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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze

Vom 10. Juli 2018
(BGBl. I Nr. 25 vom 13.07.2018 S. 1102)



Siehe Fn. *

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 3 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 3a Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung

§ 3b Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung

§ 3c Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger".

b) Der Angabe zu § 4 wird ein Semikolon und das Wort "Verordnungsermächtigung" angefügt.

c) Die Angabe zu Abschnitt 6 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 6
Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern".

d) Nach der Angabe zu § 22 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 22a Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt".

a) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 23a Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt".

b) Nach der Angabe zu § 24 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 24a Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4

4. Wertpapiere, die von CRR-Kreditinstituten oder von Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, ausgegeben werden; dies gilt nur, wenn der Verkaufspreis für alle im Europäischen Wirtschaftsraum angebotenen Wertpapiere weniger als 2,5 Millionen Euro beträgt, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist;

wird aufgehoben.

bb) Nummer 5 wird Nummer 4 und das Wort "Verkaufspreis" wird durch das Wort "Gesamtgegenwert" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Nr. 2 bis 5" durch die Wörter "Nummer 2 bis 4" ersetzt.

3. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. sofern der Verkaufspreis für alle angebotenen Wertpapiere im Europäischen Wirtschaftsraum weniger als 100.000 Euro beträgt, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist. "5. die von CRR-Kreditinstituten oder von Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, ausgegeben werden, wenn der Gesamtgegenwert für alle im Europäischen Wirtschaftsraum angebotenen Wertpapiere weniger als 5 Millionen Euro berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten beträgt; § 1 Absatz 3 gilt entsprechend; oder".

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. deren Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum weniger als 8 Millionen Euro beträgt, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist."

4. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a bis 3c eingefügt:

" § 3a Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung

(1) Ein Anbieter, der die Ausnahme nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in Anspruch nimmt, darf Wertpapiere mit einem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum von 100.000 Euro oder mehr, wobei diese Untergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, im Inland erst dann öffentlich anbieten, wenn er zuvor ein Wertpapier-Informationsblatt nach den Absätzen 3 bis 5 und 6 Satz 2 sowie Absatz 7 Satz 4 erstellt, bei der Bundesanstalt hinterlegt und veröffentlicht hat. Dies gilt nicht, wenn für die Wertpapiere ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 09.12.2014 S. 1; L 358 vom 13.12.2014 S. 50), die durch die Verordnung (EU) 2016/2340 (ABl. L 354 vom 23.12.2016 S. 35) geändert worden ist, veröffentlicht werden muss oder wesentliche Anlegerinformationen nach § 301 des Kapitalanlagegesetzbuches veröffentlicht werden müssen.

(2) Das Wertpapier-Informationsblatt darf erst veröffentlicht werden, wenn die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet. Die Gestattung ist zu erteilen, wenn

  1. das Wertpapier-Informationsblatt vollständig alle Angaben, Hinweise und Anlagen enthält, die nach den folgenden Absätzen, auch in Verbindung mit der nach Absatz 9 zu erlassenden Rechtsverordnung, erforderlich sind, und diese Angaben, Hinweise und Anlagen in der vorgeschriebenen Reihenfolge erfolgen und
  2. das Feststellungsdatum des letzten Jahresabschlusses des Emittenten und im Falle eines Garantiegebers zusätzlich das Feststellungsdatum des letzten Jahresabschlusses des Garantiegebers zum Zeitpunkt der Gestattung nicht länger als 18 Monate zurückliegt.

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