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Änderungstext
Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
Vom 8. Juli 2019
(BGBl. I Nr. 26 vom 15.07.2019 S. 1002)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
"Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Ausnahmen von der Prospektpflicht und Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt
§ 3 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts
§ 4 Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung
§ 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung
§ 6 Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger
§ 7 Werbung für Angebote, für die ein Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen ist
Abschnitt 3
Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern
§ 8 Prospektverantwortliche
§ 9 Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt
§ 10 Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt
§ 11 Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt
§ 12 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt
§ 13 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt
§ 14 Haftung bei fehlendem Prospekt
§ 15 Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt
§ 16 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche
Abschnitt 4
Zuständige Behörde und Verfahren
§ 17 Zuständige Behörde
§ 18 Befugnisse der Bundesanstalt
§ 19 Verschwiegenheitspflicht
§ 20 Sofortige Vollziehung
Abschnitt 5
Sonstige Vorschriften
§ 21 Anerkannte Sprache
§ 22 Elektronische Einreichung, Aufbewahrung
§ 23 Gebühren und Auslagen
§ 24 Bußgeldvorschriften
§ 25 Maßnahmen bei Verstößen
§ 26 Datenschutz
§ 27 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes
§ 28 Übergangsbestimmungen zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen".
2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung von Prospekten für Wertpapiere, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen. (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Nummer 2 bis 4 sind Emittenten, Anbieter oder Zulassungsantragsteller berechtigt, einen Prospekt im Sinne dieses Gesetzes zu erstellen, wenn Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden. |
" § 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz enthält ergänzende Regelungen zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.06.2017 S. 12) in Bezug auf
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§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
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(Stand: 05.12.2024)
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