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Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Banken

VermAnlG - Vermögensanlagengesetz
Gesetz über Vermögensanlagen

Vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 63 vom 12.12.2011 S. 2481; 05.12.2012 S. 2415 12; 04.07.2013 S. 1981 13; 07.08.2013 S. 3154 13a, 13b; 04.10.2013 S. 3746 13c; 20.09.2013 S. 3642 13d; 01.04.2015 S. 434 15 03.07.2015 S. 1114 15a; 17.07.2015 S. 1245 15b; 02.11.2015 S. 1864 15c; 20.11.2015 S. 2029 15d; 30.06.2016 S. 1514 16, 16a; 18.07.2016 S. 1666 16b; 11.04.2017 S. 802 17; 23.06.2017 S. 1693 17a;17.07.2017 S. 2446 17b; 10.07.2018 S. 1102 18; 08.07.2019 S. 1002 19; 12.08.2020 S. 1874 20; 12.05.2021 1 S. 990 21; 03.06.2021 S. 1534 21a; 03.06.2021 S. 1568 21d i.K.;09.07.2021 S. 2570 21e; 05.07.2021 S. 3338 21f; 10.08.2021 S. 3483 21g; 11.12.2023 Nr. 354 23)
Gl.-Nr.: 4110-11



Siehe Fn. *

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen 13 15a 16 21a 21d

(1) Dieses Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden. Es gilt nicht für ein öffentliches Angebot, das von einem im Rahmen der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassenen Schwarmfinanzierungsdienstleister unterbreitet wird, sofern es nicht den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c jener Verordnung genannten Schwellenwert übersteigt.

(2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete

  1. Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
  2. Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
  3. partiarische Darlehen,
  4. Nachrangdarlehen,
  5. Genussrechte,
  6. Namensschuldverschreibungen,
  7. sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen und
  8. Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen
    1. eine Verzinsung und Rückzahlung,
    2. eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen,
    3. einen vermögenswerten Barausgleich oder
    4. einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen

    gewähren oder in Aussicht stellen,

sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.

(3) Emittent im Sinne dieses Gesetzes ist die Person oder die Gesellschaft, deren Vermögensanlagen auf Grund eines öffentlichen Angebots im Inland ausgegeben sind.

§ 2 Ausnahmen für einzelne Arten von Vermögensanlagen 15 15a 15d 16 16a 21

(1) Die § § 5a bis 26 mit Ausnahme von § 18 Absatz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 1 Nummer 3 und 4 dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

  1. Anteile an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes, wenn für den Vertrieb der Anteile keine erfolgsabhängige Vergütung gezahlt wird,
  2. a Vermögensanlagen im Sinne von

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