Regelwerk, Allgemeines, Abgaben, Energie

EnergieStV - Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes

Vom 31. Juli 2006
(BGBl. I Nr. 37 vom 03.08.2006 S. 1753; 29.01.2007 S. 60 07; 20.12.2007 S. 3150 07b; 19.05.2009 S. 1090 09; 05.10.2009 S. 3262 09a; 01.07.2011 S. 1308 11; 20.09.2011 S. 1890 11a; 24.02.2012 S. 212 12; 24.07.2013 S. 2763 13; 03.12.2015 S. 2178 15; 04.05.2016 S. 1158 16; 02.01.2018 S. 84 18, 18a; 26.06.2018 S. 888 18b; 22.06.2019 S. 856 19; 14.08.2020 S. 1960 20; 11.08.2021 S. 3602 21; 24.05.2022 S. 810 22; 14.12.2023 Nr. 367 23; 27.03.2024 Nr. 107 24)
Gl.-Nr.: 612-20-1



Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmungen 09a 11a 13 16 18 18b 21 23

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

  1. zugelassene Kennzeichnungsstoffe:
    die in § 2 Abs. 1 genannten Rotfarbstoffe und der Markierstoff ACCUTRACETM PLUS sowie die nach § 2 Abs. 2 und 3 anzuerkennenden ausländischen Kennzeichnungsstoffe;
  2. Kennzeichnungslösungen:
    Lösungen der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Kennzeichnungsstoffe in Energieerzeugnissen oder anderen Lösungsmitteln, die zum Kennzeichnen von Gasölen oder ihnen gleichgestellten Energieerzeugnissen nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes bestimmt sind;
  3. Kennzeichnungseinrichtungen:
    Anlagen, in denen die Kennzeichnungslösung durch eine von einer Messeinrichtung gesteuerten Pumpe oder Regeleinrichtung in einem bestimmten Verhältnis dem zu kennzeichnenden Energieerzeugnis zugegeben oder in anderer Weise mengenproportional zugeführt und darin gleichmäßig verteilt wird. Eine Kennzeichnungseinrichtung umfasst auch das erforderliche Zubehör und Leitungen;
  4. wesentliche Bauteile von Kennzeichnungseinrichtungen:
    Regel- und Messeinrichtungen, Mengen- und Messwerterfassungssysteme und Sicherungseinrichtungen;
  5. Kennzeichnungsbetriebe:
    Betriebe, deren Inhabern die Kennzeichnung von Energieerzeugnissen nach § 6 bewilligt ist;
  6. leichtes Heizöl:
    Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19der Kombinierten Nomenklatur (§ 1a Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes, die nach § 2 Abs. 1 gekennzeichnet sind oder nach § 2 Abs. 2 und 3 als gekennzeichnet gelten;
  7. Lagerstätten für Energieerzeugnisse:
    Räume, Gefäße und Lagerplätze, in oder auf denen Energieerzeugnisse gelagert werden, sowie in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Gesetzes die Fahrzeuge oder die Anhänger ohne Zulassung zum Straßenverkehr;
  8. EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem:
    System, über das Personen, die an Beförderungen von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder Lieferungen von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 des Gesetzes beteiligt sind, elektronische Meldungen über Bewegungen von Energieerzeugnissen mit der Zollverwaltung austauschen; das System dient der Kontrolle dieser Bewegungen;
  9. a. EMCS-Durchführungsverordnung:
    die Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom 29.07.2009 S. 24), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811 (ABl. L 404 vom 02.12.2020 S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
  10. elektronisches Verwaltungsdokument:
    der Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;
  11. Ausfallverfahren:
    ein Verfahren, das zu Beginn, während oder nach der Beendigung der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oder zu Beginn, während oder nach der Lieferung von Energieerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 des Gesetzes angewendet wird, wenn das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht;
  12. Ausgangszollstelle:
    die nach Artikel 329 der Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex bestimmte Zollstelle;
  13. vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdokument:
    Entwurf des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der mit einem eindeutigen Referenzcode versehen ist;
  14. Durchführungsverordnung zum Unionszollkodex:
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

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