Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung truppenzollrechtlicher Vorschriften und anderer Vorschriften
(Truppenzollrechtsänderungsgesetz)
Vom 19. Mai 2009
(BGBl. Nr. 27 vom 28.05.2009 S. 1090)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
TrZollG - Truppenzollgesetz
Gesetz zur Ausführung der zoll- und steuerrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte und des Protokolls und der Abkommen betreffend die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zum Protokoll über
die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen
Das Gesetz zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen vom 17. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 wird aufgehoben.
2. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Die Wörter "Personen im Sinne des Artikels 4" werden ersetzt durch die Wörter "die in Artikel 3 Abs. 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bezeichneten Personen".
Artikel 3
Änderung der Ausfuhrerstattungsverordnung
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 der Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996 (BGBl. I S. 766), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. November 2007 (BGBl. I S. 2567) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Offshore-Steuergesetzes
Das Offshore-Steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-10-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Artikel 3 § 2
(1) Für Waren, die nach den Bestimmungen des Abkommens zur Verwendung durch Stellen der Vereinigten Staaten oder Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen frei von Einfuhrabgaben eingeführt oder bezogen oder frei von Umsatzsteuer bezogen werden, gilt das Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung und die auf der Grundlage des Truppenzollgesetzes erlassene Rechtsverordnung entsprechend. (2) An die Stelle des Formblatts 302 tritt bei Einfuhren für andere Stellen als die der Vereinigten Staaten oder der Stellen der ausländischen Streitkräfte das nach Artikel VI des Abkommens hierfür vereinbarte Dokument." |
2. Artikel 3 §§ 3 bis 5 und Artikel 4 werden aufgehoben.
Artikel 5
Aufhebung der Verordnung zur Durchführung der zoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtlichen Bestimmungen des Offshore-Steuergesetzes
Die Verordnung zur Durchführung der zoll-, verbrauchsteuer- und monopolrechtlichen Bestimmungen des Offshore-Steuergesetzes vom 23. März 1964 (BGBl. I S. 224) wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Nach § 105 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60) geändert worden ist, wird folgender § 105a eingefügt:
" § 105a Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden. Artikel 67 Abs. 3 Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens (§ 66 Nr. 18 Buchstabe a des Gesetzes) gilt auch für diese Abgabenvergünstigung. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse geliefert hat.
(2) Der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.
(3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere sind ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere im Sinne des Truppenzollgesetzes vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung."
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am 1. November 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Truppenzollgesetz 1962 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 613-5-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953) außer Kraft.
(Stand: 26.02.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion