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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein, zur Änderung von
Behördenbezeichnungen in den Geschäftsbereichen des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes

- Schleswig-Holstein -

Vom 6. Dezember 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 18 vom 29.12.2022 S. 1002)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein

Die Anlage 1 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153, 154), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551), wird wie folgt geändert:

1. In der Besoldungsgruppe B 2 der Besoldungsordnung B wird die Angabe "Stellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor des Landesamts für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" gestrichen.

2. In der Besoldungsgruppe B 3 der Besoldungsordnung B wird nach der Angabe "Direktorin oder Direktor des Landesamtes für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz" die Angabe "Direktorin oder Direktor des Landesamts für Umwelt" und nach der Angabe "Direktorin oder Direktor des Landeslabors Schleswig-Holstein - Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt" die Angabe "Direktorin oder Direktor des Landesamts für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung" eingefügt.

3. In der Besoldungsgruppe B 4 der Besoldungsordnung B wird die Angabe "Direktorin oder Direktor des Landesamts für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" gestrichen.

4. Der Anhang zu den Besoldungsordnungen a und B "Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen" wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Angabe "Direktorin oder Direktor der Landeszentrale für politische Bildung" in einer neuen Zeile die Angabe "Stellvertretende Direktorin oder Stellvertretender Direktor des Landesamts für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" eingefügt.

b) In der Besoldungsgruppe B 4 wird nach der Angabe "Kanzlerin oder Kanzler einer Hochschule mit einer Messzahl von mehr als 10.000" in einer neuen Zeile die Angabe "Direktorin oder Direktor des Landesamts für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" eingefügt.

Artikel 2
Änderung von Behördenbezeichnungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz

(1) In folgenden Gesetzen wird die Bezeichnung "Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" einschließlich der dazugehörigen bestimmten und unbestimmten Artikel jeweils durch die Bezeichnung "Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung" in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt:

1. Schleswig-Holsteinisches Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. August 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 500, 502),

2. Landeswaldgesetz vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1317),

3. Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein vom 27. September 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 357), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, 307),

4. Landesjagdgesetz in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, 308),

5. Dauergrünlanderhaltungsgesetz vom 7. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 858, 859).

(2) Das Gesetz zur Durchführung des Grundstückverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 231), wird wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 1 wird das Wort "Genehmigungsbehörden" durch das Wort "Genehmigungsbehörde" und werden die Wörter "sind die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft" durch die Wörter "ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung" ersetzt.

Artikel 3
Änderung von Behördenbezeichnungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur

In folgenden Gesetzen wird die Bezeichnung "Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume" einschließlich der dazugehörigen bestimmten und unbestimmten Artikel jeweils durch die Bezeichnung "Landesamt für Umwelt" in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt:

1. Landesabfallwirtschaftsgesetz vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 16),

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