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Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen des allgemeinen Städtebaurechts nach dem Baugesetzbuch (BauGB)
- Schleswig-Holstein -
Vom 19. März 2014
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 14 vom 31.03.2014 S. 188; 16.03.2015 S. 96 Änderung der Ressortbezeichnungen;aufgehoben)
Gl.Nr. 2131.15
Archiv 2008
1 Allgemeines zur Bauleitplanung
1.1 Aufgabe der Bauleitplanung
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die baulichen und sonstigen Nutzungen der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten (§ 1 Abs. 1) 1 und so eine geordnete und nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten (§ 1 Abs. 5).
1.2 Arten der Bauleitpläne
Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (F-Plan) und der Bebauungsplan (B-Plan) (§ 1 Abs. 2).
Der F-Plan ist ein vorbereitender Bauleitplan. Er stellt für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen dar (§ 5 Abs. 1 Satz 1).
Der B-Plan ist ein verbindlicher Bauleitplan. Er enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung und ist Grundlage für weitere zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen (§ 8 Abs. 1). Er ist als Satzung zu beschließen (§ 10 Abs. 1).
Zum vorhabenbezogenen B-Plan siehe Nummer 8.
Dem F-Plan und dem B-Plan sind jeweils eine Begründung beizufügen (§ 5 Abs. 5, § 9 Abs. 8).
1.3 Bauleitplanung als Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden
Die Bauleitpläne sind von den Gemeinden in eigener Verantwortung aufzustellen (§ 2 Abs. 1 Satz 1), sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3). Die Bauleitplanung ist Selbstverwaltungsaufgabe der Gemeinden. Das gleiche gilt für die Sicherung der Bauleitplanung durch die Gemeinden (z.B. Anträge auf Zurückstellung von Baugesuchen oder auf vorläufige Untersagung von Bauvorhaben nach § 15). Für das Bauleitplanverfahren gelten die Form- und Verfahrensvorschriften der Gemeindeordnung ( GO) und des Landesverwaltungsgesetzes ( LVwG), soweit das BauGB keine ergänzenden oder abweichenden Regelungen enthält.
1.4 Planungserfordernis
Nach § 1 Abs. 3 haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Die Aufstellung eines F-Planes ist erforderlich, wenn die städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet einer planerischen Leitung bedarf. Ein F-Plan ist nicht erforderlich, wenn ein B-Plan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung in dem für einen Flächennutzungsplan gängigen Zeithorizont zu ordnen (selbständiger B-Plan nach § 8 Abs. 2 Satz 2; siehe hierzu Nummer 5.2). Dies kann vor allem bei ländlichen Gemeinden zutreffen, in denen eine räumliche Koordinierung der einzelnen Nutzungen nicht erforderlich ist, weil bauliche Entwicklungen nur in sehr geringem Umfang und größeren Zeitabständen zu erwarten sind.
Ein B-Plan ist notwendig, wenn die Nutzung der Grundstücke geordnet und die öffentlichen und privaten Belange in einem geregelten Verfahren erfasst und koordiniert werden müssen.
Das Planungserfordernis bezieht sich nicht nur auf die Aufstellung von Bauleitplänen, sondern auch auf deren Änderung, Ergänzung oder Aufhebung (§ 1 Abs. 8). Treten bei einer Planaufhebung wesentliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ein oder sind sie zu befürchten, wird regelmäßig ein Planungserfordernis für einen neuen B-Plan vorhanden sein.
Ein Planungserfordernis ergibt sich aus der Notwendigkeit, ein Gebiet städtebaulich zu entwickeln und zu ordnen. Ein Bauleitplan, der nur einzelne Grundstückseigentümer begünstigen will, ist rechtswidrig. Die Planung zugunsten einzelner oder bestimmter Vorhaben ist jedoch gerechtfertigt, wenn damit städtebauliche Ziele verfolgt werden, z.B. Festsetzung einer hohen Grundstücksausnutzung, um eine Eingangssituation städtebaulich zu betonen. Gegenteiliges kann auch nicht aus dem Satzungscharakter des B-Planes abgeleitet werden. Der B-Plan ist von Natur aus auf (Einzel-)Grundstücke bezogen und in seinen Festsetzungen konkreter als der Flächennutzungsplan. Entscheidend ist, dass Gründe der städtebaulichen Ordnung, nicht aber allein private Interessen, den Einzelfall-Plan fordern.
Bauleitplanung erfolgt zur Änderung der städtebaulichen Situation. Bei städtebaulicher Rechtfertigung sind auch Planungen zulässig, die eine vorhandene Situation und Nutzungsstruktur (z.B. historische Ortskerne) bewahren und gegebenenfalls entgegenstehende Vorhaben verhindern (sogenannte Negativplanung). Eine reine Verhinderungsplanung ist hingegen unzulässig.
Eine spezielle Regelung zur Negativplanung enthält § 35 Abs. 3 Satz 3. Danach stehen öffentliche Belange einer Errichtung der in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 genannten Vorhaben in der Regel entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen in einem F-Plan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt (Anwendungsbeispiel: Steuerung von privilegierten Windkraftanlagen durch Darstellung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan).
Ein Anspruch auf die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans besteht nicht und kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. Das gilt auch für den vorhabenbezogenen B-Plan nach § 12. Die Gemeinde entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen, ob sie ein Verfahren einleitet und zu Ende führt (§ 1 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 2 Satz 1).
1.5 Anpassung an die Ziele der Raumordnung
Nach § 1 Abs. 4 haben die Gemeinden ihre Bauleitpläne an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Die Ziele ergeben sich aus dem
Zur Mitteilung der Planungsabsichten an den Ministerpräsidenten, Abteilung Landesplanung, Personal, Haushalt, - StK 3 -, als Landesplanungsbehörde siehe Nummer 2.4.
1.6 Grundsätze der Bauleitplanung und Abwägung der Belange
Die Grundsätze der Bauleitplanung sind in § 1 Abs. 5 in Form von generellen Planungszielen zusammengefasst. Danach sollen die Bauleitpläne u.a.
und dazu beitragen,
zu entwickeln.
Dabei ist der Vorrang der Innenentwicklung zu beachten. § 1 Abs. 6 nennt in beispielhafter, nicht abschließender Form weitere für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung wesentliche konkrete Planungsleitlinien.
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 beschreibt einen Planungsleitsatz, der der Abwägung nicht zugänglich ist.
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 enthält eine Einzelaufzählung der Umweltbelange und in § 1a Regelungen, in welcher Weise die Umweltbelange in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind; dazu gehören gemäß § 1a Abs. 5 auch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken und solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen (zur Umweltprüfung siehe Nummer 2.5 und 9). Neben den im Altlastenerlass vom 6. Dezember 2010 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1130) beschriebenen Prüfungen sind auch Aspekte des vorsorgenden Bodenschutzes in den Umweltbericht einzubringen (vergleiche "Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB" vom Januar 2009, erstellt im Auftrag der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO)).
Nach § 1 Abs. 7 hat die Gemeinde bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dabei genießen öffentliche Interessen nicht aus sich heraus einen Vorrang vor privaten Interessen.
Die Abwägung ist ein Grunderfordernis rechtsstaatlicher Planung. Durch die Planung regelt die Gemeinde die zulässige Nutzung von Grundstücken und bestimmt damit den Inhalt des Eigentums an Grund und Boden.
Entgegengesetzte Interessen sollen in ein abgewogenes Verhältnis zueinander und zu einem gerechten Ausgleich untereinander gebracht werden. Ist dies nicht möglich, weil die Entscheidung sinnvollerweise ein Interesse bevorzugen muss, können der benachteiligten Eigentümerin oder dem benachteiligten Eigentümer Entschädigungsansprüche zustehen (z.B. § 40 für die Umwidmung von Flächen mit privatnütziger Nutzbarkeit in - abschließend aufgeführte - fremdnützige Nutzungen).
In der Abwägung haben Entscheidungen über Eingriffe in Natur und Landschaft und die Entscheidung über Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen zunehmend Bedeutung erlangt (§ 1 a Abs. 3 BauGB, §§ 14, 15 Abs. 3 BNatSchG). Insbesondere sind in diesem Zusammenhang auch Ansätze zur Minimierung der Eingriffsschwere darzulegen und Planalternativen aufzuzeigen (vergleiche Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c Nr. 2 Buchstabe c und d). Im Einzelnen wird auf den gemeinsamen Runderlass des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten "Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht" vom 9. Dezember 2013 - IV 268/V 531 - 5310.23 - (Amtsbl. Schl.-H. S. 1170) verwiesen. Nicht der Abwägung unterliegen die Prüfung nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie (§ 1 a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 33 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 24 LNatSchG S.-H. sowie die Bestimmungen des Artenschutzes (siehe Nummer 9.2)).
Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden (§ 1a Abs. 2 Satz 1). Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinden insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen (Bodenschutzklausel).
Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sind nur im notwendigen Umfang für andere Nutzungsarten vorzusehen und in Anspruch zu nehmen (§ 1a Abs. 2 Satz 2, sogenannte "Umwidmungssperrklausel").
Phasen des Abwägungsvorgangs sind
Belangen den Vorrang erhalten bzw. zurücktreten müssen. Es handelt sich dabei um die Abwägung im engen Sinne bzw. das Abwägungsergebnis.
Verstöße gegen das Gebot der Ermittlung und Bewertung des umweltrelevanten und sonstigen Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1) sind Verfahrensfehler (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und können deshalb nicht als materielle Fehler in der Abwägung geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz).
Sonstige Fehler im Abwägungsvorgang, die nicht von den oben dargestellten Verfahrensfehlern erfasst werden (ein eher theoretischer Fall), werden als materielle Fehler im Abwägungsvorgang angesehen (§ 214 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz; sogenannte "Angstklausel").
Es müssen alle relevanten Belange bekannt sein und in die Abwägung einbezogen werden. Ist dies nicht der Fall, so besteht ein Ermittlungs- oder Bewertungsfehler, dessen Folgen in Bezug auf die Wirksamkeit des Plans sich nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 richten.
Die Gemeinde ist in ihrer Abwägung frei. Sie darf daher ihren Abwägungsspielraum nicht unzulässig einengen. Das schließt Absprachen u.ä. im Vorfeld der Planung zwar nicht aus, eine bindende Verpflichtung, einen bestimmten Plan in Kraft zu setzen, ist dagegen nicht möglich (§ 1 Abs. 3 Satz 2). Selbst wenn eine Vorhabenträgerin oder ein Vorhabenträger sich gegen über der Gemeinde verpflichtet hat, Planungs- und Erschließungskosten zu übernehmen, Ausgleichsmaßnahmen zu bezahlen sowie das Vorhaben innerhalb einer vorgegebenen Frist zu errichten, muss die Gemeinde über einen Antrag der Vorhabenträgerin oder des Vorhabenträgers zur Einleitung des Planaufstellungsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (§ 12 Abs. 2 Satz 1).
Fasst die Gemeinde eine Absprache irrtümlich als verpflichtend auf, führt dies zu einem materiellen Fehler (Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 2), der sich unmittelbar auf das Abwägungsergebnis auswirkt und den Plan unwirksam macht.
1.7 Ausgleich entgegen gesetzter Interessen benachbarter Gemeinden
Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen (§ 2 Abs. 2 Satz 1). Die Gemeinden können sich auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen (§ 2 Abs. 2 Satz 2).
Die Notwendigkeit einer Abstimmung besteht vor allem, wenn die Bauleitplanung einer Gemeinde Auswirkungen gewichtiger Art auf Belange benachbarter Gemeinden haben kann. Dabei können auch Auswirkungen auf die planerische Konzeption der Gemeinde gewichtige Belange darstellen (z.B. Einzelhandelskonzept zur Sicherung und Entwicklung der Versorgungsfunktion). Die Abstimmung zielt auf den Ausgleich entgegen gesetzter Interessen. Sie sollte zugleich mit der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (im Folgenden: TöB; zum Begriff siehe Nummer 2.6.1) erfolgen.
2 Das Verfahren der Bauleitplanung
2.1 Übersicht über die maßgebenden Vorschriften
Das Verfahren zur Aufstellung von Bauleitplänen richtet sich nach den Vorschriften der §§ 1 bis 13 a. Sie gelten nicht nur für die Aufstellung, sondern auch für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen (§ 1 Abs. 8). Besonderheiten gelten insoweit für die Verfahren nach § 13 und § 13 a (vergleiche § 13 Abs. 1 und § 13 a Abs. 1 und 4). Örtliche Bauvorschriften können als Festsetzungen in Bebauungspläne oder Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 aufgenommen werden (§ 84 Abs. 4 LBO).
2.2 Aufstellungsbeschluss
Mit dem Aufstellungsbeschluss wird das Bauleitplanverfahren formell eingeleitet. Hiermit dokumentiert die Gemeinde nach außen ihre Absicht, einen Bauleitplan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben. Wird ein Aufstellungsbeschluss gefasst, ist er ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1). Einzelheiten der ortsüblichen Bekanntmachung - Abdruck in der Zeitung oder im amtlichen Bekanntmachungsblatt, Aushang, Internet - richten sich nach der Hauptsatzung oder Bekanntmachungssatzung der Gemeinde (siehe Anlage 3). Im Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines F-Planes oder B-Planes ist der Geltungsbereich mit hinreichender Bestimmtheit zu bezeichnen (siehe Anlagen 1 und 2).
Ein Aufstellungsbeschluss ist verfahrensrechtlich keine Voraussetzung für die Planaufstellung. Er ist jedoch Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1), die Zurückstellung der Entscheidung über ein Vorhaben (§ 15 Abs. 1 und 3) und für Entscheidungen über
die Zulässigkeit von Bauvorhaben während der Planaufstellung (§ 33 Abs. 1), soweit schon die städtebaulichen Ziele der Planung hinreichend konkretisiert sind.
Wird ein Planverfahren in irgendeinem Planungsstadium vor dem abschließenden Beschluss aufgegeben, soll der Aufstellungsbeschluss durch die Gemeindevertretung aufgehoben werden, um den Rechtsschein zu wahren.
2.3 Ausarbeitung der Planentwürfe
2.3.1 Einschaltung Dritter
Die Gemeinde kann den Plan selbst ausarbeiten oder fachlich geeignete Stellen oder Personen beauftragen. Sie kann nach § 4b eine Dritte oder einen Dritten einschalten, die oder der darüber hinaus die Vorbereitung, Durchführung und Koordinierung von Verfahrensschritten übernimmt. Dritte oder Dritter kann jede geeignete natürliche oder juristische Person sein.
Übertragen werden kann neben der Ausarbeitung der Pläne z.B.
Die Beauftragten müssen nach außen deutlich machen, dass sie im Auftrag der Gemeinde handeln.
Ebenso können z.B. erfahrene Planerinnen oder Planer als Dritte eingeschaltet werden, die im Auftrag der Gemeinde zwischen Gemeinde und Betroffenen als "Mediatorin" oder "Mediator" vermitteln. Die rechtliche und politische Verantwortung für die Planung bleibt jedoch bei der Gemeinde. Sie hat die erforderlichen Abwägungsentscheidungen und Beschlüsse zu treffen.
2.3.2 Anwendung des BauGB, der Baunutzungs- und der Planzeichenverordnung
Bei der Ausarbeitung von Bauleitplänen sind neben den Vorschriften des BauGB die Baunutzungsverordnung ( BauNVO) und die Planzeichenverordnung ( PlanzV) zu beachten.
Bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist die Gemeinde nach § 12 Abs. 3 Satz 2 nicht an den Katalog des § 9 und die Vorgaben der BauNVO gebunden. Die Gemeinde kann insoweit zwar ein selbst definiertes Nutzungsgefüge festlegen, sollte dabei aber die Grundsystematik der BauNVO (z.B. das Gebot der Rücksichtnahme in § 15 BauNVO) beachten.
Maßgebend ist die Fassung der BauNVO, die im Zeitpunkt der (ersten) öffentlichen Auslegung des Planentwurfs gilt oder galt. Eine spätere Änderung der BauNVO wirkt sich auf den Planinhalt nicht aus. Für eine Planänderung ist die zurzeit der (ersten) öffentlichen Auslegung geltende Fassung der BauNVO maßgebend (§ 25 BauNVO). Die neue Fassung der BauNVO gilt nur im Änderungsbereich bzw. für geänderte Festsetzungen.
Zur Klarstellung sollte auf der Planzeichnung ein Hinweis auf die maßgebende Fassung angebracht werden (z.B. "Es gilt die BauNVO 1990."). Bei Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplanes sollte geprüft werden, ob sich eine Umstellung auf die geltende Fassung der BauNVO empfiehlt. Dies kann zu einer inhaltlichen Änderung mit den entsprechenden verfahrensrechtlichen Konsequenzen führen.
Nach § 1 Abs. 1 PlanzV 90 sind für Bauleitpläne Karten zu verwenden, die den Zustand des Plangebietes so genau und vollständig erkennen lassen, wie es für die eindeutige Feststellung des Planinhaltes erforderlich ist.
Bei Bebauungsplänen sollen aus den Planunterlagen die Flurstücke mit ihren Grenzen und Bezeichnungen in Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster, bauliche Anlagen, Straßen, Wege und Plätze, Geländehöhen sowie weitere für die Planung notwendige Angaben zu ersehen sein.
Die Richtigkeit der Bebauungspläne ist in vermessungstechnischer Hinsicht durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation (LVermGeo SH), für das Gebiet der Landeshauptstadt Kiel durch das Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation oder eine öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu bescheinigen.
Die vorangehende Prüfung hat sich insbesondere auf folgende Punkte zu erstrecken: - maßstabsgerechte Darstellung,
Der Zeitraum zwischen der Bescheinigung der Richtigkeit und dem in der Bescheinigung angegebenen Datum soll nicht länger als zwei Jahre sein; bei zwischenzeitlichen erheblichen Veränderungen soll der Zeitraum ein Jahr nicht überschreiten.
Der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, soll dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein und, wenn mit der Erstellung der Planunterlage eine andere Vermessungsstelle beauftragt werden soll, auch dieser Stelle möglichst frühzeitig mitgeteilt werden. In der Mitteilung an das Landesamt für Vermessung und Geoinformation ist die Stelle anzugeben, die mit der Erstellung der Planunterlage beauftragt werden soll. Dadurch erhält das Landesamt für Vermessung und Geoinformation die Möglichkeit, Eigentümerinnen oder Eigentümer einmessungspflichtiger Gebäude rechtzeitig nach § 16 Abs. 2 und 3 Vermessungs- und Katastergesetz aufzufordern, die Gebäudeeinmessung zu veranlassen.
Der Flächennutzungsplan muss das ganze Gemeindegebiet erfassen (§ 5 Abs. 1). Bei Gemeinden mit einem ausgedehnten Gemeindegebiet kann die Planzeichnung aus mehreren Blättern bestehen. Die Blattinhalte sind so festzulegen, dass Überschneidungen vermieden werden. Die Blätter sollten so miteinander verbunden werden, dass der Zusammenhang als rechtlich einheitlicher Plan deutlich wird. Die einzelnen Blätter müssen zusammen als Flächennutzungsplan beschlossen werden.
Entsprechendes gilt für einen aus Teilbereichen bestehenden Bebauungsplan.
2.4 Mitteilung an die Landesplanungsbehörde
Die Gemeinde hat die beabsichtigte Aufstellung eines Bauleitplanes dem Ministerpräsidenten als Landesplanungsbehörde schriftlich anzuzeigen und die allgemeinen Planungsabsichten mitzuteilen (§ 11 Abs. 1 Landesplanungsgesetz). Die Planungsanzeige ist dem Ministerpräsidenten, Abteilung Landesplanung, Personal, Haushalt, - StK 3 -, bei Städten unter 20.000 Einwohnern und Gemeinden über die Landrätin oder den Landrat zu übersenden. Einzelheiten für die Planungsanzeige ergeben sich aus dem Erlass "Planungsanzeigen sowie Unterrichtungen nach dem Landesplanungsgesetz" vom 12. Oktober 2006 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1406). Dieser Erlass ist am 31. Oktober 2011 formell außer Kraft getreten. In der Praxis werden seine Regelungen inhaltlich weiterhin angewendet, bis auf der Basis des überarbeiteten Landesplanungsgesetzes ein neuer Erlass in Kraft tritt. Parallel ist das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten, Abteilung Ausländer- und Integrationsangelegenheiten, Stadtentwicklung, Wohnraumförderung, Bauaufsicht und Vermessungswesen, - IV 2 -, zu informieren.
Die Landesplanungsbehörde gibt der Gemeinde und der für das Genehmigungsverfahren zuständigen Behörde die Ziele der Raumordnung und die sonstigen abwägungsrelevanten Erfordernisse der Raumordnung bekannt, denen die Bauleitpläne nach § 1 Abs. 4 anzupassen sind.
2.5 Umweltprüfung
Mit Ausnahme des vereinfachten (§ 13) und des beschleunigten Verfahrens (§ 13 a) ist in jedem Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden (§ 2 Abs. 4 Satz 1). Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 4 Satz 4). In der Begründung zum Bauleitplan ist darzulegen, welche Belange gegenüber den durch die Planung voraussichtlich zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen vorgezogen werden.
Die Gemeinde legt zunächst fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der umweltrelevanten Belange für die Abwägung von Bedeutung ist (§ 2 Abs. 4 Satz 2). Zu den Belangen des Umweltschutzes gehören insbesondere die in den §§ 1 und 1a genannten Regelungen. Die Ergebnisse der Umweltprüfung sind im Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten (§ 2 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz). Dabei ist die Anlage zu § 2 Abs. 4 und 2 a anzuwenden (§ 2 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz; Anlage 1 zum BauGB). Auch wenn keine umweltrelevanten Auswirkungen festgestellt wurden, sollte die Bewertung der in der Anlage 1 aufgeführten Indikatoren zumindest checklistenartig aufgeführt werden, um den Prüfvorgang nachvollziehbar zu dokumentieren.
Der Umweltbericht ist als gesonderter Teil in die Begründung zu integrieren (§§ 2a Satz 3, 5 Abs. 5; 9 Abs. 8, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 und 3).
Die Satzungen nach § 34 (Innenbereichssatzungen) bedürfen keiner Umweltprüfung und daher keines Umweltberichts. Voraussetzung für die Aufstellung einer solchen Satzung ist es, dass die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben nach Anlage 1 zum UVPG oder nach Anlage 1 zum LUVPG nicht begründet wird (§ 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2) und keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von FFH-Gebieten oder Europäischen Vogelschutzgebieten bestehen (§ 34 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3).
Bei der Entwicklungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2) entfällt die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Bei der Ergänzungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3) kommt sie dagegen zur Anwendung (§ 34 Abs. 5 Satz 4).
Das zumindest überwiegend gemeinschaftsrechtlich motivierte Artenschutzrecht der §§ 44 ff. BNatSchG 2009 ist zwingendes Recht und unterliegt daher - anders als die naturschutzrechtlichen Anforderungen des allgemeinen Flächenschutzes hinsichtlich der Eingriffe und ihrer rechtlichen Bewältigung (§§ 14 ff., 18 Abs. 1 BNatSchG) - nicht als "Belang" der Abwägung nationaler Planungsträger und der ihnen insoweit zugestandenen Gestaltungsfreiheit (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 5. September 2013 - 2 C 190/12 juris) 2.
2.6 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
2.6.1 Begriff
Die Eigenschaft als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange (TöB), die oder der zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1), liegt vor, wenn der Behörde (§ 3 Abs. 2 LVwG) oder sonstigen Einrichtung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eine öffentliche Aufgabe zugewiesen wurde, die auch die Wahrnehmung solcher Belange umfasst, die von städtebaulichem Interesse für die jeweilige Bauleitplanung sind. Dazu gehören
Als benachbarte Gemeinden sind nicht nur die unmittelbar angrenzenden Gemeinden einzubeziehen, sondern Gemeinden, auf die sich die jeweilige Planung oder Satzung auswirken kann.
Deren Beteiligung ist nicht erst durch § 4, sondern bereits durch § 2 Abs. 2 als Ausdruck der kommunalen Planungshoheit geboten.
Keine TöB sind Natur- und Umweltschutzvereinigungen, Sportvereine oder ähnliche Vereinigungen; sie üben keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit aus. Sie können ihre Interessen im Planaufstellungsverfahren wie andere Vereine oder Bürgerinnen oder Bürger vorbringen. Die Gemeinde ist aber nicht gehindert, Vereine und andere Organisationen im Planaufstellungsverfahren zu beteiligen, wenn ihre Interessen durch die beabsichtigte Planung besonders berührt werden. Das gilt insbesondere für die nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, auch wenn sich ihre besonderen Mitwirkungsrechte nicht auf Bauleitplanverfahren erstrecken.
Die TöB sind nur zu beteiligen, wenn deren sachlicher und örtlicher Zuständigkeitsbereich durch die Planung betroffen ist oder betroffen werden kann. Eine formale Beteiligung aller nur denkbarer TöB ist zu vermeiden, da dadurch das Verfahren unnötig erschwert wird und zudem zu einer Überlastung der zu beteiligenden Stellen beiträgt, die sich negativ auf die Dauer anderer Verfahren auswirken kann. Eine Prüfung der möglicherweise berührten Aufgabenbereiche verringert den Verwaltungsaufwand.
2.6.2 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
Die frühzeitige Beteiligung der TöB (§ 4 Abs. 1) erfolgt zum einen, um zu erfahren, ob und welche öffentlichen Belange von der gemeindlichen Planung berührt werden. Dazu gehören auch Angaben über die von den TöB eingeleiteten oder beabsichtigten Planungen oder sonstigen Maßnahmen sowie deren zeitlicher Abwicklung, soweit sie für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Plangebietes bedeutsam sein können. Zum anderen dient sie der Festlegung von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 4 Abs. 1 Satz 1). Die Gemeinde soll Informationen über die für eine sachgerechte Planung erforderlichen Ermittlungen erhalten. Zudem haben die TöB ihnen vorliegende Umweltinformationen, die für die städtebauliche Planung von Belang sein können, den Gemeinden zur Verfügung zu stellen (§ 4 Abs. 2 Satz 4).
Die Unterrichtung der TöB sollte möglichst frühzeitig erfolgen. Ein Planentwurf ist für diesen Verfahrenschritt zwar noch nicht erforderlich. Notwendig sind aber Angaben zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung, die sich wesentlich unterscheidenden Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung (vergleiche § 2a Satz 2 Nr. 2). Ein frühzeitiger und fortlaufender Kontakt empfiehlt sich insbesondere zu den TöB, die in ihren Belangen durch die Planung in besonderer Weise berührt sind.
Die TöB-Beteiligung kann bereits dann erfolgen, wenn Klarheit hinsichtlich der Inhalte besteht, die insbesondere für die Prognose der Umweltauswirkungen erforderlich sind. So kann es im B-Plan-Verfahren ausreichen, bei der Ausweisung eines Wohngebiets nur die voraussichtlichen Baugebietsgrenzen die zulässige Höhe baulicher Anlagen und gegebenenfalls noch die voraussichtliche Zahl der Wohneinheiten zu kennen.
Die Beteiligung kann auch bereits vor der förmlichen Einleitung des Bauleitplanverfahrens erfolgen, um möglicherweise schon vorab Probleme erkennen zu können und die Planung nicht oder in veränderter Form durchzuführen.
Sie kann schriftlich und/oder durch mündliche Erörterung (sogenannter Scoping-Termin) erfolgen. Zu einem Scoping-Termin sollte im Regelfall eingeladen werden, wenn eine schriftliche
Beteiligung nicht ausreichend erscheint. Die Planunterlagen sollten rechtzeitig vorab zur Verfügung gestellt werden.
Da Umweltprüfungen auf mehreren Ebenen erforderlich sind und aufeinander aufbauen sollen (§ 2 Abs. 4 Satz 5), ist es sinnvoll, im Rahmen der frühzeitigen TöB-Beteiligung auch das Untersuchungskonzept darzustellen, insbesondere welche Untersuchungen auf welcher Ebene für erforderlich gehalten werden und auf welche Untersuchungen aus vorangegangenen, seitens der TöB durchgeführten Umweltprüfungen zurückgegriffen werden soll.
Die Gemeinde bezieht die Hinweise der TöB in die Festlegung des Untersuchungsumfangs nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ein. Eine gesonderte Beschlussfassung ist nicht erforderlich. Wird die Planung geändert, ist keine erneute Durchführung des Scopings nötig. Etwas anderes kann - ebenso wie bei der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - gelten, wenn die Änderungen so umfangreich sind, dass das Verfahren faktisch mit einem völlig anderen Plan weitergeht.
Mängel bei der Durchführung der frühzeitigen TöB-Beteiligung führen nicht zu einem beachtlichen Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.
2.7 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
2.7.1 Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Nach § 3 Abs. 1 ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, Alternativlösungen und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit soll durchgeführt werden, wenn Ziele und Zwecke der Planung ausreichend konkretisiert und die Auswirkungen voraussehbar sind. Dies gilt auch für Kinder und Jugendliche, soweit ihre Belange berührt sind. Deshalb ist eine vorherige Grobabstimmung mit der Landesplanungsbehörde und den TöB (siehe § 4 Abs. 1) zu empfehlen.
Der Termin ist rechtzeitig bekannt zu geben. Die Bekanntgabe eine Woche vor dem Termin ist in der Regel rechtzeitig. Die Bekanntgabe muss nicht nach den Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung, der Hauptsatzung oder der Bekanntmachungssatzung erfolgen.
Die Unterrichtung und Erörterung muss öffentlich, also für jedermann zugänglich, sein. Sie ist nicht auf Betroffene oder Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde beschränkt.
Die Veranstaltung kann von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Verwaltung, von Personen, die den Entwurf aufgestellt haben, von sonstigen Stellen oder "Mediatorinnen" oder "Mediatoren" (siehe Nummer 2.3.1) durchgeführt werden.
Über das wesentliche Ergebnis der Beteiligung ist eine Niederschrift oder ein Vermerk zu fertigen. Das Ergebnis ist für das weitere Planaufstellungsverfahren auszuwerten.
Die Beteiligung kann auch durch eine öffentliche Auslegung des Planentwurfes erfolgen; Stellungnahmen können schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden.
2.7.2 Absehen von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 kann von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, wenn
anderer Grundlage erfolgt ist (z.B. im Zusammenhang mit einem städtebaulichen Rahmenplan).
Für das Absehen von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ist ein Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans erforderlich. Mängel bei der Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung stellen keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar, da § 3 Abs. 1 (ebenso wie § 4 Abs. 1, siehe oben Nummer 2.6.3) im Katalog des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht genannt ist.
2.8 Abstimmung mit benachbarten Gemeinden
Die durch die Planung betroffenen Nachbargemeinden sind frühzeitig von den Planungsabsichten zu unterrichten. In der Regel geschieht dies zeitgleich mit der Beteiligung der TöB (siehe Nummer 2.6). "Benachbart" sind nicht nur angrenzende Gemeinden, sondern alle Gemeinden, die von der Planung berührt werden (siehe Nummer 2.6.1).
Die Nachbargemeinde hat ein Abwehrrecht gegen die vorgesehene Planung, wenn ihr durch Ziele der Raumordnung bestimmte Funktionen und Aufgaben zugewiesen sind (§ 2 Abs. 2 Satz 2, erste Variante) und die planende Gemeinde diese durch ihre Planungsansätze beeinträchtigen kann.
Die durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen werden in erster Linie die Stellung im zentralörtlichen Gefüge betreffen, sie können sich aber auch auf die Siedlungserweiterung oder zentrale Einrichtungen beziehen. Die Gemeinde muss für ihr Betroffensein nicht mehr im Einzelnen belegen, welche konkreten Nachteile für sie z.B. durch Kaufkraftabzug oder Abwerbung von Gewerbebetrieben entstehen. Verletzt die Planung Ziele der Raumordnung, finden die Abwägungsmöglichkeiten der planenden Gemeinde ihre Grenzen. Die der Nachbargemeinde zugewiesene Funktion ist insoweit Bestandteil ihrer Planungshoheit. Das Abwehrrecht der Nachbargemeinde ergänzt die Anpassungspflicht der planenden Gemeinde aus § 1 Abs. 4 an die Ziele der Raumordnung.
Neben den Zielen der Raumordnung werden in § 2 Abs. 2 Satz 2, zweite Variante, die "Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche" ausdrücklich genannt. Die Art der Auswirkungen muss die Nachbargemeinde allerdings konkret benennen.
2.9 Formelle Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
2.9.1 Rechtliche Grundlagen
Die Beteiligung der TöB in der Bauleitplanung und sonstigen städtebaulichen Verfahren ist in mehreren Vorschriften des BauGB geregelt:
2.9.2 Verfahren
Das förmliche Verfahren der Beteiligung der TöB (§ 4 Abs. 2) sollte vor der öffentlichen Auslegung des Bauleitplans (§ 3 Abs. 2) erfolgen, damit nicht auf Grund von Stellungnahmen der TöB notwendige Planänderungen eine erneute öffentliche Auslegung erforderlich machen. Die Beteiligung der TöB kann auch gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung erfolgen (§ 4 a Abs. 2).
Die TöB haben über die von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen oder sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung Auskunft zu geben, soweit diese Angaben für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Plangebietes bedeutsam sein können (§ 4 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz). Öffentliche Planungsträger, die nach § 4 oder § 13 beteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem F-Plan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben (§ 7 Satz 1).
Verfügen TöB über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen (§ 4 Abs. 2 Satz 4).
2.9.3 Verfahrensunterlagen
Den von der Planung berührten TöB ist der Entwurf des Bauleitplanes mit Begründung zu übersenden. Bei einer erneuten Beteiligung nach § 4a Abs. 3 empfiehlt sich zusätzlich eine Beschreibung der Änderungen und deren gesonderte Kenntlichmachung im Text, um den Arbeitsaufwand der Beteiligten zu verringern.
Bei kleineren Änderungen in Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen empfiehlt es sich, im Hinblick auf die Abwägung einen Übersichtsplan beizufügen, aus dem die Lage des Plangebietes innerhalb der Gemeinde ersichtlich ist. In diesen Übersichtsplan sollten die städtebaulichen Ausweisungen der an den Plangeltungsbereich angrenzenden Bereiche, Anlagen, die sich auf das Plangebiet auswirken können (z.B. Flugplätze, Bahnanlagen, Autobahnen, stark befahrene Straßen, Betriebe mit Intensivtierhaltung, Sondergebiete wie Bund oder Abfalldeponien) sowie schutzwürdige Flächen und Objekte, auf die sich die Planung auswirken kann, eingetragen werden.
2.9.4 Nutzung elektronischer Informationstechnologien
Die Beteiligung der TöB kann auch durch die Einstellung des Bauleitplanentwurfes in das Internet und die Mitteilung (in Papierform) von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung mit Angabe der Internetadresse erfolgen. Diese Mitteilung kann durch E-Mail erfolgen, wenn der TöB einen Zugang hierfür eröffnet hat (§ 4a Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz). Wegen der Bedeutung des Beteiligungsverfahrens und weil die Verarbeitung umfangreicher Pläne im Internet Schwierigkeiten bereiten kann, wird empfohlen, sich von der zu beteiligenden Behörde ausdrücklich bestätigen zu lassen, dass der Zugang für die elektronische Kommunikation zu diesem Zweck eröffnet ist. Die TöB können gleichwohl Planentwurf und Begründung in Papierform von der Gemeinde anfordern; die Monatsfrist des § 4 Abs. 2 Satz 2 verlängert sich dadurch nicht (§ 4a Abs. 4 Satz 3 erster Halbsatz).
Die vorgenannte Art der Beteiligung durch Nutzung elektronischer Informationsmedien ist erkennbar darauf abgestellt, dass öffentliche Auslegung und Beteiligung der TöB parallel erfolgen (§ 4a Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz: "Mitteilung von Ort und Dauer der öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2"). Für eine Beteiligung der TöB durch elektronische Informationsmedien zeitlich vor der öffentlichen Auslegung bestehen keine Regelungen.
Um Übereinstimmungen in den Verfahrensabläufen (zeitgleiche Beteiligungen TöB und Öffentlichkeit bzw. zeitlich auseinander fallende Beteiligungen) zu erreichen, wird empfohlen, mit den einzelnen TöB die jeweilige Art der Übermittlung von Planentwurf und Begründung abzustimmen.
2.9.5 Frist für die Abgabe der Stellungnahme
Die TöB haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats abzugeben (§ 4 Abs. 2 Satz 2). Dies gilt auch, wenn die Beteiligung zeitgleich mit der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 erfolgt. Es handelt sich um eine gesetzliche Frist; sie muss deshalb nicht vorgegeben werden. Ein Hinweis auf die Frist ist aber wegen der durch Fristverletzung eintretenden Präklusionswirkung empfehlenswert. Bei einer Beteiligung in den Verfahren nach § 4a Abs. 3 Satz 4, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sollte die Frist nicht kürzer als zwei Wochen sein.
Die Gemeinde soll die jeweilige Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern (§ 4 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz). Ein wichtiger Grund besteht in der besonderen Schwierigkeit des Planungsfalles, dem besonderen Grad der Betroffenheit des Belanges oder nötigen ergänzenden Untersuchungen. Die Abgabe der Stellungnahme innerhalb eines Monats bedeutet, dass sie die Gemeinde innerhalb eines Monats erreichen muss. Der Tag, an dem die Aufforderung bei dem TöB eingeht, rechnet nicht mit.
2.9.6 Benachrichtigung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange über die öffentliche Auslegung
Die TöB sind über die öffentliche Auslegung des Bauleitplanentwurfes zu benachrichtigen. Der Planentwurf mit Begründung ist der Benachrichtigung nur dann beizufügen, wenn auf Grund von Stellungnahmen aus der formellen Beteiligung nach § 4 Abs. 2 Planänderungen erfolgten.
2.9.7 Gleichzeitigkeit der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung
Die Beteiligung der TöB und die öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit Begründung können gleichzeitig durchgeführt werden (§ 4a Abs. 2). Die Zusammenfassung beider Verfahrensstufen kann das Planverfahren beschleunigen. Sie empfiehlt sich aber nur, wenn schon eine Vorabstimmung mit den wesentlichen TöB durchgeführt worden ist oder Stellungnahmen zu erwarten sind, die nicht zu Änderungen des Planentwurfs führen. Anderenfalls entfiele die zunächst erreichte Beschleunigung des Planverfahrens wieder, wenn aufgrund von Planänderungen der Entwurf erneut öffentlich ausgelegt werden müsste.
2.9.8 Grenzüberschreitende Beteiligung
§ 4a Abs. 5 Satz 1 regelt die Unterrichtung der Gemeinden und Behörden eines Nachbarstaats, wenn ein Bauleitplan erhebliche Auswirkungen auf diese haben kann. Erheblich sind Auswirkungen, wenn sie abwägungserheblich sind.
Die Unterrichtung bedeutet nur, dass die Stellen des Nachbarstaats über den Inhalt des Planentwurfs in geeigneter Weise so informiert werden, dass ihnen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der beabsichtigten Planung möglich ist. Da die Unterrichtung nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu erfolgen hat, bietet es sich an, Umfang und Form der Beteiligungen unmittelbar untereinander abzustimmen.
Handelt es sich bei erheblichen Auswirkungen auch um Umweltauswirkungen, richtet sich nach § 4a Abs. 5 Satz 2 die Beteiligung insoweit nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine Trennung der Beteiligung wegen erheblicher Umweltauswirkungen einerseits und sonstiger erheblicher Auswirkungen andererseits ist zwar rechtlich möglich, in der Regel aber nicht praktikabel.
Abweichend von den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes ( UVPG) gelten für die Beteiligungsfristen einschließlich der Präklusion die Bestimmungen des Baugesetzbuchs (§ 4 Abs. 2; § 4 a Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz; Abs. 6).
2.9.9 Verspätete oder ausgebliebene Stellungnahmen
Äußert sich ein TöB nicht oder erst nach Ablauf der Frist, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass die hier wahrzunehmenden öffentlichen Belange durch den Bauleitplan nicht berührt werden. Verspätet vorgebrachte Belange können bei der Abwägung unberücksichtigt bleiben. Drängen sich der Gemeinde jedoch nicht oder verspätet geäußerte öffentliche Belange oder Sachverhalte auf ("hätte kennen müssen") oder sind sie ihr anderweitig bekannt geworden und ist ihr Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans von Bedeutung, muss die Gemeinde ihnen nachgehen und sie in die Abwägung einstellen (§ 4a Abs. 6 Satz 1). Dies führt zu einer wesentlichen Einschränkung der Präklusionswirkung.
2.9.10 Behandlung der Stellungnahmen
Die Stellungnahmen der TöB sind von der Gemeinde in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 und § 1a Abs. 2 einzubeziehen. Das gilt entsprechend für öffentliche Belange, die der Gemeinde auf andere Weise bekannt geworden sind oder sich ihr hätten aufdrängen müssen.
Werden einzelne TöB, die von der Bauleitplanung betroffen sind, von der Gemeinde nicht beteiligt, führt dies allein nicht zur Unwirksamkeit des Bauleitplanes (vergleiche im Einzelnen § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz). Die Nichtbeteiligung kann aber zu einem Abwägungsmangel (§ 1 Abs. 7) führen, der Auswirkung auf die Wirksamkeit des Bauleitplans hat, weil die Gemeinde abwägungsrelevantes Material nicht kennt (Ermittlungsdefizit). Voraussetzung ist, dass der Abwägungsmangel offensichtlich ist, Einfluss auf das Abwägungsergebnis hatte und rechtzeitig gerügt wurde (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Die Verpflichtung der Genehmigungsbehörde, die Einhaltung auch solcher Vorschriften zu prüfen, deren Verletzung sich nach den §§ 214 und 215 nicht auf die Rechtswirksamkeit des Bauleitplans auswirkt, bleibt unberührt (§ 216).
2.9.11 Unterrichtungen und Zuständigkeiten
Gleichzeitig mit der Beteiligung der TöB nach § 4 oder § 4 a Abs. 3 sind der Ministerpräsident, Abteilung Landesplanung, Personal, Haushalt, - StK 3- -, und die Abteilung 2 des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens, - Ausländer- und Integrationsangelegenheiten, Stadtentwicklung, Wohnraumförderung, Bauaufsicht und Vermessungswesen - jeweils eigenständig zu unterrichten.
Auch in den Fällen, in denen das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten Plangenehmigungsbehörde ist, ist die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde von der Planung zu unterrichten. Unberührt davon bleibt die Zuständigkeit des Kreises als Träger von Aufgaben der Selbstverwaltung oder staatlicher Aufgaben.
Die Zuständigkeiten für die Genehmigung von Bauleitplänen ergeben sich aus § 1 Abs. 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden vom 9. April 1984 (GVOBl. Schl.-H. S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 257):
2.10 Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Der Entwurf des Planes, dessen Begründung und deren öffentliche Auslegung sollen von der Gemeinde beschlossen werden (siehe Anlage 4).
2.11 Öffentliche Auslegung
Durch die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2) sollen die von der Planung berührten privaten Belange ermittelt werden. Auszulegen sind der Planentwurf mit Begründung und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen (§ 3 Abs. 2 Satz 1; zu den in der Bekanntmachung erforderlichen Angaben über umweltbezogene Informationen siehe Nummer 2.11.6). Darunter fallen umweltbezogene Fachpläne und Fachbeiträge wie z.B. Stellungnahmen der TöB, Berichte, Gutachten und regelmäßig Landschaftspläne. Zudem sollten die abwägungsrelevanten, vorgesehenen Inhalte des Durchführungsvertrages eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zumindest in die Begründung übernommen werden. Die auszulegenden Unterlagen müssen für die Öffentlichkeit ohne wesentlichen Aufwand im Zusammenhang an der bekannt gemachten Stelle einsehbar sein. Bei Bedarf müssen Erläuterungen gegeben werden. Weitergehende Auskunftsansprüche regelt das Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG S.-H. vom 27. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89)).
2.11.1 Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
Die öffentliche Auslegung ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz).
Die Bekanntmachung muss den Hinweis enthalten, dass während der Auslegung Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift abgegeben werden können (VGH BW, Urteil vom 1. März 2007, - 3 S 129/06 -, NVwZ-RR 2007, S. 455; siehe Anlagen 5 und 6).
2.11.2 Form der Bekanntmachung
Die Form der Bekanntmachung (Abdruck in der Zeitung, im Bekanntmachungsblatt, durch Aushang oder - für Bauleitpläne nur ergänzend zu einer der vorgenannten Bekanntmachungsformen zulässig -3 durch Bereitstellung im Internet) richtet sich nach der Hauptsatzung oder der Bekanntmachungssatzung.
2.11.3 Anstoßwirkung der Umschreibung des Plangeltungsbereiches
Der Inhalt der Bekanntmachung muss die Angabe der Art des Planes - F-Plan oder B-Plan - und die Umschreibung des räumlichen Geltungsbereiches enthalten. Die Umschreibung des Geltungsbereiches muss so genau erfolgen, dass Interessierte erkennen können, welcher Teil des Gemeindegebietes von der Bauleitplanung erfasst wird.
Am eindeutigsten ist eine Skizze des Plangeltungsbereiches, die neben dem Nordpfeil die begrenzenden Straßen mit ihren Namen und gegebenenfalls Ortsteil- oder andere geläufige Bezeichnungen enthält.
Besitzt das Gebiet eine allgemein bekannte geographische Bezeichnung, genügt die Angabe dieser Bezeichnung. Es ist unschädlich, wenn keine vollständige Deckungsgleichheit zwischen Bezeichnung und Plangebiet besteht. Der Verweis auf eine geographische Bezeichnung ist unzureichend, wenn es keine das Plangebiet kennzeichnende Namensgebung gibt oder wenn das überplante Gebiet mit der Bezeichnung nicht hinreichend übereinstimmt.
Die Beschreibung des Planbereiches durch Nennung von Flurstücksnummern ist zwar exakt. Sie erzielt aber keine Anstoßwirkung, da die Flurstücksnummern ohne Einsicht in Katasterunterlagen keine Kenntnis der Belegenheit vermitteln.
Auch bei einer Änderung eines Bauleitplanes ist eine Beschreibung des räumlichen Geltungsbereiches erforderlich.
2.11.4 Angabe des Ortes, der Dauer und der Zeiten der öffentlichen Auslegung
Die Bekanntmachung muss ferner den Ort der Auslegung einschließlich Straßenbezeichnung und Angabe der Zimmernummer und die Dauer der Auslegung unter Angabe des Beginns und des Endes sowie der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr enthalten (vergleiche § 3 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz).
2.11.5 Anstoßwirkung bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen
Stellt eine Gemeinde einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan ("maßgeschneidertes Baurecht mit Standortbestimmung", § 12) auf und ist erkennbar, dass das Vorhaben mit erheblichen Umweltauswirkungen auf die Nachbarschaft einhergehen kann, ist es aus Gründen einer "fairen Verfahrensgestaltung" geboten, in der Bekanntmachung der Planauslegung neben der Umschreibung des Plangeltungsbereiches auch die Art des Vorhabens anzugeben. Denn allein die Ortsbezeichnung sowie die allgemeine Beschreibung der baulichen Nutzung reichen nicht aus, um potentiell betroffenen Bürgern ihre Betroffenheit ausreichend vor Augen zu führen. Außerdem soll die Öffentlichkeitsbeteiligung nicht nur die Möglichkeiten schaffen, Interessen und Rechte geltend zu machen, sondern dient auch der effektiven und umfassenden Ermittlung aller abwägungserheblichen Belange und damit der Zusammenstellung des notwendigen Abwägungsmaterials (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004, - 4 BN 48/04 -, Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 11; VGH München, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 1 NE 07.2981 -).
2.11.6 Umweltbezogene Informationen
Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung muss zusätzlich zu den bisherigen Anforderungen auch Angaben über die verfügbaren und einsehbaren Arten umweltbezogener Informationen enthalten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz). Dies erfordert eine inhaltliche Übereinstimmung mit den "nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen" (§ 3 Abs. 2 Satz 1, siehe Nummer 2. 11). Bei der Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ist sicherzustellen, dass die planende Gemeinde die (objektiv) wesentlichen Stellungnahmen auslegt, und nicht nur diejenigen, die mit ihren Absichten vereinbar wird (vergleiche insoweit für die Bekanntmachung der Auslegung VGH München, Beschluss vom 18. Juni 2010, - 1 NE 09.3166 -, rech. nach juris, Rdnr. 16).
Die Arten der umweltbezogenen Informationen können nach Themenblöcken zusammengefasst werden ("Es liegen Informationen vor zu Lärm- und Geruchsimmissionen sowie zum gegenwärtigen Zustand und zu den Eingriffen in Landschaft und Natur."). Ein unspezifischer, nicht weiter erläuterter Hinweis auf die "vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen zu den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgütern" ist offensichtlich nicht geeignet, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu wecken und daher dem Fall eines völligen Fehlens der Angaben gleichzustellen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Mai 2009, - OVG 2 a 13.08 -, rech. nach juris, Rdnr. 34 = NuR 2010, S. 48 ff.).
Eine Zusammenfassung nach Themenblöcken empfiehlt sich insbesondere dann, wenn andernfalls eine größere Zahl von Stellungnahmen einzeln aufgeführt werden müsste. Zulässig ist auch eine Orientierung an den in § 1 Abs. 6 Nr. 7 aufgeführten Schutzgütern. Eine Qualifizierung der verfügbaren Informationen ("Stellungnahmen zu ...", "Berichte über ...", "Pläne zu ...", "Altlastenkataster") in der Bekanntmachung ist nicht erforderlich. Um der Anstoßwirkung der Bekanntmachung gerecht zu werden, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit sinnvoll, die Bekanntmachung des Hinweises auf die Arten umweltbezogener Informationen im Sinne einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung der in Themenblöcken zusammengefassten Informationen zu gestalten (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013, - 4 CN 3.12 -). Im rechtsaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch die höhere Verwaltungsbehörde wird insbesondere darauf abzustellen sein, dass alle abwägungserheblichen, vor der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung vorliegenden Umweltinformationen ausgelegen haben und somit auch in den Themenblöcken der Bekanntmachung erwähnt waren.
Fehlen mehr als nur einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen vorliegen, liegt ein beachtlicher Verfahrensfehler vor (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz, zweiter Fall), der eine Wiederholung der öffentlichen Auslegung erfordert.
2.11.7 Präklusionshinweis
In der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung ist darauf hinzuweisen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz), dass
Fehlt ein entsprechender Hinweis, hat dies zur Folge, dass die Präklusionswirkung nicht eintritt. Verspätet eingegangene Stellungnahmen müssen dann berücksichtigt werden bzw. sind in einem Verwaltungsgerichtsverfahren nicht ausgeschlossen.
Im Übrigen entbindet auch ein Präklusionshinweis die Gemeinde nicht von der Pflicht, alle Belange, die ihr bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen, in die Abwägung einzustellen (§ 4a Abs. 6 Satz 1).
2.11.8 Bekanntmachungs- und Auslegungsfristen
Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz). Der Beginn der Wochenfrist richtet sich nach § 89 Abs. 1 des LVwG i.V.m. § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Nach § 7 der Verordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (Bekanntmachungsverordnung - BekanntVO) vom 11. November 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 527), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 629), sind örtliche Bekanntmachungen "bewirkt" (d.h.: sie werden wirksam)
Die Kommunalabteilung des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens empfiehlt zur Vermeidung jeglichen rechtlichen Risikos in ihrem Satzungsmuster für die Hauptsatzungen der Gemeinden, Kreise und Ämter sowie für die Verbandssatzungen der Zweckverbände vom 27. Mai 2013 (Amtsbl. Schl.-H. S. 339) nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde ausschließlich in der Zeitung oder durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln bekannt zu machen.
Die Gemeinde kann elektronische Informationstechnologien nur ergänzend und parallel zur öffentlichen Auslegung nutzen (§ 4a Abs. 4 Satz 1). Dementsprechend bestimmt § 4 Abs. 4 BekanntVO, dass anders lautende Rechtsvorschriften über örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen unberührt bleiben. Zu diesen Rechtsvorschriften gehört die bundesgesetzliche Norm des § 4a Abs. 4 Satz 1.
Die Rechtsprechung des OVG Lüneburg ist zu berücksichtigen und das Medium Internet nur ergänzend zu den herkömmlichen Bekanntmachungsformen (in der Regel die Zeitung) zu nutzen. In seinem Beschluss vom 4. Mai 2012 (- 1 MN 218/11 = BauR 2012 -, S. 1208 ff.) führt der 1. Senat des OVG Lüneburg aus, dass eine Hauptsatzung, die bestimmt, Bekanntmachungen nach § 3 Abs. 2 BauGB hätten ausschließlich über die Homepage der planenden Gemeinde zu erfolgen, gegen höherrangiges Bundesrecht, nämlich § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB verstoße. Diese Regelung sehe nämlich nur den "ergänzenden" Einsatz von elektronischen Medien bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung von Bauleitplänen vor. Der Hinweis in der Zeitung muss abgedruckt sein innerhalb eines Zeitraumes von drei Tagen vor der Bereitstellung der Bekanntmachung im Internet (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz BekanntVO). Der Aushang muss spätestens an dem Tag erfolgen, an dem die Bereitstellung der Bekanntmachung im Internet erfolgt (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 vierter Halbsatz BekanntVO). Ist der Hinweis erfolgt, ist die Bekanntmachung bewirkt mit Ablauf des Tages, in dem sie im Internet bereitgestellt wurde (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz BekanntVO).
Zur Bekanntgabe von B-Plänen siehe Nummer 4.2.
Am Tage nach dem Erscheinungstag der Bekanntmachung in der Zeitung beginnt die Bekanntmachungsfrist von einer Woche (§ 89 Abs. 1 LVwG i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, erste Alternative BGB). Die Bekanntmachung muss deshalb spätestens am achten Tag vor Beginn der Auslegung veröffentlicht werden.
Beispiel:
Bekanntmachung: | Montag 4. Juni (zählt nicht mit) |
Fristbeginn: | Dienstag 5. Juni (00.00 Uhr) |
Fristende: (24.00 Uhr) |
Montag 11. Juni |
Beginn der Auslegung: (00.00 Uhr) |
Dienstag 12. Juni |
In der gemeindlichen Praxis beginnt bzw. endet die Frist mit Beginn bzw. Ende der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr.
Bei einer Bekanntmachung durch Aushang ist die Bekanntmachung mit Ablauf der einwöchigen Aushangsfrist bewirkt (§ 5 Abs. 3 Satz 2 BekanntVO). Bei Berechnung dieser Frist werden der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme des Aushanges nicht mitgerechnet (§ 5 Abs. 3 Satz 3 BekanntVO). Die Bekanntmachung mit dem Hinweis auf die öffentliche Auslegung muss deshalb gleichermaßen spätestens am achten Tag vor Beginn der Auslegung ausgehängt werden.
Die Bekanntmachung an einem Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ist zulässig. Die Vorschriften des § 89 LVwG i.V.m. den §§ 187 bis 193 BGB enthalten keine entgegenstehenden Regelungen. Auch der Ablauf der Bekanntmachungsfrist an einem Sonnabend, Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag ist unschädlich (§ 89 Abs. 3 Satz 2, zweite Alternative LVwG).
Die Nichteinhaltung der Wochenfrist stellt einen zur Unwirksamkeit des B-Plans führenden Verfahrensfehler dar, wenn sie nicht durch eine verlängerte und entsprechend bekannt gemachte Auslegungsfrist kompensiert wird (vergleiche BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2003, - 4 BN 36/03 -, NVwZ 2003, S. 1391). Deshalb ist es unschädlich oder sogar nützlich, die Frist für die öffentliche Auslegung grundsätzlich um wenige Tage zu verlängern.
Die öffentliche Auslegung erfolgt für die Dauer eines Monats (§ 3 Abs. 2 Satz 1). Bei einer erneuten öffentlichen Auslegung kann die Dauer der erneuten Beteiligung angemessen verkürzt werden (§ 4aAbs. 3 Satz 3); sie sollte aber mindestens zwei Wochen betragen.
Bei Berechnung der Auslegungsfrist ist folgendes zu beachten:
Der erste Tag der Auslegung ist mitzuzählen (§ 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2, zweite Alternative BGB). Auslegungen z.B. vom 20. Dezember bis 19. Januar oder 31. Januar/1. Februar bis 28. Februar (§ 89 Abs. 1 LVwG i.V.m. § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 3 BGB) sind daher ausreichend.
Beispiel:
Auslegung: | Dienstag 12. Juni |
Fristbeginn: | Dienstag 12. Juni (00.00 Uhr) |
Fristende: | Mittwoch 11. Juli (24.00 Uhr) |
In der gemeindlichen Praxis beginnt bzw. endet die Frist mit Beginn bzw. Ende der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr.
Die Auslegungsfrist darf nicht an einem Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag beginnen. Das schließen Sinn und Zweck der Auslegung aus, wonach eine Einsichtnahme für die volle Dauer der Auslegung möglich sein soll.
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des folgenden Werktages (§ 89 Abs. 3 Satz 1 LVwG).
Ist in der Bekanntmachung eine Auslegungsfrist angegeben, die über die gesetzlich vorgeschriebene Frist hinausgeht, ist die angegebene Frist einzuhalten. Interessierte müssen darauf vertrauen können, dass eine Einsichtnahme während der bekannt gegebenen Frist möglich ist. Auch hier gilt, dass weder Anfang noch Ende der Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen dürfen.
Beginn und Ende der Frist sollen in der Bekanntmachung der bevorstehenden öffentlichen Auslegung angegeben werden; es reicht aus, wenn in der Bekanntmachung nur mitgeteilt wird, dass der Plan ab einem bestimmten Datum für die Dauer eines Monats bzw. bei erneuter öffentlicher Auslegung für die Dauer von (mindestens) zwei Wochen ausliegt.
Die Planunterlagen müssen nicht während der gesamten Dienststunden der Gemeindeverwaltung einzusehen sein. Es reicht, wenn dies während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr möglich ist. Notwendig ist jedoch, dass die Planunterlagen auch an Nachmittagen mehrere Stunden ausliegen, um die Bedürfnisse der Berufstätigen berücksichtigen zu können (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - 4 C 25/78 - DÖV 1980, S. 764).
2.11.9 Elektronische Informationstechnologien bei der öffentlichen Auslegung
Die Gemeinde kann elektronische Informationstechnologien nur ergänze und und parallel zur öffentlichen Auslegung nutzen (§ 4a Abs. 4 Satz 1 - vergleiche auch § 4 Abs. 4 BekanntVO -; siehe oben Ziffer 2.11.8). Sie kann unter Angabe der Internetadresse hierauf in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung hinweisen. Die Inhalte der Bereitstellung im Internet sind in der Verfahrensakte zu dokumentieren.
2.12 Stellungnahmen und ihre Behandlung in der Abwägung
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 können während der Auslegungsfrist Stellungnahmen abgegeben werden, mit denen sich die Gemeindevertretung in öffentlicher Sitzung zu befassen hat. Zu den Ausnahmen für die Behandlung in öffentlicher Sitzung siehe Nummer 2.15.3. Das Ergebnis ist den Einsenderinnen und Einsendern mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 Satz 4).
Geben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt ab, kann anstelle der Mitteilung an jeden Einzelnen die Einsichtnahme in das Prüfungsergebnis ermöglicht werden. Die Gemeinde hat ortsüblich bekannt zu machen, wo das Prüfungsergebnis während der Sprechstunden eingesehen werden kann (§ 3 Abs. 2 Satz 5).
Die Gemeindevertretung muss sich im Rahmen des abschließenden Beschlusses oder Satzungsbeschlusses mit allen abgegebenen Stellungnahmen befassen. Sämtliche im Bauleitplanverfahren dokumentierten Stellungnahmen sollten in der Beschlussvorlage oder in der Begründung zum Bauleitplan dargelegt werden. In die gleiche Richtung gehende Stellungnahmen können zusammengefasst und gemeinsam behandelt werden. Stellungnahmen, die nach der Auslegungsfrist eingehen, entbinden die Gemeinde nicht von der Pflicht, alle Belange, die ihr bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen und die für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans bedeutsam sind, in die Abwägung einzustellen (vergleiche § 4a Abs. 6).
Werden Stellungnahmen nicht oder nur teilweise berücksichtigt, ist dies zu begründen. Alle Stellungnahmen sowie die Begründungen zu den nicht berücksichtigten Stellungnahmen sind zur Verfahrensakte zu nehmen.
2.13 Änderungen oder Ergänzungen des Entwurfs nach der öffentlichen Auslegung
Nach § 4a Abs. 3 Satz 1 ist bei Änderung oder Ergänzung des Planentwurfs nach der öffentlichen Auslegung ein erneutes Beteiligungsverfahren durchzuführen. Es sind drei Verfahrensgestaltungen möglich:
Die erneute öffentliche Auslegung ist in gleicher Weise wie eine erste Auslegung durchzuführen. Die Dauer der erneuten öffentlichen Auslegung kann angemessen verkürzt werden (§ 4a Abs. 3 Satz 3). Sie sollte aber nicht weniger als zwei Wochen betragen.
Wird für die erneute öffentliche Auslegung bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können, ist in der Bekanntmachung hierauf hinzuweisen (§ 4a Abs. 3 Satz 2). Auszulegen ist der vollständige Planentwurf. Die Änderungen oder Ergänzungen müssen im Planentwurf oder einer Anlage hervorgehoben und erläutert bzw. begründet werden.
Werden Stellungnahmen zu nicht geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs abgegeben, sind sie zu berücksichtigen, wenn sie abwägungserheblich sind.
Eine eingeschränkte Beteiligung (§ 4a Abs. 3 Satz 4) ist nur möglich, wenn die Änderungen oder Ergänzungen die Grundzüge der Planung nicht berühren. Die Grundzüge der Planung werden berührt, wenn das im Planentwurf niedergelegte Konzept der städtebaulichen Ordnung verändert wird.
Bei der eingeschränkten Beteiligung ist der betroffenen Öffentlichkeit sowie den berührten TöB Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben. Betroffene Öffentlichkeit sind nicht nur Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer (§ 200 Abs. 2), sondern auch alle Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter.
Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde können anhand des Einwohnermelderegisters, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, auch wenn sie außerhalb der Gemeinde wohnen, anhand der Grundsteuerunterlagen (siehe § 31 der Abgabenordnung - AO) und gewerbliche Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter anhand der Gewerbeanzeige ermittelt werden (siehe § 14 der Gewerbeordnung - GewO). Schwierig zu ermitteln sind Freiberuflerinnen und Freiberufler (Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Ärztinnen und Ärzte usw.), die für ihre Berufsausübung Räume angemietet haben. Deshalb empfiehlt sich häufig eine erneute öffentliche Auslegung.
2.14 Abschließender Beschluss
Der Bauleitplan ist von der Gemeindevertretung zu beschließen (siehe Anlage 7). Handelt es sich um einen B-Plan, ist dieser nach § 10 Abs. 1 als Satzung zu beschließen (siehe Anlage 8). Gleichzeitig ist die Begründung durch Beschluss der Gemeindevertretung zu billigen. Beim vorhabenbezogenen B-Plan muss der Durchführungsvertrag vorher unterschrieben worden sein (§ 12 Abs. 1 Satz 1).
2.15 Zuständigkeit und Zusammensetzung des Gemeinderates bei Beschlüssen
Ergänzend sind landesrechtliche und ortsrechtliche Vorschriften anzuwenden, nämlich die Gemeindeordnung, das Landesverwaltungsgesetz, die Bekanntmachungsverordnung und die Hauptsatzung/die Bekanntmachungssatzung der Gemeinde.
2.15.1 Delegation von Beschlusszuständigkeiten
Die Vorschriften des Baugesetzbuches erläutern den Begriff "die Gemeinde" nicht. Der Gesetzgeber verdeutlicht damit, dass durch Bundesrecht nicht geregelt werden kann, welches Organ der Gemeinde für verfahrensleitende Entscheidungen zuständig ist. Maßgeblich ist allein das landesrechtliche Kommunalverfassungsrecht.
Die Gemeindevertretung kann lediglich die in § 28 GO genannten Aufgaben nicht übertragen. Dies sind nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 GO der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen einschließlich der B-Plansatzungen und sonstiger Satzungen nach dem Baugesetzbuch sowie nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 GO die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Flächennutzungsplänen.
Nicht übertragbar sind danach die dem abschließenden Beschluss vorausgehenden Entscheidungen über Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (Abwägung), da sie den Inhalt des Beschlusses über den F-Plan bzw. den Inhalt des Satzungsbeschlusses bestimmen, der abschließende Beschluss selbst sowie Beschlüsse zur Behebung der im Genehmigungsverfahren festgestellten Rechtsverstöße. Alle anderen verfahrensleitenden Entscheidungen sind nicht strikt der Gemeindevertretung vorbehalten und können deshalb delegiert werden (z.B. Aufstellungsbeschluss, Auslegungsbeschluss).
Ob eine Gemeindevertretung Zuständigkeiten delegiert, in welcher Weise sie delegiert (durch Einzelbeschluss, Regelung in der Hauptsatzung oder Zuständigkeitsordnung) bzw. auf wen sie delegiert, ist ihr überlassen. Die Delegation kann kommunalverfassungsrechtlich auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, den Hauptausschuss oder einen anderen Ausschuss erfolgen.
Wesentlicher Vorteil einer Delegation ist u.a. die aufgrund häufigerer Sitzungen der Ausschüsse eintretende Beschleunigung in den Entscheidungsprozessen und daraus resultierender Verfahrensbeschleunigungen. Aus Vereinfachungsgründen sind in dem Erlass und in den Anlagen ausschließlich die Gemeindevertretung als zuständiges Organ benannt. Bei einer Delegation sind die Anlagen entsprechend abzuändern.
2.15.2 Ausschließungsgründe
Nach § 32 Abs. 3 i.V.m. § 22 GO darf eine Gemeindevertreterin oder ein Gemeindevertreter nicht in einer Angelegenheit tätig werden, wenn die Tätigkeit oder die Entscheidung in dieser Angelegenheit ihr bzw. ihm oder einer in § 22 Abs. 1 GO genannten natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn das Eigentum oder ein grundstücksgleiches Recht (z.B. Erbbaurecht, § 200 Abs. 2) von der Planung betroffen ist.
Bei der Aufstellung oder Änderung eines F-Planes sind Gemeindevertreterinnen oder Gemeindevertreter nicht schon deshalb betroffen, weil sie Eigentümerin oder Eigentümer oder Inhaberin oder Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts sind. Eine Betroffenheit liegt nur vor, wenn die (neuen) Darstellungen eine positive oder negative Bodenwertänderung der Grundstücke im Planbereich bewirken können. Gleiches gilt, wenn Auswirkungen des Planes über seinen Geltungsbereich hinausgehen und zu einer Bodenwertänderung führen. Deshalb besteht z.B. keine Betroffenheit, wenn landwirtschaftlich genutzte Flächen weiterhin als solche dargestellt oder eine Fläche, die nach § 34 einem Dorfgebiet (MD) entspricht, als solche dargestellt wird.
Bei Bebauungsplänen besteht eine Betroffenheit auch dann, wenn das Grundstück zwar nicht im Plangebiet liegt, die Planung jedoch Auswirkungen (z.B. durch Immissionen) über den Plangeltungsbereich hinaus hat.
Eine Mitwirkung Betroffener ist unschädlich, wenn sie rechnerisch für das Abstimmungsergebnis nicht entscheidend war (§ 22 Abs. 5 Nr. 1 GO). Ein Verstoß ist ebenfalls unerheblich, wenn ihm die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nicht innerhalb eines Jahres widerspricht, die Kommunalaufsichtsbehörde ihn innerhalb dieser Frist nicht beanstandet oder (nur bei einer
Satzung) kein förmlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde (§ 22 Abs. 5 Nr. 2 GO).
Eine Erklärung über das Vorliegen bzw. das Fehlen von Ausschließungsgründen nach § 22 GO ist den Verfahrensunterlagen beizufügen und mit dem Genehmigungsantrag (siehe Nummer 3.18.3) vorzulegen. Generell empfehlenswert ist ein entsprechender Vermerk unter den Protokollauszügen der Sitzungen der jeweiligen gemeindlichen Gremien.
2.15.3 Öffentlichkeit der Sitzungen
Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich öffentlich (§ 35 GO). Ein Verstoß gegen § 35 GO hat die Nichtigkeit des Beschlusses zur Folge; dieser Verstoß wird auch durch § 4 Abs. 3 und 4 GO nicht geheilt. Wird die Öffentlichkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GO ausgeschlossen, ist die Begründung hierfür den Verfahrensunterlagen und dem Genehmigungsantrag beizufügen. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist insoweit geboten, wie vertrauliche Daten, wie z.B. Betriebsgeheimnisse, bekannt würden (siehe Nummer 3.17).
2.16 Begründung/Zusammenfassende Erklärung
Den Bauleitplänen ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen (§ 5 Abs. 5; § 9 Abs. 8). In ihr sind darzulegen
Der Inhalt der Begründung muss die zentralen Punkte der Planung und das von der Gemeinde ausgeübte Planungsermessen beschreiben. Auch auf die voraussichtlichen Kosten ist einzugehen (z.B. für Erschließung, Ausgleichsmaßnahmen).
Entsprechendes gilt für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplanes (§ 1 Abs. 8).
Mit der Bekanntmachung ist dem Bauleitplan eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde (§ 6 Abs. 5 Satz 3 für den F-Plan; § 10 Abs. 4 für den B-Plan). Die zusammenfassende Erklärung bedarf nicht der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung.
2.17 Datenschutz
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sollen die Namen der Personen, die Stellungnahmen abgegeben haben, in öffentlicher Sitzung nicht genannt werden. Etwas anderes gilt für die Preisgabe der Belegenheit des Grundstücks (Straße, Hausnummer), soweit erst hieraus die Lage zum Plangebiet und das Maß der Betroffenheit erkennbar wird. Die mit der Öffentlichkeit von Sitzungen bezweckte Information ist nicht möglich, wenn das Gewicht der Stellungnahmen nicht erkennbar ist.
Durchführungsverträge zu vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (siehe § 12) sind ebenfalls in öffentlicher Sitzung zu behandeln. Der Inhalt dieser Verträge ist ein wesentliches Abwägungskriterium. Bei der Behandlung von Betriebsgeheimnissen und ähnlich sensiblen Inhalten
des Vertrages ist dagegen ein (zeitweiser) Ausschluss der Öffentlichkeit angebracht. Dies gilt ebenso für städtebauliche Verträge im Sinne von § 11 BauGB.
Wird einer Person Einblick in Verfahrensunterlagen gewährt (siehe Nummer 2.12), ist darauf zu achten, dass Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die in öffentlicher Sitzung nicht genannt werden dürfen, von der Einsichtnahme ausgeschlossen werden.
2.18 Verfahrensvermerke
Vermerke über einzelne Verfahrensschritte (z.B. Aufstellungsbeschluss, Auslegung, TöB-Beteiligung) sind rechtlich nicht erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch, jeden Verfahrensschritt zu dokumentieren (siehe Anlagen 10 und 12). Verfahrensvermerke haben die Beweiskraft öffentlicher Urkunden im Sinne des § 415 der Zivilprozessordnung (ZPO), wenn sie unterzeichnet und mit einem Siegelabdruck versehen sind. Die Vermerke sind auf der Planunterlage anzubringen. Sind sie in einer Anlage zusammen gefasst, sollte die Anlage mit der Plangrundlage so verbunden werden, dass der Zusammenhang als einheitliche Plangrundlage deutlich wird. Die Verfahrensvermerke dokumentieren den Verfahrensablauf. Dies wird besonders dann bedeutsam, wenn die Verfahrensakte bereits vernichtet ist.
2.19 Genehmigung der Bauleitpläne
2.19.1 Genehmigungsvorbehalt
Genehmigungspflichtig sind
Die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung (§ 13a) ist nicht genehmigungspflichtig, da diese Pläne im Katalog der genehmigungspflichtigen Bebauungspläne (§ 10 Abs. 2) nicht genannt sind.
2.19.2 Zuständigkeiten
Genehmigungsbehörde für
ist das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten.
Die Landrätinnen oder Landräte sind Genehmigungsbehörde für genehmigungsbedürftige Bebauungspläne der Städte und Gemeinden, die ihrer Kommunalaufsicht unterliegen (§ 1 NBehZustÜV).
Ist der Bauleitplan von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern einer Kreisverwaltung ausgearbeitet worden, dürfen sie im Genehmigungsverfahren nicht mitwirken (§ 81 Abs. 1 LVwG).
2.19.3 Vorlage zur Genehmigung
Es sind vorzulegen:
Ist das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten Genehmigungsbehörde, sind ihm die Unterlagen über die Landrätin oder den Landrat, soweit diese oder dieser die Funktion als Kommunalaufsicht innehat, zuzuleiten.
Bei einem vorhabenbezogenen B-Plan (§ 12) ist zusätzlich der Durchführungsvertrag beizufügen.
Für Bebauungspläne in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten einschließlich der Ersatz- und Ergänzungsgebiete sowie in Anpassungsgebieten sind außerdem vorzulegen:
Ein Grundeigentümerverzeichnis ist nicht erforderlich.
Die Unterlagen sind vollständig, nach dem Verfahrensablauf geordnet sowie mit einer Inhaltsübersicht vorzulegen.
2.19.4 Erteilung der Genehmigung
Über den Genehmigungsantrag ist binnen drei Monaten zu entscheiden. Dies folgt für F-Pläne aus § 6 Abs. 4 Satz 1 und für genehmigungspflichtige B-Pläne aus § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 1. Die Dreimonatsfrist beginnt, wenn die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. Die Frist kann aus wichtigen Gründen verlängert werden (§ 6 Abs. 4 Satz 2). Ist die Landrätin oder der Landrat Genehmigungsbehörde, muss eine Verlängerung beim Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten als höhere Verwaltungsbehörde beantragt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 2).
Die Gemeinde ist von der Verlängerung zu unterrichten (§ 6 Abs. 4 Satz 3; § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 3); dabei sollten die Gründe der Verlängerung genannt werden.
Wird über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Dreimonatsfrist oder der verlängerten Genehmigungsfrist entschieden, gilt der Bauleitplan als genehmigt, ohne dass hierdurch Verfahrens- oder andere Rechtsverstöße geheilt werden (§ 6 Abs. 4 Satz 4; § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 4).
Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen (in der Regel Auflagen) nach § 107 LVwG versehen werden. Die Nebenbestimmungen sollen sicherstellen, dass verfahrensrechtliche und inhaltliche Fehler behoben werden. Erst die Erfüllung der Nebenbestimmungen macht die Genehmigung endgültig wirksam. Im Gegensatz zu Nebenbestimmungen dienen Hinweise einer Verbesserung des Planes unter den Gesichtspunkten der Klarheit und Rechtssicherheit. Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, darf die Genehmigungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des F-Planes von der Genehmigung ausnehmen (§ 6 Abs. 3). Voraussetzung ist, dass die Grundkonzeption des Planes nicht verändert wird. Auch dürfen Planungsinhalte, die von übergreifender Bedeutung sind, nicht entfallen. Ferner darf der ausgenommene Teil in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum genehmigten Teil stehen. Das ist z.B. bei aufeinander bezogenen Eingriffs- und Ausgleichsflächen der Fall.
Räumliche und sachliche Teile des F-Planes dürfen vorweg genehmigt werden, wenn die zunächst ausgenommenen Teilbereiche innerhalb der verlängerten Frist genehmigt werden können (§ 6 Abs. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz).
Wird ein B-Plan durch eine Landrätin oder einen Landrat als höhere Verwaltungsbehörde gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 Satz 2 vor Bekanntmachung des F-Plans genehmigt, ist vor der Genehmigung das Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten - als Genehmigungsbehörde für
den F-Plan - im Hinblick auf die Planreife des F-Plans herzustellen. Denn Voraussetzung für das Inkrafttreten des B-Plans vor dem F-Plan ist die Genehmigungsfähigkeit des F-Plans. Es muss feststehen, dass der B-Plan aus dem künftigen F-Plan entwickelt sein wird (siehe auch Nummer 5.1).
2.19.5 Versagung der Genehmigung
Die Genehmigung für F-Pläne ist nach § 6 Abs. 2 und für B-Pläne nach § 10 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 zu versagen, wenn der Bauleitplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist (also an Verfahrens- und Formfehlern leidet), inhaltlich dem Baugesetzbuch, der Baunutzungsverordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht und Versagungsgründe nicht durch Nebenbestimmungen ausgeräumt werden können. Die Feststellung, dass ein Bauleitplan nicht realisierbar ist , wird im Hinblick auf ein fehlendes Planerfordernis (§ 1 Abs. 3 Satz 1) regelmäßig zur Versagung der Genehmigung führen. Gegen die Versagung der Genehmigung durch die Landrätin oder den Landrat kann die Gemeinde Widerspruch einlegen. Gegen die Versagung der Genehmigung durch das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten kann unmittelbar Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben werden.
2.19.6 Erfüllung von Nebenbestimmungen und Hinweisen
Die Erfüllung von Nebenbestimmungen bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung (sogenannter "Beitrittsbeschluss"). Dies ist bei Satzungen ein satzungsändernder Beschluss. Planzeichnungen, textliche Darstellungen oder Festsetzungen sowie die Begründung sind entsprechend den Beschlüssen zu ändern. Im Hinblick auf Änderungen oder Ergänzungen des Bauleitplans nach der öffentlichen Auslegung ist § 4a Abs. 3 zu beachten.
Eines Beitrittsbeschlusses bedarf es nicht, wenn Planzeichnung und/oder Text einem früheren,
versehentlich nicht beachteten Beschluss der Gemeindevertretung anzupassen sind.
Werden aufgrund von Hinweisen nachrichtliche Übernahmen nachgetragen oder redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen (z.B. Nachtragen eines Beschlussdatums, Aufnahme der Gebietsbezeichnung eines B-Planes in die Satzungsüberschrift, Klarstellung des Gewollten), ist kein Beschluss notwendig.
Werden Erläuterungen oder Begründungen ausführlicher formuliert, ist ein Beschluss notwendig, auch wenn die Sachaussagen unverändert bleiben.
Die Änderung vorhandener Urkunden aufgrund von Nebenbestimmungen oder Hinweisen sind nach Inhalt und Umfang kenntlich zu machen (Beurkundungsvermerk).
Ein Bauleitplan darf erst bekannt gemacht werden, wenn die Genehmigungsbehörde die Erfüllung der Nebenbestimmungen bestätigt hat.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann die Bekanntmachung der Genehmigung von der Erteilung oder Inaussichtstellung, z.B. einer bislang ausstehenden naturschutzrechtlichen Genehmigung, abhängig machen ("... darf erst bekannt gemacht werden, wenn ..."). Liegt die Genehmigung oder Inaussichtstellung vor, kann die Plangenehmigung auch ohne Beitrittsbeschluss oder Bestätigung der Erfüllung der Nebenbestimmung bekannt gemacht werden.
2.20 Bekanntmachung der Genehmigung oder des Beschlusses
Die Gemeinde hat die Genehmigung des Bauleitplanes ortsüblich bekannt zu machen (§ 6 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 3 Satz 1). Bei B-Plänen, die nicht der Genehmigung bedürfen, ist der Satzungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 Satz 1). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Nummer 3.3 (F-Plan) und auf Nummer 4.2 (B-Plan) verwiesen.
Die oben unter Nummer 2.11.8 angeführte Entscheidung des OVG Niedersachsen zur - lediglich - ergänzenden Nutzung von elektronischer Informationstechnologie betrifft ausdrücklich nur den Fall der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB. Sie dürfte allerdings insgesamt im Rahmen der Bauleitplanung, insbesondere für die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses bzw. der Genehmigungen nach §§ 10 Abs. 3 Satz 1 (Bebauungsplan) und 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB (Flächennutzungsplan), Geltung beanspruchen.
2.21 Archivierung
Die Aufbewahrung bekannt gemachter Bauleitpläne muss archivmäßig gesichert sein. Das archivierte Exemplar darf nicht als ständige Arbeitsunterlage dienen und dadurch unscharf (z.B. abgegriffen) werden.
3 Besondere Vorschriften für Flächennutzungspläne
3.1 Ausnehmen von Flächen oder einzelnen Darstellungen
Die Gemeinde kann nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Flächen und andere Darstellungen aus dem F-Plan ausnehmen, wenn
Die Gründe für das Ausnehmen von Flächen sind in der Begründung darzulegen.
Das Ausnehmen bietet sich an, wenn wegen nicht abgeschlossener Untersuchungen oder Fachplanungen noch keine Entscheidung getroffen werden kann. Der F-Plan muss trotz Herausnahme einzelner Flächen oder Darstellungen bereits eine schlüssige Gesamtkonzeption liefern. Ein Ausnehmen von Flächen oder Darstellungen scheidet aus, wenn die laufenden Untersuchungen oder Fachplanungen die Grundkonzeption noch verändern können.
3.2 Begründung
Die Begründung (§ 5 Abs. 5) soll die Ziele der gemeindlichen Entwicklung und Planung aufzeigen und die Gründe für bestimmte Darstellungen darlegen. Der Umweltbericht ist Teil der Begründung (§ 5 Abs. 5 i.V.m. § 2a Satz 3). Wird vom Landschaftsplan abgewichen, ist die Abweichung zu begründen (§ 9 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG). Nimmt die Gemeinde nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Flächen und andere Darstellungen aus dem F-Plan aus, sind die Gründe hierfür darzulegen.
3.3 Bekanntmachung der Genehmigung
Die Gemeinde hat die Erteilung der Genehmigung des F-Planes nach § 6 Abs. 5 Satz 1 ortsüblich bekannt zu machen ("Ersatzbekanntmachung", siehe Anlage 11). Anstelle einer Veröffentlichung des F-Plans wird jedermann das Recht eingeräumt, den F-Plan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung einzusehen und über deren Inhalt Auskunft zu verlangen (§ 6 Abs. 5 Satz 4). Es braucht nur die Tatsache der Genehmigung unter Bezeichnung der Genehmigungsbehörde und des Datums des Genehmigungsbescheides bekannt gemacht zu werden. Ein Hinweis auf (im Verfahren berücksichtigte) Nebenbestimmungen ist nicht erforderlich. Bei Änderungen des F-Planes ist der räumliche Geltungsbereich durch textliche Beschreibung oder Abdruck einer Lageskizze zu kennzeichnen.
In der Bekanntmachung ist auf die Voraussetzungen für eine Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen (§ 215 Abs. 2, siehe Nummer 13.1 sowie beispielsweise Anlagen 11 und 14). Die Bekanntmachung der Genehmigung des F-Plans soll dabei klarstellen, dass nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt/der Gemeinde geltend gemacht worden sind (VGH BW, Urteil vom 15. Juli 2008, - 3 S 2772/06 -, rech. nach juris, Rdnr. 54 ff. = ZfBR 2008, S. 810 ff.). Entsprechendes gilt für B-Plan-Satzungen (vergleiche Nummer 4.2; zur Rüge von Bauleitplänen siehe Nummer 13.2.1).
Mit der Bewirkung der ortsüblichen Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung wird der F-Plan wirksam.
Zur - ergänzenden - Nutzung elektronischer Informationstechnologie bei der Bekanntmachung siehe Nummer 2.20 und 4.2.
3.4 Neubekanntmachung der geänderten Fassung
Die Gemeinde kann mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des F-Planes auch bestimmen, dass der F-Plan in der geänderten oder ergänzten Fassung neu bekannt zu machen ist (§ 6 Abs. 6). Für diesen Zweck wird eine Planzeichnung erstellt, die alle Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt. Bei Zweifeln über Art und Umfang einer Änderung oder Ergänzung ist deren genehmigte und bekannt gemachte Fassung maßgeblich. Eine Neufassung der Begründung ist nicht zulässig. Der Neubekanntmachung kann eine Beschreibung der Ursprungsfassung, soweit sie noch gilt, und der einzelnen Änderungen beigefügt werden.
3.5 Gemeinsamer F-Plan und Planungsverbände
Beim gemeinsamen F-Plan handelt es sich um einen Plan für das gesamte Gebiet der beteiligten Gemeinden, der von allen Gemeinden gemeinsam aufgestellt wird (§ 204; siehe auch Nummer 11). Daher ist das Aufstellungsverfahren parallel in allen beteiligten Gemeinden durchzuführen:
Sind die Voraussetzungen für die Aufstellung eines gemeinsamen F-Planes entfallen, kann nach Zustimmung durch das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten (§ 204 Abs. 1 Satz 5) jede Gemeinde den F-Plan für ihr Gemeindegebiet wieder selbst ändern oder ergänzen.
Die Gemeinden können vereinbaren, dass sich die Bindung an einen gemeinsamen F-Plan nur auf bestimmte räumliche oder sachliche Teilbereiche erstreckt (§ 204 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz); in derartigen Fällen genügt anstelle eines gemeinsamen F-Planes eine Vereinbarung der beteiligten Gemeinden über bestimmte Darstellungen in ihren Flächennutzungsplänen.
Unter Umständen empfiehlt es sich, den gemeinsamen F-Plan durch einen Planungsverband gemäß § 205, dem die Gemeinden jeweils für ihr Gemeindegebiet oder Teilflächen davon die Aufstellung und Änderung von F-Plänen übertragen haben, aufstellen zu lassen.
3.6 Teilflächennutzungspläne
Im F-Plan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen (§ 5 Abs. 1 Satz 1). Ergänzend dazu kann dem F-Plan im Hinblick auf die Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 eine weitergehende planerische Steuerungsfunktion zukommen, sofern Darstellungen mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 getroffen werden. Die Gemeinden sind ermächtigt, hierfür sachliche Teilflächennutzungspläne aufstellen zu können (§ 5 Abs. 2 b erster Halbsatz). Auch bei wirksamen F-Plänen können sie als eigenständige Pläne aufgestellt werden. In diesem Fall ist aber das Verhältnis zum bestehenden F-Plan insbesondere dann klarzustellen, wenn dieser ebenfalls Flächen für Nutzungen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 darstellt.
Teilflächennutzungspläne können auch für einen Teil des Gemeindegebiets aufgestellt werden (räumliche Teilflächennutzungspläne, § 5 Abs. 2b zweiter Halbsatz). Die Ausschlusswirkung bezieht sich dann nur auf diesen Teil.
Durch die Darstellung von entsprechenden Flächen im Teil-F-Plan als "Konzentrationszonen" können die Gemeinden die Zulässigkeit von einzelnen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 privilegierten Vorhaben in ihrem Gemeindegebiet steuern. Bei der Darstellung von "Konzentrationszonen" im F-Plan empfiehlt es sich, unter Berücksichtigung der Grundnutzung (in aller Regel "Fläche für die Landwirtschaft") die "Konzentrationszone" als zusätzliche Nutzungsmöglichkeit darzustellen (überlagernde Darstellung).
Die Voraussetzungen von § 35 Abs. 3 Satz 3 liegen u.a. vor, wenn die Gemeinde auf der Grundlage einer Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes ein schlüssiges Plankonzept für die Ausweisung von "Konzentrationszonen" bzw. Sondergebieten in einem Teil-F-Plan erarbeitet hat. In der Begründung ist darzustellen, welche Zielsetzungen und Kriterien für die Abgrenzung der "Konzentrationszone" maßgebend waren.
4 Besondere Vorschriften für Bebauungspläne einschließlich vorhabenbezogener Bebauungspläne
4.1 Satzungsbeschluss und Form der Satzung
Die Gemeinde beschließt den B-Plan als Satzung (§ 10 Abs. 1); dies gilt auch für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung (§ 1 Abs. 8). Aus der Niederschrift über die Sitzung der Vertretungskörperschaft muss eindeutig hervorgehen, dass der Beschluss als Satzungsbeschluss gefasst wurde. Die Begründung ist durch (einfachen) Beschluss zu billigen (siehe Anlage 8).
4.1.1 Überschrift
Satzungen müssen in der Überschrift als Satzung gekennzeichnet sein (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 LVwG); die Überschrift soll ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen (§ 66 Abs. 2 LVwG).
Bebauungspläne bestehen in der Regel aus einer Planzeichnung (Teil A) und einem Text (Teil B). Sind Planzeichnung und Text auf einer Urkunde zusammen gefasst, reicht eine Überschrift aus.
4.1.2 Einleitungsformel (Präambel)
Satzungen müssen die Rechtsvorschriften angeben, die zu ihrem Erlass berechtigen (§ 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG). Dies ist für Bebauungspläne (einschließlich vorhabenbezogener Bebauungspläne) § 10 Abs. 1. Außerdem ist auf die erfolgte Beschlussfassung hinzuweisen (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 LVwG). Sind Planzeichnung (Teil A) und Text (Teil B) auf verschiedenen Unterlagen enthalten, muss jede die Einleitungsformel enthalten. Werden mit dem B-Plan andere Satzungsregelungen verbunden (Regelungen nach § 22 BauGB, § 172 BauGB, § 84 LBO), sind die jeweiligen Rechtsgrundlagen ebenfalls anzugeben.
4.1.3 Hinweis auf die Genehmigung
Sofern Bebauungspläne nach § 10 Abs. 2 der Genehmigung bedürfen, ist in der Präambel der Satzung auch auf die Genehmigung hinzuweisen (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 LVwG, siehe Anlage 12).
4.1.4 Zeitpunkt und Form der Ausfertigung
Die Ausfertigung ist notwendiger Bestandteil der Satzung (§ 66 LVwG i.V.m. § 4 Abs. 2 GO). Sie obliegt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister bzw. der jeweiligen Stellvertreterin oder dem jeweiligen Stellvertreter als dem nach § 4 Abs. 2 GO zuständigen Gemeindeorgan. Mit der Ausfertigung der Satzung bezeugt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister durch handschriftliche Zeichnung mit dem vollen Familiennamen unter Angabe des Datums der Ausfertigung (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 LVwG) die Übereinstimmung des Satzungstextes mit der von der Gemeindevertretung beschlossenen Satzung (Authentizität) sowie die Beachtung der für die Rechtswirksamkeit der Satzung sonst maßgebenden Umstände mit öffentlich-rechtlicher Wirkung (Legalität). Sie sollte zusammen mit eventuellen Verfahrenshinweisen an geeigneter
Stelle auf der Planzeichnung erfolgen (siehe Anlage 12). Zur Ausfertigungsformel siehe Anlage 12, Verfahrensvermerk Nummer 12.
Die Ausfertigung erfolgt nach der Beschlussfassung der Gemeindevertretung sowie gegebenenfalls nach Durchführung eines Genehmigungsverfahrens. Ist die Erfüllung von Nebenbestimmungen oder die Behebung von Rechtsverstößen zu bestätigen, ist die Ausfertigung nach der Bestätigung vorzunehmen. Die Ausfertigung muss der Bekanntmachung vorausgehen.
4.2 Bekanntmachung des B-Planes
Der B-Plan wird mit seiner Bekanntmachung rechtskräftig. Da er in aller Regel aus Planzeichnung und Text besteht, ist die für Satzungen vorgeschriebene Bekanntmachung durch vollständigen Abdruck kaum möglich. § 10 Abs. 3 Satz 1 schreibt daher eine Ersatzbekanntmachung vor. Es müssen nur die Erteilung der Genehmigung des B-Planes oder, wenn keine Genehmigung erforderlich ist, der Beschluss des B-Planes sowie die Stelle, bei der der B-Plan eingesehen werden kann, ortsüblich bekannt gemacht werden (§ 10 Abs. 3 Satz 1 und 3). Mit der Bewirkung der ortsüblichen Bekanntmachung tritt der B-Plan in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4).
Die Wirksamkeit der Bekanntmachung richtet sich nach § 7 BekanntVO (Einzelheiten siehe Nummer 2.11.8).
Wie bereits oben unter Nummer 2.11.8 und 2.20 ausgeführt, sollte die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Anlehnung an die Entscheidung des OVG Niedersachsen nur ergänzend über das Medium Internet erfolgen.
Der durch das BauGB vorgegebene Inhalt der Bekanntmachungen erfährt durch die BekanntVO keine Änderungen. Die Bekanntmachung von Bauleitplänen ist als Ersatzbekanntmachung vorzunehmen (siehe oben). Daher sind die Bauleitpläne auch weiterhin in Papierform zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit bereitzuhalten (§ 6 Abs. 5 Satz 4; § 10 Abs. 3 Satz 2).
Sofern sich die Gemeinde in ihrer Hauptsatzung zur Internetbekanntmachung entschlossen hat, ist sie verpflichtet, Bauleitpläne über die Internetseite zentral und auf Dauer verfügbar zu halten (§ 4 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 BekanntVO). Darüber hinaus ist es sinnvoll, möglichst alle rechtskräftigen B-Pläne einer Gemeinde im Internet verfügbar zu halten. Diese (Internet-)Verfügbarkeit ergänzt die Verpflichtung der Bereithaltung zur Einsichtnahme (in Papierform) gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 und § 10 Abs. 3 Satz 2, ersetzt sie aber nicht.
Bekannt zu machen ist, dass "die Genehmigung erteilt" oder "der Beschluss der B-Plan-Satzung gefasst" ist. Bei der Genehmigung sind die Genehmigungsbehörde und das Datum der Entscheidung anzugeben. Bei einer Genehmigung mit Nebenbestimmungen darf eine Bekanntmachung erst erfolgen, wenn deren Erfüllung von der Genehmigungsbehörde bestätigt worden ist.
In der Bekanntmachung ist der Geltungsbereich anzugeben. Eine allgemein bekannte schlagwortartige Kennzeichnung des Plangebietes genügt, wenn hierdurch der Geltungsbereich hinreichend genau beschrieben wird. Zwar sind die Anforderungen an die Gebietsbezeichnung der Schlussbekanntmachung etwas geringer als an die Gebietsbezeichnung in der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2. Es empfiehlt sich aber, in beiden Fällen dieselbe Gebietsbezeichnung zu verwenden, sofern der Plangeltungsbereich sich im Verfahren nicht verändert hat.
In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben, wo und zu welchen Zeiten der B-Plan mit Begründung von jedermann eingesehen werden kann (§ 10 Abs. 3 Satz 3).
Der Plan ist ab dem Tag des Inkrafttretens zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Über den Planinhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben (§ 10 Abs. 3 Satz 2).
In der Bekanntmachung ist ein Hinweis nach § 215 Abs. 2 zur Geltendmachung einer Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen aufzunehmen (siehe Anlagen 11 und 14). Die Bekanntmachung der Satzung (bzw. ihrer Genehmigung) sollte klarstellen, dass nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn
sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind (VGH BW, Urteil vom 15. Juli 2008, - 3 S 2772/06 -, rech. nach juris, Rdnr. 54 ff. = ZfBR 2008, S. 810 ff.). Entsprechendes gilt für F-Pläne (vergleiche Nummer 3.3; zur Rüge von Bauleitplänen siehe Nummer 13.2.1).
Fehlt der Hinweis nach § 215 Abs. 2 oder ist er unvollständig, treten die Rechtswirkungen des § 215 Abs. 1 nicht ein. Die Rüge ist dann auch nach Ablauf der Jahresfrist noch möglich (zur Rüge von Bauleitplänen siehe im Übrigen Ziffer 13.2.1).
Ferner ist auf die Vorschriften des § 4 Abs. 3 Satz 1 GO zur Rüge bzw. zur Heilung einer Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO, des LVwG und der BekanntVO hinzuweisen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 GO).
Da die Aufstellung eines B-Planes Entschädigungsansprüche nach §§ 39 ff. auslösen kann, muss die Bekanntmachung die Hinweise nach § 44 Abs. 5 enthalten.
Die Bekanntmachung darf erst nach erfolgter Ausfertigung erfolgen (vergleiche Nummer 4.1.4):
nach der Ausfertigung sowie der Veröffentlichung des Hinweises in der Zeitung oder durch Aushang auf die Internetbekanntmachung.
4.3 Aufhebung von Bebauungsplänen
Nach § 1 Abs. 8 gelten die Vorschriften über die Aufstellung von Bebauungsplänen auch für:
4.3.1 Die Aufhebung und gleichzeitige Neuaufstellung
Jeweils eigenständige Verfahren zur Aufhebung und Neuaufstellung sind nicht erforderlich. Es ist einfacher, beide Verfahren miteinander zu verbinden.
Beispiel:
"Aufstellungsbeschluss über
Teil B - Text - des neuen Planes muss eine Regelung zur Aufhebung des alten Planes enthalten (z.B.: "Der B-Plan Nr. ... (einschließlich seiner 1., 2., 3., ... Änderung) für das Gebiet ... wird gleichzeitig aufgehoben.").
4.3.2 Die ersatzlose Aufhebung eines B-Planes
Der Satzungstext könnte lauten:
"Der B-Plan Nr. ... (einschließlich seiner 1., 2., 3., ... Änderung) für das sich aus der Anlage ergebende Gebiet wird aufgehoben."
Die Aufhebung ist zu begründen. Teil der Begründung ist der Umweltbericht (§ 1 Abs. 8 i.V.m. § 2a Satz 3). Die Verfahrensschritte, die für die Aufstellung eines B-Planes gelten, sind auch
bei der Aufhebung zu beachten. Nur die Aufhebung eines vorhabenbezogenen B-Plans kann im vereinfachten Verfahren erfolgen (§ 12 Abs. 6 Satz 3).
Der aufzuhebende B-Plan mit Begründung sollte der Begründung als Anlage beigefügt werden.
Wird der alte B-Plan nicht aufgehoben, geht das neuere Satzungsrecht dem älteren vor. Der ursprüngliche Plan lebt wieder auf, wenn der neue Plan erfolgreich gerügt oder im Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt wird.
5 Verhältnis von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen
5.1 Parallelverfahren/vorgezogene Bebauungspläne
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 sind Bebauungspläne aus dem F-Plan zu entwickeln. Das Entwicklungsgebot betrifft den Inhalt eines B-Planes und damit dessen materielle Rechtmäßigkeit; es ist keine Verfahrensvorschrift. Ergibt die Prüfung, dass der aufzustellende B-Plan nicht aus dem F-Plan entwickelt werden kann, ist eine Änderung des F-Planes erforderlich. Dies kann im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 Satz 1 geschehen. Soweit die Aufstellung oder Änderung des F-Plans nicht zeitgerecht abgeschlossen werden kann, kann der B-Plan bekannt gemacht werden, wenn die parallel laufende Änderung des F-Plans den Stand der Planreife erreicht hat und anzunehmen ist, dass der B-Plan aus den künftigen Darstellungen des F-Plans entwickelt sein wird (§ 8 Abs. 3 Satz 2, sogenannter vorgezogener B-Plan). Diese B-Pläne bedürfen der Genehmigung (§ 10 Abs. 2). Die Genehmigungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der für die Genehmigung des F-Plans zuständigen Genehmigungsbehörde (siehe auch Nummer 2.19.4).
5.2 Selbständige Bebauungspläne
Ein F-Plan ist nach § 8 Abs. 2 Satz 2 nicht erforderlich, wenn ein B-Plan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Das kann der Fall sein, wenn in einer Gemeinde keine erhebliche oder vielgestaltige Entwicklung oder Strukturänderung zu erwarten ist und deshalb auf eine Koordination durch einen F-Plan verzichtet werden kann. Dies wird z.B. in kleinen dörflichen Gemeinden der Fall sein, wo die Festsetzung von Baugebieten in einem B-Plan ausreicht, um das bauliche Geschehen zu ordnen.
5.3 Vorzeitige Bebauungspläne
Wenn dringende Gründe es erfordern und der B-Plan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung nicht entgegenstehen wird, kann ein B-Plan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor das Verfahren zur erstmaligen Aufstellung des F-Planes abgeschlossen ist (§ 8 Abs. 4 Satz 1). Gilt ein F-Plan bei Gebiets- oder Bestandsänderungen fort, kann in der Übergangszeit ein vorzeitiger B-Plan auch aufgestellt werden, bevor der F-Plan ergänzt oder geändert ist (§ 8 Abs. 4 Satz 2).
Ob ein vorzeitiger B-Plan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung entgegenstehen würde, kann sich z.B. aus einer gemeindlichen Entwicklungsplanung oder den Vorarbeiten zu einem F-Plan ergeben. Hat das Verfahren zur Aufstellung des F-Planes einen fortgeschrittenen Stand erreicht, liegen in der Regel keine dringenden Gründe für einen vorzeitigen B-Plan vor, es wird sich vielmehr um ein Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 handeln.
In der Begründung muss die Gemeinde darlegen, aus welchen Gründen der B-Plan dringend der Aufstellung bedarf und dass er der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes nicht entgegensteht.
6 Vereinfachtes Verfahren
Das vereinfachte Verfahren nach § 13 ist durch bestimmte Erleichterungen im Verfahren zur Aufstellung bzw. Änderung des Bauleitplans gekennzeichnet; insbesondere ist im vereinfachten Verfahren keine Umweltprüfung durchzuführen.
Das vereinfachte Verfahren kann gemäß § 13 Abs. 1 angewandt werden, wenn
Außerdem ist das vereinfachte Verfahren anwendbar, wenn ein vorhabenbezogener B-Plan aufgehoben wird (§ 12 Abs. 6 Satz 3).
Schließlich verweisen die Bestimmungen über die Aufstellung von Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 und der Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 für das Aufstellungsverfahren auf die Regelungen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 (§ 34 Abs. 6 Satz 1, § 35 Abs. 6 Satz 5; siehe Nummer 16).
Das vereinfachte Verfahren ist durch folgende Erleichterungen im Aufstellungsverfahren gekennzeichnet:
Im vereinfachten Verfahren findet keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 statt (§ 13 Abs. 3 Satz 1). Dementsprechend ist auch weder ein Umweltbericht nach § 2a, noch die Angabe in § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, erforderlich. Auch die Vorschriften über die Überwachung (Monitoring gemäß § 4c) sind nicht anzuwenden.
Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird (§ 13 Abs. 3 Satz 2). Dieser Hinweis wird, wenn eine öffentliche Auslegung des Planentwurfs durchgeführt wird, in der ortsüblichen Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 gegeben. Wird der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben, wird der Hinweis mit dem entsprechenden Anschreiben gegeben.
Leitet die Gemeinde das Verfahren mit einem Beschluss über die vereinfachte Änderung ein, so ist dieser ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2). Die Stellungnahmen der Beteiligten sind Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 4 und 6 zu behandeln. Der geänderte B-Plan wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Der geänderte F-Plan wird durch Beschluss festgestellt.
Für die Genehmigung von Bauleitplänen, die im vereinfachten Verfahren geändert oder ergänzt wurden, gelten die allgemeinen Regeln für die Genehmigung der §§ 6 und 10 . Die Änderung oder Ergänzung des F-Plans bedarf der Genehmigung, die des B-Plans nur dann, wenn es sich um einen B-Plan nach § 10 Abs. 2 handelt.
Für die Bekanntmachung und das Wirksamwerden des geänderten oder ergänzten F-Plans gilt § 6 Abs. 5 mit der Einschränkung, dass die Regelungen über die zusammenfassende Erklärung (Satz 3) nicht anzuwenden sind (§ 13 Abs. 3 Satz 1). Für die Bekanntmachung und das In-Kraft-Treten des geänderten oder ergänzten B-Plans gilt § 10 Abs. 3 ebenfalls mit der Einschränkung hinsichtlich der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 (§ 13 Abs. 3 Satz 1).
7 Bebauungspläne zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung
Das beschleunigte Verfahren gemäß § 13a wurde durch das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene "Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte" vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) eingeführt. Es ist im Wesentlichen dem vereinfachten Verfahren (§ 13) nachgebildet. Hauptunterschied ist, dass in bestimmten Fällen die Eingriffsregelung nicht anwendbar ist und der F-Plan bei abweichenden Planinhalten durch Berichtigung angepasst werden muss.
Grundvoraussetzung für die Anwendung der Regelungen über das beschleunigte Verfahren ist, dass es sich um die Aufstellung eines B-Plans der Innenentwicklung handelt. Das sind B-Pläne, die die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung zum Ziel haben (§ 13a Abs. 1 Satz 1).
Bebauungspläne der Innenentwicklung sind abzugrenzen von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslagen einer Bebauung zuführen. Als Bebauungspläne der Innenentwicklung gelten nur solche Bebauungspläne, die unmittelbar für Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt werden, nicht aber solche, die nur aufgrund eines mittelbaren Ursachenzusammenhangs auch die Innenentwicklung positiv beeinflussen, etwa der Bau einer Umgehungsstraße im bisherigen Außenbereich. Nicht ausgeschlossen ist aber, dass in untergeordnetem Umfang angrenzende Außenbereichsflächen (auch des sogenannten Außenbereichs im Innenbereich) zur städtebaulich sinnvollen Abrundung des Plangeltungsbereichs einbezogen werden, ohne dass wesentliche, zusätzliche Erschließungsaufwendungen erforderlich sind. Das beschleunigte Verfahren ist hingegen ein unzulässiges Instrument, wenn ausschließlich oder überwiegend Außenbereichsflächen (auch solche des Außenbereichs im Innenbereich) nach § 13a überplant werden sollen (Einführungserlass zum BauGBÄndG 2007 - IV 649 - 510.2.2.1 - vom 26. September 2007, n.v., Ziffer 2.1.2.1).
Ausgeschlossen ist das beschleunigte Verfahren in Fällen, in denen die Zulässigkeit UVP-pflichtiger Vorhaben nach Anlage 1 zum UVPG oder nach Landesrecht begründet werden soll (§ 13a Abs. 1 Satz 4). In diesen Fällen ist eine Vorprüfung im Einzelfall erforderlich.
Erfasst werden damit solche Planungen, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen (vergleiche § 1 Abs. 6 Nr. 4). In Betracht kommen insbesondere
(vergleiche Einführungserlass zum BauGBÄndG, Ziffer 2.1.2.1).
Darüber hinaus lassen sich - vorbehaltlich der sich hierzu noch entwickelnden Rechtsprechung - folgende Fallkonstellationen herausstellen (vergleiche Bienek/Krautzberger UPR 2008, S. 81, 83):
Rechtsprechung über die Außenbereichssatzung im Sinne von § 35 Abs. 6 Satz 1 (BVerwG 4. Senat, Urteil vom 13. Juli 2006, - 4 C 2/05 -, UPR 2007, S. 27 ff.) zumindest zur Arrondierung des von der Innenentwicklung umfassten Siedlungsbereichs mit § 13a überplanbar.
Außenbereich zuzuordnende Flächen sind nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13a überplanbar, sondern erfordern die Aufstellung eines B-Plans.
Bei den weiteren Voraussetzungen differenziert das Gesetz nach der im B-Plan festgesetzten Grundfläche. Die Grundfläche wird für unbebaute und bebaute Flächen insgesamt nach § 19 Abs. 2 BauNVO berechnet. Bei der Flächenberechnung sind B-Pläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, einheitlich zu betrachten, d.h. die festgesetzte Grundfläche ist zusammen zu rechnen (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Anstelle der Grundfläche tritt, wenn der B-Plan keine entsprechende Festsetzung enthält, die Fläche, die bei seiner Durchführung voraussichtlich versiegelt wird (§ 13a Abs. 1 Satz 3).
B-Pläne, durch die eine Grundfläche von weniger als 20.000 m2 festgesetzt wird, können ohne weiteres im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). B-Pläne, die eine Grundfläche von 20.000 m2bis weniger als 70.000 m2 festsetzen, können dann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn eine sogenannte Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass der B-Plan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben wird (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2).
Die Vorprüfung des Einzelfalls muss die in Anlage 2 zum BauGB genannten Kriterien berücksichtigen. Die Begründung sollte auf die einzelnen in der Anlage 2 genannten Punkte eingehen. Die TöB, deren Aufgabenbereiche durch die beabsichtigte Bauleitplanung berührt werden können, sind an dieser Vorprüfung zu beteiligen (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 letzter Halbsatz).
Hat sich die Gemeinde zur Durchführung des beschleunigten Verfahrens entschieden, muss sie zusätzlich zu den in jedem Bauleitplanverfahren üblichen Hinweispflichten weitere Hinweise geben und ortsüblich bekannt machen:
zur Planung äußern kann, wenn keine frühzeitige Unterrichtung oder Erörterung im Sinne von § 3 Abs. 1 stattfindet (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2).
Die Bekanntmachung dieser Hinweise kann mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses (§ 2 Abs. 1 Satz 2) verbunden werden (§ 13a Abs. 3 Satz 2). In den Fällen einer umweltbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) erfolgt die Bekanntmachung erst nach deren Abschluss (§ 13a Abs. 3 Satz 3).
Das beschleunigte Verfahren entspricht im Wesentlichen dem vereinfachten Verfahren (§ 13a Abs. 2 Nr. 1).
Zentraler Unterschied ist die Nichtanwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 13a Abs. 2 Nr. 4). Sie gilt aber nur bei B-Plänen mit einer festgesetzten Grundfläche von weniger als 20.000 m2 und daher nicht für B-Pläne mit einer festgesetzten Grundfläche von mehr als 20.000 m2 bis weniger als 70.000 m2 (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Klarstellend ist hervorzuheben, dass die Belange von Natur und Landschaft bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials und bei der Abwägung zu berücksichtigen sind.
Deshalb wird das beschleunigte Verfahren, insbesondere wenn man die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls und den damit verbundenen Aufwand berücksichtigt, hier kaum nennenswerte Vorteile gegenüber dem herkömmlichen Verfahren mit Umweltprüfung bringen.
Im beschleunigten Verfahren ist die Aufstellung oder Änderung eines B-Plans möglich, der nicht aus dem F-Plan entwickelt ist. Der F-Plan wird lediglich nach Inkrafttreten des B-Plans berichtigt (§ 13a Abs. 2 Nr. 2). Es empfiehlt sich, in der Begründung zum B-Plan die Änderungen des F-Plans zeichnerisch darzustellen und zu begründen, mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des B-Planes auch die Berichtigung des F-Planbereichs ortsüblich bekannt zu machen und den berichtigten F-Plan gleichzeitig mit dem B-Plan zur Einsicht bereit zu halten (vergleiche Anlagen 14 und 15). Damit ist für die Öffentlichkeit klar, welche aktuelle Fassung des F-Plans gilt.
Den Behörden, die Ausfertigungen oder Abdrucke von Bauleitplänen erhalten (siehe Nummer 12), sind Abdrucke des Inhalts der Berichtigung zu übersenden.
Weitere Ausführungen zur Abweichung vom F-Plan finden sich in Nummer 2.1.3.2 des Einführungserlasses zum BauGB-ÄndG 2007.
8 Vorhaben- und Erschließungsplan - vorhabenbezogener Bebauungsplan
Für Projekte, die in der Hand einer Vorhabenträgerin oder eines Vorhabenträgers liegen, wird das Instrument des B-Plans durch den vorhabenbezogenen B-Plan (§ 12) ergänzt. Dieses Instrument des § 12 verbindet - vereinfacht ausgedrückt - Elemente eines B-Plans mit einem Erschließungsvertrag und einer vertraglichen Baupflicht (Durchführungsvertrag). Der vorhabenbezogene B-Plan muss, im Gegensatz zum herkömmlichen B-Plan als Angebotsplanung, auf die Umsetzung eines konkreten Vorhabens abzielen.
Die Vorteile eines vorhabenbezogenen B-Plans liegen für die Gemeinde in der Möglichkeit einer weitgehenden Übertragung von Planungs- und Erschließungskosten auf die Vorhabenträgerin oder den Vorhabenträger. Diese oder dieser profitieren von einer weitgehend eigenverantwortlichen Steuerung des (in der Regel schnelleren) Verfahrens.
Der vorhabenbezogene B-Plan regelt die Zulässigkeit von Bauvorhaben in seinem Geltungsbereich abschließend (§ 30 Abs. 2). Er darf jedoch nur erlassen werden, um neues (bzw. zusätzliches) Baurecht zu schaffen. Der Geltungsbereich kann Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplanes einbeziehen (§ 12 Abs. 4), die für eine geordnete städtebauliche Entwicklung in Bezug auf das Vorhaben erforderlich sind und zu keiner substanziellen Veränderung des Planbereichs führen. Die einzubeziehenden Flächen dürfen zu den Flächen des Vorhaben- und Erschließungsplanes regelmäßig nur von untergeordneter Größe und Bedeutung sein. Darunter fallen auch Bereiche, in denen Regelungen für Maßnahmen getroffen werden, die mittelbar zur Umsetzung des Vorhabens beitragen (z.B. Erschließungsanlagen oder Bereiche, in denen passive Maßnahmen gegen schädliche Umwelteinwirkungen erforderlich werden). Eine weitergehende Einbeziehung von Flächen zur Umsetzung weiterer, vom Vorhaben- und Erschließungsplan nicht erfasster, selbständiger Vorhaben der Gemeinde ist nicht möglich (Sächsisches OVG, 1. Senat; Urteil vom 7. Dezember 2007, - 1 D 18/06 -, juris Rdnr. 134).
Voraussetzung ist außerdem, dass die Vorhabenträgerin oder der Vorhabenträger zur Durchführung des Projekts bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung in einer bestimmten Frist sowie zur gänzlichen oder teilweisen Tragung der Planungs- und Erschließungskosten in einem Durchführungsvertrag verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Satz 1). An der Aufstellung des vorhabenbezogenen B-Plans sind die betroffene Öffentlichkeit und die berührten TöB zu beteiligen.
Der von der Vorhabenträgerin oder dem Vorhabenträger erarbeitete und mit der Gemeinde abgestimmte Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des von der Gemeinde beschlossenen vorhabenbezogenen B-Plans (§ 12 Abs. 3 Satz 1). Der dazugehörige Durchführungsvertrag muss dabei vor Satzungsbeschluss abgeschlossen werden (§ 12 Abs. 1 Satz 1). Durch den direkten Vorhabenbezug des Planes besteht keine Bindung an den sonst für B-Pläne geltenden abschließenden Festsetzungskatalog des § 9 i.V.m. der BauNVO (§ 12 Abs. 3 Satz 2). Es ist jedoch nach § 12 Abs. 3 a möglich, ein den Kategorien der BauNVO entsprechendes Baugebiet festzusetzen, aber die Zulässigkeit durch entsprechende Festsetzung zusätzlich an die konkreten Verpflichtungen des Durchführungsvertrages zu knüpfen (bedingte Zulässigkeit). Der Durchführungsvertrag muss nicht Gegenstand der öffentlichen Auslegung sein. Allerdings müssen bei der Neuaufstellung oder Änderung von B-Plänen die abwägungsrelevanten Vertragsinhalte in der Begründung des B-Plans, die mit dem Planentwurf auszulegen ist (§ 2a Satz 1), dargestellt sein (BVerwG 4. Senat, Urteil vom 18. September 2003, - 4 CN 3/02 -, juris, Rdnr. 24, zu einem Durchführungsvertrag gemäß § 12 Abs. 1). Auf diese Weise wird die Durchführung eines transparenten Planverfahrens gewährleistet, das alle an der Planung Interessierten an dem im Durchführungsvertrag geregelten Bauvorhaben beteiligt.
Es ist nach § 12 Abs. 3 a möglich, ein den Kategorien der BauNVO entsprechendes Baugebiet festzusetzen, aber die Zulässigkeit durch entsprechende Festsetzung zusätzlich an die konkreten Verpflichtungen des Durchführungsvertrages zu knüpfen (bedingte Zulässigkeit). Wird das Vorhaben nach Rechtskraft der Satzung geändert, bedarf dieses dann nur der Änderung des Durchführungsvertrages ohne erneut ein Beteiligungsverfahren durchführen zu müssen.
Bei der Aufstellung von vorhabenbezogenen B-Plänen finden die §§ 13, 13a, 31, 33 und 36 Anwendung. Nach Maßgabe dieser Regelungen kommen ein vereinfachtes oder beschleunigtes Verfahren sowie die Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen in Betracht. Soweit ein gemeindliches Einvernehmen erforderlich ist, gilt § 36. Nach § 33 können Baugenehmigungen bereits vor Inkrafttreten des vorhabenbezogenen B-Plans erteilt werden.
9 Bauleitpläne und Naturschutzrecht
9.1 Bauleitplanung und Landschaftsplanung
9.1.1 Abweichungen vom Landschaftsplan
Sollen Darstellungen des F-Planes oder Festsetzungen des B-Planes vom Landschaftsplan abweichen, sind die Abweichungen in der Begründung zu erläutern (§ 9 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG).
9.1.2 Übernahme geeigneter Inhalte in den Bauleitplan
Die zur Übernahme geeigneten, städtebaulich relevanten Inhalte des Landschaftsplanes sind in den F-Plan bzw. in den B-Plan zu übernehmen (§ 11 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 7 Abs. 2 LNatSchG). Einzelheiten erläutert der Gemeinsame Runderlass des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens und des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten "Verhältnis der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zum Baurecht" vom 9. Dezember 2013 - IV 268/V 531 - 5310.23 - (Amtsbl. Schl.-H. S. 1170).
9.2 Artenschutz in der Bauleitplanung
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) hat das Artenschutzrecht neu ausgestaltet. Der artenschutzrechtliche Prüfungsmaßstab für Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30, während der Planaufstellung nach § 33 und im Innenbereich nach § 34 bestimmt sich nach § 44 Abs. 5 BNatSchG.
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind vor allem bei der Verwirklichung von Bauvorhaben anwendbar. Sie erfassen - wie bei Eingriffen in gesetzlich geschützte Biotope - im Regelfall nur die tatsächliche Vorhabenverwirklichung, nicht dagegen deren planerische Vorbereitung durch die Bauleitplanung.
Für Vorhaben nach § 30, § 33 und § 34 gelten die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG nur für die in Anhang IV a und b der FFH-RL aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie für alle europäischen Vogelarten (vergleiche § 44 Abs. 5 Sätze 1 bis 4 BNatSchG). Zudem hat die Neuregelung weitere Erleichterung dadurch gebracht, dass ein Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 bis 3 BNatSchG nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang 4 weiter erfüllt werden kann (§ 44 Abs. 5 Satz 2 bis 4 BNatSchG).
Die Gemeinde kann neben Vermeidungsmaßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen auch vorgezogene funktionserhaltende Ausgleichsmaßnahmen (sogenannte CEF-Maßnahmen = Continuous Ecological Functionality) festsetzen.
Die rechtlichen Mindestanforderungen an die Bauleitplanung bleiben hinter den Anforderungen des speziellen Artenschutzes im Baurecht zurück. Während im Baurecht im Grundsatz eine Ermittlung von Betroffenheiten auf Einzelartenniveau erforderlich ist, genügt auf der Ebene der Bauleitplanung für eine fehlerfreie Abwägung der Artenschutzbelange ein indikatorischer Ansatz.
Bauleitpläne, denen nicht ausräumbare Hindernisse des Artenschutzes im Baurecht gegen überstehen, sind nicht vollziehbar; sie sind daher nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3.
Allerdings kann - wie auch bei den gesetzlich geschützten Biotopen - in eine Ausnahmelage - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung von Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen - hineingeplant werden. Neben der (konkreten und ortsbezogenen) Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde erfordert dies, wenn trotzdem artenschutzrechtliche Verbotsverletzungen verbleiben, eine Inaussichtstellung der Ausnahme durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.
Standort für die Angaben über die Berücksichtigung des speziellen Artenschutzes ist der Umweltbericht. Die Qualität seiner Aussagen zu diesem Themenkreis ist wiederum in erheblichem Maße abhängig von der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde im Rahmen der Beteiligung nach § 4 Abs. 1. Erforderlich ist neben der Übermittlung vorhandener Kenntnisse über den Bestand europarechtlich geschützter Arten auch eine Relevanzprüfung in Form einer projektspezifischen Abschichtung des prüfungsrelevanten Artenspektrums. Auszuscheiden sind damit diejenigen Arten, bei denen eine verbotsmäßige Betroffenheit durch die Bauleitplanung nach gegenwärtigem Wissenstand und auf der Basis allgemein anerkannter Prüfmethoden nicht angenommen werden kann. Eine bloß theoretische Betroffenheit reicht nicht.
Detaillierte Angaben und Beispiele zur Berücksichtigung des Artenschutzes sind in den Hinweisen zur Beachtung des Artenschutzes bei der Planfeststellung des Landesbetriebs für Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (Stand 2012) enthalten (Download: www.1bvsh.de, dort unter Umwelt/Artenschutz). Inhaltlich gelten diese Aussagen auch im Bauplanungsrecht.
9.3 Bauleitpläne und Ausnahmen oder Befreiungen nach dem Naturschutzrecht
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in seinem Beschluss vom 25. August 1997, - 4 NB 12/97 - (ZfBR S. 320, NuR 1998, S. 135) zu dem Ergebnis, dass ein B-Plan mit Festsetzungen, deren Verwirklichung den artenschutzrechtlichen Verboten des § 20 f Abs. 1 BNatSchG (a.F. = § 44 Abs. 1 bis 3 BNatSchG 2009) widerspricht, auch dann genehmigungsfähig sein kann,
wenn eine Befreiung (noch) nicht vorliegt. Die Genehmigungsfähigkeit soll nur entfallen, wenn abzusehen ist, dass eine Befreiung nicht erteilt werden wird. Nach Ansicht des Gerichts richtet sich das naturschutzrechtliche Verbot nicht an die planende Gemeinde, sondern an den Bauherrn. Es sei letztlich seine Sache, die Befreiung zu erwirken, um die Festsetzungen des B-Planes ausnutzen zu können. Durch die Änderung der "Kleinen Novelle" des BNatSchG vom 12. Dezember 2007 wurden die artenschutzrechtlichen Befreiungstatbestände in den Genehmigungsinhalt des § 43 Abs. 8 BNatSchG neu aufgenommen. In der derzeit geltenden Fassung des BNatSchG vom 29. Juli 2009 sind sie als Ausnahmetatbestände in § 45 Abs. 7 geregelt.
Diese Rechtsprechung ist auf die Planung von Vorhaben in gesetzlich geschützten Biotopen,
in Schutzstreifen an Gewässern nach § 35 LNatSchG, im Deichschutzstreifen (§ 80 des Landeswassergesetzes), in Waldflächen sowie in Waldabstandsflächen (§ 24 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes - LWaldG) übertragbar. Nach dem o.a. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts muss jedoch eine "Befreiungslage" gegeben sein. Es genügt, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahme oder Befreiung in Aussicht stellt oder förmlich nach § 108 a LVwG zusichert. Dagegen reicht es nicht, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Stellungnahme als Trägerin öffentlicher Belange zu einer ihren Interessen entgegenstehenden Planung keine Bedenken äußert oder schweigt.
Sollen Landschaftsbestandteile, die durch gemeindliche Satzung nach § 18 Abs. 3 LNatSchG (z.B. Baumschutzsatzung) geschützt sind, überplant werden, empfiehlt es sich gleichermaßen, bereits im Planaufstellungsverfahren notwendige Entlassungen aus der Unterschutzstellung zu bewirken.
Die Planung von Bauflächen in einem unter Landschaftsschutz gestellten und dadurch mit einem Bauverbot belegten Gebiet ist nur zulässig, wenn die Flächen zuvor, spätestens aber im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des F-Planes, rechtswirksam aus dem Landschaftsschutz entlassen worden sind (siehe BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999, - 4 C 1/99 -; BverwGE 109, S. 371 ff.). In solchen Fällen, in denen eine Ausnahme oder Befreiung vom Bauverbot erteilt werden kann, reicht eine Inaussichtstellung durch die untere Naturschutzbehörde. Für B-Pläne nach § 8 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 und nach § 13a sowie für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und § 35 Abs. 6 gilt entsprechendes.
10 Fortgeltung von Bauleitplänen bei Gebiets- und Bestandsänderungen oder einem Wechsel der Zuständigkeiten
F-Pläne gelten bei Gebiets- und Bestandsänderungen oder einem Übergang der Zuständigkeit auf einen Planungsverband fort (§ 204 Abs. 2 Satz 1). Die Zuständigkeit zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung bestehender Pläne geht auf die neue Gebietskörperschaft bzw. den Planungsverband über. Eingeleitete Verfahren werden kraft Gesetzes beendet; sie können aber von der neuen Gebietskörperschaft oder dem Verband neu eingeleitet werden (§ 204 Abs. 2 Satz 3). Im Wesentlichen gilt das gleiche für Bebauungspläne. Eingeleitete Verfahren können jedoch von der neuen Gebietskörperschaft oder dem Verband weitergeführt werden (§ 204 Abs. 3 Satz 1 und 2). Die höhere Verwaltungsbehörde kann verlangen, dass bestimmte Verfahrensabschnitte (z.B. öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2) wiederholt werden (§ 204 Abs. 3 Satz 3).
Besteht ein F-Plan bei einer Gebiets- oder Bestandsänderung einer Gemeinde oder einer sonstigen Veränderung der Zuständigkeit für die Aufstellung eines F-Plans fort (§ 204 Abs. 2 Satz 1), ist - abweichend vom Grundsatz des § 8 Abs. 4 Satz 1 - die Aufstellung eines B-Plans auch dann zulässig, wenn der F-Plan noch nicht entsprechend der geänderten Situation ergänzt oder geändert wurde (§ 8 Abs. 4 Satz 2). Auch für den vorzeitigen B-Plan nach § 8 Abs. 4 Satz 2 sind dringende Gründe im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 erforderlich.
11 Gemeinsame Bauleitplanung mehrerer Gemeinden
Benachbarte Gemeinden können auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung einen gemeinsamen F-Plan aufstellen (§ 204 Abs. 1 Satz 1), gegebenenfalls beschränkt auf räumliche oder sachliche Teilbereiche (§ 204 Abs. 1 Satz 4; siehe auch Nummer 3.5). Sie können sich auch - ebenfalls aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - zu einem Planungsverband zusammenschließen, um durch eine zusammen gefasste Bauleitplanung einen Ausgleich der verschiedenen Belange zu erreichen (§ 205 Abs. 1 Satz 1).
12 Übersendung von Planausfertigungen nach der Bekanntmachung
Nach der Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung bzw. des Beschlusses des B-Planes (§§ 6, 10) hat die Gemeinde dem Kreis und dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten, Abteilung Ausländer- und Integrationsangelegenheiten, Stadtentwicklung, Wohnraumförderung, Bauaufsicht und Vermessungswesen, - IV 2 -, umgehend zu übersenden:
Unter dem Gesichtspunkt der Arbeitserleichterung innerhalb der Verwaltungen sollte dem Kreis auch eine digitale Version der oben aufgeführten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, soweit dies möglich ist.
Außerdem ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Planausfertigung zur Verfügung zu stellen. Dem Finanzamt ist wegen der Auswirkungen auf die Einheitswerte der Grundstücke (siehe § 69 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes - BewG) ebenfalls eine beglaubigte Kopie des B-Planes zu übersenden. Anderen Behörden (insbesondere dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume) ist auf Verlangen eine beglaubigte Kopie zur Verfügung zu stellen.
Die Vorlagepflicht gilt für die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen.
Über Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zur Gültigkeit von Bauleitplänen sind die höhere Verwaltungsbehörde und die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. Entscheidungen der Gerichte zu grundsätzlichen Fragen des Baugesetzbuches sind auch dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten, Abteilung Ausländer- und Migrationsangelegenheiten, Städtebau, Bau- und Wohnungswesen, mitzuteilen.
13 Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Vorschriften zum Inhalt von Bauleitplänen
Damit nicht jeder unwesentliche Verfahrens- oder Formfehler des Bauleitplans zur Unwirksamkeit des Planes führt, ist im BauGB der Grundsatz der Planerhaltung gesetzlich geregelt (§§ 214 ff.).
13.1 Planerhaltung
In Bezug auf Verfahrensfehler sieht § 214 Unbeachtlichkeitsregelungen vor, die sich in folgende Kategorien einteilen lassen:
Vorschriften, deren Verletzung stets unbeachtlich ist, nämlich alle in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht genannten Bestimmungen.
Vorschriften, deren Verletzung beachtlich ist. Diese Beachtlichkeit führt aber nur teilweise zur Unwirksamkeit des Plans:
Die Beachtlichkeit wird durch "interne Unbeachtlichkeit" modifiziert (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 3 zweiter Halbsatz: "dabei ist unbeachtlich ..."). Diese "interne Unbeachtlichkeit" kann ihrerseits eine Modifizierung ("Schärfung") erfahren: nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 dritter Halbsatz darf der Umweltbericht nur in unwesentlichen Punkten unvollständig sein.
Die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Verfahrens- und Formfehler sind allesamt beachtlich, da das Gesetz keine Heilbarkeit vorsieht.
Die Beachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften wird aufgrund einer fehlenden Rüge des Fehlers innerhalb einer bestimmten Frist geheilt (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Dies gilt nicht für die in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Fehler, da diese in § 215 Abs. 1 Satz 1 nicht erwähnt werden. Durch die BauGB-Novelle 2007 ist die Rügefrist auf ein Jahr herabgesetzt worden (§ 215 Abs. 1). Die Einjahresfrist läuft nur, wenn die Gemeinde auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen bei In-Kraft-Setzen des Bauleitplans hinweist (§ 215 Abs. 2). Das Fehlen dieses Hinweises macht den B-Plan nicht unwirksam, sondern führt allein dazu, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können.
Handelt es sich um materielle Fehler, so sind nur diejenigen beachtlich, die ausdrücklich in § 214 Abs. 3 Satz 2 genannt sind und die Voraussetzungen dieser Regelung erfüllen (eher seltener Fall eines Abwägungsmangels; sogenannte "Angstklausel"). Alle anderen materiellrechtlichen Fehler sind beachtlich.
Ergänzend zu § 214 Abs. 1 trifft der mit der BauGB-Novelle 2007 eingeführte Absatz 2 a Regelungen für Verfahrensfehler von B-Plänen, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a aufgestellt worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 Satz 2).
Sämtliche, ob nur mit oder ohne Rüge beachtlichen Fehler können durch ein ergänzendes Verfahren beseitigt werden (§ 214 Abs. 4; siehe Nummer 14).
Für F-Pläne (§ 6 Abs. 1) und für B-Pläne, die einer Genehmigung bedürfen (§ 10 Abs. 2), stellt § 216 klar, dass im Verhältnis von Genehmigungsbehörde zur Gemeinde der rechtliche Maßstab bei der Kontrolle von Bauleitplänen durch die Genehmigungsbehörde umfassend ist. Er wird insbesondere nicht durch die Bestimmungen der §§ 214, 215 über die Unbeachtlichkeit der Verletzung bestimmter Vorschriften eingeschränkt.
13.2 Fehlerhafte Bauleitpläne
13.2.1 Rüge von Bauleitplänen
Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB werden beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Flächennutzungsplans (oder der Satzung) schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans (oder der Satzung) ist gemäß § 215 Abs. 2 BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.
Auf Mängel im Abwägungsergebnis ist § 215 BauGB nicht anwendbar. Diese bleiben auch ohne Rüge beachtlich.
Die Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans (bzw. der Satzung) sollte daher klarstellen, dass nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt/der Gemeinde geltend gemacht worden sind (vergleiche VGH BW Urteil vom 15. Juli 2008, - 3 S 2772/06 -, juris, Rdnr. 54 ff. = ZfBR 2008, S. 810 ff.).
Zur Bekanntmachung von F-Plänen und Satzungen siehe Nummer 3.3 und 4.2 sowie Anlagen 11 und 14.
Ein fehlerhafter Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB auf die Rügevoraussetzungen des § 215 Abs. 1 BauGB führt nicht zur Unwirksamkeit des Bauleitplanes, sondern bewirkt, dass die Rügen uneingeschränkt geltend gemacht werden können (VGH BW a.a.O., Rdnr. 65, m.w.N.).
Werden Bauleitpläne im Hinblick auf beachtliche formelle oder materielle Fehler gerügt (§ 215 Abs. 1), hat sich die Gemeindevertretung mit der Rüge zu befassen. Die Rüge muss innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Bauleitplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde erhoben werden; sie muss den die Verletzung von Vorschriften begründenden Sachverhalt darlegen. Zur Rüge berechtigt ist jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts. Hält die Gemeindevertretung die Rüge für berechtigt, hilft sie ihr durch ein ergänzendes Verfahren ab (siehe Nummer 14). Kommt sie zu dem Ergebnis, dass die Rüge unberechtigt sei, dokumentiert sie diese Entscheidung ebenso durch Beschluss. Die Rüge, der Beschluss und gegebenenfalls die Unterlagen, die im ergänzenden Verfahren anfallen, sind zu den Verfahrensunterlagen zu nehmen. Die Person, die die Rüge erhoben hat, die zuständige höhere Verwaltungsbehörde und die zuständige Bauaufsichtsbehörde sind von dem Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.
13.2.2 Nichtanwendung fehlerhafter Bebauungspläne
Zur Normenverwerfung, d.h. zur Nichtanwendung mängelbehafteter und damit nichtiger (unwirksamer) untergesetzlicher Rechtsvorschriften sind grundsätzlich allein die Gerichte befugt (Artikel 1 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 3 GG). Alle B-Plan-Satzungen sind daher solange zu beachten, als diese nicht von der Gemeinde als Satzungsgeberin wieder aufgehoben oder abgeändert worden sind oder durch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht gemäß
§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO mit allgemeiner Verbindlichkeit für unwirksam erklärt wurden. Die (Bau-)Genehmigungsbehörden sind nur in besonderen Ausnahmefällen zur Nichtanwendung befugt, nämlich wenn in eindeutigen Fällen der gleiche Sachverhalt gerichtlich geklärt ist und keine vernünftigen Zweifel an der Unwirksamkeit des B-Plans bestehen. Andernfalls besteht die Gefahr der Amtshaftung, wenn sich in einem späteren gerichtlichen Verfahren herausstellen sollte, dass die Genehmigungsbehörde zu einer Fehleinschätzung gelangt ist und deswegen ein nach dem vermeintlich unwirksamen B-Plan bestehender Anspruch der Bauherrin oder des Bauherrn auf Erteilung einer Baugenehmigung rechtswidrig und schuldhaft untersagt wurde. In jedem Einzelfall muss die betroffene Gemeinde vor der behördlichen Entscheidung über die Nichtanwendung eines B-Plans angehört werden. Ihr ist als Trägerin der Planungshoheit Gelegenheit zu geben, Rechtssicherheit herzustellen und die aus Sicht des Städtebaus gebotenen Konsequenzen zu ziehen. Schließlich besteht eine Amtspflicht der Bauverwaltung, alle an der Baurechtslage Interessierten ausreichend hierüber zu unterrichten (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2001, - 6 CN 2/00 -, juris, Rdnr. 23 = BVerwGE 112, S. 373 ff.; Schröer, NZBau 2007, S. 630, 631). Im Übrigen können auch Behörden nach näherer Maßgabe von § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO selbst einen Normenkontrollantrag stellen (vergleiche Schröer a.a.O., S. 632).
Bei offensichtlich fehlerhaften Satzungen ist die Genehmigungsbehörde aus rechtsstaatlichen Gründen gehindert, diese anzuwenden. In Zweifelsfällen hat sie ihre Bedenken unter Bezeichnung der Rechtsmängel der Gemeinde mitzuteilen, um dieser Gelegenheit zu geben, die notwendigen Schritte zur Heilung oder Aufhebung des Planes zu ergreifen.
In diesem Fall findet der vorher geltende B-Plan wieder Anwendung. Wurde er aufgehoben, gelten ausschließlich die Bestimmungen des § 34 oder des § 35.
Hat die Gemeinde die Unwirksamkeit ihres B-Plans erkannt, so hat sie allein die Befugnis, den B-Plan aufzuheben oder zu ändern (§ 1 Abs. 8). Will sie die Genehmigung eines (an sich plankonformen aber) städtebaulich unerwünschten Vorhabens durch die Genehmigungsbehörde verhindern, kann sie mit einem ortsüblich bekannt zu machenden Aufstellungsbeschluss (§ 2 Abs. 1) das Verfahren zur Aufhebung oder Änderung des Planes einleiten und gegebenenfalls einen Antrag auf Zurückstellung nach § 15 stellen oder eine Veränderungssperre nach § 14 erlassen. Die Gemeinde darf in diesem Fall erkannter Unwirksamkeit eines B-Plans nicht geltend machen, das Vorhaben sei nach § 34 zu beurteilen und sie habe das erforderliche Einvernehmen nach § 36 zu Recht versagt (OVG M.-V., Urteil vom 19. Oktober 2006, - 3 M 63/06 -, juris, Rdnr. 25 und 31 = NordÖR 2007, S. 80 ff.).
13.3 Aufhebung unwirksamer Bebauungspläne
Auch ein als unwirksam erkannter B-Plan - abgesehen von der Unwirksamkeitsentscheidung im Normenkontrollverfahren - ist in dem für die Aufhebung geltenden Verfahren aufzuheben (BVerwG, Urteil vom 21. November 1986, - 4 C 60/84 -, UPR 1987, S. 188 ff.). Etwas anderes gilt, wenn sich die Gemeinde entschließt, die Mängel im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 zu heilen (siehe Nummer 14).
14 Heilung fehlerhafter Pläne (sogenanntes ergänzendes Verfahren)
Fehler, die sich aus der Verletzung der in § 214 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften ergeben, sind heilbar. Gleiches gilt für sonstige Verfahrens- oder Formfehler nach Bundes- oder Landesrecht. Die Heilung erfolgt durch Wiederholung der fehlerhaften Schritte. Für die Wiederholung verfahrensleitender Schritte ist jeweils ein Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich.
Das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 trifft Regelungen über die Änderung oder Ergänzung von in Kraft getretenen Bauleitplänen, nicht aber im laufenden Bauleitplanverfahren. Hier ist § 4a Abs. 3 anzuwenden.
Die Gemeinde kann das ergänzende Verfahren durchführen, wenn
Auch während eines Normenkontrollverfahrens (§ 47 VwGO) kann noch das ergänzende Verfahren angewendet werden.
Das ergänzende Verfahren ist nicht nur für die Beseitigung der in § 214 genannten Mängel anwendbar, sondern auch zur Beseitigung sämtlicher sonstiger formeller und materieller Mängel.
Das ergänzende Verfahren kommt daher in Betracht, wenn der Bauleitplan nicht an einem grundsätzlichen Mangel leidet und unter Ausnutzung der bereits geleisteten Vorarbeiten nachgebessert werden kann. Die Planung insgesamt erfassende Verstöße gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 Satz 1 und den Kern der Abwägung (§ 1 Abs. 7) berührende Abwägungsfehler dürfen nicht in einem ergänzenden Verfahren ausgeräumt werden (Bay. VGH, Urteil vom 24. Juli 2007, - 1 N 07.1624 -, ZfBR 2008, S. 374, 376, m.w.N.).
Bei einer grundlegenden Veränderung der Sach- oder Rechtslage, die zur Funktionslosigkeit des B-Planes geführt hat oder das ursprüngliche Abwägungsergebnis als nicht mehr haltbar erscheinen lässt, darf die Gemeinde von der Vorschrift des § 214 Abs. 4 keinen Gebrauch machen (BVerwG, Beschluss vom 7. April 1997, ZfBR 1997, S. 209, betr. § 215a a.F.). Von der Funktionslosigkeit einer Satzung ist auszugehen, wenn die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse sich soweit verselbständigt hat, dass ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (ständige Rechtsprechung, siehe BVerwG, Urteil vom 28. April 2004, - 4 C 10/03 -, juris, Rdnr. 15 = NVwZ 2004, S. 1244 ff.). Deshalb hat die Gemeinde zu prüfen, ob eine derartige Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, dass der B-Plan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich erfüllen kann. Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens richtet sich dann nach § 34 oder § 35 (vergleiche BVerwG a.a.O.).
Das Verfahren zur Mängelbehebung setzt wieder in dem Verfahrensstand an, in dem der Mangel aufgetreten ist und setzt das Verfahren mit den üblichen Verfahrensschritten fort (z.B. öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2). Das ergänzende Verfahren ist durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 abzuschließen.
Wird ein Plan oder eine Satzung zur Behebung von Mängeln (beispielsweise eines Ausfertigungsmangels) gemäß § 214 Abs. 4 ein zweites Mal bekannt gemacht, so wird die Rügefrist des § 215 (ein Jahr ab Bekanntmachung) nicht erneut in Lauf gesetzt. Maßgeblich ist grundsätzlich die ursprüngliche Bekanntmachung des Planes. Voraussetzung für den Ausschluss von Rügen nach Fristablauf ist allerdings eine Bekanntmachung (des ursprünglichen Planes), die als solche fehlerfrei und damit geeignet war, den Plan der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich bekannt zu machen, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von seinem Inhalt verschaffen konnten (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997, - 4 NB 40/96 -, DVBl. 1997, S. 828 ff., zur Rügefrist des § 244 Abs. 2 BauGB 1987 für Abwägungsmängel).
Der fehlerhafte Bauleitplan bleibt ohne Rechtswirkungen, bis im ergänzenden Verfahren der Fehler beseitigt worden ist. Insbesondere ist der Bebauungsplan bis zur Fehlerbehebung - durch Abschluss des ergänzenden Verfahrens - Baugenehmigungen - nicht zugrunde zu legen. Es gilt das vor Inkrafttreten dieses B-Plans vorhandene Planungsrecht (§§ 34, 35; bisheriger B-Plan); § 33 ist jedoch grundsätzlich anwendbar.
§ 214 Abs. 4 lässt unabhängig von der Fehlerqualität - also bei Verfahrens- und bei Abwägungsfehlern - ein rückwirkendes Inkraftsetzen zu. Die rückwirkende Inkraftsetzung ist nur auf den Zeitpunkt möglich, an dem der ursprüngliche (fehlerhafte) Plan "in Kraft gesetzt" wurde. Die Rückwirkung ist ausgeschlossen, wenn der Bauleitplan im ergänzenden Verfahren andere Festsetzungen oder sonstige materiellrechtlichen Änderungen erfährt.
15 Normenkontrolle
Das Oberverwaltungsgericht als Normenkontrollgericht kann einen B-Plan oder eine sonstige städtebauliche Satzung mit allgemein verbindlicher Wirkung für unwirksam erklären (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 VwGO). Sofern (mindestens) ein beachtlicher und rechtzeitig gerügter Verstoß gegen formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen vorliegt, ist ein entsprechender Antrag begründet.
Ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan ist nur zulässig, wenn die Antrag stellende Person Einwendungen geltend macht, die sie bereits im Rahmen der Beteiligung bei Aufstellung des Bebauungsplans geltend gemacht hat (§ 47 Abs. 2 a VwGO). Die Regelung ist verbunden mit entsprechenden Hinweispflichten in den §§ 3, 13 und 13a bei der Beteiligung der Öffentlichkeit (siehe Nummer 2.11.7). Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die im Planverfahren nicht geltend gemacht worden sind.
Die Gemeinde hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bekannt zu machen und die höhere Verwaltungsbehörde sowie die Behörden, die den Plan anwenden, zu unterrichten.
Das BVerwG (Urteil vom 26. April 2007, - 4 CN 3/06 -, BVerwGE 128, S. 382 ff.) hat entschieden, dass Darstellungen im F-Plan mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 (hier: Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen) in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der abstrakten Normenkontrolle unterliegen.
16 Sonstige Satzungen
Für die Aufstellung von Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 und der Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 verweisen § 34 Abs. 6 Satz 1 und § 35 Abs. 6 Satz 5 für das Aufstellungsverfahren auf die Regelungen der Öffentlichkeits- und TöB-Beteiligung im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3. Die Bestimmungen in § 13 erlauben auch die Wahl der üblichen Verfahrensschritte (§ 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2).
Für weitere Satzungen (z.B. Veränderungssperre nach §§ 14 und 16) gelten die allgemeinen Vorschriften der GO, des LVwG und der BekanntVO, soweit das BauGB im Einzelfall keine zusätzlichen Anforderungen stellt oder Alternativen anbietet.
Für die Beteiligung des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens, - Abteilung 2 -, Ausländer- und Integrationsangelegenheiten, Stadtentwicklung, Wohnraumförderung, Bauaufsicht und Vermessungswesen, - IV 2 -, am Aufstellungsverfahren und für die Übersendung von sonstigen Satzungen gelten Nummer 2.9.11 und 12 entsprechend.
Dem Finanzamt sind nur Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 zuzuleiten.
17 Verfahrensoptimierung
Durch eine straffe Verfahrensorganisation bei der Aufstellung von Bauleitplänen lässt sich die Dauer des Aufstellungsverfahrens verkürzen. Eine zügige Verfahrensabwicklung setzt ein frühzeitiges Konfliktmanagement voraus und unterstützt die im Gesetz vorgegebenen Ansätze zur Verfahrensbeschleunigung. Problemstellungen sollten frühzeitig aufgegriffen und einer Lösung zugeführt werden. Es empfiehlt sich, bei schwierigen praktischen Fragestellungen oder unklarer Rechtslage auf die Beratungsleistungen der Kreise und des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens zurückzugreifen. Insoweit sollten Fristsetzungen so gestaltet werden, dass den Behörden ein ausreichendes Maß an Detailkenntnis ermöglicht wird, um die Planung frühzeitig zu erörtern. Screening- und Scoping-Termine sollten durch die Übersendung von Unterlagen vorbereitet werden.
Konkrete Ansatzpunkte für ein effektives Verfahrensmanagement bieten mehrere Stationen im Bauleitplanverfahren. Eine Verfahrensoptimierung lässt sich insbesondere erreichen durch
18 Außerkrafttreten
Dieser Erlass tritt zum 1. Januar 2014 in Kraft und ist befristet bis zum 31. Dezember 2018.
_________
1) Paragrafen ohne nähere Angabe sind solche des Baugesetzbuchs ( BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 G des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden, und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548).
2) Siehe dazu auch Kapitel 9.
3) Siehe Kapitel 2.11.8.
4) Siehe Fn. 2.
Aufstellungsbeschluss für einen F-Plan | Anlage 1 |
Beschluss:
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: ...;
davon anwesend: ...; Ja-Stimmen: ...; Nein-Stimmen: ...;
Stimmenthaltungen: ...
Bemerkungen:
Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: ...
__
*) Kommt in Betracht, wenn zusammen mit dem Aufstellungseschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen wird.
Aufstellungsbeschluss für einen B-Plan | Anlage 2 |
Beschluss:
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: ...;
davon anwesend: ...; Ja-Stimmen: ...; Nein-Stimmen: ...;
Stimmenthaltungen: ...
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: ...
__
*) Kommt in Betracht, wenn zusammen mit dem Aufstellungseschluss über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen wird.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses für einen F-Plan/die Änderung eines F-Planes* | Anlage 3 |
Bekanntmachung des Amtes/der Gemeinde ...
Betr.: Aufstellung des F-Planes/der ... Änderung des F-Planes der Gemeinde ...
Die Gemeindevertretung der Gemeinde ... hat in ihrer Sitzung am ... beschlossen, für das Gemeindegebiet einen F-Plan/die ... Änderung des F-Planes der Gemeinde für den Bereich ... (hinreichende Gebietsbezeichnung) aufzustellen.
Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Ort, Datum) | Amt/Gemeinde ... (Unterschrift) |
Ausgehängt am: ...
Abzunehmen am: ... (Unterschrift) |
Abgenommen am: ...
(Unterschrift) |
oder
Bei der Bekanntmachung in einer Zeitung oder dem amtlichen Bekanntmachungsblatt:
Abdruck der Bekanntmachung mit folgendem Zusatz:
"Diese Bekanntmachung ist am ... in ... (Zeitung/amtliches Bekanntmachungsblatt) veröffentlicht worden."
______
*) Für Bebauungspläne ist das Muster sinngemäß abzuändern; auf die Angabe einer hinreichenden Gebietsbezeichnung wird besonders hingewiesen.
Entwurfs- und Ausstellungsbeschluss für einen F-Plan/die Änderung eines F-Planes* | Anlage 4 |
Beschluss:
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: ...;
davon anwesend: ...; Ja-Stimmen: ...; Nein-Stimmen: ...;
Stimmenthaltungen: ...
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: ...
_____
*) Für Bebauungspläne ist das Muster sinngemäß abzuändern.
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines F-Planes/der Änderung eines F-Planes nach § 3 Abs. 2 BauGB | Anlage 5 |
Bekanntmachung des Amtes/der Gemeinde ...
Betr.: Öffentliche Auslegung des Entwurfs des F-Planes/der Änderung des F-Planes der Gemeinde ... nach § 3 Abs. 2 BauGB
Der von der Gemeindevertretung in der Sitzung am ... gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des F-Planes der Gemeinde .../der ... Änderung des F-Planes der Gemeinde ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung) und die Begründung liegen vom ... bis ... in der Amts-/Gemeindeverwaltung ... in ..., Zimmer ..., während folgender Zeiten (Werktage, Stunden) öffentlich aus.
Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar: ...; die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.*
Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und umweltbezogenen Stellungnahmen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den F-Plan/über die Änderung des F-Planes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des F-Planes/die Änderung des F-Planes nicht von Bedeutung ist.
Nur bei Flächennutzungsplänen/Änderungen von Flächennutzungsplänen mit grenzüberschreitender Wirkung: Abweichend von den Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sind für die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden des Königreichs Dänemark die Vorschriften des Baugesetzbuchs einschließlich der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen anzuwenden.
(Ort, Datum) | Amt/Gemeinde ...
(Unterschrift) |
Ausgehängt am: ...
Abzunehmen am: ... (Unterschrift) |
Abgenommen am: ...
(Unterschrift) |
___
*) Auf die aktuelle Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dazu, Urteil vom 18. Juli 2013, - 4CN 3.12 -, weise ich hin, siehe auch Ziffer 2.11.6 Umweltbezognene Informationen
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines B-Planes/der Änderung eines B-Planes nach § 3 Abs. 2 BauGB | Anlage 6 |
Bekanntmachung des Amtes/der Gemeinde ...
Betr.:
Öffentliche Auslegung des Entwurfs des B-Planes Nr. .../der ... Änderung des B-Planes der Gemeinde ... nach § 3 Abs. 2 BauGB
Der von der Gemeindevertretung in der Sitzung am ... gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des B-Planes Nr. ... der Gemeinde .../der ... Änderung des B-Planes Nr. ... der Gemeinde ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung) und die Begründung liegen vom ... bis ... in der Amts-/Gemeindeverwaltung ... in ..., Zimmer ..., während folgender Zeiten ... (Werktage, Stunden) öffentlich aus.
Folgende umweltrelevanten Informationen sind verfügbar: ...; die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls mit aus.* (Entfällt bei B-Plänen nach § 13 oder § 13 a.)
Nur bei Bebauungsplänen nach § 13 oder § 13 a:
Von einer Umweltprüfung wird abgesehen.
Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen und umweltbezogenen Stellungnahmen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den B-Plan/über die Änderung des B-Planes unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des B-Planes nicht von Bedeutung ist. Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig.
Nur bei Bebauungsplänen mit grenzüberschreitender Wirkung:
Abweichend von den Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sind für die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden des Königreichs Dänemark die Vorschriften des Baugesetzbuchs einschließlich der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen anzuwenden.
(Ort, Datum) | Amt/Gemeinde ...
(Unterschrift) |
Ausgehängt am: ...
Abzunehmen am: ... (Unterschrift) |
Abgenommen am: ...
(Unterschrift) |
___
*) Siehe dazu Anlage 5
Abschließender Beschluss über einen F-Plan/die Änderung eines F-Planes | Anlage 7 |
Beschluss:
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: ...;
davon anwesend: ...; Ja-Stimmen: ...; Nein-Stimmen: ...;
Stimmenthaltungen: ...
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: ...
___
1) Der Umfang der Berücksichtigung und eine eingehende Begründung sind einzufügen, um die ordnungsgemäße Abwägung nachzuweisen. Wird durch die Berücksichtigung von Anregungen oder aus anderen Gründen der Planentwurf geändert oder ergänzt, ist nach § 4a Abs. 3 BauGB über das weitere Verfahren zu entscheiden.
2) nach dieser Nummer wird verfahren, wenn die Gemeinde mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des F-Planes zugleich bestimmen will, dass der F-Plan in der geänderten Fassung neu bekannt zu machen ist.
Satzungsbeschluss über einen B-Plan/die Änderung eines B-Planes nach § 10 BauGB1 | Anlage 8 |
Beschluss:
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: ...;
davon anwesend ...; Ja-Stimmen: ...; Nein-Stimmen: ... Stimmenthaltungen: ...
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: ...
______
1) Das Muster ist beim Satzungsbeschluss über einen genehmigungsbedürftigen B-Plan (§ 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BauGB) um die Durchführung des Genehmigungsverfahrens zu ergänzen (vergleiche dazu Nummer 4 der Anlage 6 und § 10 Abs. 2 BauGB)
2) Der Umfang der Berücksichtigung und eine eingehende Begründung sind einzufügen, um die ordnungsgemäße Abwägung nachzuweisen. Wird durch die Berücksichtigung von Stellungnahmen oder aus anderen Gründen der Planentwurf geändert oder ergänzt, ist nach § 4a Abs. 3 BauGB über das weitere Verfahren zu entscheiden.
3) Bei einem vorhabenbezogenen B-Plan (§ 12 BauGB) muss die Gemeinde auch über den Durchführungsvertrag beschließen. Der Text unter Nummer 2 ist entsprechend zu ergänzen.
4) Gilt nur bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach § 13 a BauGB.
Satzungsbeschluss über einen B-Plan/die Änderung eines B-Planes nach § 10 BauGB1 | Anlage 9 |
Verfahrensübersicht für die Aufstellung eines F-Planes/einer Änderung eines F-Planes/für die Aufstellung eines B-Planes/einer Änderung eines B-Planes
Verfahrensübersicht zur Aufstellung
der ... Änderung des B-Planes Nr. ... für das Gebiet ...
der Gemeinde ... (Amt ...; Kreis ...)
Verfahrensteil | Datum | Verfahrensakte Nr | .Blatt Nr. | |
1. | Aufstellungsbeschluss der Gemeindevertretung | |||
2. | Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses | |||
3. | Planungsanzeige an den Ministerpräsidenten, Abteilung Landesplanung, Personal, Haushalt, - StK 3 -, als Landesplanungsbehörde über die Landrätin/den Landrat | |||
4. | Durchschlag der Planungsanzeige an die höhere Verwaltungsbehörde (Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten, - IV 2 -, über die Landrätin/den Landrat) | |||
5. | Landesplanerische Stellungnahme | |||
6. | Frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - entweder in dieser Verfahrensübersicht oder in einer Anlage im einzelnen aufzuzählen - unter Angabe des Datums der Abgabe der Stellungnahme und gegebenenfalls einer Fristverlängerung im Einzelfall | |||
7. | Bekanntmachung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit | |||
8. | Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde durchgeführt/entfällt nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB gemäß Beschluss der Gemeindevertretung/entfällt nach § 13 Abs. 2 Nr. 1/ § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB | |||
9. | Abstimmung mit den Nachbargemeinden (im Einzelnen aufzuzählen) Beteiligung/Stellungnahme | |||
10 | Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB - entweder in dieser Verfahrensübersicht oder in einer Anlage im Einzelnen aufzuzählen - unter Angabe des Datums der Abgabe der Stellungnahme und gegebenenfalls einer Fristverlängerung im Einzelfall | |||
11 | Beteiligung der höheren Verwaltungsbehörde (Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten über Landrätin/Landrat) | |||
12 | Entwurfs- und Auslegungsbeschluss der Gemeindevertretung | |||
13 | Unterrichtung der Behörden und Träger öffentlicher Belange über die Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB | |||
14 | Öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
|
|||
15 | Eingegangene Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit (entweder in dieser Verfahrensübersicht oder in einer Anlage im einzelnen aufzählen unter Angabe des Eingangsdatums) | |||
16 | Ausgebliebene Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (im einzelnen aufzählen) | |||
17 | Behandlung der Stellungnahmen
|
|||
18 | Abschließende Beschlussfassung der Gemeindevertretung über den F-Plan/die ... Änderung des F-Planes (einfacher Beschluss)/den B-Plan/die ... Änderung des B-Planes (bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) nach § 10 BauGB als Satzung - gegebenenfalls den Durchführungsvertrag nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB | |||
19 | Billigung der Begründung durch (einfachen) Beschluss der Gemeindevertretung |
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von den Beratungen und den Abstimmungen ausgeschlossen; sie waren weder bei den Beratungen noch
bei den Abstimmungen anwesend: ...
(Ort, Datum) | (Unterschrift) |
Verfahrensvermerke für einen F-Plan/die Änderung eines F Planes | Anlage 10 |
Verfahrensvermerke:
oder: Es wurde eine eingeschränkte Beteiligung nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB durchgeführt.
(Ort, Datum, Siegelabdruck)
Amt/Gemeinde (Unterschrift) |
Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung eines F-Planes/der Änderung eines F-Planes | Anlage 11 |
Bekanntmachung des Amtes/der Gemeinde ...
Betr.: Genehmigung des F-Planes der Gemeinde .../der ... Änderung des F-Plans der Gemeinde ...
Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein hat den von der Gemeindevertretung in der Sitzung am ... beschlossenen F-Plan der Gemeinde .../die von der Gemeindevertretung in der Sitzung am ... beschlossene ... Änderung des F-Planes der Gemeinde ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung) mit Bescheid vom ... Az.: ... nach § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.
Alle Interessierten können den F-Plan/die ... Änderung des F-Planes, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung in der Amts-/Gemeindeverwaltung ... in ..., Zimmer ..., während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt/der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
(Ort, Datum, Amt/Gemeinde ...)
(Unterschrift) |
|
Ausgehängt am: ...
Abzunehmen am: ... (Unterschrift) |
Abgenommen am: ...
(Unterschrift) |
B-Plan-Satzung mit Verfahrensvermerken | Anlage 12 |
Satzung der Gemeinde ... über den B-Plan Nr. ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung)
Aufgrund des § 10 (bei Festsetzungen nach § 172 BauGB: "Aufgrund der §§ 10 und 172 des Baugesetzbuches1)) (bei Aufnahme örtlicher Bauvorschriften als Festsetzungen in den B-Plan: "sowie nach § 84 der Landesbauordnung")1) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom ... (und mit Genehmigung des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens des Landes Schleswig-Holstein/der Landrätin/des Landrats des Kreises ... vom ...)2) folgende Satzung über den B-Plan Nr. ... für das Gebiet ..., bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), erlassen:
Planzeichnung (Teil A): | Zeichenerklärung
Festsetzungen: ... Und Kennzeichnungen: ... Darstellungen ohne Normcharakter ... |
Es gilt die BauNVO 1990
Maßstab 1: 1000 Straßenquerschnitte... |
Text (Teil B):3
.... .... |
Verfahrensvermerke:
(Ort, Datum, Siegelabdruck) | Amt/Gemeinde ...
(Unterschrift) |
(Ort, Datum, Siegelabdruck) | Abteilungsleiterin/ Abteilungsleiter des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein (LVermGeo SH) (Unterschrift) |
oder: Es wurde eine eingeschränkte Beteiligung nach § 4aAbs. 3 Satz 4 BauGB durchgeführt.
(Ort, Datum, Siegelabdruck) | (Unterschrift) |
(Ort, Datum, Siegelabdruck) | (Unterschrift) (Bürgermeisterin/Bürgermeister) |
(Ort, Datum, Siegelabdruck) | (Unterschrift) |
Bei Bebauungsplänen, die der Genehmigungspflicht unterliegen (Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BauGB), sind die vorstehenden Nummern 11 und 12 durch folgende Nummern 11 bis 14 zu ersetzen:
(Ort, Datum, Siegelabdruck) | (Unterschrift) |
(Ort, Datum, Siegelabdruck) | (Unterschrift) (Bürgermeisterin/Bürgermeister) |
(Ort, Datum, Siegelabdruck) | (Unterschrift) |
Satzung über einen vorhabenbezogenen B-Plan | Anlage 13 |
Satzung der Gemeinde ... über den vorhabenbezogenen B-Plan Nr. ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung)
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuches (bei Aufnahme örtlicher Bauvorschriften als Festsetzungen in die Satzung: "sowie nach § 84 der Landesbauordnung") wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom ... (und mit Genehmigung des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheitens des Landes Schleswig-Holstein/der Landrätin/des Landrates des Kreises ... vom ...) folgende Satzung über den vorhabenbezogenen B-Plan Nr. ... für das Gebiet ..., bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), erlassen:
Planzeichnung (Teil A)
Maßstab: ...
Zeichenerklärung: ...
Ergänzende Bestimmungen: ... (z.B. zeichnerische Darstellung von Querschnitten)
Nachrichtliche Übernahmen und Kennzeichnungen: ...
Text (Teil B)*
Verfahrensvermerke: (wie bei einem B-Plan, Muster siehe Anlage 12)
____
*) Textliche Festsetzungen sollten mit auf die Planunterlage gesetzt werden.
Hinweis:
Ein Muster für den Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände als "Arbeitshilfe 7" veröffentlicht. Fundstelle: Arbeitshilfe 7, Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht - Vertrags- und Satzungsmuster mit Erläuterungen, zweite Auflage 1994; Berliner Büro der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, Postfach 12 62 24, 10593 Berlin; Straße des 17. Juni 112, 10623 Berlin.
Bekanntmachung des Beschlusses eines B-Planes1/einer Änderung eines B-Planes | Anlage 14 |
Bekanntmachung des Amtes/der Gemeinde ...
Betr.:
Beschluss des B-Planes Nr. ... der Gemeinde .../der ... Änderung des B-Planes Nr. ... der Gemeinde ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung)
Die Gemeindevertretung hat in der Sitzung am ... den B-Plan Nr. .../die ... Änderung des B-Planes Nr. ... der Gemeinde ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Der B-Plan tritt mit Beginn des ... in Kraft. Alle Interessierten können den B-Plan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung2) dazu von diesem Tage an in der Amts-/Gemeindeverwaltung ... in ..., Zimmer ..., während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt/der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen B-Plan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der B-Plan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Amt/der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Der F-Plan ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB durch Berichtigung angepasst worden. Der berichtigte Plan kann wie oben angegeben eingesehen werden; ebenso können Auskünfte über den Inhalt gegeben werden.3)
Ort, Datum (Siegelabdruck) | Amt/Gemeinde .... (Unterschrift) |
Ausgehängt am: ...
Abzunehmen am ... (Unterschirft) |
Abgenommen am:
(Unterschrift) |
______
1) Für die Bekanntmachung einer Satzung über einen vorhabenbezogenen B-Plan (§ 12 BauGB) ist das Muster entsprechend abzuändern.
Bekanntmachung der Genehmigung eines B-Planes nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 BauGB1 | Anlage 15 |
Bekanntmachung der Genehmigung eines B-Planes nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 4 BauGB)
Bekanntmachung des Amtes/der Gemeinde ...
Betr.: Genehmigung des B-Planes Nr. ... der Gemeinde ..../der Änderung des B-Planes Nr. ... der Gemeinde ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung)
Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein/Die Landrätin/der Landrat des Kreises ... hat mit Bescheid vom ... Az.: ... den von der Gemeindevertretung in der Sitzung am ... als Satzung beschlossenen B-Plan Nr. ... der Gemeinde ... für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der B-Plan tritt mit Beginn des ... in Kraft. Alle Interessierte können den genehmigten B-Plan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung2 von diesem Tag an in der Amts-/Gemeindeverwaltung ... in ..., Zimmer ..., während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Amt/der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen B-Plan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Unbeachtlich ist zudem eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der B-Plan-Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Amt/der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Der F-Plan ist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB durch Berichtigung angepasst worden. Der berichtigte Plan kann, wie oben angegeben, eingesehen werden; ebenso können Auskünfte über den Inhalt gegeben werden.3
(Ort, Datum, Siegeldruck) | Amt/Gemeinde ....
(Unterschrift) |
Ausgehängt am: ...
Abzunehmen am: ... (Unterschrift) |
Abgenommen am:
(Unterschrift) |
___
1) Für die Bekanntmachung der Genehmigung einer Satzung über einen vorhabenbezogenen B-Plan (§ 12 BauGB) ist das Muster entsprechend abzuändern.
2) Für die Bekanntmachung der Genehmigung einer Satzung über einen vorhabenbezogenen B-Plan nach § 13a BauGB ist der Hinweis auf die zusammenfassende Erklärung zu streichen.
3) Gilt nur bei einem B-Plan nach § 13a BauGB, der nicht aus dem F-Plan entwickelt wurde
Satzungsbeschluss über die vereinfachte Änderung eines B-Planes 1 | Anlage 16 |
Beschluss:
Die/Der ... wird beauftragt, die Personen und die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die eine Stellungnahme abgegeben haben, von dem Ergebnis mit Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Die nicht berücksichtigten Stellungnahmen sind bei der Vorlage des Planes zur Genehmigung mit einer Stellungnahme beizufügen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter: ...;
davon anwesend: ...; Ja-Stimmen: ..., Nein-Stimmen: ...;
Stimmenthaltungen: ...
Bemerkung:
Aufgrund des § 22 GO waren keine/folgende Gemeindevertreterinnen/Gemeindevertreter von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen; sie waren weder bei der Beratung noch bei der Abstimmung anwesend: ...
_____
1) Für die vereinfachte Änderung eines F-Planes (§ 13 BauGB) ist Nummer 4 um die Durchführung des Genehmigungsverfahrens zu ergänzen, im Übrigen ist das Muster entsprechend abzuändern.
2) Der Umfang der Berücksichtigung und eine eingehende Begründung sind einzufügen, und die ordnungsgemäße Abwägung nachzuweisen.
Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB | Anlage 17 |
Satzung der Gemeinde ... nach § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches für das Gebiet ... (hinreichende Gebietsbezeichnung)
Aufgrund des § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom ... folgende Satzung erlassen:
Die Satzung gilt für den Bereich, der in der beigefügten Planzeichnung festgesetzt ist. Die Planzeichnung ist Bestandteil dieser Satzung.
Für den Geltungsbereich der Satzung wird bestimmt, dass Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches, die Wohnzwecken dienen, nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung des F-Planes über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Falls erforderlich: Dies gilt auch für Vorhaben, die folgenden kleinen Handwerksbetrieben und Gewerbebetrieben dienen: ...
Über die Zulässigkeit von Vorhaben werden folgende Bestimmungen getroffen: ... (z.B.: Zulässig sind nur Erweiterungen und/oder Umbauten. Die Höhe baulicher Anlagen wird auf ... Meter festgesetzt. Die überbaubaren Flächen ergeben sich aus den Festsetzungen in der Planzeichnung.).
Anlage: Planzeichnung mit dem Plangeltungsbereich
Verfahrensvermerke:
(Ort, Datum, Siegelabdruck) | Amt/Gemeinde ....
(Unterschrift) |
(Ort, Datum, Siegelabdruck) | (Unterschrift)
Bürgermeisterin/Bürgermeister |
(Ort, Datum, Siegelabdruck) | Amt/Gemeinde ....
(Unterschrift) |
Hinweis zur Verfahrensoptimierung
(insbesondere zu den Anlagen 10 bis 13 und 17)
Unterschriftsleistung unter den Verfahrensvermerken aller Bauleitpläne und städtebaulichen Satzungen:
Die Verfahrensvermerke können statt zusammengefasst auch einzeln unterschrieben werden. Die Unterschrift kann auch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung geleistet werden, wenn sie im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches hierzu ermächtigt sind oder ermächtigt werden.
Eine solche Ermächtigung kann ebenso wie die Delegation der Beschlusszuständigkeit zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen.
Beteiligungen:
LaPla | 2.4; 2.9.11 |
MELUR | 1.6; 3.2; 9 |
IV 25 | 1.4; 2.7.1 |
IV 28 | 2.3.2., 4.1.2 |
IV 31 | 2.11.8; 2.15; 4.2 |
IV 162 | 211.8; 2.11.9; 2.20; 4.2 |
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(Stand: 02.05.2024)
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