Regelwerk |
Änderungstext
Kleinanlegerschutzgesetz
Vom 3. Juli 2015
(BGBl. I Nr. 28 vom 09.07.2015 S. 1114; 30.06.2016 S. 1514 16; 23.06.2017 S. 1693 17)
Artikel 1
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Bundesanstalt ist innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags auch dem Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen verpflichtet. Unbeschadet weiterer Befugnisse nach anderen Gesetzen kann die Bundesanstalt gegenüber den Instituten und anderen Unternehmen, die nach dem Kreditwesengesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Kapital anlagegesetzbuch sowie nach anderen Gesetzen beaufsichtigt werden, alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint. Ein Missstand im Sinne des Satzes 2 ist ein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz, der nach seiner Art oder seinem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucherinnen oder Verbraucher gefährden kann oder beeinträchtigt"
2. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. durch eine auf Grund des § 4 Nummer 3 der KfW-Verordnung in Verbindung mit § 44 Absatz 1 oder Absatz 2 des Kreditwesengesetzes vorgenommene Prüfung,".
b) Nach den Wörtern "von dem betroffenen Unternehmen," werden die Wörter "im Fall der Nummer 1a von der Kreditanstalt für Wiederaufbau," eingefügt.
3. In § 16 werden nach dem Wort "E-Geld-Institute," die Wörter "die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die" eingefügt.
4. § 16e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "sowie" gestrichen und werden nach den Wörtern "nach § 27 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen" die Wörter "sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 3a" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 5" durch die Wörter " § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort "Bundesanstalt" durch die Wörter "Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Umlagepflicht der Kreditanstalt für Wiederaufbau beginnt am 1. Januar 2015 und endet mit Ende der Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt."
5. § 16f wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c gilt für die von der Bundesanstalt beaufsichtigten Geschäfte der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend."
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Kapitalanlage- und Investmentaktiengesellschaften" durch die Wörter "Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften" ersetzt.
6. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort "Wertpapierhandelsbanken" die Wörter "und für die Kreditanstalt für Wiederaufbau" eingefügt.
7. Dem § 23 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die §§ 16, 16e, 16f und 16g in der ab dem 10. Juli 2015 geltenden Fassung sind erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2015 anzuwenden."
Artikel 2
Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 30 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 2 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 2a Befreiungen für Schwarmfinanzierungen
§ 2b Befreiungen für soziale Projekte
§ 2c Befreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften
§ 2d Widerrufsrecht".
b) Nach der Angabe zu § 5 werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 5a Laufzeit von Vermögensanlagen
§ 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen".
c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Inhalt des Verkaufsprospekts | " § 7 Inhalt des Verkaufsprospekts; Verordnungsermächtigung". |
d) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 8a Gültigkeit des Verkaufsprospekts".
e) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 10a Mitteilung der Beendigung des öffentlichen Angebots und der vollständigen Tilgung".
f) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 11a Veröffentlichungspflichten nach Beendigung des öffentlichen Angebots; Verordnungsermächtigung".
g) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Werbung für Vermögensanlagen".
(Stand: 06.09.2023)
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