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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen

Vom 8. Juli 2019
(BGBl. I Nr. 26 vom 15.07.2019 S. 1002)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Ausnahmen von der Prospektpflicht und Regelungen zum Wertpapier-Informationsblatt

§ 3 Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts

§ 4 Wertpapier-Informationsblatt; Verordnungsermächtigung

§ 5 Übermittlung des Wertpapier-Informationsblatts an die Bundesanstalt; Frist und Form der Veröffentlichung

§ 6 Einzelanlageschwellen für nicht qualifizierte Anleger

§ 7 Werbung für Angebote, für die ein Wertpapier-Informationsblatt zu veröffentlichen ist

Abschnitt 3
Prospekthaftung und Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern

§ 8 Prospektverantwortliche

§ 9 Haftung bei fehlerhaftem Börsenzulassungsprospekt

§ 10 Haftung bei sonstigem fehlerhaften Prospekt

§ 11 Haftung bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt

§ 12 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Prospekt

§ 13 Haftungsausschluss bei fehlerhaftem Wertpapier-Informationsblatt

§ 14 Haftung bei fehlendem Prospekt

§ 15 Haftung bei fehlendem Wertpapier-Informationsblatt

§ 16 Unwirksame Haftungsbeschränkung; sonstige Ansprüche

Abschnitt 4
Zuständige Behörde und Verfahren

§ 17 Zuständige Behörde

§ 18 Befugnisse der Bundesanstalt

§ 19 Verschwiegenheitspflicht

§ 20 Sofortige Vollziehung

Abschnitt 5
Sonstige Vorschriften

§ 21 Anerkannte Sprache

§ 22 Elektronische Einreichung, Aufbewahrung

§ 23 Gebühren und Auslagen

§ 24 Bußgeldvorschriften

§ 25 Maßnahmen bei Verstößen

§ 26 Datenschutz

§ 27 Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Verkaufsprospektgesetzes

§ 28 Übergangsbestimmungen zum Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen".

2. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung von Prospekten für Wertpapiere, die öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

  1. Anteile oder Aktien von offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs;
  2. Nichtdividendenwerte, die von einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer Gebietskörperschaft eines solchen Staates, von internationalen Organisationen des öffentlichen Rechts, denen mindestens ein Staat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört, von der Europäischen Zentralbank oder von den Zentralbanken der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausgegeben werden;
  3. Wertpapiere, die uneingeschränkt und unwiderruflich von einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer Gebietskörperschaft eines solchen Staates garantiert werden;
  4. Nichtdividendenwerte, die von CRR-Kreditinstituten dauernd oder wiederholt für einen Gesamtgegenwert aller im Europäischen Wirtschaftsraum angebotenen Wertpapiere von weniger als 50 Millionen Euro ausgegeben werden, wobei diese Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist, sofern diese Wertpapiere
    1. nicht nachrangig, wandelbar oder umtauschbar sind oder
    2. nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Nummer 2 bis 4 sind Emittenten, Anbieter oder Zulassungsantragsteller berechtigt, einen Prospekt im Sinne dieses Gesetzes zu erstellen, wenn Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen werden.

" § 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz enthält ergänzende Regelungen zu den Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.06.2017 S. 12) in Bezug auf

  1. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts;
  2. das Wertpapier-Informationsblatt;
  3. die Prospekthaftung und die Haftung bei Wertpapier-Informationsblättern;
  4. die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und
  5. die Ahndung von Verstößen hinsichtlich
    1. der Vorschriften dieses Gesetzes;
    2. der Verordnung (EU) 2017/1129.
§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

  1. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere, die an einem Markt gehandelt werden können, insbesondere
    1. Aktien und andere Wertpapiere, die Aktien oder Anteilen an Kapitalgesellschaften oder anderen juristischen Personen vergleichbar sind, sowie Zertifikate, die Aktien vertreten,
    2. Schuldtitel, insbesondere Schuldverschreibungen und Zertifikate, die andere als die in Buchstabe a genannten Wertpapiere vertreten,

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