Ausübung seines oder ihres Rechts durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Auf die Interessen der Inhaberin oder des Inhabers einer Sondernutzungserlaubnis ist Rücksicht zu nehmen."

6. § 21 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt:

"Eine Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn Menschen mit Behinderung durch die Sondernutzung in der Ausübung des Gemeingebrauchs erheblich beeinträchtigt werden."

7. § 22 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 22 (gestrichen) " § 22 Sondernutzung durch stationsbasiertes Carsharing

(1) Unbeschadet der sonstigen straßenrechtlichen Bestimmungen zur Sondernutzung kann die Gemeinde zum Zwecke der Nutzung als Stellflächen für stationsbasiertes Carsharing dazu geeignete Flächen einer Ortsdurchfahrt im Zuge einer Landes- oder Kreisstraße oder geeignete Flächen einer Gemeindestraße bestimmen. Ist die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast, darf sie die Flächen nur mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast bestimmen. Die Flächen sind so zu bestimmen, dass die Funktion der öffentlichen Straße und die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs nicht beeinträchtigt wer den sowie die Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewahrt sind. § 2 Nummer 1, 2 und 4 des Carsharinggesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091), gilt entsprechend.

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