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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 24. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 43 vom 31.07.2013 S. 2763)
Auf Grund
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 1a wird wie folgt gefasst:
"Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53b und 55 des Gesetzes".
b) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 8 und die Angaben zu den §§ 9 bis 11 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 9 Anmeldung von begünstigten Anlagen
§ 10 Anlagenbegriff und Ermittlung der Nutzungsgrade § 11 Nachweis des Jahresnutzungsgrads |
"Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 37 Absatz 2 Satz 2 und den §§ 53 bis 53b des Gesetzes
§ 9 Anlagenbegriff Zu den §§ 3, 53a und 53b des Gesetzes § 10 Nutzungsgradermittlung Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 des Gesetzes § 11 Pflichten des Anlagenbetreibers". |
c) Die Angabe zu § 36c wird durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 36c Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren | " § 36c Aufteilung im Ausfallverfahren
§ 36d Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren". |
d) In der Zwischenüberschrift vor der Angabe zu § 41 wird nach der Angabe " §§ 15" ein Komma eingefügt und das Wort "bis" gestrichen.
e) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:
" § 83 Antrag auf Erlaubnis als Erdgasverwender oder als Erdgasverteiler".
f) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 97 und die Angaben zu den §§ 98 und 99 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
"Zu den §§ 53 bis 53b des Gesetzes
§ 98 Steuerentlastung für die Stromerzeugung und die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme, Allgemeines
Zu § 53 des Gesetzes
§ 99 Steuerentlastung für die Stromerzeugung
Zu § 53a des Gesetzes
§ 99a Vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
§ 99b Nachweis der Hocheffizienz
§ 99c Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
Zu § 53b des Gesetzes
§ 99d Teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme".
g) In der Angabe zu § 104 wird das Wort "Steuerentlastung" durch das Wort "Steuervergütung" ersetzt.
2. Der § 1 Satz 1 Nummer 15 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und die folgenden Nummern 16 und 17 werden angefügt:
"16. KWK-Einheit:
kleinste technisch selbständige Einrichtung zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme (§ 1b Absatz 5);
17. Stromerzeugungseinheit:
kleinste technisch selbständige Einrichtung, mit der elektrische Energie erzeugt werden kann."
3. Die Zwischenüberschrift vor § 1b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zu den §§ 1 bis 2 des Gesetzes | "Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53b und 55 des Gesetzes". |
4. § 1b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Nummer 2 abschließende Wort "und" wird durch ein Komma ersetzt.
bb) Der Nummer 3 abschließende Punkt wird durch ein Komma und das sich anschließende Wort "und" ersetzt und folgende Nummer 4 wird angefügt:
"4. gasförmige Abfälle der Positionen 3824 und 3825 der Kombinierten Nomenklatur, die
(Stand: 03.08.2022)
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