umwelt-online: BewG - Bewertungsgesetz (2/10)

zurück

§ 49 (aufgehoben)

II. Besondere Vorschriften

a) Landwirtschaftliche Nutzung

§ 50, § 51, § 51a, § 52 (aufgehoben) 19a

b) Forstwirtschaftliche Nutzung

§ 53 § 54, § 55 (aufgehoben) 19a

c) Weinbauliche Nutzung

§ 56, § 57, § 58 (aufgehoben) 19a

d) Gärtnerische Nutzung

§ 59, § 60, § 61 (aufgehoben) 19a

e) Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung

§ 62 (aufgehoben) 19a

III. Bewertungsbeirat, Gutachterausschuß

§ 63 07b, § 64, 15 § 65, § 66, § 67 (aufgehoben) 19a

C. Grundvermögen

I. Allgemeines

§ 68 § 69 (aufgehoben) 19a

§ 70 Grundstück

(1) Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein Grundstück im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Ein Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (z.B. an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) ist in das Grundstück einzubeziehen, wenn alle Anteile an dem gemeinschaftlichen Grundvermögen Eigentümern von Grundstücken gehören, die ihren Anteil jeweils zusammen mit ihrem Grundstück nutzen. Das gilt nicht, wenn das gemeinschaftliche Grundvermögen nach den Anschauungen des Verkehrs als selbständige wirtschaftliche Einheit anzusehen ist (§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4).

(3) Als Grundstück im Sinne dieses Gesetzes gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

§ 71 (aufgehoben) 19a

II. Unbebaute Grundstücke

§ 72 § 73 (aufgehoben) 19a

III. Bebaute Grundstücke

a) Begriff und Bewertung

§ 74, § 75, § 76, § 77 (aufgehoben)  19a
(Entscheidung BVerfG vom 23.04.2018 siehe =>)

b) Verfahren

1. Ertragswertverfahren

§ 78, § 79 § 80, § 81, § 82 (aufgehoben) 19a 19a
(Entscheidung BVerfG vom 23.04.2018 siehe =>)

2. Sachwertverfahren

§ 83, § 84, § 85, § 86, § 87, § 88, § 89, § 90 (aufgehoben) 19a

IV. Sondervorschriften

§ 91, § 92, § 93, § 94 (aufgehoben) 19a
(Entscheidung BVerfG vom 23.04.2018 siehe =>)

D. Betriebsvermögen

§ 95 Begriff des Betriebsvermögens 08 21c

(1) Das Betriebsvermögen umfasst alle Teile eines Gewerbebetriebs im Sinne des § 15 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Als Gewerbebetrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Betrieb von Gesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist, und die nach inländischem Gesellschaftsrecht nicht als juristische Person zu behandeln sind, wenn dem Grunde nach eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 und Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes vorliegt.

(2) Als Gewerbebetrieb gilt unbeschadet des § 97 nicht die Land- und Forstwirtschaft, wenn sie den Hauptzweck des Unternehmens bildet.

(3) (aufgehoben)

§ 96 Freie Berufe

Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gleich; dies gilt auch für die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.12.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion