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Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 2. Januar 2018
(BGBl. I Nr. 2 vom 08.01.2018 S. 84)
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Mai 2016 (BGBl. I S. 1158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
"Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes".
b) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
"Zu den §§ 3 und 53a des Gesetzes".
c) Nach der Angabe zu § 11a werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Angaben eingefügt:
"Zu § 3b des Gesetzes
§ 11b Verfahren bei offenen Rückzahlungsanforderungen
§ 11c Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten".
d) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
"Zu den §§ 6 bis 9, 23, 24, 30 bis 32 und 38 des Gesetzes".
e) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 93 wird gestrichen.
f) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
" § 94 (aufgehoben)".
g) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 97 wird wie folgt gefasst:
"Zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes".
h) Die Angabe zu § 99a wird wie folgt gefasst:
" § 99a Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme".
i) Die Zwischenüberschrift vor der Angabe zu § 99d wird gestrichen.
j) Die Angabe zu § 99d wird wie folgt gefasst:
" § 99d (aufgehoben)".
k) Nach der Angabe zu § 110 werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Angabe eingefügt:
"Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 110a Kleinbetragsregelung".
2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
7. Lagerstätten für Energieerzeugnisse: Räume, Gefäße und Lagerplätze, in oder auf denen Energieerzeugnisse gelagert werden; |
"7. Lagerstätten für Energieerzeugnisse: Räume, Gefäße und Lagerplätze, in oder auf denen Energieerzeugnisse gelagert werden, sowie in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Gesetzes die Fahrzeuge oder die Anhänger ohne Zulassung zum Straßenverkehr;" |
b) In Nummer 14 werden die Wörter "die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2011 (BGBl. I S. 1890)" durch die Wörter "die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 84)" ersetzt.
3. Die Zwischenüberschrift nach § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und den §§ 53 bis 53b des Gesetzes | "Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 3 sowie zu den §§ 53 und 53a des Gesetzes". |
4. Die
(Stand: 26.04.2021)
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