Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 20. September 2011
(BGBl. Nr. 49 vom 29.09.2011 S. 1890)
Es verordnen
Artikel 1
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1a werden folgende Zwischenüberschrift und folgende Angaben eingefügt:
"Zu den §§ 1 bis 2 des Gesetzes
§ 1b Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz
§ 1c Steuertarif für schwefelhaltige Energieerzeugnisse".
b) In der Angabe zu § 10 werden die Wörter "Anlagenbegriff und" vorangestellt.
c) Die Zwischenüberschrift nach der Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 22 und 23 des Gesetzes". |
d) Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Zwischenüberschrift eingefügt:
"Zu § 18a des Gesetzes".
e) Vor der Angabe zu § 50 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeugnissen".
f) Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 84a Allgemeine Erlaubnis".
g) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 93 Steuerentlastung für Gasöle und Flüssiggase | " § 93 Steuerentlastung für zum Verheizen oder in begünstigten Anlagen verwendete Energieerzeugnisse". |
h) Die Angabe zu § 94 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 94 Steuerentlastung für Biokraftstoffe | " § 94 Steuerentlastung für Biokraftstoffe". |
i) Nach der Angabe zu § 100 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 100a Verwendung von Wärme durch andere Unternehmen".
j) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 102 Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr | " § 102 Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines". |
k) Nach der Angabe zu § 102 werden folgende Angaben eingefügt:
" § 102a Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Schienenbahnen
§ 102b Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr mit Kraftfahrzeugen".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 13 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 402/2006 der Kommission vom 8. März 2006 (ABl. EU Nr. L 70 S. 35)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1063/2010 (ABl. Nr. L 307 vom 23.11.2010 S. 1) geändert worden ist" und der Nummer 13 abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgende Nummern 14 und 15 werden angefügt:
"14. Stromsteuer-Durchführungsverordnung:
die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2011 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
15. lose Ware:
unverpackte Energieerzeugnisse in einem Behältnis, das entweder Bestandteil des Beförderungsmittels oder ein ISO-Tankcontainer ist, sowie unverpackte Energieerzeugnisse in anderen Behältnissen mit einem Volumen von mehr als 210 Litern Inhalt."
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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