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Regelwerk

Änderungstext

EnergieStSenkG - Energiesteuersenkungsgesetz
Gesetz zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe

Vom 24. Mai 2022
(BGBl. I Nr. 18 vom 31.05.2022 S. 810)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Energiesteuergesetzes

Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 67 folgende Angabe eingefügt:

" § 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften".

2. Nach § 67 wird folgender § 68 angefügt:

" § 68 Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften

(1) § 2 Absatz 1 ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000 l

  1. Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 359,00 EUR,
  2. Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b 330,00 EUR

beträgt.

(2) § 2 Absatz 2 ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für

  1. 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a 9,36 EUR,
  2. 1.000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e 125,00 EUR

beträgt.

(3) § 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b versteuerte und vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 bezogene Energieerzeugnisse gewährt wird.

(4) § 56 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Steuerentlastung für vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 bezogene

  1. Benzine nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
  2. Gasöle nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b,
  3. Erdgase oder gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder
  4. Flüssiggase nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e

gewährt wird.

(5) § 8 Absatz 7 und die §§ 46, 47, 48, 49, 52, 59 sowie 60 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Absätzen genannten Steuersätzen bemisst.

(6) Die §§ 58 und 58a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Entlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. August 2022 der Entlastungsanspruch entstanden ist, nach den in diesen Absätzen genannten Steuersätzen bemisst.

(7) Unbeschadet der Regelungen in den §§ 47a, 48, 49, 56, 57 bemisst sich die Entlastung für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Energieerzeugnisse, für die ab dem 1. September 2022 der Entlastungsanspruch entsteht, nach dem zutreffenden Steuersatz in § 2 Absatz 1 und 2."

Artikel 2
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung

Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. August 2021 (BGBl. I S. 3602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 109 die folgenden Angaben eingefügt:

" § 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften

§ 109b Sonstige Vermischungen von versteuerten Energieerzeugnissen".

2. Nach § 109 werden die folgenden §§ 109a und 109b eingefügt:

" § 109a Zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Verordnungsvorschriften

(1) § 105a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Steuerentlastung für die in § 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Energieerzeugnisse, für die im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. Juni 2022 der Entlastungsanspruch entsteht, nach den in § 68 Absatz 1 und 2 des Gesetzes genannten Steuersätzen bemisst.

(2) § 109 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für 1.000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 339,80 EUR beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.

(3) § 109 Absatz 2 Nummer 2 ist vom 1. Juni 2022 bis zum 31. August 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Steuer für

  1. 1.000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes 0,00 EUR,
  2. 1.000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes 29,00 EUR,
  3. 1.000 l Energieerzeugnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes 0,00 EUR

beträgt, falls das Gemisch ein Benzin nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes oder ein entsprechender Kraftstoff nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes ist.

(4) § 109 Absatz 2 Nummer 3

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(Stand: 07.06.2022)

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