Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesjustizgesetzes und anderer Gesetze
- Schleswig-Holstein -
Vom 17. März 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 14.04.2022 S. 301)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesjustizgesetzes
Gültig ab 01.01.2023 siehe =>
Das Landesjustizgesetz vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231, ber. S. 441) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält die Angabe zu Teil 10 folgende Fassung:
alt | neu |
Teil 10 Sprachmittlerinnen und Sprachmittler § 74 Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer § 75 Verzeichnis § 76 Voraussetzungen § 77 Fortsetzung der Bestellung, Widerruf § 78 Beeidigung, Ermächtigung und Verpflichtung § 79 Rechte und Pflichten § 80 Bestätigung der Übersetzung § 81 Ordnungswidrigkeit § 82 Vorübergehende Dienstleistungen § 83 Weitere Verfahrensvorschriften |
"Teil 10 Übersetzerinnen und Übersetzer; Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher § 74 Übersetzerinnen und Übersetzer § 75 Bestätigung der Übersetzung § 76 Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher § 77 Zuständigkeiten; Verfahren § 78 Ordnungswidrigkeit § 79 Übergangsbestimmung §§ 80 - 83 (weggefallen)". |
2. Teil 10 erhält folgende Fassung:
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Teil 10 Sprachmittlerinnen und Sprachmittler § 74 Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer (1) Zur mündlichen und schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke können Dolmetscherinnen oder Dolmetscher allgemein beeidigt (§ 189 GVG) und Übersetzerinnen oder Übersetzer ermächtigt (§ 142 Absatz 3 der Zivilprozessordnung - ZPO) werden. (2) Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen oder Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung, die der Übersetzerinnen oder Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung. (3) Sprache im Sinne dieses Teils ist auch die Gebärdensprache. (4) Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist für die Aufgaben nach diesem Teil zuständig, soweit sich aus diesem oder anderen Gesetzen nicht etwas anderes ergibt. § 75 Verzeichnis (1) Es wird ein gemeinsames Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscherinnen und Dolmetscher und ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer (Sprachmittlerinnen und Sprachmittler) geführt. (2) In das Verzeichnis sind Name, Anschrift, Telekommunikationsverbindungen und E-Mail-Adresse, Beruf, etwaige Zusatzqualifikationen und die jeweilige Sprache aufzunehmen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Das Verzeichnis darf in automatisierte Abrufverfahren eingestellt sowie im Internet veröffentlicht werden. (3) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis ist jedermann gestattet. Bei der Einsichtnahme ist darauf hinzuweisen, dass eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der in das Verzeichnis eingetragenen Personen nicht übernommen wird. § 76 Voraussetzungen (1) Auf Antrag kann als Sprachmittlerin oder Sprachmittler allgemein beeidigt oder zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen ermächtigt werden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. (2) Die persönliche Eignung besitzt insbesondere nicht, wer
(3) Die fachliche Eignung erfordert
Sprachkenntnisse im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 setzen insbesondere voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten äußern kann. (4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die persönliche und fachliche Eignung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch eine mindestens fünfjährige unbeanstandete berufsmäßige Tätigkeit als Sprachmittlerin oder Sprachmittler erbracht werden. (5) Die Ermächtigung gilt nur für natürliche Personen, die Ermächtigung von Sprachmittleragenturen ist unzulässig. § 77 Fortsetzung der Bestellung, Widerruf |
(Stand: 05.03.2024)
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