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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesnaturschutzgesetzes und anderer Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 27. Mai 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 23.06.2016 S. 162)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesnaturschutzgesetzes 1

Das Landesnaturschutzgesetz vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 1 Regelungsgegenstand dieses Gesetzes; Verwirklichung der Ziele " § 1 Regelungsgegenstand dieses Gesetzes; Sicherung und Entwicklung der biologischen Vielfalt"

b) Der Angabe zu § 2 wird das Wort "; Datenschutzregelung" angefügt.

c) In der Angabe zu § 6 werden nach dem Wort "Landschaftsprogramm" die Worte "und Landschaftsrahmenpläne" eingefügt.

d) Die Angabe zu § 7 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 7 Landschaftspläne  " § 7 Landschaftspläne und Grünordnungspläne"

e) Nach der Angabe " § 11 Verfahren" wird die Angabe " § 11a Besondere Vorschriften für den Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen" eingefügt.

f) Die Angabe unter Kapitel 4 Abschnitt I erhält folgende Fassung:

alt neu
Geschützte Teile von Natur und Landschaft  "Biotopverbund; geschützte Teile von Natur und Landschaft"

g) Vor der Angabe " § 12 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft" wird die Angabe " § 12 Biotopverbund" eingefügt.

h) Die Angabe zum bisherigen § 12 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 12 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft  " § 12a Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft"

i) In der Angabe zu § 19 werden nach dem Wort "Erlass" die Worte "oder zur Änderung" eingefügt.

i) In der Angabe zu § 22 werden nach dem Wort "Gebiete" ein Komma und das Wort "Erhaltungsziele" eingefügt.

k) Die Angabe " § 27a Gehölzpflege" wird gestrichen.

l) Die Angabe " § 28a Horstschutz" wird durch die Angabe " § 28b Horstschutz" ersetzt.

m) Vor der Angabe " § 28b Horstschutz" wird die Angabe " § 28a Bewirtschaftungsvorgaben" eingefügt.

n) Nach der Angabe " § 28b Horstschutz" wird die Angabe " § 28c Verbot des Anlockens und Fütterns von Wölfen" eingefügt.

o) Die Angabe zu § 31 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 31 Sperren von Wegen in der freien Landschaft  " § 31 Sperren von Wegen und Grundflächen in der freien Landschaft"

p) Die Angabe " § 64 Bestehende Landschaftsplanungen" wird gestrichen.

q) Nach der Angabe " § 64 Bestehende Landschaftsplanungen" werden die Angaben " § 65 Bauliche Anlagen im Schutzstreifen an Gewässern" sowie " § 66 Übergangsvorschrift für arten- und strukturreiches Dauergrünland" angefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "Verwirklichung der Ziele" durch die Worte "Sicherung und Entwicklung der biologischen Vielfalt" und die Angabe " § 2 BNatSchG" durch die Angabe " § 1 BNatSchG" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Klammerzusatz "(BGBl. I S. 2542)" die Worte ", zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)," eingefügt.

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Der Schutz der Natur und Landschaft auf privaten Flächen berücksichtigt den besonderen Wert des privaten Eigentums und der sich daraus ergebenden Verantwortung für die Erreichung der in § 1 BNatSchG genannten Ziele. "(2) Über § 1 Absatz 2 BNatSchG hinaus ist zur dauerhaften Sicherung und Entwicklung der biologischen Vielfalt darauf hinzuwirken, dass bei der Nutzung von Natur und Landschaft durch Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie im Rahmen von Freizeitaktivitäten wildlebende Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebensgrundlagen nur soweit beeinträchtigt werden, wie es für den beabsichtigten Zweck unvermeidlich ist."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 2 Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der Behörden; einheitlicher Ansprechpartner
(zu § 3 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 39 Abs. 4 BNatSchG)

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