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Artikel 2
Änderung des Bewertungsgesetzes

Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Im Zweiten Teil wird die Angabe zum Vierten Abschnitt wie folgt gefasst:

alt neu
Vierter Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 1996 und für die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997
"Vierter Abschnitt
Vorschriften für die
Bewertung von Grundbesitz für
die Grunderwerbsteuer ab 1. Januar 1997".

b) Nach der Angabe zu § 156 wird folgender Abschnitt eingefügt:

"Sechster Abschnitt
Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009

A. Allgemeines

§ 157 Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten

B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

I. Allgemeines

§ 158 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

§ 159 Abgrenzung land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen zum Grundvermögen

§ 160 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

§ 161 Bewertungsstichtag

§ 162 Bewertung des Wirtschaftsteils

§ 163 Ermittlung der Wirtschaftswerte

§ 164 Mindestwert

§ 165 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert

§ 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert

§ 167 Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils

§ 168 Grundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

II. Besonderer Teil

a) Landwirtschaftliche Nutzung

§ 169 Tierbestände

§ 170 Umlaufende Betriebsmittel

b) Forstwirtschaftliche Nutzung

§ 171 Umlaufende Betriebsmittel

§ 172 Abweichender Bewertungsstichtag

c) Weinbauliche Nutzung

§ 173 Umlaufende Betriebsmittel

d) Gärtnerische Nutzung

§ 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse

e) Übrige land- und
forstwirtschaftliche Nutzungen

§ 175 Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen

C. Grundvermögen

I. Allgemeines

§ 176 Grundvermögen

§ 177 Bewertung

II. Unbebaute Grundstücke

§ 178 Begriff der unbebauten Grundstücke

§ 179 Bewertung der unbebauten Grundstücke

III. Bebaute Grundstücke

§ 180 Begriff der bebauten Grundstücke

§ 181 Grundstücksarten

§ 182 Bewertung der bebauten Grundstücke

§ 183 Bewertung im Vergleichswertverfahren

§ 184 Bewertung im Ertragswertverfahren

§ 185 Ermittlung des Gebäudeertragswerts

§ 186 Rohertrag des Grundstücks

§ 187 Bewirtschaftungskosten

§ 188 Liegenschaftszinssatz

§ 189 Bewertung im Sachwertverfahren

§ 190 Ermittlung des Gebäudesachwerts

§ 191 Wertzahlen

IV. Sonderfälle

§ 192 Bewertung in Erbbaurechtsfällen

§ 193 Bewertung des Erbbaurechts

§ 194 Bewertung des Erbbaugrundstücks

§ 195 Gebäude auf fremdem Grund und Boden

§ 196 Grundstücke im Zustand der Bebauung

§ 197 Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz

V. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

§ 198 Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

D. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen

§ 199 Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens

§ 200 Vereinfachtes Ertragswertverfahren

§ 201 Ermittlung des Jahresertrags

§ 202 Betriebsergebnis

§ 203 Kapitalisierungsfaktor".

c) Der Dritte Teil wird wie folgt gefasst:

alt neu
Dritter Teil
Schlußbestimmungen

§ 151 Bekanntmachung

§ 152 Anwendung des Gesetzes

 "Dritter Teil
Schlussbestimmungen

§ 204 Bekanntmachung

§ 205 Anwendungsvorschriften".

2. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Anteile an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, bergrechtlichen Gewerkschaften), die nicht unter Absatz 1 fallen, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Läßt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen. Satz 2 gilt nicht für ertragsteuerliche Zwecke.

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