Das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Eine Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs ist nicht vorgesehen. Kern des Gesetzes ist die Einführung eines beschleunigten Verfahrens für Bebauungspläne der Innenentwicklung; darüber hinaus werden weitere städtebauliche Anliegen einer Lösung zugeführt, wie z.B. die Schaffung eines neues Instruments zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, die Schaffung einer Festsetzungsmöglichkeit zu Abstandsflächen, die Beschleunigung und Erleichterung des Abschlusses von Sanierungsverfahren und die Stärkung von privaten Initiativen, die einen Beitrag zur städtebaulichen Verbesserung von Stadtquartieren in funktionaler und gestalterischer Hinsicht leisten.
Die wesentlichen Änderungen im Allgemeinen Städtebaurecht sind die Folgenden:
§ 1 Abs. 6 (so genannter Belangekatalog): Die "Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche" wird in Nummer 4 ausdrücklich als in der Bauleitplanung zu berücksichtigender Belang genannt.
§ 5 Abs. 1 (Überprüfung des Flächennutzungsplans): Die Verpflichtung, den Flächennutzungsplan nach 15 Jahren zu überprüfen, entfällt.
§ 9 Abs. 1 Nr. 2a (so genannter Festsetzungskatalog): Den Gemeinden wird die Möglichkeit gegeben, aus städtebaulichen Gründen vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Abstandsflächentiefe festzusetzen.
§ 9 Abs. 2a (Bebauungsplan zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche) Die Gemeinden können zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in einem Bebauungsplan ohne Baugebietsfestsetzungen für den nichtbeplanten Innenbereich entsprechende Festsetzungen treffen.
§ 12 Abs. 3a (Vorhaben- und Erschließungsplan): Im Vorhaben- und Erschließungsplan kann die bauliche Nutzung allgemein festgesetzt werden. Unter entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 soll aber nur diejenige Nutzung zulässig sein, zu der sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.
§ 13a (Bebauungspläne der Innenentwicklung): Für die Aufstellung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung wird ein beschleunigtes Verfahren eingeführt.
§ 34 Abs. 3a (Absehen vom Erfordernis des Einfügens): Die Erweiterung, Änderung oder Erneuerung von zulässigerweise errichteten baulichen Anlagen zu Wohnzwecken wird erleichtert.
§ 214 wird um Regelungen zum beschleunigten Verfahren ergänzt; hierzu ist insbesondere ein neuer Absatz 2a eingefügt worden.
Die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften beträgt grundsätzlich ein Jahr (§ 215 Abs. 1).
Anlage 2: Im Hinblick auf die nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 durchzuführende Vorprüfung ist dem Baugesetzbuch eine Anlage 2 hinzugefügt worden.
Die wesentlichen Änderungen im Besonderen Städtebaurecht sind die Folgenden:
§§ 142, 162, 164 und 235; Vereinfachung und Beschleunigung des Abschlusses von Sanierungsverfahren: Die Gemeinde hat beim Beschluss über die Sanierungssatzung eine Frist zu bestimmen, innerhalb deren die Sanierung durchgeführt werden soll; nach Ablauf der Frist soll die Sanierungssatzung aufgehoben werden.
§ 145 (Zusammenfallen von sanierungsrechtlicher Genehmigung und Baugenehmigung): Die Frist für die Bauaufsichtsbehörde zur Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung wurde auf zwei Monate verlängert.
§ 154 (Ausgleichsbeträge): Den Gemeinden wurde ein vereinfachtes Verfahren für die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Verfügung gestellt.
§ 171f (Business Improvement Districts, Immobilien- und Standortgemeinschaften und ähnliche Einrichtungen): Aufgenommen wurde eine Öffnungsklausel für landesrechtliche Regelungen über private Initiativen zur Stadtentwicklung.
Darüber hinaus wurde die Verwaltungsgerichtsordnung geändert:
Die Antragsfrist für Normenkontrollverfahren wird von bisher zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt (§ 47 Abs. 2 VwGO).
Der neue § 47 Abs. 2a VwGO führt eine prozessuale Präklusion ein.