Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
Vom 20. November 2015
(BGBl. I Nr. 46 vom 25.11.2015 S. 2029; 20.03.2017 S. 558 Inkrafttreten)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2b wird wie folgt gefasst:
" § 2b Wahl des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung".
b) Nach der Angabe zu § 2b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 2c Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung".
c) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
" § 21 Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen; Verordnungsermächtigung".
d) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 22a Tochterunternehmenseigenschaft; Verordnungsermächtigung".
e) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
" § 24 Mitteilung durch Mutterunternehmen; Verordnungsermächtigung".
f) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
" § 25 Mitteilungspflichten beim Halten von Instrumenten; Verordnungsermächtigung".
g) Die Angabe zu § 25a wird wie folgt gefasst:
" § 25a Mitteilungspflichten bei Zusammenrechnung; Verordnungsermächtigung".
h) Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst:
" § 29a Befreiungen; Verordnungsermächtigung".
i) Die Angaben zu den §§ 30c bis 30e werden wie folgt gefasst:
" § 30c (weggefallen)
§ 30d (weggefallen)
§ 30e Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und Übermittlung an das Unternehmensregister; Verordnungsermächtigung".
j) Die Angabe zu § 37v wird wie folgt gefasst:
" § 37v Jahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung".
k) Die Angabe zu § 37w wird wie folgt gefasst:
" § 37w Halbjahresfinanzbericht; Verordnungsermächtigung".
l) Die Angabe zu § 37x wird wie folgt gefasst:
" § 37x Zahlungsbericht; Verordnungsermächtigung".
m) Nach der Angabe zu § 40b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 40c Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen Transparenzpflichten".
n) Nach der Angabe zu § 48 wird folgende Angabe angefügt:
" § 49 Anwendungsbestimmung für das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie".
2. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Bei Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 5, 5a und 11 unberücksichtigt bleiben Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
"(5a) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist."
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, sind
|
(Stand: 26.04.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion