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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeswaldgesetzes

Vom 13. Juli 2011
(GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2011 S. 225)



ID 1483/2011

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeswaldgesetzes

Das Landeswaldgesetz vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 6 der Verordnung vom 15. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 850), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:

"Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Grundsatz, Gesetzeszweck

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt II
Rücksichtnahmegebot

§ 3 (gestrichen)

§ 4 Sicherung der Waldfunktionen bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben

Abschnitt III
Waldbewirtschaftung, Walderhaltung,
Neuwaldbildung

5 Bewirtschaftung des Waldes

6 Zielsetzungen für den Staats- und Körperschaftswald

7 Ausnahmen vom Kahlschlagsverbot

8 Wiederaufforstung und natürliche Wiederbewaldung

9 Umwandlung von Wald

10 Erstaufforstung

11 Teilung von Waldgrundstücken

§ 12 Nachbarrechte und Nachbarpflichten

Abschnitt IV
Besonders geschützte Waldgebiete

§ 13 (gestrichen)

§ 14 Naturwald

§ 15 Erlass von Naturwaldverordnungen

§ 16 (gestrichen)

Abschnitt V
Betreten des Waldes

§ 17 Betreten des Waldes

§ 18 Reiten im Wald

§ 19 Haftung

§ 20 Sperren von Wald

§ 20a Kulturschutzzäune

§ 21 Kennzeichnung des Waldes

Abschnitt VI
Waldschutz

§ 22 Schutzmaßnahmen gegen Schadorganismen

§ 23 Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände

§ 24 Waldabstand

Abschnitt VII
Förderung der Forstwirtschaft

§ 25 Förderung der Forstwirtschaft

§ 26 (gestrichen)

§ 27 (gestrichen)

Abschnitt VIII
Entschädigung, Härteausgleich

§ 28 Entschädigung, Übernahmeverlangen

§ 29 (gestrichen)

§ 30 (gestrichen)

§ 31 Härteausgleich

Abschnitt IX
Forstverwaltung, Forstaufsicht

§ 32 Forstbehörden

§ 33 Aufgaben und Befugnisse der Forstbehörden, Auskunftserteilung

§ 34 Sachliche Zuständigkeit

§ 35 Waldkataster

§ 36 Gebührenfreiheit

§ 37 (gestrichen)

Abschnitt X
Schlussbestimmungen

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

§ 39 Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen

§ 40 (gestrichen)

§ 41 Befreiungen

§ 42 Übergangsregelung

§ 43 Inkrafttreten"

2. In § 1 wird Absatz 3

(3) Der nachhaltigen Forstwirtschaft kommt für die Erhaltung und Gestaltung einer vielfältigen, artenreichen und funktionsfähigen Kultur- und Erholungslandschaft große Bedeutung zu. Kennzeichen nachhaltiger Forstwirtschaft ist, dass die biologische Vielfalt, die Produktivität, die Bodenfruchtbarkeit und Verjüngungsfähigkeit, die Vitalität und die Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Waldfunktionen zu erfüllen, erhalten bleiben.

gestrichen.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nr. 6 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Abs. 6" er setzt.

bb) Satz 3 Nr. 5 erhält folgende Fassung:

"5. zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen und mit Waldgehölzen bestandene Friedhöfe, ausgenommen Friedhöfe, auf denen die Waldfunktionen ( § 1 Abs. 2 Nr. 1) erhalten bleiben."

b) Absatz 3 Satz 3

Standortheimisch und der natürlichen Waldgesellschaft zugehörig ist eine Baumart, wenn sich ihr jeweiliger Wuchsstandort im natürlichen Verbreitungsgebiet der betreffenden Art befindet oder in der Nacheiszeit befand.

wird gestrichen.

c) Die Absätze 4 und 5

(4) Waldeigentumsarten im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. Staatswald:
    der Wald im Allein- oder Miteigentum des Landes (Landeswald) und Wald im Alleineigentum des Bundes oder eines anderen Bundeslandes.
  2. Körperschaftswald:
    der Wald im Eigentum der Gemeinden, Kreise, Zweckverbände oder der Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes., ausgenommen Wälder von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen sowie Gemeinschaftsforsten;
  3. Privatwald:
    alle übrigen Wälder.

(5) Waldbesitzende im Sinne dieses Gesetzes sind die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer und Nutzungsberechtigte, sofern diese den Wald unmittelbar besitzen, als natürliche oder juristische Personen.

werden gestrichen.

4. § 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 5 Bewirtschaftung des Waldes

(1) Die Bewirtschaftung des Waldes hat im Rahmen - seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß, nachhaltig und, naturnah nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zu erfolgen. Sie soll die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes stetig und auf Dauer gewährleisten.

(2) Grundsätze der guten fachlichen Praxis sind insbesondere:

  1. Langfristigkeit der forstlichen Produktion und Sicherung einer nachhaltigen Holzerzeugung nach Menge und Güte;
  2. Erhaltung der Waldökosysteme als Lebensraum einer artenreichen heimischen Pflanzen- und Tierwelt;
  3. Aufbau naturnaher Wälder mit hinreichendem Anteil standortheimischer Baumarten unter Ausnutzung geeigneter Naturverjüngung und Verwendung geeigneten forstlichen Vermehrungsgutes bei Erhaltung der genetischen Vielfalt;
  4. bedarfsgerechte Walderschließung unter größtmöglicher Schonung von Landschaft, Waldboden und -bestand;

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