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AGBGB Schl.-H - Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 27. September 1974
(GVOBl. Schl.-H. S. 357;...24.10.1996 S. 652 15.12.2010 . S. 850; 23.04.2013 S. 167 13; 16.03.2015 S.96 15; 17.04.2018 S. 231 18; 17.03.2022 S. 301 22; 06.12.2022 S. 1002 22a)
Red. Anm. Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)
Siehe Fn. *
Abschnitt I
Altenteilsvertrag
§ 1 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schuldverhältnisse aus Verträgen nach Artikel 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben.
§ 2 Dingliche Sicherung
Der Erwerber des Grundstücks (Schuldner) ist verpflichtet, dem Berechtigten (Gläubiger) auf dessen schriftliches Verlangen unverzüglich an dem Grundstück zu bestellen
Die Belastungen sind nach § 49 der Grundbuchordnung zu bestellen. Hat der Gläubiger ihre Bestellung verlangt, so ist der Schuldner verpflichtet, das Grundstück nicht mehr mit Rechten zu belasten, die diesen Belastungen zu Gunsten des Gläubigers im Range vorgehen.
§ 3 Auslegungsregeln
(1) Der Schuldner hat die Leistungen aus dem Vertrag im Zweifel für die Lebensdauer des Gläubigers zu entrichten.
(2) Die für die Leistungen festgesetzten Beträge oder Mengen bezeichnen im Zweifel die jährlichen Leistungen.
§ 4 Vorauszahlung
(1) Die Leistungen aus dem Vertrag sind im Voraus zu entrichten.
(2) Geldleistungen sind für einen Monat vorauszuzahlen. Bei anderen Leistungen bestimmt sich der Zeitabschnitt, für den sie im Voraus zu entrichten sind, nach ihrer Art und ihrem Zweck.
(3) Hat der Gläubiger den Beginn des Zeitabschnitts erlebt, für den eine Geldleistung im Voraus zu zahlen ist, so gebührt ihm der volle Betrag, der auf diesen Zeitabschnitt entfällt.
§ 5 Folgen der Nichterfüllung 18
Erbringt der Schuldner eine Leistung nicht vertragsgemäß, so ist der Gläubiger nicht berechtigt, wegen der Nichterfüllung oder wegen des Verzuges nach § 323 oder § 326 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Vertrag zurückzutreten oder nach § 527 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Herausgabe des Grundstücks zu fordern.
§ 6 Leistung von Erzeugnissen
Hat der Schuldner Erzeugnisse der Art zu leisten, wie sie auf dem überlassenen Grundstück gewonnen werden, so kann der Gläubiger nur Erzeugnisse von der mittleren Art und Güte derjenigen verlangen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung auf dem Grundstück zu gewinnen sind.
§ 7 Lastentragung
Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Lasten zu tragen, die auf Grundstücksteile entfallen, die der Schuldner ihm zur Benutzung überlassen hat.
§ 8 Wohnung des Gläubigers
(1) Ist dem Gläubiger eine Wohnung zu gewähren, so hat der Schuldner sie ihm in einem Zustand zu übergeben, der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist, und sie in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Der Gläubiger ist berechtigt, seine Familie und die Personen in die Wohnung aufzunehmen, die er zu seiner Betreuung und Pflege benötigt.
(3) Wird die Wohnung ohne Verschulden einer Vertragspartei unbrauchbar, so hat sie der Schuldner so wiederherzustellen, wie es nach den Umständen der Billigkeit entspricht. Bis zur Wiederherstellung hat er dem Gläubiger eine angemessene andere Wohnung zu beschaffen.
§ 9 Mitbenutzung der Wohnung des Schuldners 22
(1) Ist dem Gläubiger eine Wohnung zu gewähren und hat er außerdem das Recht, die Wohnung des Schuldners mitzubenutzen, so gilt das Recht zur Mitbenutzung auch für die Familienangehörigen, die vom Gläubiger in seine Wohnung aufgenommen werden. Es gilt jedoch nicht für Personen, die erst nach dem Vertragsabschluss durch Ehelicherklärung, Ehelicherklärung oder Annahme an Kindes statt Familienangehörige des Gläubigers werden, und nicht für Kinder, die zur Zeit des Vertragsabschlusses aus seinem Hausstand ausgeschieden waren, es sei denn, dass dieser Ausschluss von der Mitbenutzung der Billigkeit widerspricht.
(2) Beschränkt sich das Wohnrecht des Gläubigers darauf, dass er und seine Familie die Wohnung des Schuldners mitbenutzen dürfen, so gilt dieses Recht nicht für die in Abs. 1 Satz 2 genannten Familienangehörigen.
§ 10 Geldrente bei Aufgabe der Wohnung
(Stand: 17.01.2023)
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