Regelwerk

Änderungstext

AbwMechG - Abwicklungsmechanismusgesetz
Gesetz zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe

Vom 2. November 2015
(BGBl. I Nr. 43 vom 05.11.2015 S. 1864)



In Arbeit

Siehe Fn. *

Artikel 1
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung".

b) In der Angabe zu § 19 wird die Angabe "; Verordnungsermächtigung" gestrichen.

c) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 21a Verordnungsermächtigung".

d) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 60a Vertragliche Anerkennung der vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten".

e) Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:

" § 67 Abwicklungsziele".

f) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:

" § 78 Allgemeine Befugnisse der Abwicklungsbehörde; Prüfungen vor Ort".

g) Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:

" § 142 Abzugsmöglichkeit".

h) Die Angabe zu Teil 7 wird wie folgt gefasst:

"Teil 7 Maßnahmen des Ausschusses".

i) Die Angabe zu § 176 wird wie folgt gefasst:

" § 176 Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen".

j) Folgende Angaben werden angefügt:

" § 177 Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung

§ 178 Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich " § 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung".

b) Die Wörter "Dieses Gesetz gilt" werden durch die Wörter "Soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1) maßgeblich ist, gilt dieses Gesetz" ersetzt.

c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. Institute im Sinne des § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme von Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes. "4. Inländische Unionszweigstellen."

3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:

"9a. Ausschuss ist der Ausschuss nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014."

b) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14a eingefügt:

"14a. Einheitlicher Abwicklungsfonds ist der einheitliche Abwicklungsfonds nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014."

c) In Nummer 40 werden die Wörter "des Europäischen Wirtschaftsraums" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.

4. In § 14 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Abwicklungsbehörde" durch das Wort "Aufsichtsbehörde" ersetzt.

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "; Verordnungsermächtigung" gestrichen.

b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "abhängig" die Wörter "von der Größe des Instituts," eingefügt und werden die Wörter "von der Art" durch die Wörter "der Art" ersetzt.

c) Absatz 3

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über die Kriterien zur Bestimmung der Auswirkungen nach Absatz 2 Nummer 2, die die Abwicklung eines Instituts in einem Insolvenzverfahren auf die Finanzmärkte, andere Unternehmen der Finanzbranche einschließlich deren Refinanzierung oder die Realwirtschaft haben kann, und deren Bewertung. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Abwicklungsbehörde ergeht.

wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird Absatz 3.

6. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird das Wort "oder" durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 5

5. die Erreichung der Abwicklungsziele durch die Befreiung gefährdet wird.

wird aufgehoben.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.08.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion